Bankrecht

Berufung, Marke, Rechtsverfolgungskosten, Verfahren, Anzahlung, Verzug, Streitwert, Zinsen, Annahme, Schriftsatz, Abweichung, Hinweis, EuGH, KFZ, vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten

Aktenzeichen  19 U 4432/20

Datum:
25.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 52013
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

22 O 14758/19 2020-06-26 LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26.06.2020, Aktenzeichen 22 O 14758/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 25.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche wegen des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Kraftfahrzeuges und dessen Rückabwicklung gegenüber der Beklagten weiter.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 26.06.2020 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, welcher unter Berücksichtigung der inzwischen gezahlten Schlussrate beantragt, das Urteil des Landgerichts München I vom 26.06.2020, Az. 22 O 14758/19, wie folgt abzuändern:
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 25.405,17 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zugum Zug gegen Herausgabe und Übereignung des KFZ … Typ …d mit der Fahrzeug-Ident.-Nr. … nebst Fahrzeugschlüsseln und den Fahrzeugpapieren;
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des KFZ der Marke … Typ …d mit der Fahrzeug-Ident.-Nr. … nebst Fahrzeugschlüsseln und den Fahrzeugpapieren in Verzug befindet,
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 860,97 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
4. Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 04.12.2020 (Bl. 212/217 d.A.), auf die Bezug genommen wird, wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass und warum der Senat beabsichtigt, seine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 16.12.2020 (Bl. 218/221 d.A.) nahm der Kläger Stellung. Er führt im Wesentlichen aus, dass sich der BGH wegen des Kaskadenverweises in seinen Urteilen vom 27.10.2020 (XI ZR 498/19 und 525/19) der Auffassung des EuGH angeschlossen habe. Die Anwendung der Idee des acte clair dürfte daher auch nicht erfolgen und das Verfahren sei fortzusetzen.
Im Übrigen und ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren eingegangenen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26.06.2020, Aktenzeichen 22 O 14758/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Der Senat hält das angefochtene Urteil des Landgerichts München I für offensichtlich zutreffend und nimmt auf dieses Bezug. Bezug genommen wird ferner auf den Hinweis des Senats vom 04.12.2020, wonach er die Berufung im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO für unbegründet hält.
Ergänzend ist noch auszuführen:
Die streitgegenständliche Widerrufsinformation entspricht wörtlich dem Muster aus Anlage 7 zu Art. 247 §§ 6 Abs. 2 Satz 3, 12 Abs. 1 EGBGB mit den gesetzlich vorgesehenen Gestaltungshinweisen. Sie belehrt auch nur über vom Kläger tatsächlich abgeschlossene verbundene Verträge. Der Sachverhalt entspricht daher nicht demjenigen, der dem BGH in der Entscheidung vom 10.11.2020 (XI ZR 426/19) vorlag. Es liegt keine Abweichung vom gesetzlichen Muster vor.
Damit greift zugunsten der Beklagten die Gesetzlichkeitsfiktion (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB) und zwar unabhängig davon, ob der sog. Kaskadenverweis zum Beginn der Widerrufsfrist klar und verständlich bzw. prägnant ist (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. Hinweis vom 04.12.2020). Eine Vorlage an den EuGH ist weiterhin nicht veranlasst.
Die schon bekannte Überlegung des Klägers, „dass sich aus der Darstellung des Vertrages nicht ableiten lässt, an wen die Anzahlung zu leisten ist“, überzeugt weiterhin nicht. Dass die Anzahlung an den Verkäufer gezahlt wird und die Beklagte den „Restkaufpreis“ finanziert, ist bei dieser typischen Vertragsgestaltung jedem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher bekannt und bewusst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert von bis zu 25.000,00 € (Nettodarlehnsbetrag zuzüglich Anzahlung in Höhe von 22.991,59 €) für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 40, 47, 48 GKG, § 3, 4 ZPO bestimmt.


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