Bankrecht

Berufung, Prospekt, Fondsgesellschaft, Prospektfehler, Fonds, Beteiligung, Anleger, Zeitpunkt, Prospektangaben, Verkauf, Kenntnis, Anlage, Sicherung, Klage, Fortbildung des Rechts, Aussicht auf Erfolg, Die Fortbildung des Rechts

Aktenzeichen  19 U 1170/19

Datum:
16.1.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 44021
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

22 O 19018/17 2018-02-08 Urt LGMUENCHENI LG München I

Gründe

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 08.02.2019, Az. 22 O 19018/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Der Kläger zeichnete mit Zeichnungsschein vom 02.04.2009 (Anlage K 1) mittelbar über eine Treuhänderin für einen Betrag in Höhe von USD 50.000 zzgl. 5% Agio, also insgesamt USD 52.500, eine Beteiligung an der „T. C. 1 GmbH & Co. KG“, einem geschlossenen Fonds, der mittelbar in Waldflächen in den USA investiert. Die Beteiligung entwickelte sich in der Folge negativ. Die Beklagte zu 1) hat dem Kläger die Beteiligung vermittelt. Die Beklagte zu 2) fungierte als Treuhänderin des Fonds. Grundlage der Beteiligung war ein Emissionsprospekt, vom Kläger vorgelegt als Anlage K2 (LGU, Seite 2). Der Kläger rügt in der Berufung diverse Prospektfehler und verlangt von den Beklagten Schadensersatz.
Das Landgericht München I hat die Klage mit Urteil vom 08.02.2019 abgewiesen. Gegen diese Entscheidung ist – wenn auch nur im Ergebnis – berufungsrechtlich nichts zu erinnern. Die vom Kläger in der Berufung noch gerügten Prospektfehler liegen nicht vor bzw. kann sich der Kläger wegen Verjährung jedenfalls nicht mehr darauf berufen. Ob die Beklagten dem Grunde nach überhaupt im Zusammenhang mit den gerügten Prospektfehlern haften würden, bedarf daher keiner endgültigen Entscheidung.
1. Wirtschaftliche Verwertungsrisiken
Soweit die Berufung darauf abstellt (BB., S. 14 ff.), für die Verluste der Fondsgesellschaft seien Absatzeinbrüche auf dem US-Holzmarkt infolge der durch die Finanzkrise zurück gegangenen Baukonjunktur verantwortlich, setzt sie sich nicht damit auseinander, dass auf die wirtschaftlichen Verwertungsrisiken im Prospekt (Anlage K2) etwa auf Seite 13 grundsätzlich ausführlich und ausreichend hingewiesen wird.
Zutreffend verweist die Berufung darauf (BB., Seite 15) das im Prospekt insbesondere auf die USA mit ihren etablierten Absatzmärkten als Wertschöpfungsquelle des Fonds hingewiesen wird. Es trifft entgegen der Auffassung der Berufung allerdings aus Sicht des Senates nicht zu, dass im Prospekt der Eindruck erweckt würde, dass internationale Absatzmärkte, insbesondere China, eventuelle negative Entwicklungen auf dem US-Absatzmarkt in jedem Fall ausgleichen würden. Eine solche Aussage kann den Ausführungen etwa auf Seite 36 des Prospektes nicht entnommen werden, wo es heißt:
„Wertschöpfungsquellen
Erträge von Waldinvestments können zum einen aus der Veräußerung des durch den laufenden Holzeinschlag gewonnenen Holzes auf den nationalen und internationalen Absatzmärkten, zum anderen aus der Realisierung von Wertsteigerungen durch den Verkauf der Waldflächen mit dem gewachsenen Baumbestand zum Ende des Investitionsprogramms resultieren.
Die erwartete Wertsteigerung beruht insbesondere auf folgenden Faktoren:
– (…)
– Erhöhung der Holzpreise:
Aufgrund der steigenden Nachfrage insbesondere auch aus Schwellenländern wie China oder Indien und des letztlich begrenzten Angebots wird mit steigenden Holzpreisen gerechnet.
– (…)“
Diese Aussage ist als solche nicht unzutreffend. Steigende Holzpreise in den USA können durchaus – mittelbar – durch steigende Nachfrage auf dem Weltmarkt entstehen. Die Aussage, dass zwingend jede Abschwächung auf dem US-Holzmarkt durch steigende Nachfrage auf dem Weltmarkt ausgeglichen würde, kann diesen Prospektangaben indes nicht entnommen werden.
Gleiches gilt für die Ausführungen auf Seite 37 f. des Prospektes unter der Überschrift „Aktive Bewirtschaftung“; dort wird lediglich dargelegt, dass auf Schwankungen beim Holzpreis durch erfahrene Waldmanager unter anderem durch ein „Ausweichen auf andere (internationale) Märkte begegnet“ werde (Hervorhebung durch den Senat), nicht aber der Eindruck erweckt, dass dadurch jedes Marktrisiko auf dem US-Markt ausgeglichen werden könne.
Soweit die Berufung darauf abstellt (BB., S. 17), es hätte im Prospekt explizit darauf hingewiesen werden müssen, dass der US-Holzmarkt aufgrund der Finanzkrise bereits eingebrochen war und die internationalen Märkte den Absatzrückgang nicht würden ausgleichen können, stellt die Berufung überdies auf den Zeitpunkt der Zeichnung im Jahr 2009 ab. Sie blendet dabei aus, dass der als Anlage K2 vorgelegte Prospekt den Redaktionsstand 05.08.2008 aufweist, während der gerichtsbekannt als Höhepunkt der Finanzkrise zu betrachtende Zusammenbruch der USamerikanischen Großbank L.-B. erst später, im September 2008 erfolgte. Ob zu diesem Zeitpunkt die Auswirkungen der Finanzkrise auf die Realwirtschaft, vorliegend den US-Holzmarkt, bereits feststanden oder zumindest hinreichend absehbar waren, legt die Berufung nicht dar.
Letztlich können diese Fragen indes offen bleiben, denn eventuelle Schadensersatzansprüche des Klägers wären insoweit in jedem Fall verjährt, so dass die Beklagten berechtigt sind, die Leistung zu verweigern (§ 214 BGB). Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben (vgl. Bl. 48 und 69 d. A.).
Die Beklagte zu 2) hat erstinstanzlich vorgetragen, dass der Kläger die Rechenschaftsberichte für die Jahre 2009 und 2010 in den Jahren 2010 bzw. 2011 erhalten hat, in denen auf die negativen Auswirkungen der Finanzkrise auf den Bau- und damit den Holzmarkt hingewiesen wird (Schriftsatz vom 24.05.2018, S. 11 – 14 / Blatt 69 – 72 d. A.).
Tatsächlich heißt es etwa schon auf Seite 5. des Geschäftsberichtes 2010 unter der Überschrift „Marktumfeld:
„Das Jahr 2010 war von der schwierigen konjunkturellen Lage in den USA und der damit einhergehenden stagnierenden Entwicklung der Baukonjunktur geprägt. Die Bautätigkeit hat zentralen Einfluss auf die Holznachfrage und damit auf den Erfolg der Fondsgesellschaft.“
Auf Seite 6 etwa heißt es:
„Die anhaltende angespannte wirtschaftliche Situation in den USA beeinträchtigt durch den Rückgang der Hausbauten den Absatzmarkt für Bauholz, die Haupteinnahmequelle der Waldgesellschaft.“
Noch deutlicher sind die Hinweise unter der Überschrift „Zusammenfassung“ auf Seite 11 f. Darauf wird Bezug genommen.
Dem Vortrag der Beklagten zu 2), dass diese Rechenschaftsberichte auch an den Kläger übermittelt wurden, ist der Kläger erstinstanzlich nicht entgegengetreten und tut es auch in der Berufung nicht. Er hatte damit spätestens mit Ablauf des Jahres 2011 Kenntnis oder hätte ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis davon erlangen müssen, dass der US-Absatzmarkt für Holz infolge der Finanzkrise stark beeinträchtigt war, dies entsprechend negative Auswirkungen auf die Entwicklung des Fonds und seiner Beteiligung hatte und er darüber im Prospekt aus seiner Sicht nicht hinreichend aufgeklärt worden war. Somit begann die 3-jährige regelmäßige Verjährungsfrist spätestens mit Schluss des Jahres 2011 zu laufen und war im Zeitpunkt der Klageerhebung am 22.12.2017 längst abgelaufen (§§ 195,199 Abs. 1,187 ff. BGB).
2. Soweit die Berufung (BB., S. 17 f.) die Prospektangaben (Anlage K2 und K 17), dort auf den Seiten 8/9 und 15 aber auch etwa Seite 13, bemängelt, wonach der Holzeinschlag der Waldgesellschaft dahingehend optimiert werde, dass in Zeiten niedriger Holzpreise weniger Holz und in Zeiten hoher Holzpreise mehr Holz geerntet werde und es aus diesem Grund zu Ausschüttungen/Entnahmen außerhalb der prognostizierten Bandbreite kommen könne, geht dies fehl. Auch wenn sich die Waldgesellschaft verpflichtet hat, unabhängig vom aktuellen Holzpreis 50% der geplanten Holzernte an Sägeholz an den Verkäufer der Waldflächen zu verkaufen, steht das zu diesen Prospektangaben nicht in Widerspruch. Selbst nach dem Vortrag der Berufung ist im Prospekt keinesfalls ausgeschlossen, dass Lieferverpflichtungen aufgrund langfristiger Verträge bestehen. Dies kann betriebswirtschaftlich im Interesse des Fonds sogar gerade geboten sein. Damit sind die getätigten Prospektangaben nicht falsch, solange – was auch die Berufung nicht behauptet – diese langfristigen Lieferverpflichtungen nicht (annähernd) die gesamte Produktion erfassen. Überhaupt scheint die Berufung diese als Risikohinweis verfassten Ausführungen misszuverstehen. Sie werden ersichtlich getätigt, um die geplante Vorgehensweise abzusichern, dass in Phasen niedriger Holzpreise durch vermindertes Holzschlagen die prognostizierten Ausschüttungen evtl. zeitweise nicht erreicht werden können.
3. Auf mögliche Interessenkonflikte zwischen der Campbell-Group und der Waldgesellschaft aufgrund vorgehender andere Interessen wird im Prospekt in der Rubrik „Die Risikohinweise“ auf Seite 14 f. hingewiesen. Damit setzt sich die Berufung (BB., S. 18) nicht auseinander.
4. Soweit die Berufung rügt (BB., Seite 18 f.), die Prospektangaben zur Fremdfinanzierung der Waldgesellschaft seien unzureichend, setzt sie sich nicht mit den Prospektangaben insbesondere auf Seite 7, 14 und 52 auseinander. Dort heißt es (Seite 7, 52):
„Die Aufnahme von Fremdkapital der Waldgesellschaft darf 50% der Anschaffungskosten der Waldflächen nicht überschreiten.“
und weiter (S. 14):
„Die Waldgesellschaft hat die Waldflächen unter Einbindung von Fremdkapital mittelbar erworben. (…) Es bestehen die Risiken, die typischerweise mit Fremdfinanzierungen einhergehen, wie das Risiko, dass die Rückflüsse aus den Waldflächen nicht ausreichen, die Rückzahlungen und Zinsen zu bedienen oder Zinssteigerungen zu kompensieren. (…) Soweit sich hierdurch die Rückflüsse an die Fondsgesellschaft und damit mittelbar an die Investoren reduzieren, kann dies die Wirtschaftlichkeit der Beteiligung negativ beeinflussen.“
Über für die Anlieger wesentlichen Umstände, nämlich die Tatsache, dass die Waldgesellschaft die Waldflächen unter Einbindung von Fremdkapital erworben hat, bis zu welcher Höhe ihr die Aufnahme von Fremdkapital dafür gestattet ist und welche Auswirkungen dies auf die Wirtschaftlichkeit der Beteiligung haben kann, wird im Prospekt also aufgeklärt. Dass die Waldgesellschaft – prospektwidrig – Fremdkapital über diese prospektierte Grenze hinaus aufgenommen hat, behauptet die Berufung nicht. Dass die Waldgesellschaft zur Bedienung der Zinslasten und überhaupt zur Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebes am Markt Erträge durch Holzbewirtschaftung erzielen muss, ist selbsterklärend und bedarf keiner gesonderten Aufklärung.
5. Entgegen der Auffassung der Berufung (BB., Seite 19) wird im Prospekt nicht der Eindruck erweckt, der NCREIF-Index sei die maßgebliche Vergleichsgröße für die Rentabilität des streitgegenständlichen Fonds-Investments, ohne dass klargestellt wird, dass es sich dabei um einen Index für direkte Waldinvestments handelt. So geht es etwa auf Seite 37 ausdrücklich um „Rentabilität von Waldinvestments“; und nicht etwa des streitgegenständlichen Fonds. Ausdrücklich heißt es (Hervorhebung durch den Senat): „Die nachhaltige Rentabilität von Waldinvestments zeigt sich an der Entwicklung des Wald-Indexes des National Council of Real Estate Fiduciaries („NCREIF“). Auch etwa auf der Seite 42 des Prospektes geht es ausdrücklich um die Investitionen in Waldflächen.
Vor allem aber enthalten die Risikohinweise des Prospektes (S. 15) die Klarstellung (Hervorhebung durch den Senat):
„Die in diesem Beteiligungsprospekt enthaltenen Angaben zur Wirtschaftlichkeit der Beteiligung basieren unter anderem auf Plankalkulationen über den möglichen Verlauf einer Beteiligung an der Waldgesellschaft, die von der C.Group zur Verfügung gestellt wurden. Die in der Vergangenheit von Waldgesellschaften erzielten Ergebnisse, die Entwicklung des NCREIF T. Index (siehe hierzu Seite 37) sowie die Erwartungen des Waldmanagers sind keine Garantie dafür, dass ähnliche Ergebnisse auch in der Zukunft – 6 – erreicht werden können und lassen keine Aussagen zum wirtschaftlichen Erfolg der Beteiligung des Investors zu. (…).“
6. Entgegen BB., Seite 20, trifft es nicht zu, dass im Prospekt nicht hinreichend auf die Risiken durch mögliche Hurrikan-Schäden hingewiesen wird. In der Rubrik „Risiken aus der Bewirtschaftung der Waldflächen“ in den Risikohinweisen des Prospektes (Seite 12) werden als solche ausdrücklich genannt:
„- Extremwetter: Durch Sturm, Hagel, Wind und Schneebruch können Schäden und Verluste am Baumbestand entstehen.
– (…)
– Sonstige Umweltrisiken: Erdbeben Bodenerosion, Überschwemmungen und weitere nicht vorhersehbare Umweltkatastrophen können den verwertbaren Baumbestand reduzieren.“
– (…)“.
Auf der folgenden Seite 13 heißt es unter der Rubrik „Wirtschaftliche Verwertungsrisiken“ weiter: (…) Auch angebotsseitig bestehen grundsätzlich Preisrisiken (…). Des weiteren sind die Holzpreise im allgemeinen volatil und zyklischen Schwankungen ausgesetzt. Sie werden dabei durch verschiedene Faktoren beeinflusst, wie beispielsweise (…) Wetterschwankungen (…).
Von diesen Risikohinweisen sind eventuelle Risiken durch Hurrikan-Schäden mit umfasst, die sich faktisch gerade durch Wind, Sturm, Hagel, Bodenerosionen oder Überschwemmungen realisieren können. Insoweit bedarf es keiner weiteren Vertiefung, ob und inwieweit die streitgegenständlichen Waldgebiete überhaupt in besonders gefährdeten Hurrikan-Gebieten liegen. Selbst nach der Berufung sind allenfalls „Teile der Waldgebiete des streitgegenständlichen Fonds durch Hurrikane bedroht“ (BB., Seite 20). Eines gesonderten Hinweises, dass sich diese von der Natur ausgehenden, genannten Risiken gerade durch Hurrikane ergeben können, bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht.
7. Soweit die Berufung behauptet (BB., S. 20), die Darstellungen im Investitions- und Finanzierungsplan auf Seite 54 des Prospektes seien unzutreffend, weil Einmalkosten nicht als solche dargestellt seien, geht dies fehl. Der Umstand, dass an Anleger, die früher gezeichnet haben, nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages (§ 14 Nr. 4 a) unabhängig vom Ergebnis der Fondsgesellschaft vorab eine Vorzugsausschüttung gezahlt wird, betrifft die Ebene der Ausschüttungen und nicht den auf Seite 54 des Prospektes abgebildeten Investitions- und Finanzierungsplan der Fondsgesellschaft. Soweit sich dies (faktisch) für die übrigen Investoren wie (laufende) Kosten der Fondsgesellschaft auswirkt, ist dies überdies ausdrücklich prospektiert (Seite 59). Die Angaben der Berufung bzw. des Klägers in der Klageschrift (Seite 17 / Blatt 17 d. A.) zum Zinsausgleich sind dem Prospekt (Seite 51) entnommen, also ersichtlich prospektiert. Sie erscheinen auch in der tabellarischen Darstellung des Investitions- und Finanzierungsplanes, deren Vollständigkeit die Berufung angreift, im Rahmen der „Anschaffungskosten / Investition in die Waldgesellschaft“ (vgl. Prospekt, Seiten 55, 51). Die Kosten für die Zwischenfinanzierung finden sich im Prospekt (Seite 70), dem der Kläger sie auch entnommen hat, und sind nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten „Investitionen in die Waldgesellschaft“.
8. Nicht durchgreifend ist die Behauptung der Berufung (BB., Seite 20), der Umstand, dass durch die Mehrstöckigkeit der Beteiligungsstruktur weitere Kosten anfallen würden, sei nicht prospektiert. Auf die Prospektangaben etwa auf der Seite 7 („aufgrund der Mehrstöckigkeit der Beteiligungsstruktur können verglichen mit einem Direktinvestment in Waldflächen höhere Kosten entstehen“), der Seite 51 („durch die Mehrstöckigkeit der Beteiligungsstruktur können auf jeder Ebene Kosten entstehen. Insofern sind die für Ausschüttungen / Entnahmen an den Investor zur Verfügung stehenden Beträge gegebenenfalls niedriger als bei einer Direktinvestition in Waldflächen“) oder Seite 58 („die Erträge fließen an die Waldgesellschaft und von dieser weiter an die Fondsgesellschaft. Nach Abzug der auf den verschiedenen Ebenen anfallenden Kosten und unter Berücksichtigung der Ausschüttungsverteilung der Fondsgesellschaft werden die Liquiditätsüberschüsse anschließend an die Investoren ausgeschüttet“) wird verwiesen. Damit setzt sich die Berufung nicht auseinander.
Bei dieser Sachlage wird schon aus Kostengründen empfohlen, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme vor Eingang der Berufungsbegründung bei Gericht ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 1,0 Gebühren (vgl. Nr. 1221 des Kostenverzeichnisses zum GKG) und nach deren Eingang von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
Zu diesen Hinweisen kann der Berufungsführer binnen 3 Wochen ab Zugang Stellung nehmen. Der Senat soll nach der gesetzlichen Regelung die Berufung unverzüglich durch Beschluss zurückweisen, wenn sich Änderungen nicht ergeben. Mit einer einmaligen Verlängerung dieser Frist um maximal weitere 3 Wochen ist daher nur bei Glaubhaftmachung konkreter, triftiger Gründe zu rechnen (vgl. OLG Rostock, OLGR 2004, 127 ff.). Eine Fristverlängerung um insgesamt mehr als einen Monat ist daneben entsprechend § 520 Abs. 2


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