Bankrecht

Beweislast für unzureichende Widerspruchsbelehrung bei Vertragsschluss im sog. Policenmodell

Aktenzeichen  17 C 1411/19

Datum:
8.1.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 16725
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Coburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
VVG aF § 5a
BGB § 242, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, § 818

 

Leitsatz

Kann der Versicherungsnehmer einer im sog. Policenmodell abgeschlossenen Lebensversicherung nach einem Widerspruch gem. § 5a VVG aF den Nachweis einer unzureichenden Belehrung über sein Lösungsrecht nicht erbringen, weil der Versicherer nach Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungszeit die Vertragsakte gelöscht hat, bleibt er für die Voraussetzungen seines Widerspruchsrechts beweisfällig, weil er für sämtliche den Anspruch begründenden Tatsachen beweisbelastet ist (s. zur Beweislastverteilung aber § 5a Abs. 2 S. 2 VVG aF). (Rn. 21 und 22) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.933,31 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet.
Der Kläger ist nicht aktivlegitimiert.
Es ist unstreitig geblieben, dass der Kläger sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die … abgetreten hat.
Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass die … der Beklagten gegenüber mit Schreiben vom 14.09.2009 die Abtretung der Rechte und Ansprüche an sich angezeigt hat.
Darüber hinaus stünde dem Kläger auch bei bestehender Aktivlegitimation kein Anspruch auf Zahlung von 3.933,31 € zu.
Es ist unstreitig geblieben, dass der streitgegenständliche Vertrag im sogenannten Policenmodell zustande gekommen ist und das im Rahmen des Vertragsabschlusses eine Belehrung erfolgt ist.
Der Kläger trägt lediglich vor, dass die Versicherungsunterlagen unvollständig gewesen seien und eine unzureichende Widerspruchsbelehrung erfolgt sei. Hierzu ist der Kläger jedoch beweisfällig geblieben. Es erfolgte weder ein substantiierter Vortrag, noch ein Beweisantritt. Die Beklagte hat vorgetragen, dass eine vollständige Übersendung der Unterlagen an den Kläger bei Vertragsschluss erfolgt sei, ebenso wie eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht.
Der Kläger ist jedoch beweisbelastet für sämtliche den Anspruch begründende Tatsachen. Mangels Beweises einer mangelhaft erfolgten Widerspruchsbelehrung konnte seitens des Gerichts jedoch nicht überprüft werden, ob der Kläger überhaupt zum Rücktritt berechtigt war.
Aus dem gleichen Grund wäre auch der Hilfsantrag bei angenommener vorliegender Aktivlegitimation unbegründet.
Der begehrte Auskunftsanspruch wäre nur dann berechtigt, wenn und soweit vom Bestehen eines Zahlungsanspruches ausgegangen werden kann, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll. Ein solcher Zahlungsanspruch kommt aber wie bereits dargelegt nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Anspruchsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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