Bankrecht

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Aktenzeichen  27 O 16501/19

Datum:
17.1.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 36287
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleitung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 27.274,63 € festgesetzt.

Gründe

Die Klage erweist sich als unbegründet.
A.
Der Feststellungsantrag in Ziffer 3 erweist sich als zulässig. Die Feststellung des Annahmeverzugs kann Gegenstand eines Feststellungsantrags sein (vgl. Becker-Eberhard in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 256 Rz. 5).
Dahinstehen kann, ob die Klage hinsichtlich des Klageantrags in Ziffer 1 wegen Vorrangs der Leistungsklage mangels Feststellungsinteresses nach § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15, Rn. 13 ff., juris; BGH, Urteil vom 04.07.2017, XI ZR 741/16, Rn. 15 f. beck-online). Denn insoweit ist die Klage jedenfalls unbegründet (im Folgenden unter B.). Das Feststellungsinteresse ist nur für ein stattgebendes Sachurteil echte Prozessvoraussetzung (BGH, Urteil vom 09.12.2003, VI ZR 404/02, Rn. 12, juris; BGH, Urteil vom 10.10.2017, XI ZR 456/16, Rn. 16, juris). Im Übrigen bestehen keine Zweifel an der Zulässigkeit der Klage.
B.
Die Klagepartei hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 12.701,44 Euro, die begehrten Feststellungen oder Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Der von der Klagepartei erklärte Widerruf erweist sich als unwirksam. Zwar bestand grundsätzlich ein Widerrufsrecht (I.). Die Widerrufsfrist war jedoch bei Erklärung des Widerrufs bereits abgelaufen (II.). Mangels wirksamen Widerruf bestehen auch die weiteren geltend gemachten Ansprüche nicht.
I.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um ein Verbraucherdarlehen im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB handelt, sodass der Klagepartei ein Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB zustand.
II.
Die Widerrufsfrist war jedoch bei Erklärung des Widerrufs mit Schreiben vom 21.1.2019 bereits abgelaufen. Insbesondere sind die Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist gemäß § 356 b Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB eingehalten. Die von der Klagepartei gerügten Fehler liegen nicht vor. Im Einzelnen:
1. Die Art des Darlehens ist in dem Vertrag ausreichend beschrieben. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 5.11.2019 – XI ZR 650/18 bei einem weitgehend wortgleichen Vertragstext folgendes ausgeführt:
„Die Beklagte hat ferner gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB hinreichend über die „Art des Darlehens“ informiert. Jedenfalls die in der Form der Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite nach Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB zu dem Punkt „Kreditart“ gemachten Angaben genügen – was auch die Revision nicht in Zweifel zieht – den gesetzlichen Anforderungen. Aus ihnen geht hervor, dass es sich um ein befristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung handelt (vgl. BT-Drucks. 16/11643 S. 123). Die zur Wahrung der Schriftform des § 492 Abs. 1 BGB erforderliche Urkundeneinheit zwischen der Standardinformation und den übrigen Vertragsunterlagen wurde hier mittels fortlaufender Paginierung hergestellt (vgl. Senatsurteil vom 17. September 2019 – XI ZR 662/18, Rn. 19). Hierdurch hat die Beklagte zugleich zum Ausdruck gebracht, mittels der Standardinformation nicht nur vorvertragliche, sondern auch vertragliche Informationspflichten erfüllen zu wollen (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2016 – XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 30).“
Dem schließt sich das Gericht vollumfänglich an.
2. Die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung sind weder unverständlich noch intransparent. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 5.11.2019 – XI ZR 650/18 zu der weitgehend wortgleichen Klausel folgendes ausgeführt:
„Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2019 – 17 U 158/18, juris Rn. 58; OLG München, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 5 U 3251/18, n.v.; OLG München, Beschluss vom 30. Juli 2018 – 17 U 1469/18, BeckRS 2018, 30388 Rn. 13; MünchKommBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl., § 492 Rn. 34 i.V.m. § 491 a Rn. 39; Edelmann, WuB 2018, 429, 431 f.; Münscher in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 81 Rn. 118; Kropf in Baas/Buck-Heeb/Werner, Anlegerschutzgesetze, § 491 a Rn. 14; Herresthal, ZIP 2018, 753, 759; Schön, BB 2018, 2115, 2118; a.A. Rosenkranz, BKR 2019, 469, 474 f.).
Dem hat die Beklagte durch die mit dem Wort „insbesondere“ eingeleiteten Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung genügt, indem sie die nach der Senatsrechtsprechung maßgeblichen Parameter benennt, nämlich das zwischenzeitlich veränderte Zinsniveau (als Ausgangspunkt für die Berechnung
des Zinsverschlechterungsschadens), die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme (als Grundlage der sogenannten Cash-Flow-Methode), den der Bank entgangenen Gewinn (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsmargenschadens), die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten (als Abzugsposten) und den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 1997 – XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161, 168 ff.; BT-Drucks. 16/11643 S. 87).
Damit hat die Beklagte die Klägerin in der Gesamtschau hinreichend über die maßgebliche Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung informiert, wobei sie sich durch die Angabe der Parameter auf die sogenannte Aktiv-AktivMethode festgelegt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2019 – 17 U 158/18, juris Rn. 59).
Es bedarf deswegen keiner Entscheidung, ob sich der Darlehensgeber bereits im Darlehensvertrag für eine Methode entscheiden muss (so Knops in BeckOGK BGB, Stand: 1. August 2019, § 492 Rn. 27; Kropf in Baas/Buck-Heeb/Werner, Anlegerschutzgesetze, § 491 a Rn. 14; LG Berlin, WM 2018, 1002, 1005; vgl. für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge BTDrucks. 18/5922 S. 116). Der finanzmathematischen Bezeichnung „Aktiv-AktivMethode“ bedurfte es daneben nicht, weil diese für den Verbraucher keinen Informationsmehrwert hat (vgl. Edelmann, WuB 2018, 429, 431; Rösler/Werner, BKR 2009, 1, 3). Dass die Berechnung auf den Zeitpunkt der Rückzahlung anzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 2018 – XI ZR 445/17, WM 2018, 782 Rn. 30 m.w.N.), ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der Formulierung, dass der Darlehensgeber den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Schaden verlangen kann.
Die Angaben sind auch im Übrigen geeignet, dem Darlehensnehmer die zuverlässige Abschätzung seiner finanziellen Belastung im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 16/11643 S. 87).
Die Beklagte hat in Absatz 3 der auf die Vorfälligkeitsentschädigung bezogenen Angaben im Wesentlichen wortgleich die Kappungsgrenze des § 502 Abs. 3 BGB übernommen. Die Wiedergabe des Gesetzestextes kann für sich weder unklar noch unverständlich sein (siehe nur Senatsbeschluss vom 19. März 2019 – XI ZR 44/18, WM 2019, 864 Rn. 15 m.w.N.). Des Weiteren hat die Beklagte in Absatz 2 die Entschädigung mit einem Betrag von 75 € pauschaliert und dem Darlehensnehmer – ersichtlich um § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB zu genügen – den Nachweis der Entstehung eines geringeren Schadens oder dessen Ausbleibens eröffnet. Dies steht als solches in Einklang mit der Verbraucherkreditrichtlinie, nach deren Erwägungsgrund 39 aus Gründen leichter Anwendbarkeit und aufsichtsbehördlicher Nachprüfbarkeit der Höchstbetrag der Entschädigung in Form eines Pauschalbetrages festgelegt werden darf.
Aus dem Zusammenspiel der drei auf die Vorfälligkeitsentschädigung bezogenen Absätze ergibt sich eindeutig, dass der Darlehensnehmer von den drei in Betracht kommenden Entschädigungsbeträgen – dem nach Maßgabe des § 502 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Parametern des Absatzes 1 errechneten, dem nach Absatz 2 in Höhe von 75 € pauschalierten oder dem nach Maßgabe des Absatzes 3 gemäß § 502 Abs. 3 BGB beschränkten – den geringsten schulden soll. Hierdurch hat die Beklagte sichergestellt, dass die zu Gunsten des Verbrauchers halbzwingenden (§ 512 BGB) Entschädigungshöchstgrenzen des § 502 Abs. 3 BGB nicht unterlaufen werden.“
Dem schließt sich das Gericht vollumfänglich an.
3. Auf das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB wird ordnungsgemäß hingewiesen. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 5.11.2019 – XI ZR 650/18 zu der weitgehend wortgleichen Klausel ausgeführt, dass nicht über die Kündigungsmöglichkeiten nach § 314 BGB bei befristeten Verträgen unterrichtet werden muss. Dem schließt sich das Gericht vollumfänglich an.
In Punkt 4.4 der ADB hat die Beklagte ausdrücklich auf die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung durch den Darlehensnehmer hingewiesen. Die Nennung des § 314 BGB ist keinesfalls erforderlich. Die Textform wurde dort festgelegt.
Unter Nr. 5 der Darlehensbedingungen sind die Voraussetzungen und Folgen eines außerordentlichen Kündigungsrechts durch die Darlehensgeberin geregelt. Auch hier wurde unter Punkt 5.3 auf die Textform hingewiesen.
Ein ordentliches gesetzliches oder vertragliches Kündigungsrecht des Klägers besteht nicht. Zwar besteht ein Anspruch auf jederzeitige teilweise oder vollständige Rückzahlung des Darlehens nach § 500 BGB, auf diese Möglichkeit und Rechtsfolgen wurde jedoch u.a. unter Nr. 4 der Darlehensbedingungen hingewiesen.
Nicht erforderlich war der allerdings im konkreten Fall erfolgte Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Klägers nach § 314 BGB.
Die Verbraucherkreditrichtlinie ist gemäß Art. 1, 22 Abs. 1 vollharmonisiert, was bedeutet, dass die mitgliedstaatlichen Regelungen im Regelungsbereich der Richtlinie nicht über das Schutzniveau der Richtlinie hinausgehen dürfen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 4 bis 9 der Verbraucherkreditrichtlinie). Die Erteilung der Pflichtangaben in einem Verbraucherdarlehensvertrag sowie der Beginn der Widerrufsfrist sind vom Regelungsbereich der Richtlinie umfasst. Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB in der dargestellten nationalen Auslegung ist daher richtlinienkonform zu reduzieren (Herresthal ZIP 2018, 753, 758). Insbesondere ist eine europarechtskonforme Auslegung vorliegend auch nicht wegen einer entgegenstehenden gesetzgeberischen Grundentscheidung ausgeschlossen. Vielmehr liegt eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vor, wenn der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausdrücklich seine Absicht bekundet hat, eine richtlinienkonforme Regelung zu schaffen, die Annahme des Gesetzgebers, die Regelung sei richtlinienkonform, aber fehlerhaft ist (BGH, Urteil vom 26.11.2008, VIII ZR 200/05, Rn. 24 juris).
Ein Hinweis auf die Formerfordernisse der Kündigungserklärung des Darlehensgebers und das Wirksamwerden der Kündigung mit Zugang der Kündigungserklärung ist ebenfalls nicht erforderlich.
Insoweit ist wiederum darauf abzustellen, dass Art. 13 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie nur das Kündigungsrecht bei unbefristeten Kreditverträgen umfasst und die Mitgliedstaaten in Bezug auf Verträge, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie unterfallen, keine Verpflichtungen für Vertragsparteien einführen dürfen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind, sofern diese harmonisierte Vorschriften im von den Verpflichtungen umfassten Bereich erfasst (vgl. LG Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018, Ve 6 O 311/17; Herresthal, ZIP 2018, 753, 758 f.).
Die womöglich fehlerhafte Angabe der Ausübung des Kündigungsrechtes durch den Darlehensgeber ist darüber hinaus – per se – nicht geeignet, die Entscheidung des Verbrauchers über die Ausübung seines Widerrufsrechts zu beeinflussen. Schon abstrakt betrachtet kann eine unvollständige Darstellung der Widerrufsmöglichkeiten betreffs der Wirksamkeits – und Formerfordernisse der Kündigung durch den Darlehensgeber in keiner denkbaren Konstellation den Verbraucher in seiner Entscheidung beeinflussen, seine eigene Willenserklärung zu widerrufen.
Die Vereinbarung der Textform für die Kündigungserklärung durch den Darlehensnehmer in den ADB ist zulässig. Die Vereinbarung einer solchen Form ist möglich, sie erlegt dem Darlehensnehmer auch keine unerträgliche Last auf – wie dies z.B. der Fall wäre bei der Vereinbarung einer notariellen Erklärung im Falle einer Kündigung. Bei der Textform handelt es sich um kein übersteigertes Formerfordernis im Sinn des § 309 Nr. 13 BGB. Dabei ist auch zu werten, dass in den ADB bestimmt ist, dass auch die Kündigung durch die Darlehensgeberin der Textform unterliegt. (Punkt 5.3 der ADB).
Soweit die Klagepartei vorbringt, es fehle ein Hinweis auf die Formerfordernisse des § 492 Abs. 5 BGB, folgt das Gericht dem nicht. Die Parteien haben in den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Kündigung des Darlehensgebers die Textform vereinbart. Soweit dies über die Formerfordernisse des § 492 Abs. 5 BGB hinausgeht, da in diesem nur eine Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger gefordert wird, ist als vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien möglich. Der Darlehensnehmer wird hierdurch auch nicht beschwert, vielmehr wird er durch die vereinbarte Textform besser gestellt, da nach § 126 b BGB eine Lesbarkeit der Erklärung normiert ist.
Es ergeben sich für den Verbraucher auch keine Unklarheiten, da die Parteien in den allgemeinen Vertragsbedingungen die Textform eindeutig vereinbart haben.
4. Die Pflichtangaben zu den Auszahlungsbedingungen gem. Art. 247 § 3 I Nr. 9 EGBGB wurden ordnungsgemäß erteilt und befinden sich auf Seite 5 unter der Überschrift „Auszahlung des Darlehens“ und auf Seite 2 unter Ziffer 2.
5. Schließlich ist auch die Widerrufsinformation der Beklagten selbst nicht zu beanstanden.
Die Beklagte kann sich hier jedenfalls auf die Schutzwirkung des Musters nach Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB i.d.F. ab 21.3.2016 berufen, da sie gegenüber der Klagepartei in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form ein Formular verwendet hat, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht.
Dass die Beklagte auf die Umrahmung verzichtet hat, ist unschädlich, da die Widerrufsinformation durch die graue Unterlegung und den Abdruck auf einer separaten Seite ausreichend hervorgehoben ist und auch sonst deutlich gestaltet wurde.
Entgegen der Ansicht der Klagepartei wurde mit der Angabe des Zinsbetrags mit „0,00 Euro“ im Rahmen der Widerrufsfolgen auch der Gestaltungshinweis (3) des Musters korrekt umgesetzt, denn dort heißt es nur, dass der genaue Zinsbetrag in Euro pro Tag einzufügen ist und Centbeträge als Dezimalstellen anzugeben sind. Diese Voraussetzungen sind aber auch bei der Angabe von „0,00 Euro“ erfüllt.
Der Widerspruch zu dem vorangehenden bzw. nachfolgenden Satz war für die Beklagte unvermeidbar, ohne den Text des Musters einer inhaltlichen Bearbeitung zu unterziehen und sich so der Schutzwirkung des Musters zu begeben. Die Einfügung der Angabe „0,00 Euro“ macht die Widerrufsinformation im Übrigen aber auch nicht irreführend, da für den durchschnittlich verständigen Verbraucher offensichtlich ist, dass es sich um einen Formulardarlehensvertrag handelt, der für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein muss. Die Angabe von „0,00 Euro“ ist auch nicht geeignet, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten. Es handelt sich um eine Regelung zugunsten des Darlehensnehmers, durch die dieser sogar besser gestellt wird, als dies gesetzlich möglich wäre. Der Verbraucher kann aber aus einer solchen für ihn günstigen Regelung keinen Belehrungsfehler herleiten.
Die Angabe zur Rückzahlung des Darlehens und zur Entrichtung der Soll-Zinsen, ist ebenfalls nicht fehlerhaft. Die Beklagte kann sich hier auf die Schutzwirkung des Musters nach Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB berufen.
Dass die Beklagte den Darlehensnehmer im Gegensatz zum Muster direkt angesprochen hat, ist nach den Gestaltungshinweisen zur Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB ausdrücklich zulässig.
Im Übrigen hat auch der Bundesgerichtshof die Angabe zum pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag mit 0,00 Euro nicht beanstandet, ebenso wie die Angaben zum Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung (BGH Urteil vom 05.11.2019 XI ZR 650/18).
6. Das Gericht hat im Übrigen – entsprechend der Vorgabe des BGH, wonach die Übereinstimmung von vorformulierten Widerrufsbelehrungen mit höherrangigem Recht eine Rechtsfrage ist und ohne Bindung an das Parteivorbringen zu untersuchen ist (BGH, Urteil vom 20.06.2017 – XI ZR 72/16, BeckRS 2017, 120503) – die streitgegenständlichen Widerrufsinformationen auch über die von der Klagepartei beanstandeten Passagen hinaus überprüft, indes keinen, den Lauf der Widerrufsfrist hindernden Fehler feststellen können. Nach alledem sind die streitgegenständlichen Widerrufsinformationen nicht zu beanstanden, so dass der Klage kein Erfolg beschieden
Die 14-tägige Widerrufsfrist war damit ordnungsgemäß in Gang gesetzt worden und bei Widerruf des Darlehensvertrages durch die Klagepartei bereits längstens abgelaufen. Auf die Frage des Rechtsmissbrauchs bzw. der Verwirkung sowie einer etwaigen Wertersatzpflicht der Klagepartei kommt es daher nicht mehr an.
C.
Nachdem die Klage abzuweisen ist, ist die von der Beklagten genannte Bedingung für die Hilfswiderklage nicht eingetreten. Ein Eingehen auf die Hilfswiderklage ist daher nicht notwendig.
D.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
E.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 709 ZPO.


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