Bankrecht

Folgen einer mangelhaften Information über die Folgen des Widerrufs bei verbundenen Verträgen

Aktenzeichen  5 U 3735/20

Datum:
21.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 44456
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2, § 12 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Auf den Streitwert bei eine Streit über die Wirksamkeit eines Darlehenswiderrufs haben nur die auf das Darlehen geleisteten Nettozahlungen Auswirkungen, nicht aber Zinszahlungen. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Zu der Frage, wann sich ein Darlehensgeber auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB berufen kann, wenn der Darlehensnehmer die Information über die Widerrufsfolgen bei einem verbundenen Vertrag für mangelhaft hält. (Rn. 9 und 13) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

5 U 3735/20 2020-08-31 Hinweisbeschluss OLGMUENCHEN OLG München

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25.05.2020, Aktenzeichen 35 O 11642/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 30.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des von dem Kläger gegenüber der beklagten Bank erklärten Widerrufs eines Kfz-Finanzierungsdarlehens.
Der Kläger hat in erster Instanz geltend gemacht, sein am 20.02.2019 erklärter Widerruf des am 14.06.2016 geschlossenen Darlehensvertrags sei wirksam, weil die Beklagte ihn nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert habe.
Er hat zuletzt beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 30.750,20 € nebst Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2019 zu zahlen Zug um-Zug gegen Übergabe des Pkw BMW 118d FIN …
2. Es wird festgestellt, dass die Klagepartei infolge ihrer Widerrufserklärung vom 20.02.2019 aus dem mit der Beklagtenpartei zwecks Finanzierung des in Klageantrag 1 genannten PKWs abgeschlossenen Darlehensvertrages Nr. 3123220454 weder Zins- noch Tilgungsleistungen schuldet.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagtenpartei mit der Übernahme des im Klageantrag 1. genannten Pkw im Annahmeverzug befindet.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.077,74 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat demgegenüber beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht München I hat die Klage mit Endurteil vom 25.05.2020 abgewiesen, weil die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs abgelaufen gewesen sei.
Dagegen richtet sich die nach Zustellung am 28.05.2020 am Montag, den 29.06.2020 eingelegte Berufung, die der Kläger am Montag, den 28.07.2020, begründet hat. Er sei nicht über alle gesetzlichen Pflichtangaben hinreichend informiert worden. Auch die Widerrufsinformation entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben.
Im Berufungsverfahren verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge mit Ausnahme des Antrags 2. verbunden mit dem Antrag auf Aufhebung des Ersturteils weiter.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat den Kläger mit Beschluss vom 31.08.2020, zugestellt am 04.09.2020, darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB berufen könne. Er könne sich aus nicht auf die mangelnde Information über die Widerrufsfolgen berufen, da der BGH diesen Argumenten nicht folge, wie den Klägervertretern aus diversen Beschlüssen des BGH in Verfahren an denen sie beteiligt gewesen seien, bekannt sei.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit Schriftsatz vom 18.09.2020. Die Kaskadenverweisung in de Widerrufsbelehrung verstoße gegen die RL 2008/48/EG, daher könne sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsvermutung berufen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Ersturteil, den bereits zitierten Hinweisbeschluss sowie die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25.05.2020, Aktenzeichen 35 O 11642/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Die weiteren Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 18.09.2020 führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Insbesondere ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers hinsichtlich der Gesetzlichkeitsvermutung nichts anderes, hierzu macht sich der Senat die Ausführungen des BGH in den Beschlussserien vom 26.05, 30.06., 21.07. und 25.08.2020 zu eigen. Auf den Streitwert haben nur die auf das Darlehen geleisteten Nettozahlungen Auswirkungen, nicht aber Zinszahlungen (BGH, Beschluss vom 7.4.2015, XI ZR 121/14 Rn.5), daher hat es – wie angekündigt – bei einem Streitwert von bis zu 30.000 € sein Bewenden.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben