Bankrecht

Fondsverlustrisiko bei Rückabwicklung einer im Policenmodell geschlossenen Lebensversicherung

Aktenzeichen  8 O 3747/15

Datum:
5.4.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 130699
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Nürnberg-Fürth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, § 818 Abs. 3
VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1 u. 4, § 215 Abs. 1

 

Leitsatz

Der Versicherungsnehmer trägt bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer im Policenmodell geschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherung das Verlustrisiko, wenn der Fondsverlust nur einen geringen Anteil der Sparanteile ausmacht (Anschluss an BGH BeckRS 2015, 19296), nicht aber, wenn sich die Verluste (nahezu) auf den gesamten Sparanteil der Prämie erstrecken (anders BGH BeckRS 2018, 4768). (Rn. 19 – 28) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) EUR 9.920,84 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%- Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.7.2015 zu zahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) EUR 9.955,31 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%- Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.7.2015 zu zahlen.
III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 595,00 zu zahlen.
IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 19.876,15 € festgesetzt.

Gründe

A.
Die zulässige Klage ist überdies vollumfänglich begründet. Den Klägern steht ein Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB zu.
I. Die örtliche und internationale Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg ergibt sich vorliegend aus § 215 I VVG a.F. Danach ist für Klagen aus einen Versicherungsvertrag auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Nach ständiger Rechtsprechung des OLG Nürnberg ist die Gerichtsstandsbestimmung des § 215 I VVG a.F. auch auf Altfälle, d.h. solche Fälle, bei denen der Versicherungsvertrag vor dem Inkrafttreten der Neuregelung zum 1.1.2008 abgeschlossen wurde, anzuwenden (vgl. OLG Nürnberg, Az: 8 U 2548/13). Deshalb ergibt sich trotz des bereits 2005 erfolgten Vertragsschlusses aufgrund des Wohnsitzes der Kläger die Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg.
II. Die Kläger haben einen Anspruch auf Rückzahlung von 9.920,84 € für den Kläger zu 1) und von 9.955,31 € für die Klägerin zu 2), da die Zahlungen im Rahmen eines Versicherungsvertrages geleistet wurden, gegen den am 19.12.2014 der Widerspruch erklärt wurde. Daher wurden die Zahlungen von den Klägern ohne Rechtsgrund vorgenommen.
1. Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlungen. Dass die Widerspruchsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Widerspruchsbelehrung ist entgegen § 5a II 1 VVG a.F. nicht in der erforderlichen Art und Weise drucktechnisch hervorgehoben und unter Hinweis auf die Wahrung der 14- tägigen Widerspruchsfrist durch rechtzeitige Absendung (BGH, VersR 2004, 497) erfolgt, sodass keine wirksame Belehrung der Kläger vorlag. In Folge der Unanwendbarkeit des § 5a II 4 VVG a.F. für Lebensversicherungen (BGH, Az: IV ZR 76/11) konnten die Kläger den jeweiligen Versicherungsvertrag wirksam mit dem Schreiben vom 19.12.2014 widerrufen. Damit ist das Versicherungsverhältnis nicht wirksam zustande gekommen und die in Folge dessen gezahlten Versicherungsprämien wurden ohne Rechtsgrund geleistet.
2. Der Umfang des Bereicherungsanspruchs gemäß § 812 I 1 Alt. 1 BGB besteht jedoch nicht unbeschränkt. Unstreitig ist, dass die angefallenen Abschluss- und Verwaltungskosten nicht von der gezahlten Prämie abgezogen werden dürfen, § 818 III BGB. Demgegenüber dürfen die Risikokosten jedoch gemäß der Rechtsprechung des BGH (Az: IV ZR 384/14 und 484/14) als Wertersatz für den genossenen Versicherungsschutz von den geleisteten Prämien abgezogen werden. Für den Versicherungsvertrag mit der Policennummer 5.091.191 ergibt sich somit nach Abzug der Risikokosten in Höhe von 79,15 € ein verbleibender Betrag von 9.920,84 € und für den Versicherungsvertrag mit der Policennummer 5.091.239 nach Abzug der Risikokosten in Höhe von 44,69 € ein verbleibender Betrag von 9.955,31 €.
3. Der von der Beklagten erhobene Einwand der Entreicherung gem. § 818 III BGB greift bzgl. der erwirtschafteten Verluste von 9.328,91 € für Versicherungsvertrag mit der Policennummer 5.091.191, respektive von 9.363,23 € für den Versicherungsvertrag mit der Policennummer 5.091.239 jedoch nicht ein.
a) Vermögensnachteile des Bereicherungsschuldners sind nur berücksichtigungsfähig, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise adäquat-kausal auf der Bereicherung beruhen (BGH, Az: IV ZR 384/14; BGH, Az: IV ZR 448/14). Die Fondsverluste sind insoweit adäquat kausal durch die Prämienzahlungen der Kläger entstanden, als die Sparanteile der Prämien vereinbarungsgemäß in Fonds angelegt worden sind. Grundsätzlich müssen sich die Kläger bereicherungsmindernd anrechnen lassen, dass die Fonds, in die die Sparanteile der von ihnen gezahlten Prämien angelegt worden sind, nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten Verluste erwirtschaftet haben. Auch ist davon auszugehen, dass die Fondsverluste insoweit adäquat kausal durch die Prämienzahlungen des Klägers entstanden sind, als die Sparanteile der Prämien vereinbarungsgemäß in Fonds angelegt worden sind (BGH, Az: IV ZR 384/14, IV ZR 448/14). Der Verlust der Anlage ist letztlich auf die Anlageentscheidung der Kläger zurückzuführen. Die Kläger wussten bei Wahl dieser fondbasierten Anlageform, dass diese nicht nur mit Gewinnchance, sondern auch mit Risikoverlusten behaftet sind. Insofern ist zu beachten, dass die Kläger ausweislich der Anlage B 6 auf die erheblichen Risiken, die mit der von ihnen gewählten Anlageform verbunden waren, explizit hingewiesen wurden. Hierbei wurde unter anderem auch auf das Risiko eines Totalverlusts hingewiesen. Auch habe die Kläger im als Anlage B 7 vorliegenden Beratungsprotokoll sich für die progressive Anlagestrategie entschieden. Den Klägern war daher bewusst, dass eine hohe Rendite sich nur durch eine risikoreiche Anlage realisieren lässt. Nichtsdestotrotz wurden von den Klägern die entsprechende Anlageform bewusst gewählt. Dieses Bewusstsein um die erheblichen Anlagerisiken, die von den Klägern bewusst eingegangen wurden, rechtfertigen es, beim Vertragswiderspruch den Versicherungsnehmern das Verlustrisiko zuzuweisen (BGH, Az: IV ZR 513/14).
b) Weiterhin kommt es in Fällen bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung von nicht zustande gekommenen oder unwirksamen Verträgen darauf an, inwieweit das jeweilige Entreicherungsrisiko nach den Vorschriften zu dem fehlgeschlagenen Geschäft oder nach dem Willen der Vertragsschließenden jeweils der einen oder anderen Partei zugewiesen sein sollte (BGH, Az: IX ZR 164/14, NJW-RR 2015,S. 677). Das Verlustrisiko aus der Anlage der Sparanteile kann nicht mit Blick darauf, dass der Lebensversicherungsvertrag nach dem wirksam erklärten Widerspruch rückwirkend (ex tunc) und nicht erst ab der Widerspruchserklärung (ex nunc) rückabzuwickeln ist, dem Versicherer auferlegt werden. Im Falle der Leistungskondiktion gemäß § 812 Absatz 1 Satz 1 Alt. 1 BGB sind die rechtsgrundlos erlangten Leistungen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt ihres Erhalts zurück zu gewähren. Danach sind bei der Rückabwicklung eines von Anfang an nicht wirksam zustande gekommenen Versicherungsvertrages sämtliche gezahlten Prämien zu erstatten (BGH, r+s 2016, 20).
Soweit die Beklagte vorträgt, dass der Versicherungsnehmer sich bei einer günstigen Wertentwicklung stets das Kapital auszahlen lassen würde und nur im Misserfolgsfalle den Widerspruch erklären würde, so vermag dies nicht zu überzeugen. Denn Grundlage des den Versicherungsnehmern überhaupt zustehenden Widerspruchsrecht ist die seitens der Beklagten verwandte, nicht den rechtlichen Vorgaben entsprechende Widerspruchsbelehrung. Hätte diese den rechtlichen Vorgaben entsprochen, würde den Klägern kein Widerspruchsrecht mehr zustehen. Wenn ein Versicherungsnehmer, der keine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Widerspruchsbelehrung erhalten hat, den Widerspruch erklärt, so ist dies keine Spekulation zu Lasten des Versicherers. Denn dem Versicherer oblag es sowohl durch Verwendung des Policenmodells als auch durch Verwendung der entsprechenden Belehrung dem Versicherungsnehmer ein solches – befristetes – Recht einzuräumen. Der Versicherer hatte somit den maßgeblichen Einfluss auf die Gestaltung des Rechtsverhältnisses, wohingegen der Versicherungsnehmer keinerlei Einfluss auf die beiden genannten Faktoren hatte. Der Versicherer hätte also durch Verwendung einer den rechtlichen Anforderungen entsprechenden Widerspruchserklärung verhindern können, dass das Widerspruchsrecht überhaupt unbefristet besteht. Daher kann es nicht rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Versicherungsnehmer sich – wenn auch Jahre später – auf ein ihm gewährtes Recht beruft und dieses zur Grundlage seiner Ansprüche macht.
c) In der vorliegenden Konstellation ist das Verlustrisiko nicht den Versicherungsnehmern anzulasten. Damit soll nicht der vom BGH aufgestellte Grundsatz, dass, wenn der Verlust nur einen geringen Anteil der Sparanteile ausmacht, vom Versicherungsnehmer zu tragen ist (BGH, r+s 2016, 20), unterlaufen werden. Eine höchstrichtleriche Entscheidung zu der vorliegenden Konstellation ist bisher nicht ergangen. Vielmehr muss in Übereinstimmung mit der zitierten Entscheidung eine tragfähige Lösung für die Konstellation, in der die Verluste aus der Anlage nahezu den gesamten Anteil ausmachen, gefunden werden.
VI. Vorliegend wurde für die Policennummer 5.091.191 ein Verlust von 9.328,91 € und für die Policennummer 5.091.239 von 9.363,23 € erzielt. Eine höchstrichterliche Klärung der vorliegenden Fallgestaltung liegt bis dato nicht vor, sodass eine Entscheidung sich nur an den vorgenannten Erwägungen des BGH zu orientieren vermag. Nach dem zum Ausdruck kommenden Willen der Vertragsparteien ist das Verlustrisiko grundsätzlich den Versicherungsnehmern zugewiesen. Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung entscheidet sich der Versicherungsnehmer für ein Produkt, bei dem die Höhe der Versicherungsleistung – abgesehen von der Todesfallleistung – nicht von vorneherein betragsmäßig festgelegt ist, sondern vom schwankenden Wert des Fondsguthabens abhängt. Die – mit Gewinnchancen, aber auch mit Verlustrisiken behaftete – Kapitalanlage ist für den Versicherungsnehmer neben der Risikoabsicherung ein wesentlicher Gesichtspunkt, wenn er sich für eine fondsgebundene Lebensversicherung entscheidet. Dies rechtfertigt es grundsätzlich, ihm das Verlustrisiko zuzuweisen, wenn der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande kommt und rückabgewickelt werden muss (BGH, r+s 2016, 20).
Die Kläger wussten bei Wahl dieser fondbasierten Anlageform, dass diese nicht nur mit Gewinnchance, sondern auch mit Risikoverlusten behaftet sind. Dieses Bewusstsein um die erheblichen Anlagerisiken, die von den Klägern gezielt eingegangen wurden, rechtfertigen es, beim Vertragswiderspruch den Versicherungsnehmern das Verlustrisiko zuzuweisen (BGH, Az: IV ZR 513/14). Dem steht nach Auffassung des BGH auch nicht der mit der richtlinienkonformen Auslegung des § 5a Absatz 2 Satz 4 VVG a. F. bezweckte Schutz des Versicherungsnehmers entgegen. Dem europarechtlichen Effektivitätsgebot widerspricht es nicht, wenn der Versicherungsnehmer auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Absatz 2 Satz 4 VVG a. F. dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages widersprechen kann und im Gegenzug dazu Fondsverluste tragen muss. Allerdings hat der BGH seine Entscheidung dahingehend präzisiert, dass dies nur zu gelten habe, wenn die Verluste nur einen geringen Teil der Sparanteile ausmachen. Nur für diesen Fall sei das Widerspruchrecht nicht entwertet (BGH, r+s 2016, 20).
d) Ob es sich um einen geringen Anteil handelt muss durch Bezug auf die Gesamtsumme ermittelt werden. Bei einer Gesamtsumme von nur 10.000 € erscheinen die konkret erzielten Verluste für die Policennummer 5.091.191 von 9.328,91 € und für die Policennummer 5.091.239 von 9.363,23 € nicht mehr als gering. Vielmehr umfassen sie nahezu den Gesamtbetrag der bezahlten Prämie. Gering meint schon per deifinitionem nur einen nicht unerheblichen Teil des Gesamten. Bis zu welchem prozentualen Anteil ein nur geringer Verlust anzunehmen wäre, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Jedenfalls unterfällt ein Verlust von über 90% nicht mehr dem geringen Anteil im Sinne der BGHRechtsprechung.
Vorliegend machen die Verluste nahezu den gesamten Anteil bei einer Prämie von nur 10.000 € aus. Nach Auffassung des BGH wird das Widerspruchrecht jedenfalls dann nicht entwertet, wenn die Verluste nur einen geringen Teil der Sparanteile ausmachen. Dass diese, im vorliegenden Fall erheblichen Verluste auch vom Versicherungsnehmer zu tragen sind, kann der Entscheidung des BGH aber nicht entnommen werden. Insbesondere im Hinblick auf den letzten Halbsatz, der auf einen nur „geringen Teil der Sparanteile“ rekurriert, erscheint die Übernahme durch den Versicherungsnehmer nicht gerechtfertigt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Widerspruchsrecht der Versicherungsnehmer nahezu vollkommen unterlaufen werden würde, wenn die Verluste der Sparanteile von ihnen zu tragen wären.
e) Dagegen spricht auch nicht – wie von der Beklagten vorgetragen -, dass mit der Anlage der Sparanteile erzielte Gewinne dem Versicherungsnehmer bei kapitalbildenden Lebensversicherungen als tatsächlich gezogene Nutzung zustehen würden. Hieraus lässt sich nicht im Umkehrschluss ableiten, dass der Versicherungsnehmer auch an derart hohen Verlusten zu partizipieren hat. Denn wie in der zitierten Entscheidung ausgeführt wurde, sind die aus der Anlage erzielten Verluste nicht grundsätzlich nicht vom Versicherungsnehmer zu tragen. Vielmehr geht der BGH in seiner Entscheidung davon aus, dass der Versicherungsnehmer die Verluste prinzipiell zu tragen habe. Jedoch mit der Einschränkung, dass es sich nur um geringe Verluste handelt.
4. Da aber vorliegend nicht nur geringe Verluste erwirtschaftet wurden, kann sich daraus keine Einschränkung zu Lasten der Versicherungsnehmer ergeben. Daher dürfen die erheblichen Verluste nicht zum Nachteil der Kläger abgezogen werden.
III. Die geltend gemachten Anwaltskosten in Höhe von 595 € wurden von der Beklagten nicht bestritten.
IV. Der Zinsanspruch folgt in der Hauptsache aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Laut dem Anlagenheft Rechtshilfeersuchen ist die Zustellung am 13.7.2015 erfolgt.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
C.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert auf § 709 S. 2 ZPO.


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