Bankrecht

Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung

Aktenzeichen  17 U 5673/19

Datum:
6.2.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 22964
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2, § 543 Abs. 2 S. 1
EGBGB Art. 247
BGB § 492

 

Leitsatz

Eine Widerruf des Darlehensvertrages verfristet und damit unwirksam, wenn dem Darlehensnehmer alle erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB in den ihm zur Verfügung gestellten Vertragsunterlagen erteilt worden sind. Die Bank kann sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung berufen. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

22 O 6692/19 2019-09-13 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13.09.2019, Aktenzeichen 22 O 6692/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 40.990,00 festgesetzt.

Gründe

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs des Klägers vom 04.01.2018 (Anlage K 3) betreffend den Darlehensvertrag der Parteien vom 25.09.2015 (Anlage K 2, K 18, B 6), mit dem die Beklagte dem Kläger den Kauf eines PKW am 12.09.2015 finanzierte (Anlage B 4).
Hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf das klageabweisende Endurteil des LG München I vom 13.09.2019 (Bl. 232/255 d. A.), hinsichtlich des Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und bezüglich der Berufungsanträge auf den Schriftsatz des Klägers vom 18.12.2019 (Bl. 271 d. A.) verwiesen.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13.09.2019, Aktenzeichen 22 O 6692/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 522 Abs. 2 ZPO hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats im Beschluss vom 07.01.2020 (Bl. 329/332 d. A.) Bezug genommen.
Spätestens seit der Entscheidung des BGH vom 05.11.2019 (XI ZR 650/18) ist nicht erkennbar, inwieweit die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch nur ansatzweise noch gegeben sein sollten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils und dieses Beschlusses erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 708 Nr. 10 analog, § 711 ZPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13.11.2014, NJW 2015, 77, 78, Randziffer 16).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der § 63 Abs. 2 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG; § 4 Abs. 1 ZPO bestimmt.


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