Bankrecht

Hinweis-Beschluss:

Aktenzeichen  8 U 2845/21

Datum:
20.12.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 54764
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

40 O 14356/20 2021-04-27 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gem. § 522 II ZPO zurückzuweisen.
II. Der Kläger erhält Gelegenheit, sich zu I. bis zum zu äußern.
III. Binnen derselben Frist können sich alle Beteiligten auch zum Streitwert des Berufungsverfahrens äußern, den der Senat auf bis zu 35.000.- € festzusetzen beabsichtigt.

Gründe

A.
Der Kläger begehrt in der Berufungsinstanz Schadensersatz aufgrund einer von ihm behaupteten mangelhaften Anlageberatung im Zusammenhang mit einem Kauf- und Verwaltungsvertrag über P & R Container.
Nach den Feststellungen des Landgerichts schloss der Kläger am 15./18.04.2016 einen Kauf- und Verwaltungsvertrag über 18 P& R-Container in Höhe von 35.280,00 €. Der Kläger erhielt insgesamt Mietzahlungen in Höhe von 5.723,64 €. Der Kläger war seit vielen Jahren Kunde der Beklagten. Bereits 2012 hatte er über die Beklagte in P& R Container investiert.
Am 24.07.2018 wurden über die Vermögen mehrerer Gesellschaften aus der P& R-Gruppe das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages kam aufgrund eines Anschreibens der Beklagten zustande. Die Beklagte informierte den Kläger mit einem Rundschreiben über das aktuelle Angebot der P& R Gruppe (Angebot Nr. 300, Anlage B1) und übersandte dem Kläger später den teilweise vorausgefüllten Kauf- und Verwaltungsvertrag (Anlage K 4) nebst Prospekt „P& R Container InvestitionsProgramm“ (Anlage B2). Der Kläger nahm von den zugesandten Unterlagen Kenntnis und schloss sodann den streitgegenständlichen Kauf- und Verwaltungsvertrag ab.
Der Kläger erhob Klage mit dem Antrag auf Zahlung von 29.556,36 € Zug um Zug, Feststellung der Freistellungspflicht von allen Nachteilen, insbesondere einer Rückzahlung der erhaltenen Mieten sowie Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren.
Das Landgericht München I wies mit oben genanntem Endurteil die Klage ab und führte aus, dass die Beklagte als Anlagevermittlerin tätig geworden sei. Jedoch sei eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht ersichtlich.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge überwiegend weiterverfolgt. Der Kläger führt in der Berufungsbegründung aus, dass das Erstgericht das Vorliegen einer Pflichtverletzung verkannt habe. Die Beklagte habe insbesondere über die eingeschränkten Bestätigungsvermerke und das Totalverlustrisiko aufklären müssen.
B.
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, da er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Vorauszuschicken ist, dass nach st. Rspr. des BGH derjenige, der eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung behauptet, dafür die Beweislast trägt. (BGHZ 126, 217, 225; BGH WM 1982, 13, 16, WM 1987, 590, 591, WM 1999, 645, 646). Der Anleger trägt auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die vermittelte Anlage aufklärungsbedürftige Plausibilitätsdefizite aufwies. Nichts anderes kann für die Fallgestaltung gelten, in der eine Prüfung der Plausibilität nicht stattgefunden hat und das hypothetische Ergebnis einer solchen Untersuchung festzustellen ist (BGH vom 30. März 2017, III ZR 139/15, Rz. 15).
Die Entscheidung des Landgerichts erscheint insoweit zumindest im Ergebnis offensichtlich zutreffend. Die hiergegen von der Berufung erhobenen Einwendungen greifen nicht durch:
1. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger mit der Beklagten keinen Anlageberatungsvertrag, sondern einen Anlagevermittlungsvertrag geschlossen hat.
a) Tritt ein Anlageinteressent an den Anlagevermittler nach dessen Angebot oder von sich aus heran, und macht er deutlich, dass er auf eine (bestimmte) Anlageentscheidung bezogen die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, dann liegt darin sein Angebot auf Abschluss eines Auskunfts- oder Beratungsvertrages. Dieses Angebot nimmt der Anlagevermittler stillschweigend jedenfalls dadurch an, dass er die gewünschte Tätigkeit beginnt. Der Anlagevermittler kann das genannte Verhalten des Anlageinteressenten ebensowenig als unverbindlich verstehen, wie umgekehrt der als Kunde auftretende Interessent das Handeln des Vermittlers (BGH NJW 1987, 1815; grundlegend BGH NJW 1993, 2433, Bond-Urteil).
Zur Abgrenzung von Anlagevermittlung einerseits und Anlageberatung andererseits kann auf die gesetzlichen Definitionen in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 und Nr. 1a KWG, die im Einklang stehen mit der schon vor Inkrafttreten des KWG zur vertraglichen Haftung ergangenen Rechtsprechung des BGH (so BGH vom 15. Mai 2012 – VI ZR 166/11, Rz. 15), zurückgegriffen werden. Danach ist Anlagevermittlung „die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten“, Anlageberatung dagegen „die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird.“ Dementsprechend sind für die Klärung der Frage, ob mit dem Anlageinteressenten konkludent ein Beratungsvertrag oder ein Auskunftsvertrag geschlossen wurde, alle objektiven Umstände des vorliegenden Vertriebsgesprächs umfassend zu würdigen. Insbesondere bedarf dabei der Klärung, welche Beratungsleistungen konkret erbracht wurden (BGH vom 11.09.2012, Gz. XI ZR 476/11, für Bank).
b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe lag bei dem vom Kläger gezeichneten Vertrag auf das Angebot Nr. 300 hin, wie das Landgericht zurecht angenommen hat, eine Anlagevermittlung durch die Beklagte vor.
Nach den Feststellungen des Landgerichts – und insoweit auch unstreitig – war der Kläger bereits seit längerem Kunde bei der Beklagten. Der streitgegenständliche Vertrag kam so zustande, dass die Beklagte den Kläger zunächst mit einem Rundschreiben über das aktuelle Angebot der P& R Gruppe (Angebot Nr. 300, Anlage B 1) informierte. Später übersandte die Beklagte dem Kläger den teilweise vorausgefüllten Kauf- und Verwaltungsvertrag (Anlage K 4) nebst Prospekt (Anlage B 2). Der Kläger nahm von den zugesandten Unterlagen sodann Kenntnis und schloss den streitgegenständlichen Kauf- und Verwaltungsvertrag ab.
Dabei hat sich der Kläger der Beklagten bei dem Vertrag nicht ausschließlich als Bestellinstitution bedient (sog. execution only). Das käme allenfalls in Betracht, wenn der handelnde Vermittler erklärt, er kenne sich mit den fraglichen Geschäften nicht aus, und der Kunde gleichwohl auf der Vermittlung besteht. Damit kann konkludent zum Ausdruck gebracht werden, dass keine Aufklärung benötigt wird. Eine Aufklärungspflichtverletzung kommt dann grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BGH vom 09.12.1997, XI ZR 85/97); davon kann hier keine Rede sein.
Die Reaktion des Klägers auf dieses Anschreiben mit dem Angebot Nr. 300 (B 1) war mithin aus Sicht der Beklagten so zu verstehen, dass der Kläger sich bezogen auf diese Kapitalanlage diese besonderen Kenntnisse und Verbindungen der Beklagten nutzbar machen wollte. Das darin liegende konkludente Angebote auf Abschluss eines Auskunftsvertrags nahm die Beklagte als Anlagevermittlerin stillschweigend jedenfalls dadurch an, dass sie – mit Übersendung des teilausgefüllten Kauf- und Verwaltungsvertrags – die gewünschte Tätigkeit begann.
c) Entgegen der Ansicht der Berufung ist nicht von einem Anlageberatungsvertrag auszugehen.
(1) Zwar trug der Kläger nach den Feststellungen des Landgerichts erstinstanzlich zunächst vor, dass er 2012 und 2016 mit Herrn H. telefoniert und sich habe beraten lassen, wobei er insbesondere angegeben habe, dass er eine sichere Geldanlage zur Altersvorsorge suche, der Kapitalerhalt ihm sehr wichtig sei und er keinesfalls Verlust machen wolle.
Auch sei er für andere sichere kapitalerhaltende Investments offen gewesen. Dies wurde von der Beklagten jedoch bestritten. Im Rahmen seiner erstinstanzlichen informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2021 gab der Kläger an, in der Hauptsache mit der Sekretärin kommuniziert zu haben. Auf Nachfrage stellte er sodann klar, mit Frau B. gesprochen zu haben und sich mit Herrn H. nur habe verbinden lassen, wenn er das Gefühl gehabt habe, etwas sei nicht in Ordnung. Weiter gab er an, dass Herr H. selbst nicht ans Telefon gegangen sei und er sich nur habe verbinden lassen, wenn er noch eine konkrete Frage gehabt habe (S. 3 und 4 des Protokolls, Bl. 153 ff.).
(2) Das Landgericht konnte sich aufgrund dieser Ausführungen des Klägers im Rahmen der Anhörung zurecht nicht die erforderliche Überzeugung bilden, dass derartige auf die Person des Anlegers bezogene Beratungsgespräche mit der Beklagten stattgefunden haben. Es kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger in seiner Anhörung den eigenen Vortrag in weiten Teilen nicht bestätigt hat und hat den verbleibende Rest des klägerischen Vortrags als nicht ausreichend für die Begründung eines Anlageberatungsvertrags angesehen (zu letzterem unter (4)).
Dies erscheint überzeugend. Im übrigen verbleiben angesichts des abweichenden schriftsätzlichen Vortrags auch hinsichtlich der übrigen Angaben des Klägers erhebliche Zweifel.
(3) Es war daher auch – entgegen der Annahme der Berufung – keine Parteieinvernahme des Klägers gemäß § 448 ZPO, wie beantragt, erforderlich. Eine konkrete Anfangswahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des schriftsätzlichen klägerischen Vortrag bestand und besteht nach Anhörung des Klägers angesichts der abweichenden Angaben gerade nicht. Dies ergibt sich auch hinreichend aus der landgerichtlichen Begründung.
(4) Das Landgericht hat auch zutreffend den verbleibenden Rest des klägerischen Vortrags, so wie der Kläger ihn im Rahmen seiner Anhörung bestätigt hat, nicht als ausreichend für die Annahme eines Anlageberatungsvertrags angesehen. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung angegeben, dass er von der Beklagten immer wieder Angebote und Prospekte erhalten habe, diese zu Hause genau gelesen habe und er bei Interesse bei der Beklagten angerufen habe und es dann zum Abschluss gekommen sei; die Bestellung habe er mit Frau B. abgewickelt und wenn er noch Fragen oder Bedenken gehabt habe, habe sie ihn zu Herrn H. durchgestellt; dieser habe immer gesagt, die Anlage gäbe es seit über 40 Jahren und sie sei seriös (Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 3/4, Bl. 155/156). Ein derartiges Vorgehen ist aber gerade kennzeichnend für eine Anlagevermittlung. Diesen verbliebenen Angaben des Klägers ist vor allem keine einen Anlageberatungsvertrag kennzeichnende Exploration der Anlageziele und der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zu entnehmen.
(5) Zudem würde, selbst wenn ursprünglich anlässlich des Erstkontakts der Parteien im Jahr 2012 konkludent ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen sein sollte – wofür allerdings nichts spricht – dies nicht auch für den hier streitgegenständlichen Folgevertrag nach etlichen Jahren gelten. Denn ein Dauerberatungsvertrag, der es dem Kunden erlaubte, Beratungspflichten wiederholt auf derselben vertraglichen Grundlage abzurufen, kommt nicht stillschweigend zustande, er muss ausdrücklich geschlossen werden (BGH, Urteil vom 28.04.2015 – XI ZR 378/13 Rn. 24), dafür ist hier nichts ersichtlich.
d) Letztlich dürfte die Frage, ob ein Anlagevermittlungs- oder Anlageberatungsvertrag vorliegen, vermutlich auch nicht entscheidungserheblich sein, da der Berufungsbegründung auch nicht entnommen werden kann, inwieweit eine – unterstellte – Anlageberatung unter Berücksichtigung der Anlageziele der Klägerin nicht auf deren persönliche Verhältnisse zugeschnitten, also nicht „anlegergerecht“ (vgl. BGH NJW 1993, 2433) gewesen wäre.
2. Auch die Feststellung des Landgerichts, dass die Beklagte vorliegend ihre Pflichten als Anlagevermittlerin nicht verletzt hat (LGU S. 9 ff.), hält den Berufungsangriffen stand:
a) Nach st. Rspr. des BGH muss einem Anleger vor seiner Beteiligung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden; das heißt, er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (z.B. BGH, Urteil vom 8. Januar 2019 – II ZR 139/17, Rz. 21 ff. mwN).
Dabei ist hier zunächst zu bedenken, dass die im vorliegenden Falle in Aussicht genommene Kaptalanlage eher einfach strukturiert war (beispielsweise im Vergleich zu einem Medienfonds mit Defeasance-Struktur, vgl. dazu z.B. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2014, II ZB 1/12, Rz. 38, Musterentscheid zu VIP 4).
Gleichwohl dürfte der Kauf- und Verwaltungsvertrag isoliert wohl nicht ausreichend gewesen sein, um die Anleger über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären. Insbesondere zu etwaigen Risiken finden sich dort keinerlei Hinweise.
b) Die Beklagte konnte jedoch als Anlagevermittlerin wegen der somit gebotenen weitergehenden Aufklärung über die Anlageobjekte auf das rechtzeitig übersandte Informationsmaterial verweisen:
(1) In der Rspr. des BGH ist anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (z.B. BGH, Urteil vom 8. Januar 2019 – II ZR 139/17, Rz. 21 ff. mwN).
(2) Nach den Feststellungen des Landgerichts, die auch in der Berufung nicht angegangen werden, hat der Kläger mit dem Angebot Nr. 300 (Anlage B1) auch das Informationsmaterial „P& R Container Investitions-Programm“ (Anlage B2) übersandt erhalten und davon vor Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrags Kenntnis genommen (LGU S. 3).
c) Die Informationsbroschüre über die Kapitalanlage war nach Form und Inhalt grundsätzlich geeignet, den Anlegern die nötigen ergänzenden Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln. Sie schildert zunächst den Ablauf des Anlagemodells in verständlicher Weise und weist ab S. 18 auch auf mögliche Risiken hin.
aa) Dabei ist zunächst zu bedenken, dass der hier streitgegenständlichen Kauf- und Verwaltungsvertrag aus dem Jahr 2016 noch keiner gesetzlichen Prospektpflicht unterlag und deshalb die Inhaltsanforderungen an Prospekte aus § 7 VermAnlG bzw. der VermVerkProspV hier nicht herangezogen werden können. Der Gesetzgeber hat § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG erst mit Wirkung ab dem 31.12.2016 dahingehend verschärft, dass nunmehr „sonstige Anlagen, die eine Verzinsung und Rückzahlung oder einen vermögenswerten Barausgleich im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld gewähren oder in Aussicht stellen“ – also auch das streitgegenständliche Geschäft – erfasst sind (vgl. hierzu ausführlich OLG München Hinweisbeschluss vom 13.07.20, 8 U 2610/20, WM 2020, 1822).
bb) Die Auffassung des Landgerichts, dass die Klägerin jedenfalls einen für die Beklagte bei der ihr zumutbaren Plausibilitätsprüfung erkennbaren Prospektfehler nicht nachgewiesen habe, hält den Berufungsangriffen zumindest im Ergebnis stand:
(1) Das Landgericht hat dabei den richtigen Prüfungsmaßstab angelegt:
Ein Kapitalanlagevermittler muss das Anlagekonzept, bezüglich dessen er die entsprechenden Auskünfte erteilt, zwar auf seine wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen. Zudem muss der Vermittler, wenn er die Anlage anhand eines Prospekts vertreibt, seiner Auskunftspflicht nachkommen und im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt darauf überprüfen, ob er ein schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen sachlich richtig und vollständig sind. Unterlässt er diese Prüfung, hat er den Interessenten darauf hinzuweisen (BGH, Urteil vom 30. März 2017 – III ZR 139/15 -, juris). Der Schutzzweck der Prüfungs- bzw. Offenbarungspflicht des Anlagevermittlers ist aber nicht betroffen, wenn der Prospekt einer Plausibilitätsprüfung in den für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkten standgehalten hätte. Hiernach ist jeweils festzustellen, ob eine (hypothetische) Untersuchung des Prospekts auf Plausibilität durch den Anlagevermittler Anlass zu Beanstandungen gegeben hätte (BGH, Urteil vom 05.03.2009, Gz. III ZR 17/08, Rnr. 12 f.).
Diese Plausibilitätsprüfung kann zwar in gewissem Umfang auch Ermittlungspflichten einschließen, wenn es um Umstände geht, die Zweifel an der inneren Schlüssigkeit einer im Prospekt mitgeteilten Tatsache zu begründen vermögen. Andererseits dürfen an die Pflichten eines Anlagevermittlers keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden; der mit der notwendigen Überprüfung verbundene Aufwand muss ihm zumutbar sein (BGH vom 05.03.2009, Gz. III ZR 17/08, Windpark). Anders als die Anlagegesellschaft (vgl. BGH vom 21. März 2005, Gz. II ZR 149/03, zur Verpflichtung einer Emittentin, etwaige Rechtsrisiken umfassend klären zu lassen) muss selbst ein Anlageberater ohne besondere Anhaltspunkte nicht schwierigen und ungeklärten Rechtsfragen nachgehen, die er regelmäßig nur unter Inanspruchnahme sachkundiger Hilfe (Rechtsgutachten) abklären könnte (BGH vom 01.12 2011, Gz. III ZR 56/11, Rz. 17, Göttinger Gruppe); das gilt erst recht für einen freien Anlagevermittler.
(2) So hat das Landgericht im Ergebnis zurecht keine Pflichtwidrigkeit der Beklagten im Zusammenhang mit eingeschränkten Bestätigungsvermerken für die P& R Gesellschaften angenommen. Eine bei der Plausibilitätsprüfung festzustellende wesentliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Informationsbroschüre lag insoweit nicht vor.
(a) Nach unbestrittenem Klägervortrag wurde den P & R Gesellschaften für die Jahre 2010 bis 2015 nur ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt (vgl. K 14 für die P& R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs GmbH, K 15 für die P& R Container Vertriebs- und Verwaltungs GmbH). Auch hat die Beklagte den Kläger unstreitig weder auf diese eingeschränkten Testate hingewiesen noch waren diese Inhalt der Informationsbroschüre.
(b) Zwar könnte bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH, nach der alle Angaben, die ein Anleger „eher als nicht“ bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde, für diese Entscheidung wesentlich sind (z.B. BGH vom 18.09.2012 – XI ZR 344/11 Rn. 22), eine entsprechende Aufklärungspflicht bei Kenntnis der Beklagten vom Vorhandensein nur eingeschränkter Bestätigungsvermerke bestanden haben. Denn die Einschränkungen betreffen nicht nur fehlende Angaben zu nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften (§ 285 Nr. 3 HGB und die Nichtangabe der sonstigen finanziellen Verpflichtungen (§ 285 Nr. 3 a HGB), sondern es erfolgte auch entgegen § 285 Nr. 9a HGB keine Angabe der Gesamtbezüge der Geschäftsführer (Anlage K 15, K 14). Gerade die Angabe der Gesamtbezüge der Geschäftsführer ist aber für den Anleger für die Einschätzung der persönlichen Zuverlässigkeit der Geschäftsführung durchaus von Bedeutung. Gleichsam ist aber auch das Fehlen dieser Abgaben ein für die Anlageentscheidung relevanter Aspekt, da ohne diese Angaben nicht ausgeschlossen werden kann, dass auf diese Weise hohe bzw. überhöhte Vermögenswerte aus der Gesellschaft gezogen werden.
Das kann jedoch dahinstehen, weil – wie in erster Instanz -, weiterhin davon auszugehen ist, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 15./18.04.2016 davon keine Kenntnis hatte. Denn soweit der Kläger nunmehr in der Berufung meint, die Beklagte habe vor Vertragsschuss Kenntnis von dem Vorhandensein der nur eingeschränkten Bestätigungsvermerke gehabt, dringt Sie damit nicht durch.
(aa) Erstinstanzlich argumentierte der Kläger lediglich allgemein mit einer insoweit bestehenden Aufklärungs- und Hinweispflicht (vgl. Klage S. 23 ff., Bl. 23 ff.). Ein Vortrag zu einer etwaigen Kenntnis der Beklagten erfolgte nicht. Dem sodann von Seiten der Beklagten im Schriftsatz vom 28.12.20 (S. 29, Bl. 95) erfolgten Vortrag, die Beklagte habe die eingeschränkten Wirtschaftsprüfungstestate nicht gekannt, ihr seien lediglich die WP-Berichte über die regelmäßigen Zahlungen der Mieten an Investoren weitergeleitet worden, die sie exemplarisch mit Anlage B 3 vorlegte, ist der Kläger im folgenden erstinstanzlich nicht entgegengetreten.
(bb) Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung nunmehr behauptet, der Beklagten hätte auch der „Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts“ (Anlage BK5 und BK 6) der verschiedenen P & R Gesellschaften seit mindestens dem Jahr 2010 vorgelegen, aus dem sich jeweils der eingeschränkte Bestätigungsvermerk ergebe und meint, daher habe die Beklagte Kenntnis von diesen gehabt, ist dieser Vortrag daher neu und gemäß § 531 Abs. 2 ZPO genauso als verspätet zurückzuweisen wie der hierzu angebotene Zeugenbeweis.
Warum dies nicht bereits in erster Instanz vorgetragen und hierfür Beweis angeboten wurde, ist nicht ersichtlich. Der Hinweis, die beiden Berichte über die Prüfung des Jahresabschluss BK 5 und BK 6 hätten erstinstanzlich noch nicht vorgelegt werden können, da die Klägervertreter erstmals durch einen Schriftsatz der dortigen Beklagten vom 13.04.2021 in einem Parallelverfahren vor dem LG München I von diesen Kenntnis erlangt hätte (BB S. 15, Bl. 218) ist – abgesehen davon, dass das erstinstanzliche Urteil im hiesigen Verfahren erst am 27.04.21 erging – unbehelflich. Es ist bereits nicht ersichtlich, welche Schlüsse sich aus der Vorlage von Unterlagen durch (offenbar?) die Beklagte in einem anderen Verfahren im Jahr 2021 hinsichtlich der Kenntnis von Tatsachen im Jahr 2016 ziehen lassen, zumal auch nicht vorgetragen ist, in welchem Zusammenhang und zum Beweis welcher Tatschen die Anlagen vorgelegt wurden. Der Vortrag einer Kenntnis der Beklagten bei Vertragsschluss mit entsprechendem Zeugenangebot ist hiervon jedenfalls unabhängig möglich; sollte dies erstinstanzlich nur ins Blaue hinein möglich gewesen sein, so hätte sich auch nach Vorlage der Berichte durch die Beklagte in einem Parallelverfahren im Jahr 2021 an dieser Einschätzung nichts geändert.
Insofern war auch den nunmehr erfolgten Beweisangeboten bereits wegen Verspätung nicht nachzugehen.
Soweit die Berufung meint, die Vorlage der Berichte in Anlage B 3 durch die Beklagte mache deutlich, dass diese von den Jahresabschlüssen und den eingeschränkten Bestätigungsvermerken Kenntnis gehabt habe, ist dies im übrigen bereits nicht nachvollziehbar. Aus der Vorlage des Berichts in Anlage B 3 durch die Beklagte lässt sich keineswegs auf eine Kenntnis der Beklagten von eingeschränkten Bestätigungsvermerken schließen. Der vorgelegte Bericht betrifft, wie von der Beklagten vorgetragen, lediglich die Prüfung der Mietauszahlungen, ein Hinweis auf einen nur eingeschränkten Bestätigungsvermerk ist dem nicht zu entnehmen.
(c) Unter Anwendung des oben dargelegten Prüfungsmaßstabs war die Beklagte jedenfalls als freie Anlagevermittlerin nicht verpflichtet, im Rahmen der Plausibilitätsprüfung weitere Nachforschungen anzustellen und sich Kenntnis von den Jahresabschlüssen und den eingeschränkten Bestätigungsvermerken zu verschaffen, um dies dem Kläger vor Vertragsschluss mitzuteilen.
(aa) Zwar gehört zur Plausibilitätsprüfung auch eines Anlagevermittlers, sich jedenfalls grundsätzlich über die Bonität des Kapitalsuchenden zu informieren (BGH NJW 2000, 2503) bzw. bei unzureichenden Kenntnissen mangels Einholung von Informationen dies dem Kunden zu offenbaren (BGH NJW-RR 2000, 998). Wie oben dargelegt, ist der Anlagevermittler jedoch zu eigenen Nachforschungen regelmäßig nicht verpflichtet und muss der mit der notwendigen Überprüfung verbundene Aufwand für diesen zumutbar sein. Lediglich wenn Umstände vorliegen, die nach den vorauszusetzenden Kenntnissen des Anlagevermittlers Zweifel an der inneren Schlüssigkeit einer mitgeteilten Tatsache begründen, kann die Plausibilitätsprüfung in gewissem Umfang Ermittlungspflichten einschließen (BGH, NJW-RR 2013, 371). Der Umfang ist davon abhängig, welche Informationen der Anleger konkret abfragt (BGH, Beschluss vom 21.5.2008. III ZR 230/07, BeckRS 2008, 10802). Selbst für einen Anlageberater wird dabei als das Mittel zur Informationsbeschaffung das Lesen und Auswerten der – heute idR digitalen – Wirtschaftspresse gesehen (BGH NJW 1993, 2433; NJW 2012, 380 (381)) und muss dieser etwa auch nicht Presseerklärungen der BaFin selbst einholen, sondern darf darauf vertrauen, dass Presseerklärungen solcher Behörden Niederschlag in den einschlägigen Wirtschaftsmedien finden (BGH NJW-RR 2011, 329).
(bb) Vorliegend sind derartige besonderen Umstände, die die Beklagte im Jahr 2016 dazu hätten anhalten müssen, ausnahmsweise weitergehende Nachforschungen anzustellen, weder von der Berufung vorgetragen noch ersichtlich.
Es handelte sich vielmehr jedenfalls im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Kaufs 2016 noch um ein bereits seit Jahrzehnten eingeführtes erfolgreiches Anlagemodell (vgl. Klageerwiderung, S. 10, der die Berufung nicht konkret entgegentritt), bei dem bis ca. 2018 keinerlei Probleme und keinerlei Ausfälle bekannt wurden – jedenfalls zeigt die Berufung hier keine derartigen Probleme auf. Die Wirtschaftsprüfer-Testate waren zudem über mehrere Jahre hinweg nur in beschränktem Umfang erteilt worden, ohne dass sich in der Bonität oder Vertragstreue der P & R Gesellschaften nach außen hin nachteilige Veränderungen gezeigt hätten. Auch lag zu diesem Zeitpunkt – unabhängig von einer diesbezüglichen Prüfungspflicht des Anlagevermittlers – jedenfalls nach den Feststellungen des Landgerichts und unter Berücksichtigung des Klagevortrags noch keine negative Berichterstattung der Wirtschaftspresse vor, s.u. Unter diesen Umständen war jedenfalls ein freier Anlagevermittler, wie die Beklagte, nicht zu weiteren Nachforschungen verpflichtet. Die Beklagte bzw. ihre Organe oder Mitarbeiter mussten daher auch nicht von sich aus über die Internetseite www.bundesanzeiger.de die Jahresabschlüsse und Prüfvermerke der P & R Gesellschaften abrufen. Dass zu dieser Thematik konkret von Seiten des Klägers nachgefragt worden wäre, ist von Klägerseite nicht einmal vorgetragen.
(cc) Die Berufung will insoweit letztlich von der grundsätzlichen Verpflichtung zur Information auch hinsichtlich der Bonität im Rahmen der Plausibilitätsprüfung auf eine Pflicht zur Nachforschung im Internet und Einsichtnahme in die Jahresabschlüsse und Prüfvermerke schließen, und dies offenbar unabhängig von weiteren Anhaltspunkten. Dies würde in der Folge zu einer stets bestehenden Pflicht des Vermittlers führen, bei Vermittlung einer Anlage die Jahresabschlüsse der Gesellschaft samt der Prüfvermerke zu studieren und das Ergebnis weiterzuleiten. Eine derartige grundsätzliche Verpflichtung stünde aber im Widerspruch zu der von der Rechtsprechung entwickelten Stellung des Anlagevermittlers, der nur die Plausibilität zu prüfen und dies nur im Rahmen ihm zumutbaren Aufwands vorzunehmen hat. Diese Überprüfungen beinhalten ohne weitere Anhaltspunkte auch bei der Bonitätsprüfung keine tiefergehende Analyse und Nachforschung. Dies entspricht auch der erhöhten Eigenverantwortung, die dem Anleger, der sich an einen freien Anlagevermittler wendet, nach der von der Rechtsprechung entwickelten Systematik zukommt.
(dd) Besondere Umstände ergeben sich auch nicht, wie die Berufung meint, aus der vertraglichen Gestaltung der Anlage: im Gegenteil ist vorliegend nicht von einem erhöhten Interesse an der Bonität des Kapitalsuchenden auszugehen – dieses ist vielmehr bei jeder Anlage gegeben. Allenfalls wäre hier das Interesse eher niedriger anzusetzen, da bei der streitgegenständlichen Vertragsgestaltung der Anleger das Eigentum an den Containern erhalten sollte und insoweit dann unabhängig wäre von einer etwaigen Insolvenz der vermittelnden P & R Gesellschaft.
(ee) Auch der Hinweis auf das Urteil des LG München I vom 18.05.2021, Az. 28 O 12467/21, führt insoweit nicht weiter, zumal das Landgericht in den in der Berufungsbegründung zitierten Passagen ebenfalls lediglich von der Pflicht zur Information hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und Bonität des Kapitalsuchenden auf eine Pflicht zur Nachforschung und Aufklärung bezüglich eines eingeschränkten Bestätigungsvermerks schließt, ohne zu erörtern, wie weit diese Informationspflicht reicht, welche konkreten Pflichten sie umfasst und wo die Grenzen liegen.
Außerdem betrifft dieses Verfahren ausweislich des als Anlage BK 1 vorgelegten Urteils eine Bank als Anlageberaterin. Eine Bank ist aber nach st. Rspr. des BGH zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. Jedenfalls die in ihr Anlageprogramm aufgenommenen Anlageprodukte muss sie einer eigenen Prüfung unterziehen. Der Anlageinteressent darf davon ausgehen, dass seine ihn beratende Bank, der er sich anvertraut, die von ihr in ihr Anlageprogramm aufgenommenen Kapitalanlagen selbst als „gut“ befunden hat. Eine Bank ist daher verpflichtet, eine Anlage, die sie empfehlen will, mit banküblichem kritischen Sachverstand zu prüfen. Erweckt sie den Eindruck, eine Kapitalanlage mit positivem Ergebnis geprüft zu haben, so hat sie den Anlageinteressenten auf alle bei ordnungsgemäßer banküblicher Überprüfung erkennbaren Risiken der Anlage hinzuweisen (BGH, Urteil vom 07.10.2008, Gz. XI ZR 89/07, Rnr. 10 ff.).
Ob aufgrund dieses deutlich weiter reichenden Pflichtenkreises der banküblichen Überprüfung eine Aufklärung über die Einschränkungen der Bestätigungsvermerke geboten gewesen wäre, kann hier dahinstehen, denn die hiesige Beklagte war nur als freie Anagenvermittlerin tätig.
(d) Mangels Erheblichkeit war daher auch der erstinstanzlich angebotene Zeugen- und Sachverständigenbeweis (Wirtschaftsprüfer als Zeuge bzw. Sachverständigengutachten dafür, dass eingeschränkter Bestätigungsvermerk für die Bonität der P & R relevant) zurecht nicht erhoben worden (vgl. BB S. 25, B. 228). Im übrigen dürfte es sich dabei auch um eine Rechtsfrage handeln. Inwieweit hier noch ein Hinweis des Gerichts nach § 139 ZPO erforderlich gewesen wäre, wird bereits aus der Berufungsbegründung nicht klar.
(3) Auch die Rüge der Berufung, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts über ein Totalverlustrisiko aufgeklärt hätte werden müssen, greift nicht durch:
Richtig ist zwar, dass weder die Kauf- und Verwaltungsverträge noch die Informationsbroschüre Anlage B 2 auf ein Totalverlustrisiko hinweisen. Selbst für den Fall des „Ausfalls von P& R“ wurde dort auf S. 20 nur das Risiko angegeben, dass dann „die prognostizierten Werte nicht erreicht werden“, mithin selbst dann kein Totalausfall droht. Das ist aber nach Auffassung des Senats vorliegend zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden:
(a) Zum einen hat bereits das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Containerkäufer nach dem Anlagemodell (s.o.) selbst im Falle der Insolvenz von P& R grundsätzlich der Sachwert des Containers verbleibt. Zu einem Totalverlust des Anlagebetrages kann es also nach dem Anlagemodell erst dann kommen, wenn etwaige persönliche Verbindlichkeiten des Investors den Wert des Containers vollständig aufzehren oder dieser selbst untergeht oder erheblich beschädigt wird. U.a. gegen letzteres sollten die Container ausweislich S. 8 der Informationsbroschüre Anlage B 2 bzw. Ziff. 6 der Kauf- und Verwaltungsverträge umfassend versichert werden.
Zwar ist der Berufung insoweit recht zu geben, als dass bis zur Eigentumsübertragung, die nach der Konzeption des Kauf- und Verwaltungsvertrages innerhalb von maximal 90 Tagen durchgeführt werden sollte, der vorleistungspflichtig Anleger gegen eine Insolvenz der Verkäufer nicht geschützt ist. Das war dem Kauf- und Verwaltungsvertrag, den der Kläger nach eigenem Bekunden gelesen hat, jedoch eindeutig und leicht zu entnehmen. Das Vorleistungsrisiko also solches ist außerdem ein – nicht zuletzt aus entsprechenden ungesicherten Bestellungen im Internet mit Vorleistungspflicht – allgemein bekanntes Risiko, über das der Kläger nicht gesondert aufgeklärt werden musste und das dem Kläger, wie das Landgericht zutreffend angeführt hat, entsprechend der Angaben in seiner Anhörung in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung auch bekannt war.
Die nach dem Anlagemodell im Übrigen verbleibenden – abstrakt-theoretischen – Risiken für eine Totalverlust hält der Senat jedenfalls für deutlich geringer als bei einem Immobilienfonds mit ca. 50% Fremdkapitalquote, für den der BGH eine solche aufklärungspflichtige Gefahr im Hinblick auf den Sachwert der Immobilie verneint hat (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009, Gz. XI ZR 337/08). Die verbleibenden „Restrisiken“ – wie dass der Kläger als Eigentümer des Containers ggf. auch Kosten für den Container zu tragen haben würde und dass die vom Mieter zu zahlende Containerversicherung bei fehlender Beitragszahlung durch den Mieter ausfallen könnte – sind vielmehr allgemeiner Natur, Anlegern regelmäßig bekannt und damit nicht aufklärungsbedürftig (BGH aaO; a.A. scheinbar das von der Berufung zitierte Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 02.08.2019, Az. 21 O 302/18, nv, das dabei insbesondere verkennt, dass die Mietzeit hier auf wenige Jahre begrenzt ist und sich deshalb Fragen übermäßiger Altersabnutzung von Containern nicht stellen). Soweit das OLG Düsseldorf in dem auf S. 3 des Schriftsatzes vom 01.10.2021 angesprochenen Hinweis eine andere Auffassung vertreten haben sollte, folgt der Senat dem aus den genannten Gründen, mit denen sich das OLG Düsseldorf ausweislich des zitierten Hinweistextes nicht konkret auseinandergesetzt hat, nicht.
Auch über das von der Berufung im Zusammenhang mit dem Totalverlustrisiko angesprochene Rückkaufrisiko, das das Risiko eines Teilverlustes berge (BB S. 17, Bl. 220) musste nicht gesondert aufgeklärt werden. Dass sich P & R lediglich vorbehielt, ein Kaufangebot zu unterbreiten, ergab sich bereits aus Ziffer 4 der streitgegenständlichen Verwaltungsvertrags, den der Kläger gelesen hat. Die Lektüre des insgesamt eine Seite umfassenden Vertragstextes war Anlegern ohne weiteres zumutbar. Auch ist das Grundkonzept der streitgegenständlichen Kapitalanlage – anders als das Konzept von zahlreichen anderen Anlagemodellen – überschaubar. Insbesondere ist auch für einen Laien ohne weiteres erkennbar, dass der Anleger Eigentümer der Container werden soll und damit das Risiko trägt, dass und zu welchem Preis der Container wieder verkauft werden kann. Auch wurden im Prospekt Anlage B 2 unter den Risiken ein möglicher Ausfall von P & R und ein geringerer Veräußerungserlös (S. 18, B 2) thematisiert. Unter dem Stichpunkt „Fungibilität“ wird auch darauf hingewiesen, dass für den Verkauf des Containereigentums kein geregelter Markt existiert und die Veräußerbarkeit möglicherweise eingeschränkt sei (B 2, S. 19). Eine zusätzliche Aufklärung hierüber war daher nicht erforderlich.
(b) Etwas anderes kann sich zwar dann ergeben, wenn weitere, dem Anleger unbekannte, risikoerhöhende Umstände hinzutreten (BGH aaO). Das könnte zwar hier insoweit der Fall sein, als das Anlagemodell bereits zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Kaufs des Klägers in 2016 nicht mehr ordnungsgemäß durchgeführt worden sein könnte, was die Berufung allerdings schon nicht konkret darlegt. Das wäre aber für die Beklagte als Anlagevermittlerin aber jedenfalls nicht erkennbar gewesen (vgl. o. unter (2) (c) (bb)).
(4) Auch vermag die Berufung nicht damit durchzudringen, dass die Garantie der Mietzahlungen nicht werthaltig gewesen sei.
P & R garantierte in Ziffer 2. des Kauf- und Verwaltungsvertrags dem Kläger für die Vertragslaufzeit einen dort ausgewiesenen Tagesmietsatz. Diese Regelung ist, wie das Landgericht bereits zurecht angenommen hat, gemäß §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass P & R für den Fall, dass ein Mieter ausfällt, selbst bereits ist, dem Anleger die Miete zu zahlen. Eine Garantie dahingehend, dass auch im Falle der Insolvenz der P & R dem Anleger, beispielsweise über eine Ausfallversicherung, die in dem vorgenannten Vertrag garantierten Mietzahlungen zufließen, ist dem Vertrag nicht zu entnehmen. In der Informationsbroschüre vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle eines Ausfalls von P& R das Risiko besteht, dass die prognostizierten Werte nicht erreicht werden.
Soweit die Berufung in diesem Zusammenhang in der Berufungsbegründung auf S. 29 auf einen Hinweis des Thüringer OLG Bezug nimmt, wonach nach Vorprüfung das Wort „Mietgarantie“ auf einen Dritten – von der P & R unabhängigen – Garantiegeber hindeute und daher in der nicht zutreffenden Erläuterung auf die Nachfrage der Kläger eine Aufklärungspflichtverletzung liege, ist der Sachverhalt bereits insofern nicht vergleichbar, als dass ausweislich des zitierten Hinweistextes im dortigen Verfahren – anders als hier – eine Erläuterung auf konkrete Nachfrage des Anlegers erfolgte. Inwieweit in diesem Zusammenhang im Rahmen der erfolgten Erläuterung Pflichtverletzungen begangen wurden, vermag der Senat nicht einzuschätzen. Auch ist aus dem zitierten Hinweistext nicht ersichtlich, inwieweit im dortigen Verfahren -wie hiereine entsprechende Informationsbroschüre übergeben wurde. Eine Auslegung in dem Sinne, dass eine Mietausfallversicherung oder ein sonstiger Dritter Garantiegeber vorhanden sei, ist jedenfalls dem hiesigen Vertragstext aus den oben genannten Gründen, auch unter Berücksichtigung der hier übergebenen Informationsbroschüre, nicht zu entnehmen.
(5) Soweit die Berufung unklar meint, dass auf Grund der Gestaltung des Kauf- und Verwaltungsvertrages ein Anleger nicht ohne Weiteres Eigentum an den Containern erwerben könne, worauf die Beklagte die Klägerin hätte hinweisen müssen (BB S.30, Bl. 233), ist das nicht der Fall bzw. war dies für die Beklagte bei pflichtgemäßer Prüfung jedenfalls nicht erkennbar:
(a) Gemäß Ziff. 3 des Kaufvertrags (Anlagen K 4) sollte die Eigentumsübertragung der Container innerhalb von maximal 90 Tagen nach Geldgutschrift des Kaufpreises erfolgen und die Übergabe der Container durch den nachfolgenden Verwaltungsvertrag ersetzt werden. Das ist nach deutschem Sachenrecht sowohl durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts gem. § 930 BGB (so für Fälle der vorliegenden Art Smid, DZWIR 2017, 1, Juris) als auch ggf. durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gem. § 931 BGB grundsätzlich rechtlich möglich. Gemäß Ziff. 4 des Vertrags konnte jeder Investor für jeden verkauften Container zum Nachweis des Eigentumsübergangs ein Zertifikat mit der individuellen Seriennummer ausgestellt erhalten. Damit genügte das Investitionsmodell – jedenfalls aus Sicht des deutschen Sachenrechts – auch dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebot und erschien insgesamt plausibel und praktikabel (ebenso LG Hamburg, Urteil vom 31. März 2020 – 311 O 206/19).
(b) Selbst wenn man dies anders sehen wollte, würde es sich hierbei um schwierige und ungeklärte Rechtsfragen handeln, die regelmäßig nur unter Inanspruchnahme sachkundiger Hilfe (Rechtsgutachten) abklärt werden könnten; hierzu ist selbst ein Anlageberater ohne besondere Anhaltspunkte nicht verpflichtet (BGH vom 01.12 2011, Gz. III ZR 56/11, Rz. 17, Göttinger Gruppe); dies gilt erst recht für den Anlagenvermittler.
Auch soweit im Einzelfall problematisch ist, ob für die Frage des Eigentumsübergangs deutsches Recht anwendbar ist, handelt es sich um eine vom Anlagevermittler nicht zu prüfende Rechtsfrage (vgl. hierzu im einzelnen OLG München, Beschluss vom 13.07.20 – 8 U 2610/20 -, zitiert über juris Rn. 33 ff., WM 2020, 1822).
(c) Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang noch rügt, dass er nicht auf das Erfordernis der Anforderung eines Zertifikats zur Herbeiführung des Eigentumsübergangs hingewiesen wurde, dringt er damit bereits deshalb nicht durch, da, wie dargelegt, vom Analgenvermittler zumindest in der konkreten Konstellation keine rechtliche Beratung erwartet werden konnte (s.o.). Im Übrigen war das Anfordern eines Zertifikats keineswegs Voraussetzung für den Eigentumsübergang – der Kläger hätte dies, wie in dem Kaufvertrag klar niedergelegt, aber als Beleg hierfür verlangen können, was er jedoch offensichtlich nicht getan hat.
(6) Auch hat das Landgericht zurecht angenommen, dass die Beklagte ihre Pflicht zur Plausibilitätsprüfung nicht dadurch verletzt hat, dass sie auf negative Medienberichterstattung nicht hingewiesen habe.
Unabhängig davon, ob die Beklagte tatsächlich zur Kenntnisnahme der vorgetragenen Berichterstattung als Anlagevermittlerin verpflichtet gewesen wäre, fehlt es bereits am Vortrag von objektiven Informationen, die für die Prüfung der aktuellen Wirtschaftlichkeit des Konzepts und der Bonität des Anbieters relevant waren. Der Artikel in „Die Welt“ vom 13.03.2004 war bereits veraltet. Der Artikel aus dem Managermagazin vom 10.04.2014 wirft lediglich allgemeine Fragen auf. In der Berufung wird dies daher auch nicht weiter aufgegriffen und gerügt.
(7) Soweit die Berufung allgemein die Verletzung rechtlichen Gehörs hinsichtlich ihres Vortrags zur fehlerhaften Plausibilitätsprüfung rügt, wird bereits nicht klar, worauf sich dies konkret beziehen soll. Der bloße pauschale Hinweis, das Landgericht habe den Vortrag und die Beweisangebote des Klägers vollkommen übergangen mit Verweis auf die Seiten 14 ff. der Klage genügt insoweit nicht.
(8) Weitere Pflichtverletzungen sind nicht ersichtlich und von Seiten der Berufung nicht gerügt.
d) Selbstverständlich stellten auch die sonach den Berufungsangriffen standhaltenden schriftlichen Risikohinweise keinen Freibrief für die Beklagte als Vermittlerin dar, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit ihren Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidung des Anlegers mindert (vgl. z.B. BGH NJW-RR 2007, 1690).
Eine Entsprechende Behauptung des Klägers ist aber bereits nicht ersichtlich. Eine konkrete, unzutreffende Aussage der Mitarbeiter der Beklagten ist in der Berufung nicht mehr vorgetragen bzw. hat sich nach der Anhörung des Klägers nicht als erwiesen herausgestellt (vgl. o.).
e) Auch die nunmehr im Schriftsatz vom 01.10.21 erhobene Rüge der falschen Darstellung von festen Renditen im Angebot Nr. 300 bzw. einem Angebotsbegleitschreiben greift insoweit nicht durch.
(1) In diesem Schriftsatz enthaltene neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind bereits nach §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO zwingend insgesamt zurückzuweisen. Soweit die Berufung nunmehr rügt, die Darstellung in der Beispielsrechnung im Angebot Nr. 300 (B 1) sowie dem dazugehörenden Angebotsschreiben (K 27) sei hinsichtlich der darin fest zugesagten Rendite falsch, findet sich diese Rüge in der Berufungsbegründung nicht. Warum dies nicht bereits in der Berufungsbegründung gerügt wurde, wird nicht dargelegt. Der Vortrag ist daher bereits verspätet und als solcher zurückzuweisen.
(2) Aber auch bei Abstellen auf die dortigen Darlegungen liegt weder eine pflichtwidrig falsche Darstellung noch ein der Beklagten bei zumutbarer Plausibilitätsprüfung erkennbarer Prospektfehler vor.
Bei der dem Angebot Nr. 300 beigefügten Beispielrechnung (Anlage B 1) handelt es sich ausdrücklich um ein Beispiel. Die Zusage einer festen Rendite lässt sich dem nicht entnehmen. Die Beispielsrechnung enthält zwar einen Restbuchwert sowie einen kalkulierten Restwert für die Container und berechnet so einen Veräußerungsgewinn. Wie bereits dargelegt, war aber in Ziffer 4 der streitgegenständlichen Verwaltungsvertrags klar geregelt, dass sich P & R lediglich vorbehielt, ein Kaufangebot zu unterbreiten. Auch in der übergebenen Broschüre (Anlage B 2, S. 18) wird auf das Risiko hingewiesen, dass im Falle eines Angebotes der P & R der Container auch nicht zu dem kalkulierten Restwert erworben werden könne und die im Angebot prognostizierte Rendite dann niedriger wäre. Soweit die Berufung zudem auf die Begleitschreiben in Anlage K 27 abstellen will, so kann für den streitgegenständlichen Kauf allenfalls das Schreiben vom 17.03.2016 relevant sein; alle vorherigen Schreiben beziehen sich nicht auf das streitgegenständliche Angebot. Die Bezugnahme auf das Angebot Nr. 300 macht hinreichend deutlich, dass die dort angegebene Rendite – die auch nicht als „garantiert“ oder „fest“ bezeichnet wird – sich auf eine Beispielsrechnung bezieht (dort für „ab 21 Container“ etwas höher als in der Beispielsrechnung für 11 Container). Die Angabe der Rendite im Begleitschreiben ist vielmehr als werbende Angabe zu betrachten, durch die die sonstige zutreffende Bezeichnung als „Beispielrechnung“ weder entwertet noch gemindert (zu entsprechenden Werbe-Flyern vgl. Herrmann/Reiter, WM 2018, 545, 546). Vom Anleger wird erwartet, dass er Informationsmaterialien in ihrer Gesamtheit zur Kenntnis nimmt. Zudem verlief nach dem Vortrag der Beklagten, dem der Kläger nicht konkret entgegen getreten ist, die Investition auch über 40 Jahre entsprechend den Angebotsblättern und es wurden den Investoren sämtliche Container nach Vertragsende von der P & R zu den prognostizierten Restwerten abgenommen, so dass eine Beispielsrechnung unter diesen Prämissen nicht als pflichtwidrig falsch eingestuft werden kann.
Soweit die Berufung auf S. 13 des Schriftsatzes vom 01.10.21 auf ein Urteil des OLG Köln Bezug nimmt, ist bereits eine Vergleichbarkeit der Verfahren ausweislich des zitierten Textes nicht ersichtlich. Denn zum einen erfolgte im dortigen Verfahren offenbar ein persönliches Beratungsgespräch und zum anderen ist nicht erkennbar, dass – wie hiereine Informationsbroschüre übergeben wurde, die auf das Risiko eines geringeren Restwertes und eine geringere Rendite hinweist. Soweit das OLG Köln in diesem Urteil dennoch eine andere Auffassung vertreten haben sollte, folgt der Senat dem aus den genannten Gründen, mit denen sich das OLG Köln ausweislich des zitierten Textes nicht konkret auseinandergesetzt hat, nicht.
3. Anlass zur Zulassung der Revision besteht ebenfalls nicht.
a) Nach der Rspr. des BGH begründet es noch keine Divergenz, wenn der gleiche Sachverhalt von zwei Gerichten unterschiedlich beurteilt wird. Hinzukommen muss, dass dieser Beurteilung unterschiedliche abstrakte Rechtssätze zugrunde liegen. Dafür reicht es nicht aus, dass die gegenteiligen Urteile auf der Würdigung des jeweils vorgetragenen Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht beruhen (BGH vom 09.07.2007, Gz. II ZR 95/06, zur unterschiedlichen Beurteilung ein und desselben Verhaltens als sittenwidrig bzw. nicht sittenwidrig). Beides ist hier nach Einschätzung des Senats nicht ersichtlich, wobei die klägerseits angesprochenen Hinweise schon nicht divergenzfähig wären.
b) Im Übrigen stellen sich hier etwaige Fragen im Hinblick auf Fehler des streitgegenständlichen Informationsmaterials nicht in einer unbestimmten Vielzahl von Verfahren. Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung. Dies gilt auch dann, wenn es sich zwar um eine große Anzahl denselben Fonds betreffende Einzelverfahren handelt, es aber wie hier nicht ersichtlich ist, dass deren tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt (BGH, Beschluss vom 23. September 2014, Gz. II ZR 320/13, Rz. 12 f.). Dass eine Vielzahl von Anlegern desselben Fonds oder von Schwester-Fonds betroffen sein kann, begründet eine grundsätzliche Bedeutung noch nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 08.06.2010, KVZ 46/09, NJOZ 2010, 1923 zur Parallelregelung des § 74 Abs. 2 Nr. 1 GWB – Boykott der Milchbauern -).
II. Bei dieser Sachlage wird schon aus Kostengründen empfohlen, die Berufung zurückzunehmen. Im Fall der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren vorliegend von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren ergibt sich aus dem verbleibenden Hauptsache-Zahlungsantrag (26.973,90 €). Der Freistellungsantrag ist angesichts diesbezüglicher möglicher Rückforderungsansprüche mit dem Wert der erhaltenen Mietzahlungen (5.723,64 €) zu beziffern, der diesbezügliche Feststellungsantrag daher mit 80% hierfür anzusetzen (4.578,91 €). Hinzu kommt das Feststellungsinteresse hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils (2.582,46 €), das grundsätzlich dem Kosteninteresse (3 x 357 €, 2,5 x 555 € zzgl. USt) entspricht und hier mit ca. 1.000 € angesetzt wird (= 26.973,90 € + 4.578,91 € + 1.000 €). Der Streitwert wird daher auf bis zu 35.000 € festzusetzen sein.
IV. Zu diesen Hinweisen kann der Berufungsführer binnen der oben gesetzten Frist Stellung nehmen. Der Senat soll nach der gesetzlichen Regelung die Berufung unverzüglich durch Beschluss zurückweisen, wenn sich Änderungen nicht ergeben. Mit einer einmaligen Verlängerung dieser Frist um maximal 3 Wochen ist daher nur bei Glaubhaftmachung konkreter, triftiger Gründe zu rechnen (vgl. OLG Rostock, OLGR 2004, 127 ff.).


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