Bankrecht

Inhaltskontrolle in Bezug auf die Wirksamkeit eines Widerrufes eines Darlehensvertrages

Aktenzeichen  17 U 4914/16

Datum:
3.4.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 136448
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 309 Nr. 12b

 

Leitsatz

Verfahrensgang

40 O 7438/16 2016-11-25 LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25.11.2016, Aktenzeichen 40 O 7438/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
1. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 54.166,72 festgesetzt.

Gründe

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Widerrufs betreffend einen Darlehensvertrag vom 05. /06.01.2007 mit Widerrufsbelehrung (Anlage K1).
Hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf das klageabweisende Endurteil des LG München I vom 25.11.2016 (Bl. 108/116 d. A.), hinsichtlich des Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und bezüglich der Berufungsanträge auf den Schriftsatz der Kläger vom 01.02.2017 (Bl. 126/132 d. A.) sowie den der Beklagten vom 09.03.2017 (Bl. 141 d. A) verwiesen.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25.11.2016, Aktenzeichen 40 O 7438/16, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 522 Abs. 2 ZPO hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auftden vorausgegangenen Hinweis des Senats im Beschluss vom 08.02.2017 (Bl. 133/135 d. A.) Bezug genommen.
Der Schriftsatz der Kläger vom 23,02.2017 gibt zu folgenden Anmerkungen Anlass:
1. Es erschließt sich dem Senat auch weiterhin nicht, wieso sich „beiderseits“ vor den „empfangenen Leistungen“ nicht auch auf „gegebenenfalls gezogene Nutzungen“ erstrecken sollte. Auf Ziffer 3 des Senatsbeschlusses vom 08.02.2017 wird Bezug genommen.
2. Leistungen müssen eindeutig nur nach Empfang und Nutzungen nur nach Ziehung zurückgewährt werden. Wieso dies die Widerrufsbelehrung undeutlich werden lassen soll, ist nicht ersichtlich.
3. Das „gegebenenfalls“ bezieht sich eindeutig auf „gezogene Nutzungen“, also auf die Frage, ob solche gezogen wurden. Eine Zweideutigkeit sieht der Senat nicht. Auf Ziffer 5 des Senatsbeschlusses vom 08.02.2017 wird Bezug genommen.
4. Selbst wenn man annähme (zum Gegenteil vgl. Ziffer 6 des Senatsbeschlusses vom 08.02.2017), dass der letzte Satz vor den Unterschriften der Kläger unter der Widerrufsbelehrung einer Inhaltskontrolle nach § 309 Nr. 12 b BGB nicht standhielte, ist nicht ersichtlich, wieso dann die Kläger über den Fristlauf ihres Widerrufsrechts unrichtig oder unklar belehrt worden sein sollten. Denn den Empfang der Widerrufsbelehrung zum angegebenen Datum haben die Kläger nicht bestritten. Im Übrigen hält ein gesondert unterschriebenes Empfangsbekenntnis einer Inhaltskontrolle nach § 309 Nr. 12 b BGB stand (vgl. Palandt-Grüneberg, 76. Auflage, § 309 Randziffer 109).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils und dieses Beschlusses erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 708 Nr. 10 analog, § 711 ZPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13.11.2014, NJW2015, 77, 78, Randziffer 16).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der § 63 Abs. 2 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG; §§ 3,4 Abs. 1 ZPO bestimmt.


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