Bankrecht

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Aktenzeichen  3 O 8412/19

Datum:
28.2.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 44464
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
A.
Die Klage ist jedenfalls in den Anträgen zu 1a, 1b, 2 und 4 zulässig.
Es kann dahinstehen, ob die Klage auch im Feststellungsantrag zu 3) zulässig ist, da sie insoweit jedenfalls auch in der Sache abzuweisen wäre (vgl. Thomas/Putzo, 39. Auflage 2018, § 256 ZPO Rn. 4).
B.
Die Klage ist unbegründet. Der Darlehensvertrag ist nicht rückabzuwickeln, weil die Klagepartei am 05.03.2018 nicht mehr wirksam den Widerruf erklären konnte. Die Widerrufsfrist war zu diesem Zeitpunkt längst abgelaufen.
I.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag vom 04.04.2015 um ein Verbraucherdarlehen im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB (in der bei Vertragsschluss maßgeblichen Fassung v. 13.06.2014 bis 20.03.2016) handelt, sodass der Klagepartei ein Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB zustand.
II.
Die Widerrufsfrist war jedoch bei Erklärung des Widerrufs längst abgelaufen.
Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB 14 Tage. Sie beginnt gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB grundsätzlich mit Vertragsschluss. Gemäß § 356b Abs. 1 BGB beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat. Weiter setzt der Fristbeginn voraus, dass die dem Darlehensnehmer zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB enthält. Anderenfalls beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Abs. 6 BGB und beträgt einen Monat, § 356b Abs. 2 S. 1 und 3 BGB.
Die Voraussetzungen für den Fristbeginn waren vorliegend sämtlich erfüllt.
1. Die Vertragsunterlagen bestehen vorliegend aus 10 Seiten, die fortlaufend mit „Seite 1 von 10“ bis „Seite 10 von 10“ nummeriert sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Einheit einer Urkunde selbst bei fehlender körperlicher Verbindung gewahrt, wenn eine fortlaufende Paginierung vorliegt (BGH, XII ZR 234/95, juris). Die Vertragsunterlagen umfassen hier die Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite (Seite 1 bis 3), „Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag“ (Seite 4), das Darlehensantragsformular (Seite 5 bis 6), die Widerrufsinformation (Seite 7), die Selbstauskunft (Seite 8) sowie die Allgemeinen Darlehensbedingungen (Seite 9 und 10).
2. Der Vertrag enthält alle für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB. Insbesondere greifen die von der Klagepartei genannten Rügen nicht durch.
a) Allgemein fordert das Gesetz für die Information des Verbrauchers über die Pflichtangaben, dass diese im Verbraucherdarlehensvertrag „klar und verständlich“ enthalten sein müssen (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 EGBGB). Die Frage, ob Pflichtangaben „klar und verständlich“ formuliert sind, ist aus dem Horizont eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers zu beurteilen (BGH, Urteil vom 23.02.2016, XI ZR 101/15, NJW 2016, 1881, Rz. 33f.).
b) Die der Klagepartei erteilte Widerrufsinformation entspricht den gesetzlichen Bestimmungen. Die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2, § 12 Abs. 1 S. 2 EGBGB erfolgten ordnungsgemäß.
Der Vertrag enthält Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie einen Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist angegeben.
aa) Die Widerrufsinformation ist insbesondere nicht fehlerhaft, weil die Beklagte darin über die Pflicht informiert, zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens einen Zinsbetrag in Höhe von 0,00 € pro Tag zu bezahlen.
Der Hinweis auf diese grundsätzlich bestehende Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Zinszahlung ist entgegen der Ansicht der Klagepartei zutreffend. Beim verbundenen Vertrag tritt lediglich im Rahmen der Rückabwicklung der Darlehensgeber in die Position des Unternehmers des finanzierten Geschäfts gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB ein (vgl. ausführlich hierzu OLG Stuttgart, NJW-RR 2019, 1197, 1199). Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und S. 2 EGBGB fordert aber gerade ausdrücklich und generell im Fall des Widerrufsrechts nach § 495 BGB einen Hinweis auf die grundsätzliche Rechtsfolge. Dieses Verständnis des Gesetzgebers zeigt sich im Übrigen auch in der Musterwiderrufsinformation nach Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB. Auch hier ist vorgesehen, zunächst grundsätzlich darüber zu informieren, dass der Darlehensnehmer nach Widerruf das Darlehen zurückzuzahlen und den vereinbarten Sollzins zu entrichten hat und im Anschluss die Besonderheiten des verbundenen Vertrags darzustellen. Genau an dieses Konzept des Gesetzgebers hat sich auch die Beklagte vorliegend gehalten, die exakt die Vorgaben des Musters übernommen hat.
Dasselbe gilt hinsichtlich der Information über die Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits ausgezahltes Darlehen zurückzuzahlen. Ein Fehler der Widerrufsinformation liegt auch insoweit nicht vor.
bb) Auch die Information über die Pflicht zum Wertersatz macht die Widerrufsinformation nicht fehlerhaft, denn jedenfalls ist auch dieser Hinweis ist zutreffend.
Gemäß § 358 Abs. 4 S. 1 BGB sind auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags unabhängig von der Vertriebsform § 355 Abs. 3 BGB und je nach Art des verbundenen Vertrags die §§ 357 bis 357b BGB entsprechend anzuwenden. Für die Rückabwicklung des verbundenen Geschäfts maßgebend ist demnach allein der Gegenstand des verbundenen Vertrags. Handelt es sich wie hier um einen Warenkauf, findet – neben § 355 Abs. 3 BGB – § 357 BGB entsprechende Anwendung (vgl. MüKoBGB/Habersack, 8. Aufl. 2019, § 358 Rn. 83 m.w.N.).
Diese Auslegung entspricht dem gesetzgeberischen Willen, was sich schon daraus ergibt, dass auch in der Musterwiderrufsinformation ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht vorgesehen ist.
Einer Aushändigung des Musterwiderrufsformulars nach Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB bedurfte es entgegen der Ansicht der Klagepartei nicht. Denn dieses bezieht sich auf einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder einen Fernabsatzvertrag, der vorliegend jedoch nicht gegeben ist.
cc) Auf die Frage der Gesetzlichkeitsfiktion kommt es damit schon gar nicht mehr an. Die Beklagte könnte sich aber auch hierauf berufen, da sie in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form ein Formular verwendet hat, das dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht, Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB.
Die Benennung des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrags ist im Gestaltungshinweis Nr. 3 des Musters auch im Fall des verbundenen Vertrags vorgesehen und begründet keine Abweichung.
Die Musterkonformität entfällt auch nicht dadurch, dass die Widerrufsinformation neben dem Kaufvertrag auch den Vertrag über den Beitritt zur freiwilligen Ratenschutzversicherung Tod und Arbeitsunfähigkeit (AU), sowie Arbeitslosigkeit und schwere Krankheiten und der GAP Shortfall benennt. Denn mit dem „Auftrag“ der Klagepartei, sie bei der Gruppenversicherung anzumelden, ist ein weiterer Vertrag zwischen der Beklagten und der Klagepartei zustandegekommen, der die Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 BGB erfüllt (vgl. OLG München, Beschluss v. 25.11.2019, Az. 19 U 4353/19 in einem Parallelfall).
Die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters entfällt auch nicht dadurch, dass eine Gesetzlichkeitsfiktion in der Verbraucherkreditrichtlinie selbst nicht vorgesehen ist. Ausweislich ihrer Erwägungsgründe 9 und 10 verfolgt die Verbraucherkreditrichtlinie das Konzept der Vollharmonisierung. Das bedeutet, dass die Mitgliedstaaten im harmonisierten Bereich und vorbehaltlich anderweitiger Bestimmung in der Richtlinie keine von der Richtlinie abweichenden Regelungen erlassen oder aufrechterhalten dürfen. Außerhalb des von der Richtlinie harmonisierten Bereichs sind die Mitgliedsstaaten jedoch nicht gebunden und dürfen insoweit beliebige Maßnahmen treffen. Die Richtlinie selbst enthält keine Angaben dazu, ob der Kreditgeber seiner Belehrungspflicht hinsichtlich der Widerrufsinformation mit einem Muster nachkommen kann. Die Verwendung des Musters betrifft daher nicht den vollharmonisierten Bereich, sodass die vom Gesetzgeber eingeführte Musterwiderrufsinformation mit Gesetzlichkeitsfiktion mit der Richtlinie vereinbar ist (vgl. auch Wendehorst in ZEuP 2011, 263, 276).
dd) Soweit die Klagepartei schließlich meint, die Beklagte könne sich wegen der Einschränkung der Aufrechnungsbefugnis und des Zurückbehaltungsrechts des Darlehensnehmers nicht auf den Musterschutz berufen, geht auch dieser Einwand fehl.
Zwar ist die Klausel zur Aufrechnungsbefugnis nach dem Urteil des BGH vom 20.3.2018 – XI ZR 309/16 als unwirksam einzustufen. Allerdings wird nach der Rechtsprechung des BGH, der sich das Gericht anschließt, „eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, wie hier drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten“ (BGH, Urteil v. 10.10.2017 – XI ZR 443/16). Dies gilt auch konkret für den vorliegenden Fall einer unwirksamen Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis in den AGB der Beklagten (vgl. BGH, Beschluss v. 09.04.2019, XI ZR 511/18) und entsprechend für die Beschränkung des zurückbehaltungsrechts.
Der Beklagten wäre es damit auch aus diesem Grund nicht verwehrt, sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion zu berufen.
c) Die nach Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB anzugebende „Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt“ ist ordnungsgemäß erfolgt. Es genügt im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (vgl. BGH XI ZR 650/18).
Mit der Darstellung der Grundsätze der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung und der Angabe der Pauschale wird dem gesetzgeberischen Ziel, dass der Verbraucher die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nachvollziehen und seine Belastung im Fall einer vorzeitigen Darlehensablösung zutreffend abschätzen kann (Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, BT-Drs. 16/11643, S. 87) hinreichend Rechnung getragen. Für den Verbraucher ist aus den Angaben der Beklagten klar ersichtlich, wo die Obergrenze der Vorfälligkeitsentschädigung liegt und nach welchen maßgeblichen Faktoren sie sich berechnet. Dies genügt. Dazu kommt, dass die konkrete mathematische Formel so abstrakt und schwer verständlich ist, dass sie einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher keinen zusätzlichen Informationsgewinn im Vergleich zu dem Hinweis auf die Anwendung der Berechnungsmethode des BGH mit den wesentlichen Parametern bietet (vgl. LG Heilbronn, Urteil v. 30.01.2018, 6 O 358/17, BeckRS 2018, 738; in diesem Sinne nun auch OLG München, Az. 19 U 4316/18, Hinweis v. 21.01.2019). Die Angabe „Aktiv-Aktiv-Methode“ oder „Aktiv-Passiv-Methode“ hätte für den durchschnittlichen Verbraucher ebenfalls keinerlei Informationsgewinn. Auch der Gesetzgeber hatte diese Schlagworte nicht im Blick, sondern allein die Beschreibung der Methoden im Urteil des BGH vom 01.07.1997, XI ZR 267/96, Rn. 27 ff., wo sich die Schlagworte ebenfalls nicht finden (OLG München, Beschluss vom 29.01.2019, Az. 5 U 3251/18).
d) Das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrags durch den Kreditnehmer ist ordnungsgemäß angegeben, Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB.
Eines Hinweises auf das Kündigungsrecht gemäß § 314 BGB bedurfte es entgegen der Ansicht der Klagepartei schon nicht. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB bezieht sich nur auf das in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB (BGH XI ZR 650/18).
Auch weitere Ausführungen zum „Wie“ der Kündigung waren nicht erforderlich. Das Gericht verweist insoweit auf den Beschluss des OLG München vom 07.11.2018, Az. 19 U 2893/18, in einem Parallelverfahren. Dort heißt es unter Verweis auf die RL 2008/48/EG und die (deutsche) Gesetzesbegründung (auszugsweise):
„Eine detaillierte Auflistung sämtlicher rechtlicher Möglichkeiten, sich vom Vertrag zu lösen, und eine ausdrückliche Nennung der einschlägigen Normen einschließlich des dem allgemeinen Schuldrecht zuzuordnenden außerordentlichen Kündigungsrecht in § 314 BGB lässt sich aus den genannten Regeln nicht ableiten und wird auch in der Gesetzesbegründung nicht verlangt. Eine solche Auflistung brächte für den Verbraucher i.Ü. ohnehin keinen signifikanten Mehrwert, sondern wäre eher geeignet, ihn zu verwirren. Der Verbraucher muss wissen, dass und wie der sich ggf. vom Vertrag lösen kann. Das wird ihm hinreichend mitgeteilt. Es ist nicht Aufgabe der Pflichtangabe, die Einholung von Rechtsrat im Einzelfall zu ersetzen.“
Weiter hat das OLG München im Beschluss vom 30.10.2018 (Az. 5 U 3251/18) zu einem Parallelfall ausgeführt:
„Auf den Umstand, dass eine solche Kündigung „fristlos“ wäre, musste die Beklagte nicht hinweisen. Es handelt sich hierbei nicht um eine einzuhaltende Modalität oder ein einzuhaltendes Verfahren sondern um eine Rechtsfolge, nämlich dass eine Kündigung sofortige Wirkung entfalten würde (vgl. MüKoBGB/Gaier, 7. Aufl. 2016, § 314 Rn. 22).“
Dem schließt sich das Gericht an.
e) Der Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB) ist in den Allgemeinen Darlehensbedingungen und im Darlehensantragsformular (Seite 5 der Vertragsunterlagen) unter der fettgedruckten Überschrift „Tilgungsplan“ enthalten. Dieser Hinweis ist klar und verständlich. Eines ausdrücklichen Hinweises darauf, dass dieser Anspruch keine Kosten verursacht, bedurfte es nicht.
f) Die Beklagte musste gemäß Art. 247 § 6 Nr. 3 EGBGB nicht die Europäische Zentralbank (EZB) als weitere Aufsichtsbehörde benennen.
Auf Seite 5 informiert die Beklagte klar und verständlich über die zuständige Aufsichtsbehörde i.S.v. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB, nämlich über die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Nicht erforderlich war darüber hinaus die Nennung der Europäischen Zentralbank (EZB). Die Pflichtangaben dienen im Allgemeinen dem Verbraucherschutz, die Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde im Besonderen dazu, dass der Verbraucher weiß, an wen er sich bei Missachtung von Verbraucherschutzvorschriften wenden kann. Dafür ist die BaFin die allein zuständige Aufsichtsbehörde (vgl. Roth, in: Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechtskommentar, 2. Aufl. 2016, 15. Kap., Art. 247 § 6 EGBGB Rn. 5). Die EZB gilt gem. Art. 9 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank ausschließlich zum Zweck der Wahrnehmung der ihr nach Art. 4 Abs. 1 und 2 und Art. 5 Abs. 2 übertragenen Aufgaben als zuständige Behörde. Dazu gehört gem. Art. 4 Abs. 1a i.V.m. Art. 14 die Zulassung eines Kreditinstituts, nicht aber der Verbraucherschutz. Vielmehr findet sich in Erwägungsgrund (28) der Hinweis, dass dieser eine nationale Aufgabe bleibt.
Gegen das Erfordernis der Angabe auch der EZB spricht in systematischer Hinsicht auch, dass Art. 246b § 1 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB ausdrücklich von der für die Zulassung des Darlehensgebers zuständigen Aufsichtsbehörde spricht. Da Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a.F. diesen Zusatz gerade nicht enthält, folgt aus einem Umkehrschluss, dass diese Aufsichtsbehörde hier nicht genannt werden muss.
3. Das Gericht hat im Übrigen – entsprechend der Vorgabe des BGH, wonach die Übereinstimmung von vorformulierten Widerrufsbelehrungen mit höherrangigem Recht eine Rechtsfrage ist und ohne Bindung an das Parteivorbringen zu untersuchen ist (BGH, Urteil vom 20.06.2017 – XI ZR 72/16, BeckRS 2017, 120503) – die streitgegenständliche Widerrufsinformation auch über die von der Klagepartei beanstandeten Passagen hinaus überprüft, indes keinen, den Lauf der Widerrufsfrist hindernden Fehler feststellen können. Nach alledem ist die streitgegenständliche Widerrufsinformation nicht zu beanstanden, so dass der Klage kein Erfolg beschieden.
III.
Mangels wirksamen Widerrufs besteht der Darlehensvertrag fort und ist nicht rückabzuwickeln. Auf die Frage des Rechtsmissbrauchs und der Verwirkung, kommt es nicht mehr an.
IV.
Die Feststellungsanträge sowie der Antrag auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ist aufgrund der obigen Ausführungen ebenfalls unbegründet. Ein Verzug der Beklagten scheidet schon mangels wirksamen Widerrufs der Klagepartei aus. Die Nebenansprüche folgen dem Schicksal des Hauptanspruchs.
C.
Über die Hilfswiderklage ist nicht mehr zu entscheiden.
D.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
E.
Der Streitwert bemisst sich nach dem Nettodarlehensbetrag zuzüglich der geleisteten Anzahlung.


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