Bankrecht

Keine Prospekthaftung im engeren Sinne nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen

Aktenzeichen  22 O 9419/15

Datum:
13.1.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 140301
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
VerkProspG § 13 Abs. 1
BörsG a.F. § 44 Abs. 1 S. 1, § 45

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage gegen den Beklagten zu 3) wird abgewiesen.
2. Die Klagepartei trägt 1/4 der Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3). Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Beschluss
Der Streitwert wird auf … € festgesetzt.

Gründe

I. Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Die Klagepartei hat gegen den Beklagten zu 3) keine Ansprüche auf Schadensersatz aus § 13 Abs. 1 VerkProspG i.V.m. § 44 Abs. 1 S. 1 BörsG a.F..
Gemäß § 32 Abs. 1 VermAnlG a.F. ist auf Verkaufsprospekte, die – wie der vorliegende Prospekt, der bereits am 31.05.2012 veröffentlicht wurde – vor dem 1. Juni 2012 bei der Bundesanstalt zur Gestattung ihrer Veröffentlichung eingereicht wurden, ist das Verkaufsprospektgesetz in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Gemäß § 32 Abs. 2 S. 1 VermAnlG sind für Ansprüche wegen fehlerhafter Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Juni 2012 im Inland veröffentlicht worden sind, sind das Verkaufsprospektgesetz und die §§ 44 bis 47 des Börsengesetzes jeweils in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG („Haftung bei fehlerhaftem Prospekt“) in dieser sind die Vorschriften der §§ 44 bis 47 des Börsengesetzes anzuwenden, wenn für die Beurteilung von Wertpapieren, die nicht zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, oder von Vermögensanlagen wesentliche Angaben in einem Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes oder in einem Verkaufsprospekt unrichtig oder unvollständig sind, jedoch mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des § 44 Abs. 1 S. 1 BörsG für die Bemessung des Zeitraums von sechs Monaten anstelle der Einführung der Wertpapiere der Zeitpunkt des ersten öffentlichen Angebots im Inland maßgeblich ist.
Gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 BörsG („Unrichtiger Wertpapierprospekt“) in der zur Zeit der Beteiligung geltenden Fassung kann der Erwerber von Wertpapieren, die auf Grund eines Prospekts zum Börsenhandel zugelassen sind, in dem für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind, von denjenigen, die für den Prospekt die Verantwortung übernommen haben und von denjenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht, als Gesamtschuldner die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere abgeschlossen wurde.
Ob in dem streitgegenständlichen Prospekt wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind und ob der Beklagte zu 3) Verantwortung für den Prospekt übernommen hat oder der Erlass des Prospektes von ihm ausging, kann indes in diesem Zusammenhang dahinstehen. Denn das Erwerbsgeschäft wurde erst am 17.02.2013 und somit nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem erstmaligen öffentlichen Angebot der streitgegenständlichen Fondsbeteiligungen im Inland am 01.06.2012 abgeschlossen. Ansprüche gemäß §§ 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG i.V.m. 44 Abs. 1 S. 1 BörsG sind somit vorliegend ausgeschlossen.
2. Die Klagepartei hat gegen den Beklagten zu 3) keine Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne.
2.1. Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinn sind nicht verjährt.
Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinn wegen fehlerhafter Angaben in Prospekten, die seit dem Inkrafttreten des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) am 1. Juli 2002 veröffentlicht wurden, verjähren in entsprechender Anwendung von § 46 BörsG in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, in dem der Gesellschafter von dem Prospektfehler Kenntnis erlangt, spätestens drei Jahre nach dem Abschluss des Gesellschafts- oder Beitrittsvertrages (BGH II ZR 15/08 m.w.N.). Die kurze kenntnisabhängige Verjährungsfrist für die Prospekthaftung im engeren Sinn hat der BGH in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der Prospekthaftung bestimmten Verjährungsfrist – u.a. § 47 BörsG a.F. – entnommen (vgl. BGH a.a.O.).
Damit wären mögliche Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne spätestens drei Jahre nach dem Beitritt am 17.02.2013 verjährt. Die Klageeinreichung erfolgte indes bereits am 01.06.2015.
2.2. Der Beklagte zu 3) ist jedoch nicht Prospektverantwortlicher i.S.d. Prospekthaftung im engeren Sinne.
2.2.1. Der BGH hat im Wege richterlicher Rechtsfortbildung, die sich an § 45 BörsG a.F. orientiert hat (BGH II ZR 60/80), unter Rückgriff auf das Rechtsinstitut der „culpa in contrahendo“, die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung im engeren Sinne geschaffen. Anknüpfungspunkt ist dabei nicht ein sozialer Kontakt bei der Vertragsanbahnung und ein persönliches Vertrauen des Anlegers in ihm bekannte Personen, sondern typisiertes Vertrauen in die Prospektangaben und in die genannten Prospektverantwortlichen (BGH II ZR 210/06).
Ausschlaggebend dafür war, dass der Anlageinteressent bei einem geschlossenen Fonds in Form einer Publikumskommanditgesellschaft nicht nur demjenigen, der die Beitrittsverhandlungen führt, sondern aufgrund des Emissionsprospekts typischerweise auch denjenigen Personen sein Vertrauen schenkt, die beherrschend hinter der Komplementär-GmbH und der Publikumskommanditgesellschaft stehen, d.h. vor allem Initiatoren, Gründern, Managern, die eigentliche Leitungsgruppe (vgl. BGH, a.a.O. und z.B. BGH III ZR 109/08; BGH X ZR 94/98). Von ihnen darf der Anleger erwarten, dass sie den Prospekt mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft haben und ihn über alle Umstände informieren werden, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind (BGH II ZR 2010/06). Die Prospekthaftung der vorgenannten Personen ist unabhängig davon, ob sie aus dem Prospekt ersichtlich sind oder nach außen in Erscheinung treten (BGH a.a.O.).
Hinzutreten die maßgeblich mitbestimmenden Hintermänner eines geschlossenen Fonds, mit deren Wissen und Wollen der Emissionsprospekt in den Verkehr gebracht worden ist (BGH III ZR 103/10), also die Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluss auf die Gestaltung des konkreten Modells haben, da sie für den Prospektinhalt und die wesentlichen geschäftlichen Maßnahmen verantwortlich sind (BGH II ZR 15/08). Auch sie haben nach dem Prinzip der Gesamtverantwortung dafür einzustehen, dass die Angaben im gesamten Prospekt vollständig und richtig sind und ein fehlerhafter Prospekt nicht verbreitet wird (vgl. z.B. BGH III ZR 298/05). Ob sie an der Gestaltung des Prospekts verantwortlich mitgewirkt haben, ist nicht von Bedeutung (BGH II ZR 94/77). Unbeachtlich ist es auch, dass der Hintermann nicht in Erscheinung tritt, insbesondere dass sein Einfluss im Prospekt nicht offenbart wird und den Anlegern vor oder bei den Vertragsverhandlungen auch sonst nicht bekannt geworden ist (BGH II ZR 15/08). Maßgeblich für die Haftung des Hintermannes ist sein Einfluss auf die Fondsgesellschaft bei der Initiierung des Projekts; er muss eine Schlüsselposition besitzen, die mit derjenigen der Geschäftsleitung vergleichbar ist (BGH III ZR 109/08).
2.2.2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Beklagte zu 3) nicht prospektverantwortlich.
a. Er gehört nämlich nicht zur Leitungsgruppe der Fondsgesellschaft, ist weder deren unmittelbarer Initiator, Gründer oder Manager.
aa. Ob sich der Beklagte zu 3) am 14.04.2008 eigeninitiativ beim Beklagten zu 1) vorgestellt und sich als sogenannter „Mitinitiator“ für mehrere von ihm für den Investitionsstandort Vereinigte Arabische Emirate erdachten Fondskonzepte angeboten hat bzw. ob sich dies so aus zwei Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten … im Verfahren vor dem LG München I Az. 22 O 22691/14 (K 22/K 23) ergibt, kann dahinstehen. Vorliegend kommt es auch nicht darauf an, ob – wie die Klagepartei behauptet – der Beklagte zu 3) im Vorfeld der Initiierung der …-Fonds in dem Bewusstsein um die große Bedeutung von Prospekt- und Informationsunterlagen für die Anlageentscheidung im Jahr 2008 den Kontakt zur … aus …, die später die Verkaufsprospekte habe erstellen sollen, herstellte. Denn all dies mag möglicherweise für die Stellung des Beklagten zu 3) im Zusammenhang mit den …-Fonds von Bedeutung sein, betrifft aber jedenfalls nicht den streitgegenständlichen …-Fonds, dessen Investitionsstandort in den USA liegt. Auch war der Beklagte zu 3) ausweislich der Handelsregisterauszüge nie Gründungsgesellschafter der deutschen Funktionsträgergesellschaften wie z.B. die …, die … und der deutschen …-Fondsgesellschaften und ist diesen auch niemals als Gesellschafter beigetreten. Im Gegenteil trägt die Klagepartei selbst vor, der Beklagte zu 1) habe den …-Konzerns und des …-Firmenkonglomerats allein gegründet, platziert und kontrolliert.
bb. Abgesehen davon hat der zum Beweis für die Mitinitiatoren-Stellung des Beklagten zu 3) angebotenen Zeuge … von der Kanzlei … mit Schreiben vom 15.12.2016 mitgeteilt, dass sich seine Wahrnehmungen und Erkenntnisse im Hinblick auf die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche nur aufgrund seiner anwaltlichen Tätigkeit und damit der anwaltlichen Schweigepflicht unterliegenden Geschehnisse ergeben könnten, dass jedoch eine Entbindung von seiner anwaltlichen Schweigepflicht durch den Beklagten zu 1) bzw. einen ggf. sonst in Betracht kommenden Mandanten nicht vorliegt.
Wegen Vorliegens eines berechtigten Zeugnisverweigerungsrechtes gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO stellt die Einvernahme des Zeugen … somit ein unzulässiges Beweismittel dar (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., § 284, Rn. 5), sodass von einer entsprechenden Beweiserhebung abgesehen wurde.
b. Der Beklagte zu 3) ist nach den oben genannten Grundsätzen aber auch nicht Hintermann der Fondsgesellschaft.
Nach dem Vortrag der Klagepartei ist der Beklagte zu 3) nicht Mitbestimmer der Fondsgesellschaft ist, mit dessen Wissen und Wollen der Emissionsprospekt in den Verkehr gebracht worden ist (BGH III ZR 103/10), da er neben der Geschäftsleitung keinen besonderen Einfluss bei der Initiierung des Projekts hatte.
Der Prospekt wurde allein von der … herausgegeben. Soweit dem Beklagten zu 3) unbestritten die Aufgabe der Investitionstätigkeit auf der Ebene der … obliegt, da er über seine … die Geschäftsführerin der … die … kontrolliert, und der unternehmerische Erfolg des Fonds damit letztlich von einer von einer Gesellschaft des Beklagten zu 3) gehaltenen Firma abhängig ist, macht den Beklagten zu 3) nicht zur Schlüsselfigur, die mit derjenigen der Geschäftsleitung vergleichbar ist.
Hierbei verkennt die Klagepartei nämlich, dass das typisierte Vertrauen in die Prospektangaben und Prospektverantwortlichen sich nach der Rechtsprechung des BGH ausdrücklich auf die Initiierungsphase beschränkt (vgl. z.B. BGH III ZR 103/10; BGH III ZR 298/05). Dies ist im Hinblick darauf, dass die typisierte Prospekthaftung im engeren Sinne unter Rückgriff auf das Rechtsinstitut der „culpa in contrahendo“ in der Phase der Vertragsanbahnung entwickelt wurde, nur folgerichtig. Die Investmenttätigkeit des Beklagten zu 3) findet aber nicht in der Initiierungsphase statt, sondern in der Ausführungsphase. Sie wird auch nicht vom Beklagten persönlich ausgeübt und betrifft nicht die direkt vom Fonds eingesammelten Anlegergelder. Vielmehr werden diese nach dem Fondskonzept erst am Ende einer Kette von Beteiligungen und Zahlungsströmen von einer vom Beklagten zu 3) gehaltenen juristischen Person eingesetzt. Das Anlagekapital wird zunächst im Rahmen einer atypisch stillen Gesellschaft in den Unternehmensbereich der … eingebracht, damit diese Gesellschaft dann ihrerseits eine hundertprozentige Beteiligung als beschränkt haftender Gesellschafterin an der … erwirbt. Erst die … – gemanaged von einer von einer Gesellschaft des Beklagten zu 3) gehaltenen Geschäftsführerin – kauft dann Land- und Bohrrechte bzw. Rechte an bestehenden Öl- oder Gasquellen.
Anknüpfungspunkt für die Prospekthaftung im engeren Sinne ist aber – da vertragliche oder persönliche vorvertragliche Beziehungen zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anleger und diesem Personenkreis nicht zustande kommen – der unmittelbare Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des in Frage stehenden Projekts (vgl. BGH VII ZR 376/89) als Mitglied einer Leitungsgruppe. Als in diesem Sinn Verantwortliche kommen in erster Linie Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter in Betracht, weil diese die Geschicke der Initiatorengesellschaft bestimmen (vgl. BGH VII ZR 340/88). In der Rechtsprechung sind auch schon mit ähnlichem Einfluss versehene Personen, etwa ein Generalbevollmächtigter (vgl. II ZR 60/80) und der Leiter einer für die Baubetreuung zuständigen „Planungsgemeinschaft“ (vgl. II ZR 258/78) der Prospekthaftung unterworfen worden. Der Beklagte zu 3) hat aber nicht im Entferntesten eine dieser Gruppe vergleichbare Position inne.
3. Die Klagepartei hat gegen den Beklagten zu 3) auch keine Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 311 III, 241 Abs. 2 BGB.
Diese knüpft nach der Rechtsprechung des BGH als Anspruch für Verschulden bei Vertragsschluss an (vor)vertragliche Beziehungen zum Anleger an. Ihr unterliegen Personen, die bei den Vertragsverhandlungen über den Erwerb von Anteilen an einem geschlossenen Fonds als Vertragspartner oder Treuhandkommanditisten oder als Vertreter, Sachwalter oder Verhandlungsführer persönliches Vertrauen des Anlegers in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss beeinflusst haben (BGH II ZR 114, 81; BGH III ZR 361/04; BGH II ZR 210/06). Das gilt auch dann, wenn die Beteiligung an einem geschlossenen Fonds unter Verwendung von Prospekten angebahnt wurde (BGH II ZR 18/01).
Aus Prospekthaftung im weiteren Sinne haftet grundsätzlich zwar nur derjenige, der Vertragspartner des Anlegers geworden ist oder hätte werden sollen.
Ausnahmsweise kann daneben der für den Vertragspartner auftretende Vertreter, Vermittler oder Sachwalter in Anspruch genommen werden, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat oder wenn er ein mittelbares, eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts hat (st.Rspr, vgl. BGH II ZR 114/81; BGH XI ZR 41/03; BGH III ZR 222/08). Anders als bei Gründungsgesellschaftern (vgl. BGH II ZR 18/01; BGH II ZR 202/02; BGH II ZR 16/10; BGH II ZR 69/12), die dem Anleger ein zutreffendes Bild über die Beteiligung liefern müssen, reicht bei Personen, die – wie hier der Beklagte zu 3) – nicht Vertragspartner des Anlegers werden sollen, allein die Vorlage eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekt für die Prospekthaftung im weiteren Sinne nämlich nicht aus.
3.1. Für die Annahme eines besonderen persönlichen Vertrauens ist erforderlich, dass der Anspruchsgegner eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität der Anlage bzw. für die ordnungsgemäße Erfüllung des Beteiligungsvertrages übernommen hat (BGH VIII ZR 80/91; BGH II ZR 248/91), insbesondere indem er Garantien für die Richtigkeit des Prospektes abgegeben oder über den Prospekt hinausgehende Zusagen gemacht hat (BGH a.a.O.).
Vorliegend ist der Beklagte zu 3) gegenüber dem Kläger nicht in persönlichen Kontakt getreten, sodass sich daraus auch kein besonderes persönliches Vertrauen ergeben haben kann.
Zwar ist denkbar, dass ein besonderes Vertrauen der Anleger in die Person des Beklagten zu 3) durch ihn betreffende Angaben im Emissionsprospekt geschürt worden sein könnte (vgl. Nobbe, WM 2013, 193–204). Die werbemäßige Nennung des Namens einer Person im Prospekt reicht jedoch nicht aus, um eine Prospekthaftung im weiteren Sinne zu begründen (BGH II ZR 211/09; BGH XI ZR 41/03).
Da der Beklagte zu 3) unstreitig im streitgegenständlichen Verkaufsprospekt an keiner Stelle namentlich auch nur erwähnt wird, scheidet indes eine Prospekthaftung im weiteren Sinne aus Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens hieraus.
3.2. Zwar kann bei Personen, die nicht Vertragspartner des Anlegers werden, zur Begründung einer Prospekthaftung im weiteren Sinne auch ein eigenes unmittelbares wirtschaftliches Interesse an dem Vertragsschluss ausreichend (BGH II ZR 211/09; BGH II ZR 114/81; BGH XI ZR 41/03; BGH III ZR 222/08).
Ein solches liegt indes nur vor, wenn die handelnde Person wirtschaftlich gesehen gleichsam in eigener Sache tätig wird, wenn sie ihre eigene Existenz eng mit dem Erfolg des Unternehmens verknüpft hat. Ein bloßes mittelbares Interesse, wie beispielsweise der Erhalt einer Provision, reicht nicht aus (BGH a.a.O.).
Vorliegend vermag indes die Stellung des Beklagten zu 3) als Alleingesellschafter der … (ihrerseits Alleingesellschafterin der …, der Geschäftsführerin bzw. General Partner zu 0 % der … ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse des Beklagten zu 3) an der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung nicht zu begründen.
Das Beteiligungskapital floss nämlich nicht direkt an den Beklagten zu 3) persönlich, sondern in einer Reihe von Zwischenschritten über die Fondsgesellschaft … aufgrund von deren atypisch stiller Beteiligung an der … und deren 100prozentiger Partnerschaft als Limited Partner an der … letztlich an diese Gesellschaft.
Mit dieser Firma hat der Beklagte zu 3) zwar insoweit mittelbar zu tun, als seine Firma … unstreitig die Anteile an der Geschäftsführerfirma hält. Er ist also zu 100 Prozent an einer Gesellschaft beteiligt, die 100 Prozent der Anteile der Geschäftsführerin der Investmentfirma hält, welche am Ende der Kette von Gesellschaften ausschließlich berechtigt ist, die Investitionsziele für die in den Fonds eingesammelten Gelder frei vorzugeben und diese zu verwenden.
Da das Anlagekapital indes zu keinem Zeitpunkt an den Beklagten zu 3) oder direkt an eine seiner Firmen fließt, besteht das für den Beklagten zu 3) mit der klägerischen Beteiligung verbundene wirtschaftliche und finanzielle Interesse allenfalls in dem der Managerfirma …, die von seiner … zu 100 Prozent gehalten wird, eingeräumten Anteil von zehn Prozent eines allfälligen Gewinnüberschusses.
Sein wirtschaftliches Interesse an der streitgegenständlichen Beteiligung der Klagepartei ist aber damit nur ein mittelbares, das nicht ausreicht, den Beklagten zu 3) als wirtschaftlichen „Herrn des Geschäfts“ (vgl. BGH VIII ZR 356/95) anzusehen. Er ist lediglich wegen seines – einem Provisionsanspruch annähernd vergleichbaren – prozentualen Anspruchs auf einen Gewinnüberschuss ganz allgemein wirtschaftlich daran interessiert, dass die Beteiligungsverträge mit den Fondsanlegern zustande kommen (BGH II ZR 220/82; BGH VIII ZR 100/65).
Der Klagepartei ist zwar zuzugeben, dass dem Beklagten zu 3) daran gelegen sein musste, dass der Fondsgesellschaft möglich viel Anlegekapital zufließt und er damit rein tatsächlich ein nicht nur mittelbares Interesse am Abschluss der streitgegenständlichen Beitrittserklärung hatte.
Im Rechtssinne aber genügt dieses Interesse zur Begründung einer Eigenhaftung des Beklagten zu 3) als Nicht-Vertragspartner der Klagepartei nicht. Denn würde allein draus seine Prospekthaftung im weiteren Sinne abgeleitet, so hätte dies einen Wertungswiderspruch zu der Rechtsprechung zur Folge, die grundsätzlich nur denjenigen in der Haftung sieht, der Vertragspartner des Anlegers geworden ist oder hätte werden sollen und nur ausnahmsweise daneben die Sachverwalter- bzw. Garantenstellung als Haftungsgrund ausreichen lässt (BGH VIII ZR 210/84).
4. Die Klagepartei hat gegen den Beklagten zu 3) auch keine deliktischen Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 a StGB bzw. aus § 826 BGB.
4.1. Die tatsächlichen Voraussetzungen für deliktische Ansprüche gegen den Beklagten zu 3) sind weitgehend schon nicht substantiiert vorgetragen.
Der klägerische Sachvortrag erschöpft sich im Wesentlichen in Behauptungen ins Blaue hinein, das Anlegerkapital sei planmäßig nicht prospektgemäß investiert, sondern im Rahmen eines vom Beklagten zu 1) im Zusammenwirken mit dem Beklagten zu 3) ausgeklügelten Schneeballsystems vom Beklagten zu 3) als Investitionsverantwortlichem umgeleitet worden. Dass alles auf eine Unterschlagung großer Teile der Anlegergelder durch den Beklagten zu 3) hindeute, ist ebenso eine erkennbar „aufs Geratewohl“ aufgestellte Mutmaßung, der jeder tatsächliche Anhaltspunkt fehlt, wie die Behauptung, die … sei in Wahrheit eine vom Beklagten zu 3) im Auftrag des Beklagten zu 1) gegründete und gesteuerte Briefkastenfirma und die ….
Soweit die Klagepartei hierfür Zeugenbeweis angeboten hat, handelt es sich somit um unbeachtliche Beweisermittlungsanträge, die allein der Ausforschung dienen und mit denen sie sich offensichtlich erst Grundlage für hinreichend konkreten Tatsachenvortrag verschaffen will; ihnen hatte das Gericht daher nicht nachzugehen (vgl. BGH VIII ZR 251/95 BGH VI ZR 560/13 Rn. 36).
4.2. Konkrete Anhaltspunkte für ein von Anfang an geplantes kollusives Zusammenwirken der Beklagten zu 1) und 3) zum Nachteil der jeweiligen Fondsanleger werden nicht vorgetragen.
Es wird lediglich aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft beim Landgericht … unter dem Aktenzeichen 316 Js 216828/13 ein Ermittlungsverfahren gegen die Beklagten zu 1) und 3) und eine Vielzahl von anderen Personen führt, auf deliktische Handlungen des Beklagten zu 3) zum Nachteil der Klagepartei im Zusammenhang mit deren streitgegenständlicher Fondsbeteiligung geschlossen. Dabei wird noch nicht einmal vorgetragen, auf welche konkreten Taten, Tathandlungen oder Tatbeiträge des Beklagten zu 3) sich die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen überhaupt beziehen.
4.2.1. Die klägerseits beantragte Beiziehung der Ermittlungsakten durch das Gericht zur Überprüfung dieser Frage verbietet sich daher nach dem im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatz.
Danach ist es nämlich Sache der Parteien, im Einzelnen darzulegen, was sie zum Gegenstand ihres Vortrags machen wollen; sie können Sachvortrag nicht durch eine pauschale Bezugnahme auf beizuziehende Akten ersetzen.
Nach der Zivilprozessordnung besteht kein allgemeines Recht auf Aktenbeiziehung. Die für den Zivilprozess maßgebliche Verhandlungsmaxime verlangt vielmehr, dass die Parteien sich die Grundlagen ihres Tatsachenvortrags, etwaiger Beweisantritte oder Vorhalte bei einer durchzuführenden Beweisaufnahme regelmäßig selbst beschaffen (Musielak, ZPO, Einl. Rn. 37 ff.). Den Inhalt von Straf- bzw. Ermittlungsakten müssen die Parteien selbst vortragen. Das Gericht ist zur Beiziehung nicht verpflichtet, da es nicht seine Aufgabe ist, Akten anderer Behörden daraufhin zu überprüfen, ob sie Tatsachen enthalten, die einer beweisbelasteten Partei günstig sind (OLG Hamm NJW-RR 02, 504).
4.2.2. Ein Recht zur Beiziehung lässt sich vorliegend auch nicht aus § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO herleiten, wonach das Gericht Behörden um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen kann.
Eine Verpflichtung des Gerichts, Anordnungen nach § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu treffen, besteht nämlich dann nicht, wenn dem Gericht ein unzumutbarer Aufwand abverlangt würde (BVerfG 1 BvR 1117/89; MünchKomm-ZPO, § 273 Rn. 7; Musielak, ZPO, § 273 Rn. 3).
Dies ist vorliegend der Fall, da die Klagepartei selbst zur Akteneinsichtnahme berechtigt ist und sich die Informationen aus den Ermittlungsakten gegen den Beklagten zu 3) selbst beschaffen kann. Nach § 406 e Abs. 1 StPO, der schon im Ermittlungsverfahren gilt (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO, § 406 e, Rn. 2), kann ein Rechtsanwalt für den Verletzten Strafakten einsehen, wenn er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Verletzter i.S. des § 406 e StPO ist, wer durch die behauptete Tat – ihre tatsächliche Begehung unterstellt – unmittelbar in einem Rechtsgut verletzt ist. Genau dies wird klägerseits aber vorliegend behauptet. Ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht besteht insbesondere, wenn sie – wie hier – der Prüfung dienen soll, ob und in welchem Umfang der Verletzte gegen den Beschuldigten zivilrechtliche Ansprüche geltend machen kann (RiStBV 185 III).
4.3. Soweit die Klagepartei zum Beweis für die dargelegte arbeitsteilige Zusammenarbeit zwischen dem Beklagten zu 1) und 3) und die Mitgestaltung des Prospektmaterials durch den Beklagten zu 3) sowie zum Verbleib der Anlegergelder die Einvernahme von … von der … angeboten hat, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen Ziffer I. 2.2.2. bb.) Bezug genommen.
4.4. Dass sich der Beklagte zu 3) am 14.04.2008 eigeninitiativ beim Beklagten zu 1) vorgestellt und sich als Mitinitiator für mehrere von ihm für den Investitionsstandort Vereinigte Arabische Emirate erdachten Fondskonzepte angeboten habe, steht zwar so in dem Schriftsatz der RAe … vom 10.2.2015 im Verfahren 22 O 22691/14 vor dem LG München I (K 22).
Etwaige unerlaubte Handlungen des Beklagten zu 3) zum Nachteil der Klagepartei lassen sich daraus jedoch nicht entnehmen.
4.5. Das Gleiche gilt für den Vortrag im Rundschreiben der Kanzlei … vom 07.04.2014 an die Anleger der … Fonds 1–7 (K 23).
Dass danach „für die Planung und Durchführung aller Investitionen der Fondsgruppen … letztlich als Promotor der Investor … steht“, dem „mit seinen … bzw. von ihm als Vertragspartner verpflichteten Firmen oder Geldanlagen die Durchführung der Investitionen mit bestmöglichen Ergebnissen oblag“, kann weder den dem Beklagten zu 3) klägerseits vorgeworfenen Kapitalanlagebetrug noch die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begründen.
Im übrigen hat der Beklagte zu 3) ohnehin unstreitig gestellt, dass seine Aufgabe in der Investitionstätigkeit auf der Ebene der … bestand.
4.6. Auch daraus, dass die in dem Rundschreiben angesprochenen Recherchemaßnahmen und der Versuch, „zum Investment, dessen Verlauf und insbesondere zum Ausbleiben der Ausschüttungen und den Gründen hierfür“ konkrete Aussagen des Beklagte zu 3) zu bekommen (vgl. K 23), offensichtlich nicht zum Erfolg geführt haben, kann ebenfalls nicht auf unerlaubte Handlungen des Beklagten zu 3) zum Nachteil der Klagepartei geschlossen werden.
4.7. Soweit die Klagepartei überhaupt allein aus dem Umstand, dass sich der Beklagte zu 3) bis dato zum Stand des Investments ausgeschwiegen hat, Rückschlüsse auf ein deliktisches Handeln zieht, verkennt sie, dass die Investmentgesellschaft … prospektgemäß in der Anlage der Fondsgelder völlig frei war – worauf der Prospekt neben der Erwähnung des Totalverlustrisiko als „Maximales Risiko“ auf Seite 12 in einem eigenen Kapitel „Risiko des wirtschaftlich nicht erfolgreichen Agierens der … und/oder der … indes eigens ausführlich hinweist – und dass Kontroll- und Auskunftsrechte nur auf der Ebene der jeweiligen Gesellschaftsverhältnisse ausgeübt werden können, u.z. von der Klagepartei gegenüber der Fondsgesellschaft gemäß § 9 GesV (Prospekt S. 49), von der Fondsgesellschaft als atypisch stille Gesellschafterin der … gemäß § 5 des Vertrags über die atypisch stille Beteiligung (Prospekt S. 62) und schließlich von dieser als Limited Partner der … gegenüber der … als General Partner nach Maßgabe des „Agreements of limited partnership of Dynasty Oil & Gas International LP“.
4.8. Aus der Anlage K 4 d geht – anders als die Klagepartei behauptet – nicht hervor, dass die Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) dem Beklagten zu 3) Unterschlagung bzw. Betrug vorwerfen.
In diesem Schreiben vom 25.09.2013 von … von der zuvor von der … mit der „Sicherung, Strukturierung und Entwicklung einer Konzeption für das weitere Vorgehen, insbesondere für die deutsche Fondsgesellschaft“ beauftragten Kanzlei … (vgl. Schreiben des Beklagten zu 1) vom 27.09.2013 – K 4 c) an die Auftraggeberin wird lediglich ein offenbar von der … selbst an die Kanzlei herangetragener Vorwurf aufgegriffen.
Es heißt dort nämlich: „Im August 2013 nahmen Sie mit uns Kontakt auf und schilderten die bei Ihnen aufkommende Befürchtung, dass die Fondsziele des … möglicherweise nicht mehr oder nur teilweise erreicht werden oder eventuell am Investitionsort nicht mehr verfolgt würden, z.B. wenn es dort zu Unregelmäßigkeiten gekommen sein würde. Sie machten Ihre Besorgnis insbesondere an dem Ausbleiben von Zahlungen letztendlich an die Fonds-KG für das zweite Quartal 2013 seitens dem … in … fest. Zudem seien von … der in den USA mit dem Gesamtmanagement der dortigen Investitionen/Vertragspartner befasst sei, in jüngster Zeit keine oder nicht nachvollziehbare Erklärungen zur möglichen Situation abgegeben worden“.
4.9. Im übrigen führt die Klagepartei selbst als Grund für das Ausbleiben der prospektierten Ausschüttungen an, dass sich das Investitionsklima in den Vereinigten Arabischen Emiraten Anfang 2010 abgekühlt habe und die dort zwischen 2009 und 2010 gestarteten Projekte wegen sich eintrübender wirtschaftlicher Rahmenbedingungen bereits in der Planungsphase gescheitert seien, und dass der Ölförderungsmarkt in den USA in den letzten Jahren praktisch zusammengebrochen sei, sodass es nicht verwundere, dass aus den USA kein einziger Erfolg der getätigten Investitionen in die dortige Ölförderung bekannt sei.
Dass die Klagepartei selbst den Misserfolg der streitgegenständliche Anlage an den schlechten Marktbedingungen festmacht, widerspricht aber diametral dem eigenen gegen den Beklagten zu 3) erhobenen Vorwurf, die Anlagegelder auf sich transferiert und vereinnahmt zu haben.
5. Schließlich war die beantragte Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO und gemäß § 149 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen:
5.1. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 148 ZPO ist nicht dargetan, insbesondere ist nicht vorgetragen, von welchem „Rechtsverhältnis“, das Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, die Entscheidung im vorliegenden Verfahren abhängen soll.
5.2. Eine Aussetzung im Hinblick auf das o.g. Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft … Az. 316 Js 216828/13, scheidet schon deshalb aus, weil – wie bereits ausgeführt – klägerseits noch nicht einmal dargelegt wird, auf welche konkreten Taten des Beklagten zu 3) sich die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen überhaupt beziehen. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern nach Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen eine etwaige gründliche Klärung eventueller Straftaten des Beklagten zu 3) in einem Strafprozess für den konkreten Rechtsstreit überhaupt von Vorteil sein könnte und den Nachteil einer verzögerten Entscheidung im Zivilprozess rechtfertigte.
Die Klage war daher abzuweisen.
II. Kosten: § 91 ZPO
III. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 Satz 1, 2 ZPO.


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