Bankrecht

Klage auf Schadensersatz wegen Fehlberatung

Aktenzeichen  19 U 3924/14

Datum:
11.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
WuB – 2016, 260
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB BGB § 325, § 355
BGB aF § 357 Abs. 1, § 358
ZPO ZPO § 253Abs. 2 Nr. 2

 

Leitsatz

1. Bei der Klage auf Schadensersatz wegen Fehlberatung bzw. Nichtaufklärung und der Klage auf Rückabwicklung wegen Widerrufs handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände. (redaktioneller Leitsatz)
2. Die streitgegeständlichen Widerrufsbelehrung entsprechen dem Gebot der formalen Deutlichkeit, weil sie sich nicht im Fließtext, sondern auf einer gesonderten Seite befinden, wobei das Wort Widerrufsbelehrung zusätzlich fettgedruckt und die Belehrung als solche durch einen großen Kasten vom übrigen Text abgetrennt wurde. Die Belehrung ist danach auch ohne weiteres gut lesbar und in verschiedene Abschnitte unterteilt, die jeweils durch eine Überschrift getrennt sind. (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei näherer Betrachtung der den bisherigen BGH-Entscheidungen zugrunde liegenden Belehrungen zeigt sich, dass die Abweichungen, die den BGH bisher zu einer Ablehnung der Gesetzlichkeitsfiktion bewogen haben, alles andere als unerheblich waren. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

3 O 16256/11 2014-09-10 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Gründe

I.
Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I, 3. Zivilkammer, vom 10.09.2014 wird zurückgewiesen, soweit sie auf einen Widerruf der Finanzierungsvereinbarungen des Klägers mit der Beklagten zu 2) für die Beteiligungen des Klägers an dem Medienfonds M. II gestützt wird.
II.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatsächliche Feststellungen:
Der Kläger, ein ehemaliger Mitarbeiter der Beklagten zu 1) in führender Position, stellt im Berufungsverfahren weiterhin Ansprüche im Zusammenhang mit seinen Beteiligungen an dem Medienfonds M. Zweite Productions GmbH & Co. KG (im Folgenden M. II).
Der Kläger erwarb nach mindestens einem Gespräch mit einem Mitarbeiter der Beklagten zu 1) mit Zeichnungsschein vom 28.09.2004 eine mittelbare Kommanditbeteiligung an dem M. II Fonds in Höhe von nominal 310.000.- EUR, sowie mit Zeichnungsschein vom 29.09.2004 eine weitere mittelbare Kommanditbeteiligung an dem M. II Fonds in Höhe von nominal 400.000.- EUR (Anlagen K 1b und B 2; Prospekt, Stand September 2004, in Anlage K 2b). Gegenstand beider Fonds war jeweils die Produktion und Vermarktung mehrerer Filmprojekte. Beide Fonds weisen eine sog. Defeasance-Struktur auf.
Die Beklagte zu 2) übernahm für die Beteiligungen die obligatorische teilweise Anteilsfinanzierung der Anleger, so auch des Klägers. Zur Finanzierung der Beteiligung in Höhe von 310.000.- EUR nahm der Kläger ein Darlehen bei der Beklagten zu 2) in Höhe eines Nettokreditbetrags von 124.000.- EUR auf. Zur Finanzierung der Beteiligung in Höhe von 400.000.- EUR nahm der Kläger ein weiteres Darlehen in Höhe von 160.000.-EUR auf. Die Zeichnungsunterlagen enthielten Widerrufsbelehrungen, die vom Kläger eigenhändig unterschrieben wurden (vgl. Anlage B 2). Mit Schriftsatz vom 03.07.2012 (dort S. 89) erklärte der Kläger den Widerruf der Finanzierungsvereinbarungen wegen der Fondsbeteiligung an dem Fonds M. II gegenüber der Beklagten zu 2).
Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich einer weiteren Beteiligung des Klägers an dem Medienfonds M. Picture l rechtskräftig stattgegeben (LGU S. 14 ff) und sie hinsichtlich der Beteiligungen des Klägers an dem Fonds M. II abgewiesen (LGU S. 19 ff).
Ein Aufklärungs- oder Beratungsverschulden der Beklagten zu 1) liege ebensowenig vor wie ein Wissensvorsprung der Beklagten zu 2). Der Prospekt, dessen nicht rechtzeitige Vorlage der Kläger nicht nachgewiesen habe, sei fehlerfrei. Dass der „Geldkreislauf“ hier ebenso wie bei den Fonds VIP 3 und 4 sowie bei anderen HL-Fonds erfolgt sei, habe der Kläger nur pauschal behauptet.
Schließlich habe der Kläger auch keinen Anspruch aus §§ 346 Abs. 1, 2, 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 S. 1, 357 Abs. 1 BGB wegen des erklärten Widerrufs der Finanzierungsverträge, weil die Widerrufserklärung verfristet sei (LGU S. 31 ff.). Die Widerrufsbelehrungen entsprächen dem Gebot der formalen Deutlichkeit. Sie befänden sich nicht im Fließtext, sondern auf einer gesonderten Seite, wobei das Wort Widerrufsbelehrung zusätzlich fettgedruckt und die Belehrung als solche durch einen großen Kasten vom übrigen Text abgetrennt werde. Die Belehrung sei ohne weiteres gut lesbar. Sie sei in verschiedene Abschnitte unterteilt, die jeweils durch eine Überschrift getrennt seien. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass der Fristbeginn in der Widerrufsbelehrung durch die Verwendung des Wortes „frühestens“ nicht eindeutig genug angegeben worden sei. Denn die Beklagte zu 2) habe bei der Widerrufsbelehrung das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-lnfoV in der seinerzeit gültigen Fassung verwendet. Sachliche Änderungen, die die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-lnfoV aufheben würden, lägen nicht vor. Der klarstellende Zusatz „Nr. 2 zum Darlehensvertrag mit der HSH N.bank AG“ stelle lediglich die Zuordnung zum betroffenen Vertragsverhältnis sicher; dadurch werde auf den ersten Blick ersichtlich, welche Widerrufsbelehrung sich auf welchen Teil des Geschäftes beziehe. Die Angabe, der Widerruf sei an die A. Beteiligungsgesellschaft mbH als Bevollmächtigte der Beklagten zu 2) zu richten, sei unbedenklich, weil die damalige Musterbelehrung und gesetzliche Regelung lediglich die Angabe eines Widerrufsadressaten samt ladungsfähiger Anschrift erfordert habe; es sei nicht vorgesehen, dass dieser Adressat selbst der Vertragspartner sein müsse.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der weiterhin meint, ihm stünden gegen beide Beklagte Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungs- oder Beratungsverschulden und gegen die Beklagte zu 2) auch Ansprüche wegen des Widerrufs der Finanzierungsverträge zu. Da die Widerrufsbelehrungen hinsichtlich der Zusätze in der Überschrift und der Angaben zu dem Empfangsboten nicht dem Muster entsprochen hätten, sei der Widerruf noch möglich gewesen.
Der Kläger beantragt:
I. Die Beklagten zu 1) und 2) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klagepartei
1. einen Betrag in Höhe von 418.566,73 EUR
2. zzgl. Zinsen in Höhe von 4% aus 426.000,00 EUR vom 29.09.2004 bis 27.12.2005, aus 422.222,94 EUR vom 28.12.2005 bis 27.12.2006, aus 420.419,68 EUR vom 28.12.2006 bis 28.12.2007, aus 418.566,73 EUR vom 29.12.2007 bis 27.01.2011
3. nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 418.566,73 seit dem 27.01.2011 aus dem sich aus Ziffer I.2. ergebenden Zinsbetrag seit dem 27.01.2011 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Kommandit-Beteiligung der Klagepartei an der M. Zweite Productions GmbH & Co KG Fonds Nr. 77 (Nominal-Kommanditbeteiligung in Höhe von 710.000,00 EUR) als Gesamtschuldner zu zahlen.
Hilfsweise Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung der Klagepartei an der M. Zweite Productions GmbH & Co KG Fonds Nr. 77 (Nominal-Kommanditbeteiligung in Höhe von 710.000,00 EUR) als Gesamtschuldner zu zahlen.
II.a) Es wird festgestellt, dass der Beklagten zu 2) gegenüber der Klagepartei keinerlei Zins- und Tilgungsforderungen, die unmittelbar oder mittelbar aus der Finanzierung der in Ziff. näher bezeichneten Fondsbeteiligung (M. II) resultieren, zustehen.
b) Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Klagepartei von sämtlichen Zins- und Tilgungsverbindlichkeiten aus der Anteilsfinanzierung der in Ziff. I näher bezeichneten Kommanditbeteiligung (M. II) freizustellen.
III. Es wir festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind
1. der Klagepartei denjenigen Schaden zu ersetzen, den die Klagepartei infolge der nachträglichen Aberkennung der Verlustzuweisung bezüglich der in Ziffer l. näher bezeichneten Beteiligung dadurch erleidet, dass sie die Steuerzahlung nicht bereits im Zeichnungsjahr, sondern erst später leistet, wie etwa Nachzahlungszinsen gemäß § 233 a AO;
2. die Klagepartei von weiteren finanziellen Nachteilen infolge eines möglichen Wiederauflebens der Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB gegenüber Gläubigern der in Ziffer l. genannten Fondsgesellschaft freizustellen;
3. die Klagepartei von allen weiteren wirtschaftlichen Nachteilen infolge der in Ziffer näher bezeichneten Beteiligung freizustellen, wie etwa von Kosten, die infolge der Übertragung der Anteile an der Gesellschaft anfallen sowie der ggf. anfallenden Gewerbesteuer.
IV. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 1) und zu 2) mit der Annahme der Zug um Zug angebotenen Übertragung der Rechte aus der in Ziffer l. näher bezeichneten Fondbeteiligung seit dem 27.01.2011 in Verzug befinden.
V. Die Beklagte zu 1) und zu 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klagepartei außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 8.047,73 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.01.2011, resultierend im Hinblick auf die in Ziffer l. näher benannte Kommanditbeteiligung zu bezahlen sowie Kosten der Gütestelle in Höhe von 83,30 EUR zu erstatten.
Die Beklagten beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren Bezug genommen. Der Senat hat den Parteien am 03.09.2015 Hinweise gegeben und ohne Beweisaufnahme entschieden.
Begründung:
Die zulässige Berufung der Klägers ist unbegründet, soweit sie auf einen Widerruf der Finanzierungsvereinbarungen gestützt wird.
I. Der Senat hält es für zulässig und sachgerecht, über die Wirksamkeit des Widerrufs der Finanzierungsvereinbarungen vorab gem. § 301 ZPO durch Teilurteil zu entscheiden. Der Kläger hat hier zunächst gegen beide Beklagte Klage auf Schadensersatz als Gesamtschuldner erhoben. Erst mit Schriftsatz vom 03.07.2012, S. 89, hat er die Finanzierungsverträge mit der Beklagten zu 2) widerrufen, ohne diesbezüglich Ausführungen zu den damit erstrebten Rechtsfolgen oder zum Verhältnis zu den bereits zuvor geltend gemachten Schadensersatzansprüchen zu machen.
1. Der Senat hat zwar keine grundsätzlichen Bedenken gegen die klageseits vorgenommene konsekutive Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen statt der Leistung und Ansprüchen aus dem ggf. infolge Widerrufs ex nunc entstandenen Rückgewährschuldverhältnis. Nach der für den Zeitpunkt der Anteilszeichnung geltenden Rechtslage waren gemäß § 357 I BGB a. F. auf das Widerrufs- und Rückgaberecht die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt anwendbar. Der damals bereits geltende § 325 BGB wiederum bestimmt, dass durch den Rücktritt das Recht auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen ist.
Im Hinblick auf den vom Kläger erklärten unbedingten Widerruf der Darlehensverträge muss nach Auffassung des Senats wegen Vorgreiflichkeit aber zunächst zwingend – ggf. auch inzident im selben Urteil – über Wirksamkeit und Folgen dieses Widerrufs entschieden werden. Denn der Widerruf stellt eine Gestaltungserklärung dar, die jedenfalls bei klarer und unzweideutiger Erklärung und Zugang an den Empfänger unmittelbare Rechtswirkung entfaltet (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 75. A. 2016, vor § 104 Rz. 17). Eine derartige unmissverständliche Erklärung enthält hier der Schriftsatz vom 03.07.2012, S. 89. Grundsätzlich ist der Widerruf als Gestaltungserklärung bedingungsfeindlich (vgl. Palandt/Ellenberger, a. a. O.). Ob im Prozess ein Widerruf als innerprozessualer Vorgang (vgl. z. B. Thomas/Putzo, ZPO, 36. A. 2015, Einl. III Rz. 24) nur hilfsweise erklärt werden könnte, kann hier dahinstehen, da ein entsprechender Vorbehalt hier vom Kläger nicht angebracht wurde.
Folge eines wirksamen Widerrufes wäre ein – in den Rechtsfolgen von einem Schadensersatzanspruch sehr deutlich zu unterscheidendes – Rückgewährverhältnis (vgl. § 355 IV BGB a. F.) und, da es sich hier angesichts der obligatorischen Teilfinanzierung fraglos um verbundene Geschäfte gem. § 358 III BGB a. F. handelt, der Eintritt der Beklagten zu 2) in die finanzierten Beteiligungsverträge gem. § 358 IV 3 BGB a. F. (jetzt § 358 IV 5 BGB). Dabei mindert sich ein Schaden des Klägers um den Wert der Gegenleistung, deren Abgabe dem Gläubiger durch den Rücktritt erspart bleibt. Der verbleibende Schaden besteht in der Differenz zwischen den Werten der gestörten Leistung und der rücktrittsbedingt „eingesparten“ Gegenleistung (Ernst in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 325 Rnr. 6). Diese Rechtsfolgen würden auch in das Rechtsverhältnis zur Beklagten zu 1) ausstrahlen, insbesondere dadurch, dass wohl etwaige Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) im Zuge der Rückabwicklung an die Beklagte zu 2) abzutreten wären (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 75. A. 2016, § 358 Rnr. 22 m. w. N.).
Auch der Umfang der ggf. verbleibenden Schadensersatzansprüche gegen beide Beklagte wäre somit von der Wirksamkeit des Widerrufs abhängig. Insoweit dürfte sich ggf. auch die Frage stellen, ob die verschiedenen Schuldner – zumindest soweit sich ihre Haftung auf Rückgewähr und aus Schadensersatz deckt – in einer planmäßigen rechtlichen Zweckgemeinschaft mit gleichstufiger Haftung stehen und sie deshalb trotz unterschiedlicher Schuldgründe als Gesamtschuldner anzusehen wären (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 75. A. 2016, § 421 Rnr. 6 ff.; BGH, Beschluss vom 01.02.1965 – GSZ 1/64, NJW 1965, 1175, für Architekt und Bauunternehmer).
2. Bei der Klage auf Schadensersatz wegen Fehlberatung bzw. Nichtaufklärung und der Klage auf Rückabwicklung wegen Widerrufs handelt es sich deshalb nach Auffassung des Senats um unterschiedliche Streitgegenstände.
Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Zum Anspruchsgrund sind alle dabei alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht vorträgt (z. B. BGH, Urteil vom 22.10.2013 – XI ZR 42/12).
Eine Mehrheit von Streitgegenständen kann bei gleichem Antrag auch dann vorliegen, wenn die materiellrechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BGH, Beschluss vom 27.11.2013 – III ZB 59/13 m. w. N.; Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, Einl. Rz. 70 m. w. N.). Voraussetzungen und Folgen der vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen Fehlberatung bzw. Nichtaufklärung und der zugleich von ihm geltend gemachten Rückabwicklungsansprüche wegen Widerrufs unterscheiden sich jedoch, wie oben bereits dargelegt, nach Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen sehr deutlich voneinander. Insbesondere steht der ggf. mit Gestaltungswirkung erklärte Widerruf vom 03.07.2012 schon zeitlich sehr deutlich außerhalb des zu Beratung und Zeichnung angeführten Lebenssachverhalts im Jahr 2004.
Auch im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, dass der Gläubiger, der klageweise sowohl Schadensersatz statt der Leistung verlangt, als auch zurücktritt, sich hinsichtlich der Rückforderung seiner Leistung auf die §§ 346, 323 BGB, hinsichtlich des Schadensersatz statt der Leistung auf § 281 BGB stütze. Es handele sich deshalb um zwei Ansprüche, die nach Begründung, Inhalt und Verjährung getrennt zu beurteilen und als zwei Streitgegenstände zu behandeln seien (Mü-Ko, a. a. O., § 325 Rz. 37 BGB).
3. Das bedeutet nach Auffassung des Senats jedoch nicht, dass hier eine unzulässige alternative Klagehäufung vorliegen würde, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, und die deshalb gegen das Gebot des § 253 II Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen, verstößt (BGH, Hinweisbeschluss vom 24.03.2011 – I ZR 108/09; BGH, Beschluss vom 01.04.2014 – XI ZR 276/13; BGH, Urteil vom 25.04.2013 – IX ZR 62/12).
Um eine alternative Klagehäufung kann es sich hier nach Auffassung des Senats schon deshalb nicht handeln, weil Rückgewährschuldner nach Widerruf nur die Beklagte zu 2) wäre, und selbst dann wohl noch überschießende Schadensersatzansprüche gegen beide Beklagte verbleiben würden, also nur ein im Ergebnis teilweise einheitliches Klagebegehren vorläge.
Wollte man das anders sehen, hätte der Kläger die gebotene Bestimmung der Reihenfolge, in der er die prozessualen Ansprüche geltend machen will, jedenfalls in der Berufungsinstanz nachgeholt (zur Zulässigkeit dieser Nachholung vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 24.03.2011 – I ZR 108/09). Die Rangfolge, in der der Kläger die Ansprüche zur Überprüfung durch das Gericht stellen will, muss auch nicht ausdrücklich benannt werden (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2013 – IX ZR 62/12 Rz. 13). Hier ist der Kläger dem Hinweis des Senats vom 03.09.2015, dass über den Widerruf wegen Vorgreiflichkeit vorab entschieden werden müsse, nicht entgegengetreten; er hat dies in der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2016 vielmehr selbst für sachgerecht gehalten.
4. Ein Teilurteil darf allerdings nur ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht (vgl. BGHZ 120, 376; BGH VersR 1996, 779; BGH VersR 1999, 734; BGHZ 107, 236; BGH FamRZ 2002, 1097). Das gilt auch bei Klagen gegen mehrere einfache Streitgenossen (BGH, Urteil vom 12. Januar 1999 – VI ZR 77/98; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 – VII ZR 176/02). Ein Teilurteil ist schon dann unzulässig, wenn die bloße Möglichkeit besteht, dass es in demselben Rechtsstreit, auch im Instanzenzug, zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt (vgl. BGH, NJW 2004, 1452; BGH, Urteil vom 12. Januar 1999 – VI ZR 77/98).
Diese Möglichkeit besteht im vorliegenden Falle nach Auffassung des Senats nicht. Der Senat wird – wie bereits im Hinweis vom 03.09.2015 angekündigt und von den Parteien nicht in Frage gestellt – das Restverfahren erst dann fortsetzen, wenn das vorliegende Teilurteil in Rechtskraft erwachsen ist. Diesen Gestaltungsspielraum räumt ihm die Zivilprozessordnung ein (vgl. BGH, Urteil vom 12.02.2015 – III ZR 141/14, Rz. 33). Damit sind widersprechende Entscheidungen ausgeschlossen. Ansonsten hätte der Senat den hier entschiedenen Streitgegenstand Widerruf gem. § 145 ZPO abtrennen und das Restverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung hierüber gem. § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit aussetzen müssen. Das hält er für unnötige Förmelei und Gebührenschinderei.
II. In der Sache hält der Senat die Auffassung des Landgerichts zur Verfristung des Widerrufes für zutreffend. Er nimmt auf das angefochtene Urteil Bezug und führt ergänzend folgendes aus:
1. Das Landgericht hat zutreffend gesehen, dass die hier verwendeten Widerrufsbelehrungen nach der Rspr. des BGH einen inhaltlichen Fehler aufweisen (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 18.3.2014 – II ZR 109/13, zum Beginn der Widerrufsfrist „frühestens“).
2. Die Beklagte kann sich jedoch auch nach Auffassung des Senats hier auf die sog. Gesetzlichkeitsfiktion der Musterbelehrung in Anlage 2 zu § 14 I, III BGB-InfoV 2002 berufen. Danach genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 II BGB, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird. Verwendet der Unternehmer für die Belehrung dieses Muster, darf er in Format und
1. Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen.
a) Insoweit hat das Landgericht ebenso zutreffend wie unangegriffen festgestellt, dass die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen dem Gebot der formalen Deutlichkeit entsprechen, weil sie sich nicht im Fließtext, sondern auf einer gesonderten Seite befinden, wobei das Wort Widerrufsbelehrung zusätzlich fettgedruckt und die Belehrung als solche durch einen großen Kasten vom übrigen Text abgetrennt wurde. Die Belehrung ist danach auch ohne weiteres gut lesbar und in verschiedene Abschnitte unterteilt, die jeweils durch eine Überschrift getrennt sind.
b) Bei dieser Sachlage genügen die auch im Berufungsverfahren klägerseits weiterhin allein gerügten beiden angeblichen Abweichungen von der Musterbelehrung nach Auffassung des Senats nicht, um der Beklagten den Schutz der Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 BGB-InfoV zu rauben.
(1) Dem Kläger ist insoweit zwar zuzugeben, dass sich der Unternehmer, der eine – wie hier – den gesetzlichen Anforderungen nicht genügende Widerrufsbelehrung verwendet, nach der Rspr. des BGH auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV nicht berufen kann, wenn er den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzieht; ob die Abweichungen von der Musterbelehrung nur in der Aufnahme von insoweit zutreffenden Zusatzinformationen zugunsten des Belehrungsempfängers bestehen, sei dabei unerheblich (BGH, Urteil vom 18.03.2014 – II ZR 109/13). Bei näherer Betrachtung der den bisherigen BGH-Entscheidungen zugrundeliegenden Belehrungen zeigt sich jedoch, dass die Abweichungen, die den BGH bisher zu einer Ablehnung der Gesetzlichkeitsfiktion bewogen haben, alles andere als unerheblich waren:
• In der der Entscheidung vom 01.12.2010, Gz. VIII ZR 82/10, zugrundeliegenden Belehrung fehlten u. a. die im Muster vorgeschriebene Überschrift und die die Belehrung gliedernden Zwischenüberschriften sowie der zweite Satz des Gestaltungshinweises 9. Außerdem war die dortige Widerrufsbelehrung nur mit großer Mühe lesbar, weil die Schrift extrem klein war und jegliche Untergliederung des Textes fehlte.
• Die in dem Urteil vom 28.06.2011, Gz. XI ZR 349/10, behandelte formularmäßige Nachbelehrung enthielt entgegen der dort maßgeblichen Musterbelehrung nach den Worten „mit Erhalt dieser Belehrung“ den Zusatz „in Textform“. In dem mit „Finanzierte Geschäfte“ überschriebenen Teil der Nachbelehrung fehlte die im Gestaltungshinweis (8) vorgesehene Passage „oder nur in verschlechtertem Zustand“. Darüber hinaus wich auch der vorletzte Satz des betreffenden Absatzes der Nachbelehrung vom Mustertext in Gestaltungshinweis (8) – „Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt“ – ab.
• In der dem Urteil vom 19.07.2012, Gz. III ZR 252/11, zugrundeliegenden Belehrung fehlte ein Teil der in der Musterbelehrung vorgesehenen Aufklärung über die Widerrufsfolgen.
• Im Urteil vom 18.03.2014, Gz. II ZR 109/13, entsprach die Belehrung deshalb nicht vollständig dem Muster, weil dort anstelle des Fristbeginns nach dem Muster („frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“) über einen Fristbeginn „einen Tag, nachdem Sie diese Belehrung, eine Abschrift Ihrer Beitrittserklärung sowie den atypisch stillen Gesellschaftsvertrag (im Emissionsprospekt enthalten) erhalten haben“ belehrt wurde, mithin der Fristbeginn zusätzlich von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht wurde.
• Die dem Beschluss vom 10.02.2015, Gz. II ZR 163/14, zugrundeliegende Belehrung definierte Fernabsatzgeschäfte, was weder in der Musterbelehrung noch in dem Gestaltungshinweis 8 zu Fernabsatzgeschäften vorgesehen war. Zudem deckte sich diese Definition nicht mit der vollständigen Definition in § 312 b BGB aF und konnte deshalb auch nicht als eine unter Umständen unschädliche bloße ergänzende Wiedergabe des Gesetzestextes angesehen werden. Ferner wurde in dieser Widerrufsbelehrung auf die Regelung des § 312 c Abs. 2 BGB verwiesen. Einen Hinweis darauf sah die maßgebliche Musterbelehrung aber nicht vor.
(2) Die hier klägerseits in der Berufungsbegründung geltend gemachten Abweichungen von der Musterbelehrung hält der Senat für deutlich marginaler als diejenigen, die den BGH bisher zu einer Ablehnung der Gesetzlichkeitsfiktion bewogen haben:
(a) Angesichts des Umstands, dass hier zwei unterschiedliche „Vertragserklärungen“ existieren, für die jeweils eine eigene Widerrufsbelehrung zu geben war, hält der Senat die Ergänzung der Überschrift Widerrufsbelehrung „Nr. 2 zum Darlehensvertrag mit der HSH-N.bank“ als Verdeutlichung für sachgerecht und nicht für geeignet, der Beklagten den Schutz der Gesetzlichkeitsvermutung zu rauben.
Dass eine Zuordnung der beiden Widerrufsbelehrungen zu den beiden Verträgen zwingend erforderlich war, wird auch klägerseits nicht in Zweifel gezogen. Bei dieser Sachlage erschiene es dem Senat als reine Förmelei, zu verlangen, dass diese Zuordnung außerhalb der eigentlichen Belehrung vorgenommen wird, z. B. durch eine entsprechende Überschrift der jeweiligen Belehrung.
(b) Dass hier daneben in der Belehrung Nr. 2 zum Darlehensvertrag die Aurum Beteiligungstreuhandgesellschaft als Adressat des Widerrufs angegeben wurde, hält der Senat schon für keine Abweichung von dem Muster.
Denn laut Gestaltungshinweis 3 zur Musterbelehrung ist nach „Der Widerruf ist zu richten an“ einzusetzen: „Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten“. Dass dies zwingend das Kreditinstitut selbst sein müsste, ergibt sich daraus nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich (vgl. Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 360 Rz. 33).
Der Rspr. des BGH zufolge ist die Angabe der Anschrift des Widerrufsempfängers erforderlich, damit der Verbraucher, insbesondere wenn der am Verbrauchervertrag beteiligte Unternehmer einen Dritten als Empfangsvertreter oder Empfangsboten benannt hat, keinem Zweifel unterliegt, an wen er den Widerruf zu richten hat (vgl. BGH vom 11.04.2002, Gz. I ZR 306/99, unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzesantrags des Landes Hessen zu § 1b AbzG, BR-Drucks. 90/73 und Beschluss des Bundesrates a. a. O. S. 9). Das wird in der klägerseits angeführten Entscheidung des OLG Frankfurt vom 08.02.2012, Gz. 19 U 26/11, übersehen – ist allerdings angesichts der dort festgestellten zahlreichen echten Abweichungen von der Musterbelehrung und Verstößen gegen das Deutlichkeitsgebot nicht allein tragend.
Wenn es aber nach der Rspr. des BGH zulässig ist, einen als Empfangsvertreter oder Empfangsboten benannten Dritten in der Belehrung als Widerrufsadressaten anzugeben, dann muss auch der erläuternde Zusatz hierzu „Die A. Beteiligungstreuhandgesellschaft mbH ist Bevollmächtige der HSH N.bank AG“ möglich sein, ohne dem Verwender den Schutz der Gesetzlichkeitsfiktion zu rauben. Ansonsten wäre nämlich für den Verbraucher überhaupt nicht nachvollziehbar, warum er den Widerruf an einen Dritten richten soll. Erst durch diesen Zusatz werden entsprechend der Rspr. des BGH Zweifel, an wen der Widerruf zu richten ist, vermieden.
Die Beklagte zu 2) hat hier somit den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung keiner eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen. Sie hat vielmehr die Musterbelehrung inhaltlich vollständig übernommen und sie nur durch zwei – im vorliegenden Einzelfall ebenso zutreffende wie zwingend gebotene – Erläuterungen ergänzt. Weitere Abweichungen von der Musterbelehrung wurden klägerseits – trotz des Hinweises des Senats vom 03.09.2015 – im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht. Im Hinblick auf den das Zivilverfahren beherrschenden Beibringungsgrundsatz (vgl. z. B. Thomas/Putzo, ZPO, 36. A. 2015, Einl. I Rz. 1 ff.) hält sich der Senat weder für berechtigt noch für verpflichtet, von Amts wegen zu erforschen, ob vielleicht noch weitere Abweichungen vorhanden gewesen wären.
Daher kann sich die Beklagte zu 2) hier auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV berufen mit der Folge, dass der klägerische Widerruf verfristet ist.
3. Somit spielt es keine Rolle mehr, dass der Kläger trotz Hinweis des Senates weiterhin nicht schlüssig dargelegt hat, ob und inwieweit sich seine Berufungsanträge auch aus einem Rückgewährverhältnis nach Widerruf ergeben können sollen (vgl. OLG Celle vom 30.10.2003, 11 U 61/03).
4. Auch auf den beklagtenseits erhobenen Einwand der Verwirkung bzw. des Rechtsmissbrauchs kommt es nicht mehr an. Hierzu sei deshalb nur kurz angemerkt, dass weiterhin schon nicht konkret ersichtlich ist, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Widerrufs das Darlehen bereits vollständig zurückgeführt hätte; in einem laufenden Vertragsverhältnis wird eine Verwirkung aber im allgemeinen kaum in Betracht kommen können. Daneben dürfte es auch am Umstandsmoment der Verwirkung fehlen. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte nach der Rspr. des BGH zum Versicherungsrecht schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. dazu unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit EuGH, VersR 2014, 225 Rn. 30). Aus demselben Grund liegt in der Geltendmachung des Anspruchs wohl auch keine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung (BGH, Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11).
III. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Wie die Parteien im Termin übereinstimmend erklärt haben, sind zum streitgegenständlichen Fonds nur noch vereinzelt Rechtsstreitigkeiten anhängig. Im Übrigen beruht die vorliegende Entscheidung auch auf nicht verallgemeinerungsfähigen Besonderheiten des Parteivortrags. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da die wesentlichen Rechtsfragen, wie oben dargelegt, bereits vom Bundesgerichtshof entschieden worden sind. Der Senat hat diese Grundsätze nur auf den Einzelfall angewandt, ohne einen abweichenden Rechtssatz aufzustellen. Eine tragende Abweichung von der klägerseits angeführten Entscheidung des OLG Frankfurt vom 08.02.2012, Gz. 19 U 26/11, liegt, wie ebenfalls oben bereits ausgeführt wurde, nicht vor.


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