Bankrecht

Prospekthaftung: Anforderungen an die Renditeprognose eines sog. Blind-Pools; Angabe von Interessenkonflikten des Treuhänders begründenden Umständen und Beziehungen

Aktenzeichen  XI ZB 22/19

Datum:
8.6.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:080621BXIZB22.19.0
Normen:
§ 2 Abs 1 S 1 VermVerkProspV vom 16.12.2004
§ 12 Abs 3 Nr 5 VermVerkProspV vom 16.12.2004
Spruchkörper:
11. Zivilsenat

Leitsatz

1. Zur Darstellung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (hier: Renditeprognose eines sogenannten Blind-Pools).
3. Zur Angabe von Umständen und Beziehungen, die Interessenkonflikte des Treuhänders begründen können, im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 5 VermVerkProspV in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung.

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 26. Mai 2020, Az: XI ZB 22/19, Beschlussvorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 29. Oktober 2019, Az: 14 Kap11/16vorgehend LG Hamburg, 25. August 2016, Az: 310 OH 4/16, Beschluss

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Musterklägers gegen den Musterentscheid des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 29. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Musterbeklagten zu 2 im Rechtsbeschwerdeverfahren tragen der Musterkläger zu 17,75%, der Beigetretene zu 1 zu 42,25% und der Beigetretene zu 2 zu 40,00%.
Ihre außergerichtlichen Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren tragen der Musterkläger und die Beigetretenen zu 1 und 2 jeweils selbst.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Gerichtskosten auf 5.578.454,03 € festgesetzt.
Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für den Prozessbevollmächtigten des Musterklägers und der Beigetretenen zu 1 und 2 auf 236.665 € und für den Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 2 auf 5.373.571,20 € festgesetzt.
Das Rubrum des Senatsbeschlusses vom 26. Mai 2020 wird dahin berichtigt, dass der Vorname des Musterklägers “M.   ” lautet.

Gründe

A.
1
Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) über die Richtigkeit und Vollständigkeit des am 30. März 2006 aufgestellten Verkaufsprospekts zu der M.                           GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft).
2
Die Musterbeklagte zu 2 und Musterrechtsbeschwerdegegnerin war Anbieterin von Beteiligungen an der Fondsgesellschaft, Prospektverantwortliche und Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Musterbeklagte zu 1 war Treuhand- und Gründungskommanditistin. Die Musterbeklagten zu 1 und 2 sind hundertprozentige Tochterunternehmen der Musterbeklagten zu 3, die außerdem mit der Musterbeklagten zu 1 am 4. September 2004 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen hatte. Die Musterbeklagten zu 4 bis 6 sind Kreditinstitute und werden in nach § 8 KapMuG ausgesetzten Verfahren aus Anlageberatungs- und -vermittlungsverschulden in Anspruch genommen.
3
Gegenstand der Fondsgesellschaft war der Erwerb, das Halten, die Verwaltung, die Veräußerung und die Realisierung von Rechten aus bereits bestehenden Versicherungsverträgen. Die Fondsgesellschaft sollte in Versicherungen in Form von nicht fondsgebundenen deutschen Kapitallebensversicherungen und von privaten Rentenversicherungen (im Folgenden: Kapitalversicherungen) investieren. Die Anleger konnten sich mit einer Mindestzeichnungssumme in Höhe von 10.000 € unmittelbar als Kommanditisten oder mittelbar als Treugeber über die Musterbeklagte zu 1 an der Fondsgesellschaft beteiligen.
4
Das Anlagekonzept sah vor, bereits laufende, zum Verkauf stehende Policen deutscher Kapitalversicherungen zu erwerben, die Versicherungsbeiträge bis zum Vertragsende zu zahlen und dann die fällige Ablaufleistung zu vereinnahmen. Dazu wird auf Seite 22 des Prospekts im Kapitel “Das Fondskonzept” ausgeführt:
“Die Fondskonzeption des M.                         basiert auf zwei grundlegenden Erkenntnissen. Zum einen darauf, dass der Betrag, den der Versicherungsnehmer bei vorzeitiger Kündigung eines Kapitalversicherungsvertrages von der Versicherungsgesellschaft erhält, in der Regel deutlich unter den tatsächlichen Wert des Vertrages liegt. Deswegen ist es dem Fondsmanagement möglich, die Policen unter Wert einzukaufen. Zum anderen besticht die besondere Sicherheitsqualität des Produktes, die in der deutschen Kapitalversicherung selbst begründet liegt. […] Der Zweitmarkt für Lebensversicherungen existiert deshalb, weil der Rückkaufswert, der von den Versicherungen angeboten wird, nicht den wahren inneren Wert der Versicherungspolice widerspiegelt. Der Anleger profitiert bei diesem Fondskonzept von der Gewinnspanne beim Einkauf der Versicherungspolicen. Denn obwohl der Kaufpreis über dem Rückkaufswert liegt, können die Policen zu einem Preis angekauft werden, der oft deutlich unter dem tatsächlichen Wert des Vertrages liegt.”
5
Daran anschließend ist unter der Bezeichnung “Beispielhafter Verlauf einer Kapitalversicherung” eine Grafik mit drei übereinanderliegenden Kurven “Innerer Wert der Police”, “Rückkaufswert” und “Beitrag” abgebildet, die die prospektierte Wertentwicklung eines Kapitalversicherungsvertrags mit 30-jähriger Laufzeit verdeutlichen soll.
6
Im Glossar wird auf Seite 114 f. der im Prospekt vielfach verwendete Begriff “Rückkaufswert” wie folgt erklärt:
“Wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig kündigt, steht ihm eine Rückvergütung zu. Sie besteht aus der Summe des Deckungskapitals und den bereits zugewiesenen Überschussbeteiligungen, von der die Gesellschaft jedoch einen bestimmten Betrag einbehält – für Abschlusskosten, laufende Verwaltungskosten etc. Der Rückkaufswert liegt in den ersten Jahren unter der Summe der eingezahlten Beiträge. Bis zu einem Drittel der eingezahlten Beiträge wird für Risikoschutz, Provisionen und Verwaltung aufgewendet.”
7
Die Fondsgesellschaft war als so genannter Blind-Pool konzipiert, bei der die zu erwerbenden Versicherungspolicen zum Zeitpunkt der Aufstellung des Prospekts noch nicht konkret feststanden und die im Prospekt enthaltenen Prognoseberechnungen anhand eines so genannten Modellportfolios vorgenommen wurden. Zu den damit verbundenen allgemeinen Risiken wird unter anderem im Kapitel “Wesentliche Risiken der Vermögensanlage” auf Seite 14 des Prospekts ausgeführt:
“Bei dem vorliegenden Beteiligungsangebot handelt es sich um ein Blind-Pool-Konzept. Die Policen werden erst nach der Prospekterstellung angekauft. Daher basieren die Prognosen der Liquiditätsrechnung und der steuerlichen Ergebnisse auf einem Modellportfolio. Hierbei wird eine typische Versicherungspolice analysiert und daraus bestimmte Parameter wie z.B. Höhe der Rückkaufswerte oder der Versicherungsbeiträge abgeleitet. Auf Basis von Vergangenheitswerten und der Erfahrung des Fondsmanagements werden dann Parameter wie die Verteilung der Ablaufjahre oder die zukünftige Verzinsung der Policen geschätzt. Das tatsächlich angekaufte Portfolio wird mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von dem Modellportfolio abweichen. Dies kann negative Auswirkungen auf die Höhe und Häufigkeit der Ausschüttungen haben […].”
8
Im selben Kapitel findet sich auf Seite 15 des Prospekts unter der Zwischenüberschrift “Renditeprognosen” folgender Hinweis:
“Eine Vorhersage der tatsächlichen Ausprägungen der für den wirtschaftlichen Erfolg maßgeblichen Parameter wie z.B. des Verhältnisses vom Kaufpreis zu dem bereits aufgebauten Vermögen oder der zukünftigen Performance der Versicherungspolicen ist nicht möglich.”
9
Auf Seite 56 f. des Prospekts wird im Kapitel “Prognose der Liquiditätsrechnung” in tabellarischer Form ein beispielhafter Fondsverlauf auf Basis des Modellportfolios dargestellt und anhand bestimmter Angaben unter anderem zum durchschnittlichen Kaufpreis pro Versicherungspolice, zur angestrebten Verteilung der Restlaufzeiten, zum erwarteten Vermögen durch Rückkaufswerte und zu erwarteten Erlösen aus Ablaufleistungen erläutert. Dazu wird einleitend ausgeführt:
“Eine exakte Vorhersage der tatsächlichen Ausprägungen der für den wirtschaftlichen Erfolg maßgeblichen Parameter, wie z.B. des Verhältnisses vom Kaufpreis zu dem bereits aufgebauten Vermögen oder der zukünftigen Performance der Versicherungspolicen ist nicht möglich.
[…] Mit der Prognoserechnung soll dem Anleger ein beispielhafter Fondsverlauf dargestellt werden. Bei dem in der Kalkulation abgebildeten Portfolio handelt es sich um ein zum Zweck der Kalkulation erstelltes Modellportfolio, da die Versicherungspolicen zum Zeitpunkt der Prospekterstellung noch nicht angekauft sind. Es ist wahrscheinlich, dass das tatsächlich angekaufte Portfolio an Kapitalversicherungen von dem dargestellten Portfolio abweicht. Dies hätte wiederum zur Folge, dass Zeitpunkte, Höhe und Häufigkeit der tatsächlichen Ausschüttungen von den prognostizierten Ausschüttungen abweichen und in einzelnen Jahren höhere, keine oder nur ein Teil der geplanten Ausschüttungen erfolgen.”
10
Im Kapitel “Sensitivitätsanalysen” wird sodann auf Seite 68 des Prospekts aufgezeigt, welche Abweichungen von der Liquiditätsprognose sich aus der positiven oder negativen Veränderung bestimmter Einflussfaktoren wie z.B. den zugrunde gelegten Kaufpreisen, den angenommenen Fremdkapitalzinsen und der Verzinsung der Versicherungspolicen ergeben. Dazu wird einleitend ausgeführt:
“Die Entwicklung der Beteiligung hängt von verschiedenen Einflussfaktoren ab. Grundlage der in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Berechnungen wie der Prognose der Liquiditätsrechnung und der steuerlichen Ergebnisse ist ein Modellportfolio. Um dieses zu ermitteln, wurde eine typische Versicherungspolice analysiert und daraus bestimmte Parameter wie z.B. Höhe der Rückkaufswerte oder der Versicherungsbeiträge abgeleitet. Auf Basis von Vergangenheitswerten und der Erfahrung des Fondsmanagements wurden dann Parameter wie die Verteilung der Ablaufjahre oder die künftige Verzinsung der Policen geschätzt. […] Die erstellten Prognosen basieren auf Vergangenheitswerten, statistischen Bewertungen und finanzmathematischen Berechnungen. Eine Einschätzung der Prognosewahrscheinlichkeiten der einzelnen Parameter ist nicht möglich.”
11
Die Aufgaben der Musterbeklagten zu 1 werden auf Seite 46 des Prospekts im Kapitel “Die Mitglieder der Geschäftsführung, der Beirat, die Treuhänderin, der Mittelverwender sowie die sonstigen Personen” wie folgt wiedergegeben:
“Die wesentlichen Aufgaben … sind die treuhänderische Verwaltung der Kommanditeinlagen, die Vertretung der Interessen der Treugeber und die Information der Anlegerinnen und Anleger.”
12
Als Rechtsgrundlage wird dabei auf den im Prospekt enthaltenen, mit der Kapitalanlage abzuschließenden Treuhand- und Verwaltungsvertrag verwiesen, in dem die Rechte und Pflichten von Treuhänderin und Treugeber näher geregelt werden. Gemäß § 6 dieses Vertrags ist der Treugeber berechtigt, der Treuhänderin Weisungen hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts bei der Fassung von Gesellschafterbeschlüssen zu erteilen, wohingegen sich die Treuhänderin ihrer Stimme zu enthalten hat, soweit Weisungen nicht erteilt werden.
13
Zu den gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen den Musterbeklagten zu 1 und 2 sowie der Musterbeklagten zu 3 wird auf Seite 32 des Prospekts im Kapitel “Angaben über die Emittentin” ausgeführt:
“Stellung im Konzern: Alleinige Gesellschafter [der Fondsgesellschaft] sind die Komplementärgesellschaft und die Gründungskommanditisten M.                                    GmbH [d.i. die Musterbeklagte zu 2] und T.                                                  mbH [d.i. die Musterbeklagte zu 1]. Beide Gründungskommanditisten sind 100-prozentige Tochtergesellschaften der M.   M.                AG [d.i. die Musterbeklagte zu 3].”
14
Auf etwaige Interessenkonflikte in Bezug auf die Musterbeklagte zu 1 wird auf Seite 47 des Prospekts im Kapitel “Die Mitglieder der Geschäftsführung, der Beirat, die Treuhänderin, der Mittelverwender sowie die sonstigen Personen” schließlich wie folgt hingewiesen:
“Die T.                                                mbH ist genau wie der Anbieter der Beteiligung, die M.                                  GmbH, eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der M.  M.                        AG. Daraus können sich grundsätzlich Interessenkonflikte ergeben.”
15
Die Kapitalanlage entwickelte sich ungünstig und wird nach einem Kurzreport 2015/2016 bis zum Laufzeitende im Jahr 2021 einen Gesamtmittelrückfluss von 80,79% bringen, während im Prospekt bis zu 214,6% prognostiziert worden waren.
16
Seit dem Jahr 2015 haben zahlreiche Anleger Klagen gegen die Musterbeklagten erhoben. Im Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht hat der Musterkläger Prospektfehler geltend gemacht, die sich seiner Ansicht nach daraus ergeben, dass die im Prospekt enthaltene Renditeprognose mangels Berücksichtigung variabler Einkaufspreisvorteile für den Anleger nicht nachvollziehbar und damit irreführend sei (Feststellungsziel 1a), dass die Renditeprognose angesichts eines zu hoch angelegten durchschnittlichen Einkaufspreisvorteils zu optimistisch und damit fehlerhaft sei (Feststellungsziel 1b), dass für die Musterbeklagten ex ante erkennbar gewesen sei, dass der prognostizierte Einkaufspreisvorteil unplausibel sei (Feststellungsziel 1c), und dass – hilfsweise zu Feststellungsziel 1c – im Prospekt ein Hinweis darauf fehle, dass der von der Emittentin für die Renditeprognosen zugrunde gelegte Einkaufspreisvorteil nicht auf Vergangenheitswerten, Erfahrung des Fondsmanagements, statistischen Bewertungen und finanzmathematischen Berechnungen beruhe (Feststellungsziel 1d). Der Prospekt sei zudem fehlerhaft, weil ein Hinweis darauf fehle, dass die Musterbeklagte zu 1 weisungsgebunden aufgrund eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der M.  C.     AG sei und dass dies im Widerspruch zu ihren Pflichten aus dem für die Kapitalanlage obligatorisch abzuschließenden Treuhand- und Verwaltungsvertrag stehe (Feststellungsziel 1e). Schließlich hat der Musterkläger geltend gemacht, dass die Musterbeklagten hinsichtlich der vorgenannten Feststellungsziele 1a bis 1e ihre Pflichten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis verletzt und diese Pflichtverletzung im Sinne von § 280 BGB auch zu vertreten hätten (Feststellungsziel 2).
17
Mit Musterentscheid vom 29. Oktober 2019 hat das Oberlandesgericht die Feststellungsanträge zu den Feststellungszielen 1a, 1b, 1d und 1e als unbegründet zurückgewiesen und festgestellt, dass die Feststellungsanträge zu den Feststellungszielen 1c und 2 gegenstandslos sind. Dagegen wendet sich der Muster-kläger mit der Rechtsbeschwerde, der die Beigetretenen zu 1 und 2 beigetreten sind. Mit Beschluss vom 26. Mai 2020 hat der Senat die Musterbeklagte zu 2 zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.
B.
18
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
I.
19
Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des Musterentscheids im Wesentlichen ausgeführt:
20
Das Feststellungsziel 1a sei nicht zu treffen, weil insoweit kein Prospektfehler vorliege. Zwar enthalte der Prospekt eine Renditeprognose. Im Prospekt werde aber stets betont, dass die Prognose auf einem Modellportfolio gründe. Vor dem Hintergrund des Blind-Pool-Konzepts und der Ungewissheiten zur tatsächlichen Höhe des jeweiligen Einkaufspreisvorteils sei es nicht zu beanstanden, dass die – mit deutlichen Hinweisen zu ihrer sehr eingeschränkten Aussagekraft versehene – Prognose anhand eines Modellportfolios mit Durchschnittswerten und vereinfachenden Annahmen vorgenommen worden sei. Im Prospekt werde unter ausdrücklichem Verweis auf das Modellportfolio ein Kapitalrückfluss für eine Beteiligungssumme in Höhe von 100.000 € zuzüglich 5% Agio prognostiziert. Dabei enthalte das Modellportfolio Angaben zum durchschnittlichen Kaufpreis pro Police, zur angestrebten Verteilung der Restlaufzeiten, zum erwarteten Vermögen durch Rückkaufswerte und zu erwarteten Erlösen aus den Ablaufleistungen. Außerdem mache der Prospekt Angaben zu den zugrunde gelegten Kaufpreisen, den angenommenen Fremdkapitalzinsen, den Policenverzinsungen und den Schlussgewinnen. Der Anleger werde im Prospekt darüber informiert, dass die Policen zu einem Preis in Höhe von 104,8% des Rückkaufswertes angekauft werden sollten. Die ausdrückliche Nennung prognostizierter variabler Einkaufspreisvorteile oder eine gesonderte Bezifferung ihrer Größenordnung sei daneben nicht erforderlich. Es genüge hinsichtlich dieser Größe, wenn – wie vorliegend geschehen – dem Anleger aufgezeigt werde, dass sich eine hohe Ertrags-chance durch die Differenz zwischen dem Rückkaufswert bzw. dem Kaufpreis und dem inneren Wert der Police ergebe und dass dies durch eine Grafik verdeutlich werde. Dass die Einkaufspreise tatsächlich “variabel” sein würden, erschließe sich einem durchschnittlichen verständigen Anleger so ohne weiteres. Vor diesem Hintergrund treffe es nicht zu, dass ein Anleger die prospektierte “Renditeprognose” nur bei Angabe konkreter, variabler Einkaufspreisvorteile auf ihre Plausibilität hin überprüfen könne. Dabei sei zum einen zu berücksichtigen, dass das Modellportfolio ohnehin nur auf Durchschnittswerten und vereinfachenden Annahmen beruhe, die wiederum die Berechnung des prognostizierten Einkaufspreisvorteils zuließen. Zum anderen müsse der Prospekt keine Angaben enthalten, die der Anleger nur unter Hinzuziehung fachkundiger Personen auf ihren Aussagegehalt überprüfen könne. Schließlich zeige der Prospekt mit der Grafik auf Seite 23 zumindest vereinfacht auf, mit welchen Differenzen zwischen dem inneren Wert der Policen und dem jeweiligen Rückkaufswert gerechnet worden sei.
21
Das Feststellungsziel 1b sei ebenfalls nicht zu treffen. Der Musterkläger habe bereits nicht hinreichend dargelegt, dass die Renditeprognose im Prospekt angesichts eines zu hoch angelegten durchschnittlichen Einkaufs(preis)vorteils zu optimistisch und damit fehlerhaft sei. Sein Vorbringen verfehle bereits im Ausgangspunkt den Inhalt des Feststellungsziels. Während das Feststellungsziel einen zu hoch angelegten durchschnittlichen Einkaufspreisvorteil, also die Differenz zwischen dem inneren Wert der Police und dem Ankaufspreis, betreffe, beziehe sich der Vortrag des Musterklägers nur auf den so genannten Wertvorteil, mithin die Differenz zwischen dem inneren Wert der Police und dem Rückkaufswert der Versicherung. Soweit der Musterkläger behauptet habe, dass das nach seiner Rechnung für die prognostizierte Kapitalrückflussrechnung erforderliche Verhältnis zwischen Rückkaufswert und innerem Wert von 18,83% nicht zu erwarten gewesen sei, sei dies nicht ausreichend substantiiert oder unter Beweis gestellt worden. Es handele sich vielmehr um eine abstrakte ex post-Überlegung, um wie viel niedriger der Wertvorteil tatsächlich sei, wenn man die im Jahr 2013 erwarteten Ausschüttungen zugrunde lege. Hierauf komme es aber nicht an. Prognosen müssten auf zutreffenden Tatsachen beruhen und ex ante betrachtet vertretbar sein. Die Musterbeklagten träfe hinsichtlich der bei Prospekterstellung angenommenen Höhe des Wertvorteils auch keine sekundäre Darlegungslast. Der Musterkläger könne anhand der Angaben im Prospekt erkennen, welche einzelnen Prognosen der Gesamtprognose für ein Modellportfolio zugrunde gelegt worden seien. Es sei deswegen seine Aufgabe gewesen, zu erklären, welche einzelnen Prognosen unvertretbar gewesen sein sollen.
22
Über das Feststellungsziel 1c sei nicht mehr zu entscheiden. Da zum Feststellungsziel 1b keine Feststellung mehr zu treffen sei, sei der Vorlagebeschluss insoweit gegenstandslos geworden.
23
Das Feststellungsziel 1d sei nicht zu treffen, weil insoweit kein Prospektfehler vorliege. Der Prospekt erläutere auf den Seiten 14 und 68, dass zur Ermittlung des Modellportfolios eine typische Versicherungspolice analysiert und daraus bestimmte Parameter wie zum Beispiel die Höhe der Rückkaufswerte und der Versicherungsbeiträge abgeleitet worden seien. Es werde deutlich, dass es sich um Schätzungen handele und dass Vergangenheitswerte und Erfahrungen des Fondsmanagements Berücksichtigung gefunden hätten. Dass dies unwahr gewesen wäre, ergebe sich aus dem Vortrag des Musterklägers jedenfalls nicht in nachvollziehbarer Weise.
24
Das Feststellungsziel 1e sei ebenfalls nicht zu treffen, weil auch insoweit ein Prospektfehler nicht gegeben sei. Der Prospekt weise unter anderem auf den Seiten 32, 34 und 47 darauf hin, dass die Musterbeklagten zu 1 und 2 hundertprozentige Tochtergesellschaften der Musterbeklagten zu 3 seien. In Bezug auf die Musterbeklagte zu 1 werde auf Seite 47 des Prospekts erwähnt, dass sich daraus grundsätzlich Interessenkonflikte ergeben könnten. Ein Hinweis auf den zwischen der Musterbeklagten zu 1 und der Musterbeklagten zu 3 bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sei nicht erforderlich. Die Durchsetzungsmacht der Musterbeklagten zu 3 folge bereits aus ihrer Stellung als GmbH-Alleingesellschafterin, weil § 37 Abs. 1 GmbHG Weisungen der allein aus der Musterbeklagten zu 3 bestehenden Gesellschafterversammlung erlaube. Insoweit unterscheide sich der Fall von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 2013 (XI ZR 335/11), die das Weisungsrecht gegenüber einer Aktiengesellschaft aufgrund eines Beherrschungsvertrags nach § 308 AktG zum Gegenstand gehabt habe. Denn dem Vorstand einer Aktiengesellschaft könne ohne einen solchen Vertrag grundsätzlich weder die Hauptversammlung noch der Aufsichtsrat, weder ein Großaktionär noch ein außenstehender Dritter Weisungen erteilen. Soweit der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der Musterbeklagten zu 3 auch ein vertragliches Weisungsrecht einräume, ergebe sich hieraus weder ein Mehr an Weisungsbefugnis noch werde die Gefahr einer Kollision zwischen dem Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung und dem des herrschenden Unternehmens begründet.
25
Über das Feststellungsziel 2 sei nicht mehr zu entscheiden. Da die Feststellungsziele zu 1 unbegründet bzw. gegenstandslos seien, sei das Feststellungsziel 2 gegenstandslos.
II.
26
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
27
1. Die statthafte (§ 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 KapMuG) Rechtsbeschwerde des Musterklägers ist zulässig.
28
a) Die Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Gleiches gilt für die Beitritte der am Rechtsbeschwerdeverfahren Beteiligten, die der Rechtsbeschwerde des Musterklägers zur Unterstützung beigetreten sind (§ 20 Abs. 3 Satz 1 und 2 KapMuG). Das Rechtsbeschwerdeverfahren wird vom Musterkläger als Musterrechtsbeschwerdeführer geführt (§ 21 Abs. 1 Satz 1 KapMuG).
29
b) Die Rechtsbeschwerde formuliert auch einen ordnungsgemäßen Rechtsbeschwerdeantrag (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Antrag, den Musterentscheid aufzuheben und nach den “Schlussanträgen des Musterklägers im Kapitalmusterverfahren” zu entscheiden, lässt aufgrund seiner Bezugnahme auf das im Musterentscheid in Form eines Antrags dargestellte vorinstanzliche Begehren einerseits und des Tenors des Musterentscheids andererseits erkennen, dass der Musterkläger hinsichtlich aller Feststellungsziele den Musterentscheid angreift und dessen Abänderung begehrt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 – XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 54, vom 22. November 2016 – XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 44, vom 23. Oktober 2018 – XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 35 und vom 12. Januar 2021 – XI ZB 18/17, WM 2021, 672 Rn. 38). Dass der Prüfungsstoff des Musterverfahrens durch die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG bestehende Bindung des Oberlandesgerichts an den Vorlagebeschluss und nicht durch “Anträge” der Beteiligten des Musterverfahrens vorgegeben ist, ist für die Bezeichnung der angegriffenen Teile des Musterentscheids im Rechtsbeschwerdeantrag ohne Belang (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2020 – XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 21).
30
2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellungsziele 1a, 1b, 1d und 1e nicht zu treffen sind. Des Weiteren hat es zu Recht keine Feststellungen zu den Feststellungszielen 1c und 2 getroffen und den Vorlagebeschluss des Landgerichts insoweit für gegenstandslos gehalten.
31
a) Im Verhältnis zu den Musterbeklagten zu 1 und 2 folgt dies schon daraus, dass die Feststellungsziele allein einen möglichen Anspruch der Anleger gegen die Musterbeklagten zu 1 und 2 in ihrer Eigenschaft als Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft stützen sollen, der sich daraus ergeben kann, dass die Musterbeklagten zu 1 und 2 die ihnen als künftiger Vertragspartner des Gesellschaftsvertrags gemäß § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB obliegenden vorvertraglichen Pflichten durch Verwenden eines unrichtigen oder unvollständigen Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung verletzt haben. Eine solche Feststellung kann indes nicht getroffen werden, weil eine Haftung der Musterbeklagten zu 1 und 2 als Gründungsgesellschafter aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB nicht auf die Verwendung eines Prospekts als solche gestützt werden kann. Ein Anspruch auf dieser Grundlage wird vielmehr durch die Regelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung hier gemäß § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung verdrängt (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2021 – XI ZB 35/18, WM 2021, 726 Rn. 22 ff. mwN und vom 27. April 2021 – XI ZB 35/18, juris Rn. 4 f.). Unberührt blieben dagegen jedenfalls die in den ausgesetzten Verfahren gegen die Musterbeklagten zu 4 bis 6 geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus Anlageberatungs- und -vermittlungsverschulden wegen Verwendung des Prospekts.
32
b) Das Oberlandesgericht hat das Feststellungsziel 1a zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen, dass insoweit kein Prospektfehler gegeben ist.
33
aa) Auf den vorliegenden Prospekt ist gemäß § 32 Abs. 1 VermAnlG das Verkaufsprospektgesetz in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: VerkProspG aF) anzuwenden, da der Verkaufsprospekt vor dem 1. Juni 2012 veröffentlicht worden ist.
34
Nach § 8g Abs. 1 Satz 1 VerkProspG aF muss der Verkaufsprospekt alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanlage im Sinne des § 8f Abs. 1 VerkProspG aF zu ermöglichen. Nach § 8g Abs. 2 VerkProspG aF i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: VermVerkProspV aF) muss der Verkaufsprospekt über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der angebotenen Vermögensanlagen notwendig sind, Auskunft geben und richtig und vollständig sein. Der Prospekt muss daher über alle Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können, und über solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Prospekt nach diesen Grundsätzen unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen an, sondern wesentlich auch darauf, welches Gesamtbild der Prospekt dem Anleger von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Hierbei sind solche Angaben wesentlich, die ein Anleger “eher als nicht” bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Abzustellen ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020 – XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 25 und vom 12. Januar 2021 – XI ZB 18/17, WM 2021, 672 Rn. 43, jeweils mwN).
35
bb) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Oberlandesgericht zu Recht angenommen, dass der Prospekt, den der Senat selbst auslegen kann (Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020 – XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 26 und vom 12. Januar 2021 – XI ZB 18/17, WM 2021, 672 Rn. 44, jeweils mwN), in Bezug auf die Renditeprognose keinen Fehler aufweist.
36
(1) Das in den Vorlagebeschluss aufgenommene Feststellungsziel 1a ist vom Oberlandesgericht zutreffend dahin ausgelegt worden, dass es sich auf sämtliche im Prospekt enthaltene Angaben zum prognostizierten wirtschaftlichen Erfolg der Kapitalanlage, namentlich also auf die Prognoseberechnungen anhand des Modellportfolios in dem Kapitel “Prognose der Liquiditätsrechnung” (Seite 56 ff. des Prospekts) bezieht und nicht etwa allein auf die Angaben im Kapitel “Wesentliche Risiken der Vermögensanlage” unter der Zwischenüberschrift “Renditeprognosen” (Seite 15 des Prospekts).
37
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Revisionsgericht die Würdigung prozessualer Erklärungen einer Partei uneingeschränkt nachprüfen und Erklärungen selbst auslegen. Das gilt auch für ein zur Entscheidung gestelltes und in den Vorlagebeschluss aufgenommenes Feststellungsziel. Maßgeblich für Inhalt und Reichweite des materiellen Klagebegehrens ist nicht allein der Wortlaut des Klageantrags; dieser ist vielmehr unter Berücksichtigung des zu seiner Begründung Vorgetragenen auszulegen. Dementsprechend ist auch der Umfang eines Feststellungsziels anhand des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens auszulegen, das es ausfüllen soll (Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 – XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 133 und vom 19. September 2017 – XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 57).
38
Demnach hat der Musterkläger die Angaben zum prognostizierten wirtschaftlichen Erfolg der Kapitalanlage insgesamt zur gerichtlichen Überprüfung stellen wollen. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau seines Vortrags zu den Feststellungszielen 1a, 1b und 1d, in dem er den Prognoseberechnungen anhand des Modellportfolios eine eigene Berechnung gegenüberstellt. Eine eigene Prognose zur Rendite im Sinne eines erwirtschafteten Überschusses enthält der Prospekt zwar nicht, wohl aber wird im Kapitel “Wesentliche Risiken der Vermögensanlage” unter der Zwischenüberschrift “Renditeprognosen” auf die Prognoseberechnungen anhand des Modellportfolios Bezug genommen. Insoweit hat der Musterkläger vorgetragen, dass die “Renditeprognose” nachträglich verfehlt worden sei, was zwar teilweise an niedrigen Kapitalmarktzinsen und damit verbundenen Policenverzinsungen gelegen habe, aber zu ca. 40% auch an einem zu hoch angesetzten Wertvorteil; konkret werde in der Prospektberechnung davon ausgegangen, dass der Rückkaufswert der Versicherungspolicen durchschnittlich um 18,83% unter deren inneren Wert liege, wohingegen seine Berechnungen belegten, dass der Wertvorteil tatsächlich nur 12,28% ausmache. Dabei hat er als Ausgangspunkt seiner Berechnung vorgetragen, dass der Wert- und der Einkaufspreisvorteil rechnerisch in einem Zusammenhang stünden, da beide Parameter maßgeblich vom inneren Wert der Versicherungspolice abhängig seien. Sowohl Wert- als auch Einkaufspreisvorteil seien bereits bei Erwerb einer jeweiligen Versicherungspolice berechenbar. Aus den Erfahrungen mit den Vorgängerfonds wäre daher zu erkennen gewesen, dass der der Prognoseberechnung zugrunde gelegte Wert- und Einkaufspreisvorteil zu hoch angelegt gewesen sei.
39
(2) Auf der Grundlage dieser Auslegung des Feststellungsziels 1a bestehen gegen die im Prospekt enthaltenen Angaben zum prognostizierten wirtschaftlichen Erfolg der Kapitalanlage keine durchgreifenden Bedenken.
40
(a) Zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts. Jedoch übernimmt der Prospektherausgeber grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Die Prognosen im Prospekt müssen durch Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sein. Prognosen sind hierbei nach den bei der Prospekterstellung gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen. Hängt ein wirtschaftlicher Erfolg von bestimmten Voraussetzungen ab, deren Eintritt noch ungewiss ist, ist dies deutlich zu machen. Auch bloße Mutmaßungen müssen sich deutlich aus dem Prospekt ergeben (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020 – XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 44 und vom 12. Januar 2021 – XI ZB 18/17, WM 2021, 672 Rn. 70, jeweils mwN).
41
(b) Die Feststellung des Oberlandesgerichts, dass die “Renditeprognose” auch ohne Berücksichtigung variabler Einkaufspreisvorteile nachvollziehbar sei (Feststellungsziel 1a), lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Mit der Konzeption des Fonds als so genannter Blind-Pool ging einher, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Aufstellung des Prospekts die zu erwerbenden Versicherungspolicen noch nicht konkret, sondern nur abstrakt anhand der auf Seite 27 des Prospekts vorgegebenen Investitionskriterien feststanden. Darauf wird mehrfach und unmissverständlich auf den Seiten 14 f., 36 und 56 des Prospekts hingewiesen. Daraus folgt, dass sich der tatsächliche Wertverlauf einer jeweils zu erwerbenden Versicherungspolice und damit auch der jeweilige Einkaufspreisvorteil, das heißt die Differenz zwischen dem inneren Wert einer Versicherungspolice und dem Ankaufspreis, erst bei Ablauf der betreffenden Versicherungspolice hätten ermitteln lassen und zum Zeitpunkt der Aufstellung des Prospekts jedenfalls ohne entsprechende Vergangenheitswerte oder Erfahrungen des Fondsmanagements noch nicht näherungsweise zu ermitteln waren.
42
Angesichts der dem Blind-Pool-Konzept innewohnenden Ungewissheiten wurden deshalb die Prognoseberechnungen anhand eines Modellportfolios vorgenommen, worauf im Prospekt durchgehend auf den Seiten 14 f., 36 und 56 hingewiesen wird. Dies zieht auch die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel. Sie stellt aber im Hinblick auf die Nachvollziehbarkeit der “Renditeprognose” darauf ab, dass ein durchschnittlicher Anleger den Hinweis auf das Modellportfolio dahin verstehe, dass es einen repräsentativen Ausschnitt des tatsächlich angekauften Portfolios widerspiegele und dass Vergangenheitswerte und Erfahrungen des Fondsmanagements, die eine Berechnung der Einkaufspreisvorteile zum Zeitpunkt der Aufstellung des Prospekts zuließen, im Modellportfolio unberücksichtigt geblieben seien, während andere, die nicht vorgelegen hätten, dort herausgestellt worden seien.
43
Dieses Vorbringen verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Es lässt zunächst den deutlichen Hinweis zu den “prognosegefährdenden Risiken” auf Seite 15 des Prospekts unberücksichtigt, dass das tatsächlich angekaufte Portfolio mit “sehr hoher Wahrscheinlichkeit” von dem Modellportfolio abweichen werde. Soweit wiederum im Rahmen der “Prognose der Liquiditätsrechnung” auf Seite 56 des Prospekts darauf hingewiesen wird, dass eine solche Abweichung lediglich “wahrscheinlich” sei, ist darin keine unzulässige Relativierung oder gar Verharmlosung zu erkennen. Für einen durchschnittlichen Anleger wird daraus hinreichend deutlich, dass der wirtschaftliche Erfolg der Kapitalanlage von verschiedenen Parametern abhängig sein würde, die – wie auf den Seiten 15 und 56 des Prospekts hervorgehoben wird – in ihrer “tatsächlichen Ausprägung” zum Zeitpunkt der Aufstellung des Prospekts noch nicht vorherzusehen seien. Diese Parameter (z.B. durchschnittlicher Kaufpreis pro Versicherungspolice, angestrebte Verteilung der Restlaufzeiten, erwartetes Vermögen durch Rückkaufswerte, erwartete Erlöse aus Ablaufleistungen) werden im Zusammenhang mit den Prognoseberechnungen auf den Seiten 56 ff. des Prospekts und anhand von zuvor auf den Seiten 53 ff. des Prospekts dargestellten Angaben des “Investitions- und Finanzierungsplans” (z.B. Umfang der beabsichtigten Investition und Aufwendungen sowie deren Finanzierung, Verhältnis zwischen Kaufpreis pro Versicherungspolice und Rückkaufswert) näher erläutert. Dabei wird im Rahmen einer “Sensitivitätsanalyse” auf Seite 68 des Prospekts beispielhaft zwischen solchen Parametern unterschieden, die aus der Analyse einer typischen Versicherungspolice “abgeleitet” worden seien (z.B. Höhe der Rückkaufswerte, Höhe der Versicherungsbeiträge) und solchen, die auf der Grundlage von Vergangenheitswerten und der Erfahrung des Fondsmanagements “geschätzt” worden seien (z.B. Verteilung der Ablaufjahre, künftige Verzinsung der Versicherungspolicen). Trotz der unterschiedlichen Wortwahl bleibt hinreichend deutlich, dass es sich dabei jeweils (nur) um Schätzungen handelt, weshalb eine “Einschätzung der Prognosewahrscheinlichkeiten der einzelnen Parameter” nicht möglich sei. In Bezug auf Einkaufspreisvorteile wird schließlich im Rahmen der “Renditeprognosen” und der “Prognose der Liquiditätsrechnung” auf den Seiten 15 und 56 des Prospekts darauf hingewiesen, dass eine Vorhersage des “Verhältnisses von Kaufpreis zum aufgebauten Vermögen” nicht gemacht werden könne. Dass diesbezüglich bestimmte Vergangenheitswerte oder Erfahrungen des Fondsmanagements vorliegen würden, die Berücksichtigung im Modellportfolio gefunden hätten, wird – im Unterschied etwa zu den auf Seite 50 des Prospekts gemachten “Angaben über durchgeführte Vermögensanlagen” – gerade nicht herausgestellt.
44
Damit wird hinreichend deutlich offengelegt, welche für den prognostizierten wirtschaftlichen Erfolg der Kapitalanlage maßgeblichen Parameter ex ante ermittelbar sind und im Wege der Schätzung ermittelt wurden und welche nicht und gegebenenfalls auf welcher tatsächlichen Grundlage (Vergangenheitswerte, Erfahrungen des Fondsmanagements, statistische Bewertungen, finanzmathematische Berechnungen) diese Schätzung beruht. Der Einkaufspreisvorteil zählt danach nicht zu den für das Modellportfolio relevanten Parametern. Das ist für die Nachvollziehbarkeit der “Renditeprognose” indes auch unschädlich, weil es sich für sich gesehen um einen Parameter mit nur geringer Aussagekraft handelt, der dem Anleger keinen relevanten Erkenntnisgewinn für die Beurteilung von Chancen und Risiken der Kapitalanlage zu verschaffen vermag. Denn die Bedeutung von Einkaufspreisvorteilen für den wirtschaftlichen Erfolg der Kapitalanlage ließe sich, wenn überhaupt, erst bei einer vollständigen Offenlegung der einzelnen Rechenschritte der Prognoseberechnung nachvollziehen. Da die Prognose nur auf ihre Vertretbarkeit hin zu untersuchen ist, kommt dem Emittenten bei der Auswahl des Prognoseverfahrens und der Informationen, die ihr zugrunde gelegt werden, ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2020 – II ZB 31/14, WM 2021, 285 Rn. 77 mwN und vom 30. März 2021 – XI ZB 3/18, juris Rn. 57).
45
Aufgrund dessen kann jedenfalls für die Nachvollziehbarkeit der “Renditeprognose” dahinstehen, ob – was die Rechtsbeschwerde vorbringt – Vergangenheitswerte und Erfahrungen des Fondsmanagements vorgelegen haben, die eine Berechnung von Einkaufspreisvorteilen zum Zeitpunkt der Aufstellung des Prospekts zuließen, aber in dem Modellportfolio unberücksichtigt geblieben sind. Vielmehr ist es – was das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat – für die Nachvollziehbarkeit als ausreichend anzusehen, dass in der Grafik auf Seite 23 des Prospekts die maßgeblichen Bezugsgrößen zum Einkaufspreisvorteil, nämlich der innere Wert der Police und der Rückkaufswert ins Verhältnis zur laufenden Beitragszahlung gesetzt und in ihrer Entwicklung über die Vertragsdauer schematisch dargestellt werden, wobei beide Bezugsgrößen auf den Seiten 22 und 114 f. des Prospekts erläutert werden. Hieraus und aus der eindrücklichen Erläuterung des Blind-Pool-Konzepts erschließt sich dem durchschnittlichen Anleger ohne weiteres, dass auch Parameter wie Einkaufspreisvorteile bestehen und diese variabel sein würden.
46
c) Das Oberlandesgericht hat das Feststellungsziel 1b, wonach die Renditeprognose angesichts zu hoch angesetzter Einkaufspreisvorteile zu optimistisch und damit fehlerhaft sei, zu Recht zurückgewiesen. Seine Begründung, dass der Musterkläger insoweit seiner Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen sei, ist entgegen den Angriffen der Rechtsbeschwerde aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
47
aa) Die Höhe von Einkaufspreisvorteilen wird im Prospekt nicht angegeben, was als solches – wie bereits dargelegt – vorliegend auch keinen Prospektfehler darstellt. Stattdessen hat der Musterkläger unter Bezugnahme auf ein Privatgutachten eine eigene Berechnung angestellt. Seine Berechnung erfolgt rückwirkend aufgrund eines Vergleichs der prospektierten mit den nach einem Geschäfts- und Treuhandbericht zum Stand Juli 2013 erwarteten Gesamtmittelrückflüssen. Sie führt ihn zu der Behauptung, dass in dem Prospekt davon ausgegangen werde, dass der Rückkaufswert der Versicherungspolicen durchschnittlich um 18,83% unter deren inneren Wert liege, wohingegen seine Berechnungen belegten, dass der Wertvorteil nur 12,28% ausmache.
48
bb) Dies verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg.
49
(1) Soweit das Oberlandesgericht festgestellt hat, dass der Vortrag des Musterklägers bereits das Feststellungsziel verfehlt habe, weil sich die Berechnungen auf den Wert- anstelle des Einkaufspreisvorteils bezögen, kann dahinstehen, ob das Vorbringen des Musterklägers noch seine eigentliche Behauptung trägt, dass beide Parameter rechnerisch in einer Weise korrelieren, dass auch von “zu hoch” angesetzten Einkaufspreisvorteilen auszugehen sei. Entscheidend ist, dass sich die Berechnung – ausgehend vom als bekannt unterstellten inneren Wert einer Versicherungspolice zum Ankaufzeitpunkt – auf bestimmte Parameter stützt, die zum maßgeblichen Zeitpunkt der Aufstellung des Prospekts noch nicht ermittelt worden waren und von denen auch seitens des Musterklägers nicht dargelegt ist, dass sie ex ante hätten ermittelt werden können. Der pauschale Verweis der Rechtsbeschwerde auf unzureichende Vergangenheitswerte und Erfahrungen des Fondsmanagements mit Vorgängerfonds ist unbehelflich. Insoweit fehlt es bereits an einer Darlegung, auf welchen Gründen eine Verfehlung der dort prospektierten Gesamtmittelrückflüsse beruht und welche Rückschlüsse daraus gegebenenfalls in Bezug auf die Prognose von Einkaufspreisvorteilen für den hier verfahrensgegenständlichen Fonds zu ziehen gewesen wären.
50
(2) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht auch nicht die Anforderungen an die Darlegungslast überspannt. Nach allgemeinen Grundsätzen hat der Anleger, der sich auf einen Anspruch aus Prospekthaftung stützt, einen Prospektfehler darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 – XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 107 mwN). Im Einzelfall kann der Emittent zwar gehalten sein, zu internen Vorgängen nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast vorzutragen. Daran, dass die Anleger die Darlegungs- und Beweislast für einen Prospektfehler tragen, hat sich aber durch die Einführung des Kapitalanlegermusterverfahrens nichts geändert (Senatsbeschluss aaO). Von dem Musterkläger wäre daher zu erwarten gewesen, dass er sich damit befasst, ob sich die Prognoseberechnung auf sorgfältig ermittelte Tatsachen stützt und aus ex ante-Sicht vertretbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2012 – II ZR 75/10, WM 2012, 1293 Rn. 17). Dazu war er auch in der Lage, weil – was bereits dargelegt wurde – im Prospekt angegeben wird, welche für den wirtschaftlichen Erfolg der Kapitalanlage maßgeblichen Parameter gegebenenfalls auf welcher tatsächlichen Grundlage im Wege der Schätzung ermittelt wurden. Dass es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für diese prospektierte Schätzung gefehlt habe, sei es, dass die angegebenen Parameter nicht auf Vergangenheitswerten oder der Erfahrung des Fondsmanagements beruht hätten, oder sei es, dass ihre Ableitung aus der Analyse einer typischen Versicherungspolice unzutreffend gewesen wäre, wurde vom Musterkläger weder behauptet noch ist dies sonst ersichtlich.
51
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Absenkung der Anforderungen an die Darlegungslast auch nicht deshalb veranlasst, weil die Ermittlung von Einkaufspreisvorteilen einen internen Vorgang des Prospektverantwortlichen betrifft. Es kann dahinstehen, ob das der Fall sein könnte, wenn der Prospektverantwortliche trotz Konzeption des Fonds als so genannter Blind-Pool aufgrund von Vergangenheitswerten oder Erfahrungen des Fondsmanagements eine bestimmte Prognose formuliert, weil er auf diese Weise ein eigenes Wissen anführt, das der Anleger nicht, auch nicht anhand öffentlich zugänglicher Quellen überprüfen kann (vgl. OLG Bremen, Urteil vom 15. Juli 2020 – 1 U 62/19, juris Rn. 51). Denn so liegt der Fall hier nicht. Wie bereits dargelegt wurde, steht die Prognoseberechnung unter dem auf Seite 56 des Prospekts deutlich formulierten Vorbehalt, dass eine “exakte Vorhersage der tatsächlichen Ausprägungen der für den wirtschaftlichen Erfolg maßgeblichen Parameter” nicht möglich sei. Dabei werden in dem Prospekt weder Angaben zur Höhe von Einkaufspreisvorteilen gemacht noch wird der Eindruck erweckt, dass dazu Vergangenheitswerte oder Erfahrungen des Fondsmanagements vorlägen, die in dem Modellportfolio berücksichtigt worden wären. Auf welchen Parametern das Modellportfolio vielmehr beruht, wird auf den Seiten 56 ff. erläutert. Es hätte daher zunächst an dem Musterkläger gelegen, sich zu den dort genannten Berechnungsansätzen einzulassen, anstatt eine eigene, womöglich ebenso vertretbare Berechnung anzustellen.
52
d) Ohne Erfolg bleibt die Rechtsbeschwerde, soweit sie das Feststellungsziel 1c weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht hat im Tenor und in den Gründen zutreffend angenommen, dass der Vorlagebeschluss hinsichtlich dieses Feststellungsziels gegenstandslos geworden ist.
53
Gegenstandslos wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorlagebeschluss hinsichtlich eines Feststellungsziels, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses Feststellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 – XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106, vom 19. September 2017 – XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 49, vom 23. Oktober 2018 – XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 61 und vom 19. Januar 2021 – XI ZB 35/18, WM 2021, 726 Rn. 30 mwN).
54
Das ist hier für das von der Rechtsbeschwerde weiterverfolgte Feststellungsziel 1c, wonach für die Musterbeklagten ex ante erkennbar gewesen sei, dass der prognostizierte Einkaufspreisvorteil unplausibel sei, der Fall. Denn dieses Feststellungsziel nimmt Bezug auf den mit dem Feststellungsziel 1b geltend gemachten, vom Oberlandesgericht zu Recht verneinten Prospektfehler.
55
e) Das Oberlandesgericht hat das von dem Musterkläger hilfsweise zu dem Feststellungsziel 1c weiterverfolgte Feststellungsziel 1d, wonach im Prospekt ein Hinweis darauf fehle, dass der von der Emittentin für die Renditeprognosen zugrunde gelegte Einkaufspreisvorteil nicht auf Vergangenheitswerten, Erfahrung des Fondsmanagements, statistischen Bewertungen und finanzmathematischen Berechnungen beruhe, zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen, dass ein Prospektfehler nicht vorliegt.
56
Mit dem Feststellungsziel 1d wird, wovon auch das Oberlandesgericht ausgegangen ist, geltend gemacht, dass es an einem Hinweis darauf fehle, dass der der “Renditeprognose” zugrundeliegende Einkaufspreisvorteil lediglich geschätzt werden könne. So versteht sich auch der vorinstanzliche Vortrag des Musterklägers. Da sich der Prospekt – was bereits ausgeführt wurde – zur Höhe von Einkaufspreisvorteilen nicht verhält und dies auch nicht musste, bedurfte es eines solchen Hinweises nicht.
57
f) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht zu Recht auch das Feststellungsziel 1e, wonach im Prospekt ein Hinweis darauf fehle, dass die Musterbeklagte zu 1 weisungsgebunden aufgrund eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der M.  C.    AG sei und dies im Widerspruch zu ihren Pflichten aus dem für die Anlage obligatorisch abzuschließenden Treuhand- und Verwaltungsvertrag stehe, nicht getroffen, weil insoweit kein Prospektfehler vorliegt. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass mit der “M.   C.    AG” die Musterbeklagte zu 3 gemeint ist, was sich aus dem vom Musterkläger vorgelegten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ergibt.
58
aa) Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 5 VermVerkProspV aF (nunmehr § 12 Abs. 5 Nr. 5 VermVerkProspV) muss der Prospekt Angaben über Umstände oder Beziehungen enthalten, die Interessenkonflikte des Treuhänders begründen können.
59
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören zu den nach Treu und Glauben zu offenbarenden Tatsachen wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen zwischen einerseits der Komplementär-GmbH, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmern sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Publikums-Kommanditgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat (vgl. nur Senatsbeschluss vom 12. Januar 2021 – XI ZB 18/17, WM 2021, 672 Rn. 88 mwN). Dazu gehören auch personelle Verflechtungen zwischen dem Treuhandkommanditisten und der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft (vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 1979 – II ZR 178/77, BGHZ 73, 294, 298 f. und vom 17. Dezember 1979 – II ZR 240/78, WM 1980, 401, 402; Senatsbeschluss vom 18. Februar 2020 – XI ZR 196/19, juris Rn. 8). Derartige Verflechtungen begründen die Gefahr einer Interessenkollision zum Nachteil der Gesellschaft und der beitretenden Gesellschafter. Der einzelne Beitretende kann deshalb erwarten, dass er über diesen Sachverhalt aufgeklärt wird, damit er in Kenntnis des Risikos seine Entscheidung treffen und gegebenenfalls der bestehenden Gefährdung nach seinem Beitritt zusammen mit den Mitgesellschaftern begegnen kann (vgl. nur Senatsbeschluss vom 12. Januar 2021 – XI ZB 18/17, aaO mwN).
60
bb) Nach diesen Maßgaben vermittelt der Prospekt dem durchschnittlichen Anleger ein richtiges und vollständiges Bild über die einen Interessenkonflikt im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 5 VermVerkProspV aF begründenden Umstände oder Beziehungen.
61
(1) Im Kapitel “Angaben über die Emittentin” wird auf den Seiten 32 und 34 darauf hingewiesen, dass es sich bei der Musterbeklagten zu 1 um die “100-prozentige Tochtergesellschaft” der Musterbeklagten zu 3 handele. Des Weiteren wird im Unterkapitel “Die Mitglieder der Geschäftsführung, der Beirat, die Treuhänderin, der Mittelverwender sowie die sonstigen Personen” auf Seite 47 darauf hingewiesen, dass sich aus diesen Beteiligungsverhältnissen für die Musterbeklagte zu 1 “grundsätzlich Interessenkonflikte ergeben” können.
62
(2) Diese Angaben zu den Beteiligungsverhältnissen reichen aus, um dem durchschnittlichen Anleger die Möglichkeit beherrschender Einflussnahme der Musterbeklagten zu 3 auf die Musterbeklagte zu 1 hinreichend deutlich vor Augen zu führen. Worin dieser beherrschende Einfluss im Rechtssinne besteht, bedarf keiner abstrakten Erläuterung. Es ist deswegen unschädlich, dass im Prospekt insoweit nur auf die Beherrschung der Musterbeklagten zu 1 durch die Musterbeklagte zu 3 aufgrund ihrer Stellung als sogenannte Einmann-GmbH abgestellt wird, während der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag im Prospekt nicht erwähnt wird. Dieser wirkt sich hier aus Sicht der Anleger nicht entscheidend auf Inhalt und Umfang des beherrschenden Einflusses aus. Insoweit hat das Oberlandesgericht im Ergebnis zu Recht auf die Weisungsbefugnis der Gesellschafter einer GmbH nach § 37 Abs. 1 GmbHG abgestellt und angenommen, dass sich diese für die Musterbeklagte zu 3 kraft ihrer Stellung als “GmbH-Alleingesellschafterin” ohnedies nicht wesentlich von der Weisungsbefugnis unterscheidet, welche sich für sie aus dem Beherrschungsvertrag ergibt.
63
(a) Unabhängig von dem Bestehen eines Beherrschungsvertrags wäre es der Musterbeklagten zu 3 gemäß § 37 Abs. 1 GmbHG gestattet, durch einen in der Gesellschafterversammlung der Musterbeklagten zu 1 zu fassenden Beschluss deren Geschäftsführung Weisungen zu erteilen, ohne dabei einem aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht resultierenden Verbot nachteiliger Einflussnahme zu unterliegen (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juni 1975 – II ZR 23/74, BGHZ 65, 15, 18 f. und vom 16. September 1985 – II ZR 275/84, BGHZ 95, 330, 340). Denn für die Einmann-GmbH ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass jedenfalls außerhalb der Gefährdung von Gläubigerinteressen ein von der Gesamtheit der Gesellschafterinteressen unabhängiges Eigeninteresse der Gesellschaft, dem eine Treuepflicht des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft Rechnung zu tragen hätte, grundsätzlich nicht besteht (BGH, Urteile vom 28. September 1992 – II ZR 299/91, BGHZ 119, 257, 262, vom 21. Juni 1999 – II ZR 47/98, BGHZ 142, 92, 95 und vom 29. September 2008 – II ZR 234/07, WM 2008, 2215 Rn. 21).
64
Durch den Abschluss eines Beherrschungsvertrags geht die Weisungskompetenz der Gesellschafterversammlung der beherrschten GmbH auf das herrschende Unternehmen über (BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 1988 – II ZB 7/88, BGHZ 105, 324, 331 und vom 30. Januar 1992 – II ZB 15/91, WM 1992, 524, 526 f.). Daraus folgt, dass das herrschende Unternehmen der Geschäftsführung der beherrschten GmbH unmittelbar, das heißt ohne vorherige Beschlussfassung, Weisungen erteilen kann, die entsprechend § 308 Abs. 1 Satz 2 AktG für die beherrschte GmbH auch nachteilig sein können, sofern das herrschende Unternehmen mit der Weisung Konzerninteressen verfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 1992, aaO). Diese Vereinfachung bewirkt jedoch kein qualitatives Mehr an Weisungsbefugnis.
65
(b) Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage von der Aktiengesellschaft, deren Vorstand die Geschäfte gemäß § 76 Abs. 1 AktG unter eigener Leitung führt und dabei keinen Weisungen anderer Gesellschaftsorgane oder der Aktionäre unterliegt (BGH, Urteil vom 5. Mai 2008 – II ZR 108/07, WM 2008, 1164 Rn. 13). Im Unterschied zu den von der Rechtsbeschwerde zitierten Urteilen des Senats vom 18. September 2012 (XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1) und vom 14. Mai 2013 (XI ZR 335/11, juris), bei denen der Senat einen Prospektfehler darin gesehen hat, dass die Möglichkeit der Erteilung nachteiliger Weisungen durch eine Konzernmuttergesellschaft – auf Grundlage eines Beherrschungsvertrags – gegenüber der in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft organisierten Konzerntochtergesellschaft und die damit verbundene Gefahr für die Rückzahlung der an die Konzerntochtergesellschaft gezahlten Anlegergelder nicht richtig und vollständig dargestellt worden war (Senatsurteile vom 18. September 2012, aaO Rn. 30 ff. und vom 14. Mai 2013, aaO Rn. 33), sind hier die Angaben im Prospekt nicht dadurch unrichtig oder unvollständig, dass es an einem Hinweis auf den Beherrschungsvertrag fehlt.
66
Soweit der Senat in diesen Urteilen zur Begründung darauf abgestellt hat, dass allein die Tatsache, dass sich bestimmte, für den Anleger nachteilige Rechtsfolgen aus den einschlägigen Rechtsnormen, nämlich § 308 Abs. 1 Satz 2 AktG, ableiten lassen, die Prospektverantwortlichen grundsätzlich nicht von ihrer Pflicht entbinde, den Anleger über alle Umstände sachlich richtig, vollständig und verständlich zu unterrichten, die für seine Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können (Senatsurteile vom 18. September 2012 – XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 32 und vom 14. Mai 2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 34), bezieht sich dies auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls. Danach war mit der bloßen Erwähnung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags die Einflussnahmemöglichkeit der herrschenden Konzernmuttergesellschaft auf die beherrschte Konzerntochtergesellschaft insbesondere durch deren vollständig verschwiegenen Umfang nur unvollständig wiedergegeben. Eine solche Irreführung ist hier – wie dargelegt – nicht zu besorgen.
67
(3) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wird im Prospekt auf Seite 47 in nicht zu beanstandender Weise offengelegt, dass sich als Folge der Beteiligungsverhältnisse und der sich daraus ergebenden Möglichkeit beherrschender Einflussnahme für die Musterbeklagte zu 1 “grundsätzlich Interessenkonflikte ergeben” können.
68
(a) Aus dem Standort des Hinweises im Unterkapitel “Die Mitglieder der Geschäftsführung, der Beirat, die Treuhänderin, der Mittelverwender sowie die sonstigen Personen” erschließt sich dem durchschnittlichen Anleger ohne weiteres, dass ein etwaiger Interessenkonflikt einen Bezug zu den Pflichten der Musterbeklagten zu 1 als Treuhänderin hat.
69
Das Rechtsverhältnis zwischen der Musterbeklagten zu 1 und den treugeberisch beteiligten Anlegern ist gemäß § 5.1 des Verwaltungs- und Treuhandvertrags als so genannte uneigennützige Verwaltungstreuhand ausgestaltet. Zu deren Wesen gehört es, dass der treuhänderisch zu verwaltende Gegenstand formell aus dem Vermögen des Treugebers ausscheidet, der Treuhänder nach außen Vollrechtsinhaber wird und im Innenverhältnis nach Maßgabe der Treuhandabrede verpflichtet ist, das nach wie vor wirtschaftlich zum Vermögen des Treugebers gehörende Recht in dessen Interesse zu handhaben (BGH, Urteile vom 9. Februar 1972 – VIII ZR 128/70, WM 1972, 383 f. und vom 9. Juli 1992 – XII ZR 156/90, WM 1992, 1987, 1988). Als Treuhänderin hat die Musterbeklagte zu 1 daher die Interessen der treugeberisch beteiligten Anleger sachverständig wahrzunehmen und alles Erforderliche zu tun, um deren Beteiligung und ihren wirtschaftlichen Wert zu erhalten und zu mehren, und demgemäß alles zu unterlassen, was sie gefährden könnte (vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 1979 – II ZR 178/77, BGHZ 73, 294, 297, vom 24. Mai 1982 – II ZR 124/81, BGHZ 84, 141, 144 und vom 24. Juli 2003 – III ZR 390/02, WM 2003, 1772, 1773).
70
Soweit die Musterbeklagte zu 1 die Interessen der treugeberisch beteiligten Anleger in der Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft vertritt, kann die Musterbeklagte zu 3 über ihre Weisungsbefugnis Entscheidungen z.B. zur Feststellung des Jahresabschlusses beeinflussen, die für die Anleger von Bedeutung sind. Ungeachtet der Frage, ob es zur Unwirksamkeit der Stimmabgabe führt, wenn die Musterbeklagte zu 1 das Stimmrecht entgegen den Weisungen ausübt, die ihr die Anleger nach § 6 des Verwaltungs- und Treuhandvertrags erteilt haben, sondern den Weisungen der Musterbeklagten zu 3 folgt (vgl. Casper in: Staub, HGB, 5. Aufl., § 161 Rn. 245; Klöckner, BB 2009, 1313 ff.), besteht damit die Möglichkeit eines Interessenkonflikts, über die im Prospekt aufzuklären ist. Dies ist hier erfolgt.
71
(b) Dabei ist der Hinweis, dass es zu Interessenkonflikten “grundsätzlich” kommen kann, nicht zu beanstanden. Die Interessen der Beteiligten müssen nicht zwangsläufig gegenläufig sein. Neben der treuhänderischen Verwaltung der Beteiligung der Anleger ist eine eigene, wirtschaftlich konkurrierende Beteiligung der Musterbeklagten zu 1 nicht vorgesehen. Davon abgesehen obliegt die Kontrolle über die Mittelverwendung der Anlegergelder nach dem Prospekt einem Drittunternehmen.
72
(c) Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass nur allgemein auf “Interessenkonflikte” hingewiesen wird. Die denkbaren Interessenkonflikte müssen nicht im Einzelnen dargestellt werden. Insbesondere muss nicht gesondert auf das Risiko einer nachteiligen Weisung der Musterbeklagten zu 3 an die Musterbeklagte zu 1 hingewiesen werden. Dieses Risiko verwirklicht sich, wenn die Musterbeklagte zu 1 unter Befolgung einer solchen Weisung ihre Pflichten aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag zur sachverständigen Wahrnehmung der Interessen der Anleger verletzt.
73
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das allgemeine Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei Pflichtwidrigkeiten der Personen, in deren Händen die Geschicke der Fondsgesellschaft liegen, gefährdet ist, als dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung. Pflichtverletzungen sind deswegen regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage. Anders kann es liegen, wenn bestimmte Pflichtverletzungen aus strukturellen Gründen als sehr naheliegend einzustufen sind (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2014 – III ZR 365/13, WM 2015, 128 Rn. 24 und vom 9. Mai 2017 – II ZR 344/15, WM 2017, 1252 Rn. 21).
74
Nach diesen Maßstäben ist vorliegend auf das Risiko einer nachteiligen Weisung nicht hinzuweisen. Weder aus dem Rechtsverhältnis zwischen den treugeberisch beteiligten Anlegern und der Musterbeklagten zu 1 noch aus demjenigen zwischen der Musterbeklagten zu 1 und der Musterbeklagten zu 3 ergeben sich konkrete Anhaltspunkte für einen Interessengegensatz, die auf das Anlagekonzept durchschlagen.
75
g) Schließlich bleibt die Rechtsbeschwerde auch ohne Erfolg, soweit sie das Feststellungsziel 2 weiterverfolgt, wonach die Musterbeklagten hinsichtlich der Feststellungsziele zu 1 ihre Pflichten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis verletzt und diese Pflichtverletzungen im Sinne von § 280 BGB auch zu vertreten haben. Das Oberlandesgericht hat im Tenor und in den Gründen zutreffend erkannt, dass der Vorlagebeschluss hinsichtlich dieses Feststellungsziels gegenstandslos geworden ist, weil dieses Feststellungsziel auf die übrigen Feststellungsziele Bezug nimmt, die ihrerseits sämtlich keinen Erfolg hatten.
III.
76
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 26 Abs. 1 KapMuG. Danach haben der Musterkläger und die Beigetretenen zu 1 und 2 die gesamten Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach dem Grad ihrer Beteiligung zu tragen. Die Kosten der Rechtsbeschwerde im Sinne des § 26 Abs. 1 KapMuG umfassen auch die außergerichtlichen Kosten der Musterbeklagten zu 2.
IV.
77
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten und die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG und § 23b RVG.
78
1. Gemäß § 51a Abs. 2 GKG ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 KapMuG zurückgenommen haben (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 – XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 117 und vom 19. September 2017 – XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 74). Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend 5.578.454,03 €.
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2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b RVG. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist. Für die Prozessbevollmächtigten, die mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 RVG in Höhe der Summe der nach § 23b RVG zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 – XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 118, vom 19. September 2017 – XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 75 und vom 23. Oktober 2018 – XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 81).
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Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten des Musterklägers und der Beigetretenen zu 1 und 2 auf 236.665 € festzusetzen. Für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 2 beläuft sich der Gegenstandswert auf 5.373.571,20 €.
Ellenberger     
      
Grüneberg     
      
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Derstadt     
      
Ettl     
      


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