Bankrecht

Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertages nach Widerruf

Aktenzeichen  8 U 170/18

Datum:
10.12.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 38130
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 141, § 242
ZPO § 97 Abs. 1, § 522 Abs. 2 S. 4, § 708 Nr. 10 S. 2, § 711

 

Leitsatz

Verfahrensgang

8 U 170/18 2018-10-29 Endurteil OLGBAMBERG LG Aschaffenburg

Tenor

I. Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 22.08.2018, Az. 12 O 289/17, wird zurückgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das in Ziff. I. genannte Urteil des Landgerichts Aschaffenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 122.144,79 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Kläger begehren die Feststellung, dass sie nach dem Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrags Kto.-Nr. 001, den sie am 30.08. / 03.09.2007 mit der Beklagten abgeschlossen hatten, der Beklagten eine Zahlung von (lediglich noch) 122.144,79 Euro schulden.
Die Kläger beantragen in der Berufungsinstanz,
das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 22.08.2018 – 12 O 289/17 – abzuändern und
1. festzustellen, dass aus dem Darlehensvertrag vom 30.08.2007 über 150.000,00 Euro (Konto Nr. 001) durch den Widerruf vom 28.12.2015 ein Rückgewährschuldverhältnis entstanden ist und die Kläger zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche der Beklagten aus diesem Rückgewährschuldverhältnis (Stand: Zugang der Widerrufserklärung am 08.01.2016) eine Zahlung in Höhe von 122.144,79 Euro schulden;
b) hilfsweise hinsichtlich des Antrags zu 1.:
festzustellen, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 30.08.2007 über 150.000,00 Euro (Konto Nr. 001) zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 28.12.2015 erloschen sind;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kläger sämtliche Geldbeträge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten [hilfsweise: 2,5 Prozentpunkten] über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Eingang auf dem Darlehenskonto zurückzugewähren, die zwischen dem 09.01.2016 und der Rechtskraft dieses Urteils [hilfsweise: zwischen dem Tag nach der mündlichen Verhandlung und dem Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils] auf das unter 1.b) genannte Darlehenskonto geflossen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung wird auf Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Endurteils des Landgerichts Aschaffenburg Bezug genommen, § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO.
II.
Die Berufung der Kläger war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
Zur Begründung wird vollumfänglich auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 29.10.2018 Bezug genommen.
Die mit Schriftsatz der Klägervertreter vom 03.12.2018 hiergegen erhobenen Einwendungen hat der Senat geprüft und erwogen. Er hält jedoch an seiner Auffassung fest, dass der Geltendmachung der aus dem Widerruf resultierenden Ansprüche § 242 BGB entgegensteht.
Es ist, wie ausgeführt, unerheblich, von wem die Initiative für die Vereinbarungen der Parteien vom 23.03.2017 und vom 11.09.2017 ausgegangen ist. Es stand der Beklagten frei, den Klägern – auch nach dem Eingang einer Widerrufserklärung – Angebote in Bezug auf (für die Darlehensnehmer günstigere) Darlehensbedingungen zu machen. Ebenso stand es den Klägern frei, sich auf diese Angebote einzulassen, sie anzunehmen oder abzulehnen.
An seinen Ausführungen zu § 141 BGB hält der Senat gleichfalls fest. Es ist nicht von einer Neuvornahme / einem Neuabschluss des Verbraucherdarlehensvertrages auszugehen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO.


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