Bankrecht

Streitwertfestsetzung nach Darlehenswiderruf

Aktenzeichen  17 W 1253/16

Datum:
26.7.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 14993
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 68 Abs. 1
BGB § 346 Abs. 1
ZPO § 4 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Feststellungsklage Widerruf Darlehen:
2. Streitwert Feststellungsantrag nach BGH
3. Wird nur ein Feststellungsantrag gestellt, finden die Grundschulden/Sicherheiten keine Berücksichtigung.
1. Der Wert der Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf der klagenden Partei beendet worden ist, richtet sich nach der Hauptforderung, die diese gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint. Das sind nach § 346 Abs. 1 Hs. 1 BGB bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen. Ein Anspruch auf Nutzungsersatz gemäß § 346 Abs. 1 Hs. 2 BGB bleibt als Nebenforderung nach § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO außer Betracht (ebenso BGH BeckRS 2016, 05324). (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Streitwert bestimmt sich nach dem Antrag der Klagepartei. Nur dann, wenn der Antrag gestellt wird, dass eine Löschungsbewilligung bezüglich der eingetragenen Grundschuld abzugeben ist, ist diese mit dem Nennbetrag der Grundschuld anzusetzen. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

32 O 11492/15 2016-06-01 Bes LGMUENCHENI LG München I

Tenor

Die Beschwerden des Klägervertreters und der Beklagtenvertreter gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 01.06.2016 wird zurückgewiesen

Gründe

I. Mit Beschluss vom 01.06.2016 setzte das Landgericht den Streitwert auf 112.781,25 € fest. Hiergegen legte Klägervertreter mit Schriftsatz vom 20.07.2016 und die Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 04.07.2016 Beschwerde ein. Das Landgericht half mit Beschluss vom 19.07.2015 der Beschwerde nicht ab und legte die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht vor. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässigen Beschwerden sind nicht begründet. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug.
Der Bundesgerichtshof hat in dem Beschluss vom 12.01.2016 – XI ZR 366/15 entschieden, dass der Kläger die Hauptforderung zu beziffern hat, die er nach §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint. Das sind nach § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen. Ein Anspruch auf Nutzungsersatz gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB bleibt als Nebenforderung nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO außer Betracht Bei der Schätzung des Werts des klägerischen Interesses ist auch bei einer Feststellungsklage ein Abschlag nicht vorzunehmen.
In dem Beschluss vom 03.2016 – XI ZR 39/15 führte der Bundesgerichtshof vorab Folgendes aus:
„Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag durch den Widerruf der Klägerin beendet worden ist und dass die Klägerin der Beklagten aus dem Kredit nur noch die Zahlung von 70.945,62 € schuldet. Ferner hat es die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine löschungsfähige Quittung für die als Sicherheit des Darlehens bestellte Grundschuld über 88.000 € Zug um Zug gegen Zahlung von 70.945.02 € zu erteilen. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat die Beklagte zurückgenommen.“
und weiter:
„Die Verurteilung zur Bewilligung der Löschung der Grundschuld hat einen Wert von 88.000 €. Insoweit ist der Nennwert, nicht die Höhe der Valutierung maßgeblich. Ein geringerer Wert des belasteten Grundstücks ist nicht festgestellt.“
Die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berücksichtigt insoweit, dass der Streitwert sich nach dem Antrag der Klagepartei bestimmt. Wird der Antrag gestellt, dass eine Löschungsbewilligung bezüglich der eingetragenen Grundschuld abzugeben ist, ist diese mit dem Nennbetrag der Grundschuld anzusetzen (Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl. § 3 Rz. 16 „Löschung“, BGH Beschluss vom 04.03.2016 – XI ZR 39/15). In dem Verfahren wurde aber kein entsprechender Antrag gestellt. Das Sicherungsverhältnis stellt insoweit eine eigenständige Regelung dar, die gegenüber einem eventuellen Rückabwicklungsverhältnis einen eigenen Streitgegenstand bestehend aus Lebenssachverhalt (Sicherungsvertrag und Grundschuld) und Antrag enthält.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).


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