Bankrecht

Unbegründeter Anspruch auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrages wegen der Finanzierung eiens Kraftfahrzeuges

Aktenzeichen  19 U 1173/19

Datum:
19.6.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 47548
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2
BGB § 242, § 358 Abs. 3

 

Leitsatz

1. Höchstrichterlich ist entschieden, dass ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag verbundene Verträge bilden, sofern die Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 BGB vorliegen (ebenso BGH BeckRS 2010, 01713). (Rn. 15) (red. LS Andy Schmidt)
2. Eine wirtschaftliche Einheit bei verbundenen Verträgen ist anzunehmen, wenn über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus beide Verträge derart miteinander verbunden sind, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre. Die Verträge müssen sich wechselseitig bedingen bzw. der eine seinen Sinn erst durch den anderen erhalten. Dazu bedarf es der Verknüpfung beider Verträge durch konkrete Umstände, die sich nicht wie notwendige Tatbestandsmerkmale abschließend umschreiben lassen, sondern im Einzelfall verschieden sein oder gar fehlen können, wenn sich die wirtschaftliche Einheit aus anderen Umständen ergibt. (Rn. 21) (red. LS Andy Schmidt)

Verfahrensgang

40 O 16824/18 2019-02-06 Urt LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 06.02.2019, Aktenzeichen 40 O 16824/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 45.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine vermeintlichen Ansprüche auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrages mit der Beklagten aus dem Oktober 2015, abgeschlossen zur Finanzierung des Kaufs eines Fahrzeuges der Marke BMW, Typ 330d xDrive, weiter (Anlage K 1, B 5), den er mit Schreiben vom 29.12.2017 widerrufen hat. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 06.02.2019, Aktenzeichen 40 O 16824/18, Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).
Das Landgericht München I hat die Klage mit Urteil vom 06.02.2019, auf das Bezug genommen wird, abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung.
Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren:
Das Urteil des LG München I – LG München I, Urteil vom 06.02.2019, Aktenzeichen 40 O 16824/18 – wird aufgehoben und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge kostenpflichtig verurteilt:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 16.10.2015 mit der Darlehensnummer …53 über ursprünglich € 37.176,82 keine Ansprüche auf Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen mehr herleiten kann.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von € 14.719,35 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.02.2018 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs BMW 330d xDrive, Fahrgestellnummer …56, zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2) in Annahmeverzug befindet.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von € 2.354,30 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 20.05.2019 (Bl. 375 / 394 d.A.) wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass und warum der Senat beabsichtigt, seine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 12.06.2019 (Bl. 395 / 409 d.A.) nahm der Kläger dazu Stellung. Darauf wird jeweils Bezug genommen Im Übrigen und ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren eingegangenen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 06.02.2019, Aktenzeichen 40 O 16824/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Der Senat hält das angefochtene Urteil für offensichtlich zutreffend und nimmt darauf Bezug. Bezug genommen wird ferner auf den Hinweis vom 20.05.2019 (Bl. 375 / 394 d.A.).
Auch der weitere Schriftsatz des Klägers vom 12.06.2019 (Bl. 395 / 409 d.A.) gab keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung:
1. Soweit die Berufung erneut darauf abstellt, die Beklagte habe die zu entrichtenden Zinsen und / oder den Gesamtbetrag im Darlehensvertrag falsch angegeben, übersieht sie, dass der Senat die Berufung hierauf im vorliegenden konkreten Einzelfall bereits als rechtsmissbräuchlich erachtet (vgl. Hinweis vom 20.05.2019, Ziff. II 9.). Darauf wird verwiesen. Der Berufung gelingt es in der Stellungnahme nicht, dem etwas entgegenzusetzen Die Frage, ob und ggf. weshalb die von der Berufung bemühte marginale Abweichung von gerade einmal vier Cent vorliegt (bei einem Darlehensvertrag über einen Gesamtbetrag von rund EUR 40.000,00 und einer 4-jährigen Laufzeit), hat der Senat offen gelassen.
Der Senat geht allerdings mangels anderweitiger Anhaltspunkte oder entsprechenden Vortrags des Klägers davon aus, dass der mitgeteilte Gesamtbetrag tatsächlich rechnerisch nicht unzutreffend ist und sich ergibt, wenn man auf den Nettodarlehensbetrag den vereinbarten Zinssatz anwendet. Wenn die Summe der angegebenen monatlichen Raten einschließlich der Schlussrate auf der einen Seite und der angegebene Darlehensgesamtbetrag auf der anderen Seite nicht exakt deckungsgleich sind, macht dies deren jeweilige Angabe nicht zwingend falsch. Solche marginalen Abweichungen sind durch Rundungsdifferenzen zu erklären. Die Berufung blendet aus, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, die Raten auf mehr als 2 Nachkommastellen genau anzugeben. Dies ergibt sich schon aus den einschlägigen Rundungsregelungen (vgl. Art. 5 Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro; Palandt – Grüneberg, BGB, 78. Auflage 2019, § 245 Rn. 9). Die Zahlung einer Monatsrate von z. B. hier genau EUR 434,05203795 wäre dem Kläger zudem ohnehin nicht möglich. Für Bruchteile von Cent gibt es im Euroraum schließlich gar keine Zahlungsmittel.
2. Soweit die Berufung weiterhin die Angaben zum Tageszins beanstandet, siehe Hinweis vom 20.05.2019, Ziff. II. 6. Daran hält der Senat unbeschadet der von der Berufung zitierten landgerichtlichen Ausführungen fest – im Einklang mit (soweit bekannt) der Rechtsprechung sämtlicher bisher befasster Oberlandesgerichte.
3. Dass es auf die Frage, ob die auf den S. 1 – 4 des streitgegenständlichen Darlehensvertrages befindlichen Angaben Vertragsinhalt geworden sind, letztlich nicht ankommt, hat der Senat bereits dargelegt. Vgl. dazu Hinweis vom 20.05.2019, Ziff. II. 1. Weitere Ausführungen dazu sind deshalb nicht veranlasst.
4. Der Senat hält an seiner im Hinweis vom 20.05.2019 (dort: Ziff. II. 4) dargelegten Auffassung dazu, dass dem Kläger die gemäß Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a. F. gebotene Pflichtangabe zur Berechnung des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung den gesetzlichen Anforderungen entsprechend erteilt wurde, auch im Lichte der von der Stellungnahme abgedruckten Ausführungen des Landgerichts Tübingen fest. Die Frage, ob insoweit eine Nachbelehrung nach § 492 Abs. 6 BGB a. F. erforderlich gewesen sein könnte, stellt sich insoweit weiterhin von vorneherein nicht.
5. Ohne Erfolg greift die Berufung an, die Beklagte habe in der Widerrufsinformation die Gestaltungshinweise 2 a) und 6a) in unzutreffender Weise umgesetzt, da es sich bei den genannten Verträgen „Ratenschutzversicherung Tod und AU“ sowie „Ratenschutzversicherung AL/SK“ nicht um verbundene Verträge i. S. v. § 358 BGB a. F. handele. Dabei weist der Senat lediglich der Vollständigkeit halber darauf hin, dass ausweislich Anlage B 5 eine „Ratenschutzversicherung AL/SK“ im endgültigen Darlehensvertrag offenkundig gar nicht abgeschlossen wurde, was aber auf das Ergebnis letztlich keine Auswirkungen hat.
Ob ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag verbunden im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB sein können, war in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der Literatur zwar umstritten. Der Bundesgerichtshof hat die Frage allerdings dahingehend entschieden, dass ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag verbundene Verträge bilden, sofern die Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 BGB vorliegen (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2009 – XI ZR 45/09 -, BGHZ 184, 1-13, Rn. 16 – 17; insoweit bestätigend: OLG Rostock, Beschluss vom 23. März 2005 – 1 W 63/03; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26. April 2007 – 5 U 162/06; vgl. i. Ü. auch z. B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. November 2014 – I-6 U 135/14 -, Rn. 19 – 21 juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. November 2014 – I-6 U 148/14 -, Rn. 19, juris).
Die Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 BGB (in der Fassung vom 20.9.2013) sind vorliegend gegeben. Es handelt es sich um verbundene Verträge, weil das Darlehen teilweise der Finanzierung der genannten Verträge „Ratenschutzversicherung Tod und AU“ sowie – unterstellt, ein solcher wäre, wie in Anlage K 1 offenbar noch angedacht, tatsächlich abgeschlossen worden – „Ratenschutzversicherung AL/SK“ diente und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Das ergibt sich bereits aus der rechtlichen Bewertung; auf die von der Berufung aufgeworfene Frage, ob die Parteien dies unstreitig stellen können, kommt es von vorneherein nicht an.
Dass die beiden Ratenschutzversicherungen jeweils eine „andere Leistung“ im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB a. F. darstellen und nicht etwa einen Teil der Gesamtfinanzierung oder ein reines Sicherungsmittel sind, zieht auch die Berufung nicht in Zweifel. Sie stützt ihre Argumentation gerade darauf, es handele sich dabei um „zusätzliche Leistungen“. Tatsächlich spricht vorliegend alles dafür, dass der Darlehensvertrag und die (unterstellt) beiden Ratenschutzversicherungen rechtlich selbständige Verträge über die Gewährung eines Darlehens und die Gewährung von Versicherungsschutz sind (vgl. dazu auch: BGH, Urteil vom 15. Dezember 2009 – XI ZR 45/09 -, BGHZ 184, 1-13, Rn. 20 – 21).
Der erforderliche Finanzierungszusammenhang ergibt sich bereits aus dem Darlehensvertrag (Anlage K 1, entsprechend auch B 5) selbst, wonach das Darlehen nicht nur der Finanzierung des Fahrzeugkaufpreises dient, sondern damit ausdrücklich auch die genannten Verträge „Ratenschutzversicherung Tod und AU“ sowie „Ratenschutzversicherung AL/SK“ mitfinanziert wurden. Das Darlehen diente in Höhe von EUR 2.160,13 (bzw.- Anlage B 5 – EUR 1.376,82) der Finanzierung der Versicherungsprämien einschließlich Versicherungssteuer. Es ist offenkundig auch tatsächlich für diesen Zweck verwendet worden. Die Parteien haben im Darlehensvertrag auch ausdrücklich vereinbart, dass das Darlehen in Höhe dieses Teilbetrages zur Bezahlung der Versicherungsprämie verwandt werden soll. Zwischen beiden Verträgen bestand eine finale Verknüpfung, weil die Parteien die Darlehensaufnahme in Höhe von EUR 2.160,13 (bzw. EUR 1.376,82) nur vereinbart haben, um mit diesem Betrag die Versicherungssprämien zu bezahlen. Zwar wurde das Darlehen primär zur Finanzierung anderer Geschäfte aufgenommen und die beiden Ratenschutzversicherungen dienten der Absicherung und Abwicklung des Darlehens zur Finanzierung des streitgegenständlichen Gebrauchtfahrzeuges. Dies ändert aber nichts daran, dass ein Teilbetrag des Darlehens zusätzlich zur Finanzierung der beiden Ratenschutzversicherungen aufgenommen worden ist. Diese Finanzierung der beiden Ratenschutzversicherungen mit einem Teil des Darlehens reicht nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB aus. Der Abschluss des Darlehensvertrages und der beiden Ratenschutzversicherungsverträge als rechtlich selbständige Verträge begründete auch das für verbundene Geschäfte typische Aufspaltungsrisiko. Denn widerruft der Kläger die Ratenschutzversicherungsverträge, bleibt er an den Darlehensvertrag, auch hinsichtlich des Teilbetrages von EUR 2.160,13 (bzw. EUR 1.376,82) gebunden. Widerruft er den Darlehensvertrag, schuldet er gleichwohl die Versicherungsprämien (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2009 – XI ZR 45/09 -, BGHZ 184, 1-13, Rn. 24 f.).
Soweit sich die Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 05.05.2013 – XI ZR 406/13 beruft, missversteht sie, dass der Bundesgerichtshof dort zwar einen Finanzierungszusammenhang verneint hat. Dabei ging es jedoch in der Sache um einen ganz anderen, auf den vorliegenden nicht übertragbaren Fall. Dort hat der Bundesgerichtshof entscheiden, dass ein endfälliger Darlehensvertrag und ein der Tilgung des Darlehens dienender Lebensversicherungsvertrag keine verbundenen Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB a. F. bilden, wenn – anders als hier – die Versicherungsprämie nicht in Form einer Einmalzahlung zu entrichten ist, die ganz oder teilweise durch das Darlehen finanziert wird (BGH, Urteil vom 05. Mai 2015 – XI ZR 406/13 -, BGHZ 205, 249-260, Rn. 22).
Zwischen dem Darlehensvertrag und den beiden Ratenschutzversicherungsverträgen besteht im vorliegenden Fall auch eine wirtschaftliche Einheit. Auch wenn § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB a. F. nicht eingreifen sollte, weil die Beklagte sich weder bei der Vorbereitung noch beim Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung des Versicherers bedient hat, wären hier die Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB a. F. für eine wirtschaftliche Einheit von Darlehens- und Restschuldversicherungsvertrag gegeben.
Eine wirtschaftliche Einheit ist danach anzunehmen, wenn über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus beide Verträge derart miteinander verbunden sind, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre. Die Verträge müssen sich wechselseitig bedingen bzw. der eine seinen Sinn erst durch den anderen erhalten. Dazu bedarf es der Verknüpfung beider Verträge durch konkrete Umstände, die sich nicht wie notwendige Tatbestandsmerkmale abschließend umschreiben lassen, sondern im Einzelfall verschieden sein oder gar fehlen können, wenn sich die wirtschaftliche Einheit aus anderen Umständen ergibt. Zu diesen Indizien gehören die Zweckbindung des Darlehens zur Finanzierung eines bestimmten Geschäfts, durch die dem Darlehensnehmer die freie Verfügbarkeit über die Darlehensvaluta genommen wird, der zeitgleiche Abschluss beider Verträge, das Verwenden einheitlicher Formulare mit konkreten wechselseitigen Hinweisen auf den jeweils anderen Vertrag, die Einschaltung derselben Vertriebsorganisation durch Darlehensgeber und Unternehmer sowie das Abhängigmachen des Wirksamwerdens des Erwerbsvertrages vom Zustandekommen des Finanzierungsvertrages mit einer vom Unternehmer vorgegebenen Bank (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2009 – XI ZR 45/09 -, BGHZ 184, 1-13, Rn. 30 f.; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 – XI ZR 324/06, WM 2008, 967, Tz. 25 f.).
Nach diesen Maßstäben liegt im vorliegenden Fall eine wirtschaftliche Einheit schon aus den nachgenannten Gründen vor:
– Der Darlehensvertrag nimmt ausdrücklich auf die offenkundig in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vereinbarten Ratenschutzversicherungsverträge Bezug; im Darlehensvertrag wird der Versicherungsbeitrag selbständig neben dem Nettokredit ausgewiesen.
– Das streitgegenständliche Darlehen war zweckgebunden, soweit der Darlehensvertrag seine Verwendung zur Bezahlung der Prämien der beiden Ratenschutzversicherungen vorsah. Dadurch wurde dem Kläger die freie Verfügungsbefugnis über diesen unmittelbar an den Versicherer gezahlten Teil der Darlehensvaluta in Höhe von EUR 2.160,13 (bzw. EUR 1.376,82) genommen.
– Die offenkundigen Umstände des Abschlusses der Ratenschutzversicherungsverträge (Vermittlung ebenfalls durch das Autohaus in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang, Nennung im Darlehensvertragsformular) legen eine geschäftsmäßige Verbundenheit der Beklagten und des Versicherers nahe, der sich zum Vertrieb seiner Versicherungen (auch) im vorliegenden Fall der Beklagten bediente.
– Diese Umstände rechtfertigen die Annahme, dass Darlehensvertrag und Ratenschutzversicherungsverträge über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus derart miteinander verbunden sind, dass ein Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre. Dass die Ratenschutzversicherungsverträge nicht ohne den Darlehensvertrag geschlossen worden wären, liegt auf der Hand. Umgekehrt wäre das Darlehen in Höhe eines Teilbetrages von EUR 2.160,13 (bzw. EUR 1.376,82), mit dem der jeweilige Versicherungsbeitrag bezahlt worden ist, ohne die jeweilige Ratenschutzversicherung nicht aufgenommen worden.
6. Zu dem von der Berufung unter der Überschrift „Rechtsmittel“ Ausgeführten siehe Hinweis vom 20.05.2019, Ziff. V. und VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 40, 47, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO bestimmt. Dabei wurden der Nettodarlehensbetrag und die geleistete Anzahlung (ausweislich Anlage B 5: EUR 37.176,82 und EUR 3.000,00) zu Grunde gelegt.


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