Bankrecht

Unbegründeter Anspruch auf Widerruf eines Darlehensvertrags wegen Ablauf der Widerrufsfrist

Aktenzeichen  27 O 19623/17

Datum:
26.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 41098
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 314, § 357 Abs. 7, § 358 Abs. 2, § 492 Abs. 2, § 495
EGBGB Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5

 

Leitsatz

1 Die Widerrufsfrist beginnt mit Vertragsschluss und nicht bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat und die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erteilt worden sind. (Rn. 34) (red. LS Andy Schmidt)
2 Der streitgegenständliche Darlehensantrag enthält einen hinreichend klaren und prägnanten Verweis auf das europäische, standardisierte Merkblatt, der gut sichtbar unmissverständlich darauf hinweist, dass auch die ausgehändigten Merkblätter zu beachten sind. Dabei spielt es keine Rolle, dass das Formular nicht mit Merkblatt überschrieben, sondern als „Europäische Standardinformationen zu Verbraucherkrediten“ bezeichnet ist. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher kann den weiten Begriff Merkblätter dahingehend verstehen, dass sämtliche ihm ausgehändigten Anlagen erfasst sind (ebenso BGH BeckRS 2016, 06439). (Rn. 38 – 43) (red. LS Andy Schmidt)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 31.700,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Mangels Bedingungseintritts ist weder über die Hilfswiderklage noch über die Wider-Hilfswiderklage zu entscheiden.
A.
Die Klage ist zulässig. Die Beklagte hat sich rügelos eingelassen woraus sich eine Zuständigkeit gemäß § 39 Satz 1 ZPO ergibt.
B.
Die Klage ist unbegründet.
Zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts durch die Klagepartei war die Widerrufsfrist bereits abgelaufen. Weder der Feststellungsantrag noch der im Wege der Wider-Hilfswiderklage in den Prozess eingeführte Leistungsantrag sind begründet. Die Klagepartei konnte den Darlehensvertrag mit der Beklagten nicht wirksam widerrufen.
Dem Kläger stand nach §§ 495 Abs. 1, 491 Abs. 1 BGB in der nach Art. 229 § 38 Abs. 1 S. 1 EGBGB maßgeblichen, von 13.06.2014 bis 20.03.2016 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) ein Widerrufsrecht zu, da er einen Verbraucherdarlehensvertrag mit der Beklagten abgeschlossen hatte. Sein Widerruf vom 15.06.2017 ist aber nicht innerhalb der Widerrufsfrist erfolgt, die bereits im Jahr 2014 abgelaufen war. Die Widerrufsfrist beträgt in der Regel 14 Tage, §§ 355 Abs. 2 S. 1, 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB, ebenfalls in der ab dem 13.06.2014 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.). Die Widerrufsfrist beginnt mit Vertragsschluss und nicht bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat und die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erteilt worden sind (§§ 355 Abs. 2 S. 2, 356 b Abs. 1 und 2 S. 1 BGB a.F.). Der Kläger schloss den Darlehensvertrag mit der Beklagten am 04.11.2014. Hiermit wurden dem Kläger die erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F. mitgeteilt und eine Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB a.F. entsprechende Widerrufsinformation erteilt.
I. Die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F. wurden erteilt.
1. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte zur Überzeugung des Gerichts die Pflichtangabe zur „Art des Darlehens“ gemäß Art. 247 § 6 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 2 EGBGB a.F. erfüllt. Die erforderliche Angabe findet sich bereits in dem Darlehensantrag. Darüber hinaus ist auch die Angabe in der „Europäischen Standardinformation zum Verbraucherkredit“ zu beachten.
a) Der Gesetzgeber konkretisiert diese Pflichtangabe unter Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in Art. 5 Abs. 1 S. 4 a, Art. 6 Abs. 1 S. 2 a der Verbraucherkreditrichtlinie dahin, dass hier eine Unterscheidung zwischen Darlehensverträgen und anderen entgeltlichen Finanzierungshilfen vorgenommen werden kann. Die Art könne sich aber auch auf die nähere Ausgestaltung des Darlehens beziehen, z.B. ein befristetes oder unbefristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung oder Tilgung am Ende der Laufzeit (BT-Drucks. 16/11643 S. 123). Auch die besonderen Formen, die in §§ 503 bis 505 genannt werden, stellen – so die Gesetzesbegründung (a.a.O.) – Darlehensarten dar. Diesen gesetzlichen Anforderungen ist die Beklagte nachgekommen, indem sie das Vertragsformular mit der Überschrift „Darlehensantrag“ versehen und auf der ersten Seite des Vertragsformulars in einem mit „Rückzahlung“ bezeichneten Textfeld aufgeführt hat, dass das Darlehen eine Laufzeit von 48 Monaten hat und mit 47 gleichbleibenden Raten in Höhe von jeweils 350,00 € sowie einer Schlussrate in Höhe von 8.233,52 € zu tilgen ist. Diesbezüglich hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass die Anforderung des Gesetzgebers an die klare und verständliche Angabe der Art des Darlehens erfüllt ist, weil die in der Gesetzesbegründung beispielhaft aufgeführte Konkretisierung als befristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung mit dem ersten Blick auf die erste Seite des Vertragsformulars erkennbar ist. Soweit die Klägerseite darüber hinaus eine schlagwortartige Bezeichnung als „Annuitätendarlehen“ verlangt, lässt sich diese Anforderung weder aus dem Gesetzestext noch aus der Gesetzesbegründung ableiten und würde auch dem Informationsgedanken des Art. 247 § 6 und § 3 EGBGB widersprechen. Eine schlagwortartige Bezeichnung liefert nicht für alle Arten von Darlehensverträgen zutreffende und hinreichende Hinweise auf die Ausgestaltung im Einzelnen und die Bezeichnung als „Annuitätendarlehen“ liefert für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher jedenfalls nicht mehr Informationsgehalt als die Bezeichnung als „Darlehen“ in Verbindung mit der Angabe der gleichbleibenden monatlichen Tilgungsrate und der Anzahl der Raten auf der ersten Seite des Vertragsformulars (zum Ganzen: LG Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018, Ve 6 O 311/17, Rn. 44 f., NJW-RR 2018, 882, Anlage B14)
b) Darüber hinaus ist das Darlehen in der „Europäischen Standardinformation zum Verbraucherkredit“ als „Annuitätendarlehen mit verbrieftem Rückgaberecht (gleichbleibende Monatsraten und erhöhte Schlussrate“ bezeichnet (Anlage B 3).
Die Pflichtangaben müssen nicht zwingend in der Vertragsurkunde bzw. dem schriftlichen Antrag selbst enthalten sein. Berücksichtigt werden vielmehr auch Angaben, die dem Darlehensnehmer im Rahmen vorvertraglicher Information zur Verfügung gestellt wurde, jedenfalls sofern der Darlehensvertrag klar und prägnant darauf verweist (vgl. Vels, NJW 2018, 1285, 1289). Im Text unter der Widerrufsinformation wurde auf die Europäischen Standardinformationen hingewiesen und der Kläger hat auch mit seiner Unterschrift bestätigt, diese erhalten zu haben.
Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Beginn der Widerrufsfrist von der „Erteilung dieser Angaben in der für gesetzliche Pflichtangaben vorgeschriebenen Form bei Vertragsschluss (…) und nicht lediglich im Zuge der Erfüllung vorvertraglicher Informationspflichten nach § 491 a BGB (…) abhängig“ sei (BGH, Urteil vom 22.11.2016, XI ZR 434/15, Rn. 30 juris). Entsprechend hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die Berücksichtigungsfähigkeit des Europäischen Standardisierten Merkblatts mit dem Argument verneint, der Verbraucher rechne „ohne (…) Verweis im Darlehensvertrag“ nicht damit, dort eine die gesetzliche Widerrufsfrist auslösende Angabe zu finden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.2017, 17 U 58/16, Rn. 32 juris). Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass der Darlehensantrag – anders als in den Fällen, welche den zitierten Entscheidungen zugrunde lagen – selbst einen Hinweis auf die ausgehändigten Merkblätter enthielt. In seinem Urteil vom 04.07.2017 hat der Bundesgerichtshof die Frage, ob Pflichtangaben auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt werden können, grundsätzlich bejaht. Ob diese „zumindest an das Vertragsformular angeheftet werden, oder ob die vom XII. Zivilsenat des BGH im Bereich des Mietrechts entwickelten Grundsätze (…), wonach für die Wahrung der Schriftform die zweifelsfreie Bezugnahme der Haupturkunde auf die Anlage genügt, auf § 492 BGB übertragbar sind“, hat er ausdrücklich offen gelassen (BGH, Urteil vom 04.07.2017, XI ZR 741/16, Rn. 28 juris).
In unionsrechtskonformer Auslegung ist § 356 b Abs. 2 BGB daher dahingehend zu verstehen, dass die Pflichtangaben auch außerhalb der Urkunde erteilt werden können, jedenfalls solange die Urkunde klar und prägnant auf sie verweist.
Die Vorschrift basiert auf Art. 14 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (Verbraucherkreditrichtlinie), wonach die Widerrufsfrist beginnt „a) am Tag des Abschlusses des Kreditvertrags oder b) an dem Tag, an dem der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Informationen gemäß Art. 10 erhält, sofern dieser nach dem in Buchstabe a des vorlegenden Unterabsatzes genannten Datum liegt.“ Dieser Verweis kann so verstanden werden, dass er sich nur auf den Inhalt der in Art. 10 Abs. 2 genannten Informationen nicht aber auf deren Form bezieht. Damit in Einklang steht die Begründung des nationalen Gesetzgebers zur Einführung einer Musterwiderrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge vom 24.07.2011 (BT-Drs. 17/1394, S. 15), in der es heißt: „Die Bezugnahme in Art. 14 Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b auf die „Informationen gemäß Art. 10“ kann aber dahingehend verstanden werden, dass er sich zwar auf die dort genannten Informationen bezieht, nicht aber auch das Erfordernis, dass diese im Vertragstext enthalten sein müssen. Für den Fristbeginn verlangt Art. 14 Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Richtlinie nach dieser Auslegung lediglich, dass der Darlehensnehmer die in Art. 10 genannten Pflichtangaben erhalten hat, wenn auch nicht wie in Art. 10 für den Vertrag vorgeschrieben dessen Text.“
Selbst wenn man den Verweis so versteht, dass die Informationen auch im Sinn von Art. 10 Abs. 2 im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form enthalten sein müssen, ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH zu dieser Vorschrift die Information nicht notwendigerweise in einem einzigen Dokumente enthalten sein muss, sondern lediglich auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger festgehalten werden muss, sofern im Kreditvertrag klar und prägnant auf die anderen Unterlagen verwiesen wird und diese dem Verbraucher vor Vertragsschluss tatsächlich ausgehändigt werden, so dass er alle seine Rechte und Pflichten konkret erkennen kann (EuGH, Urteil vom 9.11.2016, C-42/15). Vorliegend enthält der Darlehensantrag einen hinreichend klaren und prägnanten Verweis auf das Europäische Standardisierte Merkblatt, der gut sichtbar unmissverständlich darauf hinweist, dass auch die ausgehändigten Merkblätter zu beachten sind. Dabei spielt es keine Rolle, dass das Formular nicht mit Merkblatt überschrieben, sondern als „Europäische Standardinformationen zu Verbraucherkrediten“ bezeichnet ist. Ein normal informierte, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher (vgl. BGH, Urteil vom 23.2.2016, XI ZR 101/15 m.w.N.) hat den weiten Begriff Merkblätter dahingehend zu verstehen, dass sämtliche ihm ausgehändigten Anlagen erfasst sind. Ebenso folgt aus dem Begriff „beachten“ im Gegensatz zu dem ebenfalls im Darlehensantrag verwendeten Begriff „gelten“ nicht, dass die Dokumente unverbindlich sind.
2. Entgegen der Ansicht des Klägers sind auch die Auszahlungsbedingungen gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB a.F. genannt.
Diese Pflichtangabe betrifft insbesondere den streitgegenständlichen Fall der Auszahlung des Darlehens an einen Dritten (BT-Drs. 16/11643, S. 124; LG Heilbronn, Anlage B14). In dem nach oben stehenden Ausführungen zu beachtenden europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite ist auf Seite 1 unter dem Punkt „Bedingungen für die Inanspruchnahme“ geregelt, dass das Darlehen ausgezahlt wird, sobald die nach Darlehensvertragsschluss von der Bank bestimmten Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind, das zu finanzierende Fahrzeug geliefert wurde und die vorgesehenen Sicherheiten bestellt wurden. Des Weiteren findet sich der Hinweis, dass der im Gesamtkreditbetrag ganz oder teilweise erhaltene Kaufpreis zum Zeitpunkt seiner Fälligkeit an die Verkäuferfirma ausbezahlt wird. Dem Darlehensantrag ist auf Seite 1 ist zu entnehmen, welcher Kaufpreis und welcher Versicherungsbeitrag (im konkreten Fall: 0,00) im Gesamtdarlehensbetrag enthalten sind. Die zu bestellenden Sicherheiten sind auf Seite 2 des Darlehensantrags genannt. Auf Seite 5 des Darlehensantrags direkt über der Unterschriftszeile für den Darlehensnehmer findet sich nochmals der Hinweis, dass das Darlehen an die Verkäufer-Firma überwiesen wird.
Nicht relevant hingegen sind in diesem Zusammenhang zur Überzeugung des Gerichts die Ausführungen der Klägerseite zu der Frage, ob die Beklagte aufgrund der Formulierung im Vertragsformular, die Bank sei berechtigt, zusätzliche Auszahlungsbedingungen für das Darlehen zu bestimmen, solche zusätzliche Auszahlungsbedingungen nach Vertragsschluss einseitig vorgeben kann. Für die Frage ob die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB a.F. klar und verständlich im Vertrag enthalten sind, kommt es nur darauf an, dass die bei Vertragsschluss maßgeblichen Auszahlungsbedingungen im Vertrag enthalten sind (LG Heilbronn, Anlage B14).
3. Bei der Angabe des Verzugszinssatzes mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in Ziffer 5 der Darlehensbedingungen und auf Seite 3 der Europäischen Standardinfomationen unter „Kosten bei Zahlungsverzug“ erfüllt die Beklagte die Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB a.F..
Aus Gründen der Transparenz ist nicht die konkrete Angabe des Verzugszinssatzes erforderlich (LG Heilbronn, Anlage B14, m.w.N.; Mülller-Christmann in Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 2. Auflage 2018, Art. 247 § 3 EGBGB Rn. 8; a.A. Bülow/Arzt, Verbraucherkreditrecht, 9. Auflage 2016, § 492 Rn. 128 – vorgelegt als Anlage K 10; Renner in Staub-HGB, 5. Auflage, Bankvertragsrecht. 5. Abschnitt Rn. 619 – vorgelegt als Anlage K 8; Schürnbrand in Münchener Kommentar, 7. Auflage 2017, § 491 a BGB Rn. 31). Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist offen, ob und wann der Darlehensnehmer jemals in Verzug gerät (vgl. Merz in Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 10. Teil Kreditgeschäft mit Verbrauchern, 10. Auflage 2011, Rn. 10.196). Die Ermittlung des zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Zinssatzes ist dem verständigen Verbraucher möglich und zumutbar, da der jeweilige Basiszinssatz eindeutig durch die Deutsche Bundesbank festgelegt wird und dem Verbraucher ohne weiteres zugänglich ist. Selbst die Zwangsvollstreckung aus einem Titel mit einer derartigen Angabe ist möglich.
4. Mit der Benennung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Nr. 13 der Darlehensbedingungen hat die Beklagte auch die Pflichtangabe hinsichtlich der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Art. 247 § 6 Nr. 3 EGBGB a.F. gemacht (vgl. Knops in BeckOGK, Stand 01.02.2018, § 492 BGB Rn. 18).
Soweit die Klägerseite die Auffassung vertritt, die Beklagte habe fehlerhaft die europäische Zentralbank als weitere Aufsichtsbehörde nicht genannt und dies in ihren neueren Kreditbedingungen korrigiert, so entspricht dies den Tatsachen. Dennoch muss zwischen den Zuständigkeiten beider Behörden unterschieden werden. Die europäische Zentralbank ist zwar auch eine Aufsichtsbehörde, ihre Zuständigkeit beschränkt sich jedoch auf die Aufsicht für die Zulassung der Kreditinstitute. Dies ergibt sich aus den Regelungen in Art. 4 Abs. 1 a) i.V.m. 14 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank. Die Zuständigkeit für den Verbraucherschutz unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Dies hat die Beklagte auch in ihren neuen Kreditbedingungen in dieser Art und Weise aufgenommen.
Darüber hinaus kann in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beklagten bei der Auslegung der Vorschriften in Art. 247 EGBGB ein Vergleich zu den Vorschriften in Art. 246 b § 1 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB gezogen werden. Diese ergibt, dass bei Fernabsatzverträgen die für die Zulassung zuständige Aufsichtsbehörde anzugeben ist, während bei Verbraucherdarlehensverträgen ausreichend ist, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde angegebenen ist. Die grammatikalische Auslegung zeigt, dass beide Begriffe nicht den gleichen Inhalt haben können. Ein Umkehrschluss zeigt vielmehr, dass die zuständige Aufsichtsbehörde im Sinn von Art. 247 EGBGB jedenfalls nicht die für die Zulassung zuständige Aufsichtsbehörde im Sinn von Art. 246 b EGBGB ist. Insbesondere hätte der Gesetzgeber die Angabe der für die Zulassung zuständigen Aufsichtsbehörde für die Verbraucherdarlehensverträge auch aufgenommen, wenn dies seinen Willen entsprochen hätte. Beide Vorschriften wurden gleichzeitig durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdienstrichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.07.2009 aufgenommen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der heutige Art. 246 b § 1 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB damals Art. 246 § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB entsprochen hat.
5. Auf das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB wird ordnungsgemäß hingewiesen.
Unter Nr. 7 der Darlehensbedingungen sind die Voraussetzungen und Folgen eines außerordentlichen Kündigungsrechts durch die Darlehensgeberin geregelt. Ein ordentliches gesetzliches oder vertragliches Kündigungsrecht des Klägers besteht nicht. Zwar besteht ein Anspruch auf jederzeitige teilweise oder vollständige Rückzahlung des Darlehens nach § 500 BGB in der nach Art. 229 § 38 Abs. 1 EGBGB maßgeblichen Fassung vom 11.06.2010, auf diese Möglichkeit und Rechtsfolgen wurde jedoch unter Nr. 2 der Darlehensbedingungen hingewiesen.
a) Nicht erforderlich war ein Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Klägers nach § 314 BGB.
Im Schrifttum und der instanzgerichtlichen Rechtsprechung ist umstritten, ob Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB bei befristeten Darlehensverträgen die Pflicht zum klaren und verständlichen Hinweis auf die Möglichkeit der Kündigung nach § 314 BGB umfasst (wie hier auch, zumindest im Ergebnis: LG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2017, 11 O 37/17; LG Erfurt, Urteil vom 04.06.2018, 9 O 1486/17; LG Heilbronn, Anlage B14; LG Freiburg, Urteil vom 19.12.2017, 5 O 87/17; LG Köln, Urteil vom 10.10.2017, 21 O 23/17; LG Lüneburg, Urteil vom 04.04.2018, 6 O 129/17; LG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2018, 12 O 256/16; Herresthal, ZIP 2018, 753, 758; Kessal-Wulf in: Staudinger, Neubearbeitung 2012, § 492 BGB Rn. 46; a.A. OLG Hamm, Urteil vom 11.09.2017, 31 U 27/16; OLG Frankfurt, Urteil vom 11.04.2017, 25 U 110/16; LG Arnsberg, Urteil vom 17.11.2017, 2 O 45/17; LG Berlin, Urteil vom 05.12.2017, 4 O 150/15; LG Ellwangen, Urteil vom 25.01.2018, 4 O 232/17; LG Limburg, Urteil vom 13.07.2018, 2 O 317/17; Artz in Bülow/Artz, 9. Auflage 2016, § 492 BGB Rn. 137; Knops in BeckOGK, Stand 01.02.2018, § 492 BGB Rn. 20 Merz in Kumpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Auflage 2011, Rn. 10.203, vorgelegt als Anlage K 9; Nietzsch in Erman, 15. Auflage 2017, § 492 BGB Rn. 14; Schürnbrand in Münchener Kommentar, 7. Auflage 2016, § 492 BGB Rn. 27; Schwintowski in Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK, 8. Auflage 2017, Stand: 15.05.2018, § 492 BGB Rn. 20.1; Weidenkaff in Palandt, 77. Auflage 2018, Art. 247 § 6 EGBGB Rn. 3).
Der deutsche Gesetzgeber war der Auffassung, dass bei befristeten Darlehensverträgen zumindest darauf hingewiesen werden müsse, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist (BT-Drs. 16/11643, S. 128). Die Vorschrift ist ergangen in Umsetzung der Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie: „.§ 6 dient der Umsetzung des Artikels 10 der Verbraucherkreditrichtlinie.“ (BT-Drs. 16/11643, S. 127).
Die Verbraucherkreditrichtlinie sieht Art. 10 Abs. 2 s) „die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags“ als zwingende Angabe im Kreditvertrag. Die systematische Auslegung führt dazu, dass diese Regelung nur das ordentliche Kündigungsrecht des Verbrauchers bei unbefristeten Kreditverträgen umfasst, da nur dieses in Art. 13 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie näher geregelt ist (Herresthal ZIP 2018, 753, 756). Hiermit korrespondiert der 33. Erwägungsgrund der Richtlinie, der festlegt, dass die Vertragsparteien das Recht haben sollen, einen Kreditvertrag mit unbefristeter Laufzeit ordentlich zu kündigen. Unerheblich ist insoweit, dass der 33. Erwägungsgrund am Ende feststellt, dass die Richtlinie nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Vertragsrechts betreffend die Rechte der Vertragsparteien, den Kreditvertrag aufgrund eines Vertragsbruchs zu beenden, berührt. Dadurch wird klargestellt, dass die Richtlinie das Recht zur außerordentlichen Kündigung im nationalen Recht nicht betrifft. Zu unterscheiden hiervon ist allerdings die Frage, wann die Widerrufsfrist bei einem Verbraucherdarlehensvertrag zu laufen beginnen soll. Dies regelt die Richtlinie in Art. 14 Abs. 1 Unterabsatz 2 a) unter anderem in Abhängigkeit von den nach Art. 10 der Richtlinie zu erteilenden Informationen. Bestätigt wird diese Auslegung zudem durch den 31. Erwägungsgrund, der feststellt, dass alle notwendigen Informationen über Rechte und Pflichten, die sich für den Verbraucher aus dem Kreditvertrag ergeben, in klarer, prägnanter Form im Kreditvertrag enthalten sein sollen. Aus dem Kreditvertrag ergibt sich aber nach der Richtlinie kein Recht des Verbrauchers auf außerordentliche Kündigung eines befristeten Kreditvertrags.
Die Verbraucherkreditrichtlinie ist gemäß Art. 1, 22 Abs. 1 vollharmonisiert, was bedeutet, dass die mitgliedstaatlichen Regelungen im Regelungsbereich der Richtlinie nicht über das Schutzniveau der Richtlinie hinausgehen dürfen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 4 bis 9 der Verbraucherkreditrichtlinie). Die Erteilung der Pflichtangaben in einem Verbraucherdarlehensvertrag sowie der Beginn der Widerrufsfrist sind vom Regelungsbereich der Richtlinie umfasst. Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB in der dargestellten nationalen Auslegung ist daher richtlinienkonform zu reduzieren (Herresthal ZIP 2018, 753, 758). Insbesondere ist eine europarechtskonforme Auslegung vorliegend auch nicht wegen einer entgegenstehenden gesetzgeberischen Grundentscheidung ausgeschlossen. Vielmehr liegt eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vor, wenn der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausdrücklich seine Absicht bekundet hat, eine richtlinienkonforme Regelung zu schaffen, die Annahme des Gesetzgebers, die Regelung sei richtlinienkonform, aber fehlerhaft ist (BGH, Urteil vom 26.11.2008, VIII ZR 200/05, Rn. 24 juris).
b) Ein Hinweis auf die Formerfordernisse der Kündigungserklärung des Darlehensgebers und das Wirksamwerden der Kündigung mit Zugang der Kündigungserklärung war ebenso wenig erforderlich.
Insoweit ist wiederum darauf abzustellen, dass Art. 13 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie nur das Kündigungsrecht bei unbefristeten Kreditverträgen umfasst und die Mitgliedstaaten in Bezug auf Verträge, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie unterfallen, keine Verpflichtungen für Vertragsparteien einführen dürfen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind, sofern diese harmonisierte Vorschriften im von den Verpflichtungen umfassten Bereich erfasst (vgl. LG Heilbronn, Anlage B14; Herresthal, ZIP 2018, 753, 758 f.).
Die eingerahmte Angabe auf Seite 3, wonach die Bank berechtigt sei, bei Nichterfüllung der Auszahlungsbedingungen das Darlehen mit sofortiger Wirkung zu kündigen ist unbeachtlich. Selbst wenn eine solche Kündigung unzulässig und die Angabe demnach fehlerhaft sein sollte, steht dies nach den oben ausgeführten Erwägungen dem Beginn der Widerrufsfrist nicht entgegen.
Die Angabe ist darüber hinaus – per se – nicht geeignet, die Entscheidung des Verbrauchers über die Ausübung des Widerrufsrechts zu beeinflussen. Schon abstrakt betrachtet kann eine unvollständige Darstellung der Widerrufsmöglichkeiten im Hinblick auf die Wirksamkeits – und Formerfordernisse der Kündigung durch den Darlehensgeber in keiner denkbaren Konstellation den Verbraucher in seiner Entscheidung beeinflussen, seine eigene Willenserklärung zu widerrufen.
6. Die nach Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a.F. erforderliche Angabe der „Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt“, ist mit Ziffer 2.c) der Darlehensbedingungen erfolgt, in der Bezug genommen wird auf die vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen, von denen einige aufgezählt werden, und eine Kappungsgrenze festgelegt wird.
Zunächst ist es ausreichend, dass die Beklagte hier „nur“ auf die vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen verwiesen und die maßgeblichen Faktoren aufgezählt hat. Die Angabe einer konkreten Berechnungsformel war dagegen nicht erforderlich. Schon dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass hier eine konkrete Formel anzugeben wäre. Gefordert wird vielmehr nur die „Angabe der Berechnungsmethode“. Damit wird dem gesetzgeberischen Ziel, dass der Verbraucher die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nachvollziehen und seine Belastung im Fall einer vorzeitigen Darlehensablösung zutreffend abschätzen kann (Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, BT-Drs. 16/11643, S. 87) hinreichend Rechnung getragen. Schließlich heißt es auch in dem Muster nach Anlage 4 zu Art. 247 § 2 EGBGB nur „Festlegung der Entschädigung (Berechnungsmethode) gemäß § 502 BGB“. Von der Beklagten ist aber keine genauere Formulierung als vom Gesetzgeber zu erwarten.
Für den Verbraucher ist aus den Angaben der Beklagten klar ersichtlich, wo die Obergrenze der Vorfälligkeitsentschädigung liegt und nach welchen maßgeblichen Faktoren sie sich berechnet. Dies genügt. Nach der Gesetzesbegründung war erforderlich, dass „der Darlehensnehmer die Berechnung der Entschädigung nachvollziehen und seine Belastungen, falls er sich zur vorzeitigen Rückzahlung entschließt, zuverlässig abschätzen kann“ (BT-Drs. 16/11643, S. 87). Dazu kommt, dass die konkrete mathematische Formel so abstrakt und schwer verständlich ist, dass sie einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher keinen zusätzlichen Informationsgewinn im Vergleich zu dem Hinweis auf die Anwendung der Berechnungsmethode des BGH mit den wesentlichen Parametern bietet (vgl. LG Heilbronn, Anlage B14). Soweit dies das LG Berlin in der von der Klagepartei zitierten Entscheidung anders gesehen hat, folgt dem das Gericht aus den genannten Gründen nicht. Im Übrigen entfiele gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB der Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung als Rechtsfolge einer unzureichender Belehrung.
7. Der Darlehensvertrag informiert in Nr. 14 der Darlehensbedingungen klar und verständlich gemäß Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB a.F. über den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren bei dem Bundesverband deutscher Banken e.V. samt Anschrift. Nicht erforderlich war eine Belehrung über die Voraussetzungen der Zulässigkeit eines solchen Verfahrens. Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB a.F. fordert im Einklang mit Art. 10 Abs. 2 s) der Verbraucherkreditrichtlinie, dass „gegebenenfalls“ die Voraussetzungen des Zugangs zu dem Verfahren aufgeführt werden. Da für die Schlichtung vorliegend keine besonderen Zugangsvoraussetzungen bestehen, sondern diese jedem Verbraucher offen steht, war kein weitergehender Hinweis erforderlich. Insbesondere ist hier zwischen Zugang zu einem Beschwerdeverfahren und Zulässigkeit eines Beschwerdeverfahrens zu unterscheiden.
8. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, die Beklagte habe dem Kläger nicht hinreichend über den Barzahlungspreis im Sinne des Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 a EGBGB a.F. informiert. Der Barzahlungspreis ist der Preis, den der Käufer zu entrichten hätte, wenn er bei Übergabe der Sache in voller Höhe fällig würde (BT-Drs. 16/11643, S. 132). Die Beklagte hat den Barzahlungspreis unstreitig in den „Europäischen Informationen für Verbraucherkredite“, die gemäß obiger Ausführungen unter Ziffer 1. b) ebenfalls beachtlich sind, genannt. Darüber hinaus ergibt sich auch aus dem Darlehensantrag der Kaufpreis, der ohne Anzahlung, Darlehen und Versicherungsbeitrag zum Erwerb des Kfz zu zahlen wäre. Die Bezeichnung als „Kaufpreis/Reparaturkosten/Zubehör“ schadet hierbei nicht. Die gesetzliche Informationspflicht setzt nicht voraus, dass der Begriff genannt wird. Im Übrigen ist der Begriff „Barzahlungspreis“ im Allgemeinen weniger verständlich als der Begriff „Kaufpreis“ und erläuterungsbedürftig.
9. Schließlich hat die Beklagte auch die nach Art. 247 § 13 Abs. 1 EGBGB a.F. erforderliche Pflichtangabe von Name und Anschrift des Darlehensvermittlers erteilt. In den „Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite“ wird unter Ziffer 1. und der Unterüberschrift „Kreditvermittler“ die Auto K. GmbH & Co. KG, M.-S.-Straße 11, 8. M. genannt. Aus den unter Ziffer 1.b) ausgeführten Erwägungen ist dies vorliegend zu berücksichtigen.
II.
1) Die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB a.F. erfolgten ordnungsgemäß. Der Vertrag enthielt Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie einen Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag war angegeben. Die Belehrung war umfassend, unmissverständlich und eindeutig. Sie war nicht geeignet, den Darlehensnehmer von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten.
Berücksichtigt werden muss dabei, dass das Gesetz in Umsetzung des Art. 10 Abs. 2 p) Verbraucherkreditrichtlinie keine umfassende Darstellung aller Widerrufsfolgen verlangt, sondern lediglich einen Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten.
Daher ist die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation anders als die Klägerseite vorträgt, nicht deswegen fehlerhaft, weil sie den Kläger unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ darüber belehrt, dass der Darlehensnehmer das Darlehen spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen hat und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten hat, soweit das Darlehen bereits ausgezahlt wurde.
Zwar trägt die Klägerseite zutreffend vor, dass diese Rechtsfolge in Fällen verbundener Verträge nicht gilt. Hierfür weist die Beklagte jedoch zutreffend unter der Überschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ in klarer und verständlicher Form darauf hin, dass im Fall eines verbundenen Vertrages der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag eintritt, wenn das Darlehen dem Unternehmer bereits zugeflossen ist. Hiermit hat die Beklagte die Formulierung des Gesetzgebers in § 358 Abs. 4 S. 5 BGB übernommen und kann sich mit Erfolg darauf berufen, dass der Darlehensgeber nicht genauer formulieren muss, als der Gesetzgeber (vgl. allg. BGH v. 22.11.2016, Az. 11 ZR 434/15), zumal diese von der Beklagten gewählte Formulierung auch in der gesetzlichen Musterbelehrung enthalten ist.
Angesichts der Tatsache, dass eine umfassende Belehrung über die Widerrufsfolgen von der Beklagten gar nicht geschuldet war, stellt sich bei der Überprüfung der verwendeten Belehrung der Beklagten nur die Frage, ob diese tatsächlich erteilte Belehrung zutreffend ist, was aus den oben genannten Gründen zu bejahen ist. Eine genauere Darstellung der Rückabwicklungsfolgen im Fall des verbundenen Vertrages war hingegen nicht geschuldet. Der klare und verständliche Hinweis der Beklagten darauf, dass im Fall des verbundenen Vertrages die Rückabwicklungsfolge der Rückzahlung des nicht an den Darlehensnehmer ausbezahlten Darlehens durch die Regelungen des verbundenen Vertrages modifiziert wird, ist nicht zu beanstanden. Hiermit wird hinreichend deutlich gemacht, dass die zuvor als allgemeiner Grundsatz aufgeführte Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers hinsichtlich der Darlehensvaluta im Fall des Widerrufs eines verbundenen Vertrages nicht greift.
2) Unerheblich ist, dass die Widerrufsinformation die Anmeldung zu der Gruppenversicherung KSB/KSB Plus als mit dem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag darstellt. Dabei kann offen gelassen werden, ob solche Versicherungen tatsächlich mit dem Darlehensvertrag verbundene Verträge i.S.v. § 358 BGB darstellen, da vorliegend eine solche Versicherung nicht abgeschlossen worden war. Zwar ist nach dem gesetzgeberischen Wille bei der Gestaltung des Musters für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge eine Information über verbundene Verträge nur bei deren Vorliegen zuzulassen (vgl. BT-Drs. 17/1394, S. 30; BGH, Beschl. v. 24.01.2017 – XI ZR 66/16). Jedenfalls außerhalb des Musters kann eine Belehrung indes dennoch ordnungsgemäß sein, wenn sie trotz der zusätzlichen Angabe unmissverständlich und eindeutig ist. Anders als bei Verwendung des Musters, das zur Gesetzmäßigkeitsfiktion führt, trägt hier jedoch der Unternehmer das Risiko. Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, eine Widerrufsinformation solle keine anderen als die erforderlichen Erklärungen enthalten, soll die Klarheit und Verständlichkeit der Widerrufsinformation sicherstellen und das Recht zum Widerruf verdeutlichen (vgl. BGH, Urt. v. 23.02.2016 – XI ZR 101/15). Folglich sind Angaben unschädlich, wenn keine Gefahr besteht, dass der Verbraucher sich damit befasst und dadurch abgelenkt oder irritiert wird (vgl. BGH, a.a.O.).
Ob eine solche Gefahr besteht, ist anhand des Leitbilds eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers zu bestimmen (vgl. BGH, Urt. v. 23.02.2016 – XI ZR 101/15 m.w.N.). Angemessen aufmerksam ist ein Verbraucher, der den Darlehensvertragstext sorgfältig durchliest (vgl. BGH, a.a.O.).
Vorliegend ist die Angabe des KSB/KSB Plus in der Widerrufsinformation nicht geeignet, einen solchen Verbraucher von der Erklärung des Widerrufs abzuhalten, da auf S. 1 des Darlehensvertrages deutlich darauf hingewiesen wird, dass eine Anmeldeerklärung des Darlehensgebers zum KSB/KSB plus nur vorliegt, wenn im Finanzierungsplan ein Beitritt ausgewiesen ist oder die Anmeldung nachträglich erfolgt. In dem Finanzierungsplan ist jedoch der Beitrag zum KSB/KSB plus mit „0,00“ Euro ausgewiesen. Daraus ergibt sich für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, dass die Anmeldung zu der Grundversicherung KSB/KSB plus nicht vereinbart worden ist und die diesbezüglichen Informationen im Darlehensvertrag, insbesondere in der Widerrufsinformation gegenstandslos sind. Die Angaben zum KSB/KSB plus stellen daher keine unzulässigen Zusätze dar, sondern werden schlicht nicht Vertragsbestandsteil. Mithin kommt es auch nicht darauf an, ob diese Angaben mangels rechtlicher Einordnung des KSB/KSB plus als mit dem Darlehensvertrag verbundener Vertrag fehlerhaft sind.
3) Die Belehrung über die gesetzliche Pflicht, Wertersatz zu leisten, war nicht fehlerhaft.
Gemäß §§ 358 Abs. 2, Abs. 4 S. 1 BGB a.F., 357 Abs. 7 BGB hat der Verbraucher nach Widerruf eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags, sofern er ordnungsgemäß informiert wurde, Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war. Grundsätzlich bedarf es keiner konkreten Belehrung zur Verpflichtung zum Wertersatz. Daraus, dass der Gesetzgeber in dem Muster-Widerrufsformular Informationen hierzu nur als fakultativ angibt, ergibt sich, dass er diese nicht als zwingend erforderlich ansieht (vgl. Fritsche, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 357 BGB, Rn. 31). Dieses Ergebnis entspricht auch unionsrechtlichen Vorgaben, da weder die Verbraucherrechterichtlinie noch die Verbraucherkreditrichtlinie eine dahingehende Belehrungspflicht vorsehen. Erteilt der Unternehmer dennoch Informationen zur Wertersatzpflicht, müssen diese jedoch grundsätzlich zutreffend sein, da eine Verpflichtung zum Wertersatz die Entscheidung des Verbrauchers über die Ausübung seines Widerrufs maßgeblich beeinflussen kann.
Vorliegend gibt die Widerrufsinformation die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Rechtslage zutreffend wieder. Die Formulierung entspricht insofern dem fakultativen Textbaustein der jedenfalls indiziell zu berücksichtigenden Muster-Widerrufsbelehrung. Zwar spricht § 357 Abs. 7 BGB – anders als die Vorgängervorschrift – nicht von einer „Verschlechterung“, sondern von einem „Wertverlust“, doch sind die Begriffe hier synonym zu verstehen. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass unter Wertverlust „sowohl die normale Abnutzung infolge der bestimmungsgemaßen Ingebrauchnahme und des weiteren Gebrauchs der Ware als auch darüber hinausgehende Verschlechterungen wie z.B. eine Beschädigung der Ware“ zu verstehen sei und § 357 Abs. 7 BGB „weitgehend der geltenden Rechtslage“ entspreche (BT-Drs. 17/12637, S. 63). Ebenso zutreffend ist die Angabe in Nr. 6 der Darlehensbedingungen, wonach Wertersatz bei Wertminderung durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme, z.B. aufgrund der Zulassung des Fahrzeugs, zu leisten ist. Bei Neufahrzeugen besteht die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme in der Zulassung des Fahrzeugs auf den Kunden. Diese gehört nicht mehr zu der notwendigen Prüfung i.S.v. § 357 Abs. 7 BGB und führt folglich nach dem Gesetz zur Wertersatzpflicht (vgl. Mörsdorf, in: Beck’scher Online Großkommentar zum BGB, § 357 Rn. 52). Der Gesetzgeber hat zur Vorgängervorschrift ausgeführt, dass „Gegenstände, bei denen eine Prüfung durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme (…) nicht üblich ist (…) auf diese Art und Weise (nicht) geprüft werden dürfen.“ (BT-Drs. 17/5097). Zur Bestimmung des üblichen Prüfungsumfangs wird allgemein darauf abgestellt, welche Erkenntnis- und Informationsmöglichkeiten dem Verbraucher in einem durchschnittlichen Ladengeschäft typischerweise zur Verfügung stehen würden (vgl. Fritsche, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 257 Rn. 29; Erwägungsgrund (47) der Verbraucherrechte-RL BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 55/15). Bei Neufahrzeugen erfolgt die Prüfung in der Regel durch eine optische Kontrolle oder eine Probefahrt mit einem vergleichbaren Fahrzeug. Eine Probefahrt mit dem Neufahrzeug selbst erfolgt dagegen regelmäßig nicht. Der Gesetzgeber ging in der Gesetzesbegründung zu § 357 Abs. 3 S. 2 BGB in der Fassung vom 01.02.2002, der die Wertersatzpflicht im Fall der bloßen Prüfung der Sache ebenfalls ausschloss, davon aus, „dass mit der Zulassung des Pkws ein regelmäßiger Wertverlust von 20 % einhergeht, dass der Verbraucher diese Wertminderung im Falle des Widerrufs und der Ruckabwicklung des Vertrags zu tragen hat und dass er die Folgen nur dadurch vermeiden kann, dass er den Pkw erst zulässt, wenn er von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen will“. (BT-Drs. 14/06040, S. 199 f.). Darauf, wie die Wertminderung konkret zu berechnen ist, kommt es vorliegend jedoch nicht an, da nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Rechtslage diesbezüglich keine Belehrungspflicht besteht.
III.
Ein Mangel der streitgegenständlichen Widerrufsinformation wäre schließlich auch unbeachtlich. Denn der Vertrag enthält eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 7 entspricht. Die Beklagte kann sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 und § 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB a.F. berufen.
Die für die Schutzwirkung der Musterwiderrufsinformation erforderliche hervorgehobene und deutlich gestaltete Form wird vorliegend eingehalten. Die Widerrufsinformation ist fett umrahmt, während die restlichen Vertragsteile nicht oder nur dünn umrahmt sind. Sie befindet sich auf einer gesonderten Seite und ist mit der zentrierten und fett gedruckten Überschrift „Widerrufsinformation“ versehen.
Die Gestaltungshinweise Nr. 2 a, 6 a und 6 b sind nicht deshalb fehlerhaft umgesetzt, weil in der Widerrufsinformation die Anmeldung zum KSB/KSB Plus an für verbundene Verträge vorgesehenen Stellen genannt wird. Insoweit wird auf obige Ausführungen verwiesen.
Dahinstehen kann schließlich, ob die Belehrung über Wertverlust und Zustandsverschlechterung unter Nr. 6 der Kreditbedingungen inhaltlich zutreffend ist. Insoweit wird ebenfalls auf obige Ausführungen verwiesen
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
Der Streitwert ergibt sich aus Nettodarlehensbetrag zuzüglich geleisteter Anzahlung.


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