Bankrecht

Unwirksamer Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines gebrauchten BMW 530d xDrive Touring

Aktenzeichen  29 O 14059/18

Datum:
10.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 48128
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 355, § 356b Abs. 1, § 491 Abs. 1,  § 492 Abs. 2, § 495 Abs. 1
EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, § 7 Nr. 3
RL 2008/48/EG Art. 5 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Darlehensgeber nicht gehalten, die erforderlichen Pflichtangaben im Vertragsformular selbst zu erteilen, sondern kann dies beispielsweise auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen tun, ohne dass es eines gesonderten Hinweises im Vertragsformular auf den Standort der Informationen bedürfte (ebenso BGH BeckRS 2017, 120504). Somit konnte die Darlehensgeberin die erforderlichen Pflichtangaben in den “Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite”, den “Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag” und den Allgemeinen Darlehensbedingungen verorten, da diese Teil des Vertragsdokuments waren.  (Rn. 42) (red. LS Andy Schmidt)
2. Die Darlehensgeberin hat auch ordnungsgemäß auf das Recht zur vorzeitigen Rückzahlung und die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung hingewiesen. Es ist ausreichend, wenn “nur” auf die finanzmathematischen Rahmenbedingungen verwiesen und die maßgeblichen Faktoren aufgezählt werden. Die Angabe einer konkreten Berechnungsformel sind nicht erforderlich. Schon dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass hier eine konkrete Formel anzugeben ist. Gefordert wird lediglich die “Angabe der Berechnungsmethode”. Damit wird dem gesetzgeberischen Ziel, dass der Verbraucher die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nachvollziehen und seine Belastung im Fall einer vorzeitigen Darlehensablösung zutreffend abschätzen kann (Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, BT-Drs. 16/11643, S. 87) Rechnung getragen.  (Rn. 53) (red. LS Andy Schmidt)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 35.351,63 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige, aber unbegründete Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
A.
Die Klage ist zulässig.
Das Landgericht München I ist gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 GVG sachlich und gemäß §§ 12, 17 ZPO örtlich zuständig. Die Klagepartei hat Feststellungsinteresse hinsichtlich der Frage, ob die Zahlung von Zins und Tilgung weiterhin geschuldet ist. Denn die Beklagte bestreitet die Wirksamkeit des Widerrufs und berühmt sich somit dieser Ansprüche. Eine alleinige Leistungsklage würde dem Rechtschutzbedürfnis des Klägers nicht vollumfänglich gerecht werden, da darin nicht rechtskräftig festgestellt werden würde, dass die Klagepartei Ansprüche auf Zins und Tilgung nicht mehr zu leisten haben.
B.
Die Klage ist unbegründet. Der Klagepartei stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags zu, weil der von der Klagepartei mit Schreiben vom 11.07.2018 erklärte Widerruf verfristet und damit unwirksam war.
B.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag vom 07./12.10.2016 um ein Verbraucherdarlehen im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB (in der bei Vertragsschluss maßgeblichen Fassung ab 21.03.2016) handelt, sodass der Klagepartei ein Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB (in der entsprechenden Fassung) zustand.
B.
Die Widerrufsfrist war jedoch bei Erklärung des Widerrufs längst abgelaufen. Insbesondere sind die Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist gemäß § 356b Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB (in der maßgeblichen Fassung ab 21.03.2016) eingehalten.
B.
Die Widerrufsinformation der Beklagten selbst ist nicht zu beanstanden.
Die Beklagte kann sich hier jedenfalls auf die Schutzwirkung des Musters nach Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB i.d.F. ab 21.03.2016 berufen, da sie gegenüber der Klagepartei in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form ein Formular verwendet hat, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht.
Dass die Beklagte auf die Umrahmung verzichtet hat, ist unschädlich, da die Widerrufsinformation durch die graue Unterlegung und den Abdruck auf einer separaten Seite ausreichend hervorgehoben ist und auch sonst deutlich gestaltet wurde.
Mit der persönlichen Anrede hat die Beklagte zulässigerweise vom Gestaltungshinweis * Gebrauch gemacht.
Die Aufnahme der freiwilligen Versicherungen als verbundene Verträge ist ebenfalls irrelevant. Denn unabhängig von der Frage, ob es sich dabei schon nach dem Gesetzeswortlaut um verbundene Verträge handelt, konnte die Beklagte zumindest zugunsten der Verbraucher vereinbaren, dass es sich um verbundene Verträge handelt. Tut sie dies durch die Aufnahme in die Widerrufsbelehrung, muss sie sich daran festhalten lassen, die Widerrufsbelehrung ist gleichzeitig aber ordnungsgemäß. Daher weicht auch diesbezüglich die Beklagte nicht von der Musterwiderrufsbelehrung ab.
Daher greifen diesbezüglich die klägerischen Einwendungen nicht durch. Unabhängig davon, ob die Widerrufsbelehrung einseitig und unübersichtlich ist, entspricht sie der Musterwiderrufsbelehrung, daher wären auch etwaige Fehler in der Musterwiderrufsbelehrung irrelevant. Insbesondere durfte und musste die Beklagte einen Tageszins angeben, um den Musterschutz nicht zu verlieren. Vorwürfe können ihr diesbezüglich nicht gemacht werden.
B.
Die Widerrufsinformation ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil laut Klagevortrag mehrfache Widerrufsbelehrungen vorliegen würden. Derartiges ist nicht ersichtlich. Es existiert eine einzige Widerrufsbelehrung in den Darlehensunterlagen auf S. 8. Im Übrigen kommt die Beklagte nur ihrer Verpflichtung nach, auf das bestehende Widerrufsrecht hinzuweisen. Fehler sind nicht ansatzweise ersichtlich. Die Widerrufsbelehrung ist auch ausreichend hervorgehoben. Sie nimmt eine volle Seite ein, ist mit keinen anderen Vertragsbestandteilen verwechselbar gestaltet und grau unterlegt. Höhere Anforderungen sind nicht zu stellen.
Die Widerrufsbelehrung ist somit ordnungsgemäß.
B.
Die Klagepartei hat auch sämtliche erforderlichen Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB a.F. ordnungsgemäß erhalten. Die von der Klagepartei gerügten Fehler liegen nicht vor.
Soweit sich die Klagepartei darauf beruft, dass sich ein Widerrufsrecht daraus ergebe, dass weder über das Widerrufsrecht noch die Pflichtangaben in deutlicher Form belehrt worden sei, folgt ihr das Gericht nicht.
Die „Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“ sowie die „Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag“ wurden hier als Teil des Darlehensvertrags ausgehändigt und sind damit selbst Bestandteil dieses Vertrages (schon klar ersichtlich aus der von der Klagepartei selbst vorgelegten Anlage K1, dort ausdrücklich Seite 1 bis 11). Die Angaben liegen daher nicht nur in (separaten) vorvertraglichen Informationen oder in sonstigen Dokumenten vor, sondern sie sind in der Vertragsurkunde selbst enthalten. Sie befinden sich zudem für den Verbraucher leicht auffindbar und übersichtlich gestaltet gleich auf den ersten Seiten der Vertragsunterlagen, sodass der Voraussetzung einer „klaren und verständlichen“ Angabe Genüge getan ist.
Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Darlehensgeber nicht gehalten, die erforderlichen Pflichtangaben im Vertragsformular selbst zu erteilen, sondern kann dies beispielsweise auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen tun, ohne dass es eines gesonderten Hinweises im Vertragsformular auf den Standort der Informationen bedürfte (BGH U. v. 04.07.2018 – XI ZR 741/16, OLG München B. v. 25.09.2018 – 17 U 2661/18). Die Beklagte konnte somit ohne Weiteres die erforderlichen Pflichtangaben in den „Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“, den „Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag“ und den Allgemeinen Darlehensbedingungen verorten, da diese Teil des Vertragsdokuments waren. Auf die Entscheidung des Streits, ob auch die reine Bezugnahme auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügen würde, kommt es hier somit nicht an.
Hinsichtlich der „Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“ schließt sich das Gericht auch den Ausführungen des 19. Senats des Oberlandesgerichts München, Beschluss v. 07.11.2018, Az. 19 U 2893/18 an:
„Der Senat hat bereits dargelegt, dass Europäische Standardinformationen, Darlehensantrag, Widerrufsinformation und allgemeine Darlehensbedingungen Bestandteil des streitgegenständlichen Darlehensvertrages i.S.d. §§ 356 b Abs. 2 S. 1, 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 §§ 6 -13 EGBGB a.F. geworden sind (Hinweis vom 01.10.2018, [..]), worauf die Gegenerklärung indes nicht weiter eingeht. Das Argument der Gegenerklärung, das Muster für die ‘Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite’ sei als Muster für die vorvertragliche Information entworfen worden und dürfe deshalb nicht als Erfüllung vertraglicher Informationspflichten herangezogen worden geht fehl und liefe auf reine Förmelei hinaus. Zwar ist das Muster ‘Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite’ grundsätzlich für die Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflichten gedacht (§ 491 a Abs. 1 BGB, Art. 247 § Art. 1f EGBGB i.V.m. Musteranlage 4 zu Art. 247 EGBGB § 2 a.F. bzw. Art. 5 Abs. 1 Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 23. April 2008). Dies hinderte die Beklagte jedoch nicht daran, seinen Inhalt und die darin erteilten Angaben zur Vermeidung von Doppelungen durch Integration in den späteren Darlehensvertrag auch zum Inhalt desselben zu machen und damit ihre Pflichten nach § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 §§ 6-13 EGBGB a.F. zu genügen (so offensichtlich auch: OLG Braunschweig, Beschluss vom 19.07.2017 – 9 U 105/16). Dem stehen auch nicht die Regelungen der Art. 5, 10 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 entgegen (vgl. Auch Erwägungsgründe 19 ff., 31) “
Die Pflichtangaben wurden alle ordnungsgemäß erteilt.
B.
Pflichtangabe Verfahren bei Kündigung, Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB Gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB muss der Darlehensvertrag „klar und verständlich“ Angaben über „das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrags“ enthalten. In den Gesetzesmaterialien wird zu dieser Vorschrift ausgeführt: „Nach Nummer 5 ist – entsprechend Artikel 10 Abs. 2 Buchst. s) der Verbraucherkreditrichtlinie – das Verfahren bei der Kündigung im Vertrag anzugeben. Hierbei sind insbesondere die Bestimmungen des § 500 BGB-E zu beachten. Die Regelung soll dem Darlehensnehmer verdeutlichen, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann. Bei befristeten Darlehensverträgen muss zumindest darauf hingewiesen werden, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist“ (vgl. BT-Drs. 16/11643, S. 128). Hieraus folgert die h. M. in Literatur und Rechtsprechung, dass im Rahmen der Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB auf sämtliche Kündigungsrechte sowohl des Darlehensgebers als auch des Darlehensnehmers und bei einem befristeten Darlehensvertrag insbesondere auch auf das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB hinzuweisen ist (vgl. Palandt/Weidenkaff, 77. Aufl. 2018, Art. 247 § 6 EGBGB Rn. 3; MüKoBGB/Schürnbrand, 7. Aufl. 2016, § 492 Rn. 27; Merz, in: Kümpel, Bank und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl. 2011, Rn. 10.203; OLG Frankfurt, Urt. v. 11.04.2017, Gz. 25 U 110/16, Rn. 28; OLG Koblenz, Beschluss vom 15.10.2015, Gz. 8 U 241/15, Rn. 19; LG Arnsberg, Urt. v. 17.11.2017, Gz. 2 O 45/17, Rn. 19 ff.). Diese Frage kann hier jedoch offen bleiben (insbesondere ob nicht die Vollharmonisierung dagegenspricht), da die Beklagte die Klagepartei über ihr außerordentliches Kündigungsrecht aufgeklärt hat.
Auf Seite 5 der übergebenen Unterlagen (Anlage K1), welche die wesentlichen Pflichtangaben enthält, wird unter wichtige Hinweise mit Fettschrift unter Kündigung ausgeführt:
„Kündigung: vgl. Ziff. 4 und 5 der Allgemeinen Darlehensbedingungen“
In Ziffer 4.4 der ADB heißt es sodann:
„4.4 Kündigung aus wichtigem Grund
Das Recht des Darlehensnehmers/ Mitdarlehensnehmers zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. (…)“
Der Hinweis in Ziff. 4.4 der ADB ist klar und verständlich. Die Gestaltung ermöglicht es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständlichen Verbraucher, die jeweils einschlägigen Angaben aufzufinden. Eine wörtliche Nennung des § 314 BGB bedarf es nach Ansicht des Gerichts nicht. Nach der einschlägigen BGHRechtsprechung ist die Aufnahme des Hinweises in den ADB der Beklagten auch zulässig (vgl. BGH XI ZR 741/16).
Die Frage, ob nach dem Zweck des Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1. Nr. 5 EGBGB, dem Darlehensnehmer nicht nur eigene Kündigungsrechte zu verdeutlichen, sondern auch, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist (BT-Drs. a. a. O.), einen Hinweis auf die Vorschrift des § 492 Abs. 5 BGB enthalten müssen, wonach Kündigungserklärungen des Darlehensgebers auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen müssen, kann hier dahinstehen.
Denn die Beklagte hat unter den ADB unter „5. Kündigung durch die Bank – Rücktritt vor Auszahlung des Darlehens“ und unter Ziff. 5.3 „Form der Kündigung“ ausgeführt:
„Die Kündigung bedarf der Textform“.
Damit ist gerade die Form der Kündigung durch die Beklagte und nicht die Form der Kündigung durch die Klagepartei (wie in Ziffer 4.4) geregelt. Es spielt folglich von vornherein keine Rolle, ob die Klausel in Ziff. 4.4 unwirksam sein könnte oder nicht.
B.
Pflichtangabe zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB
Entgegen der Ansicht der Klagepartei hat die Beklagte auch ordnungsgemäß auf das Recht zur vorzeitigen Rückzahlung und die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung hingewiesen (vgl. OLG München B. v. 30.07.2018 – 17 U 1469/18). Die erforderlichen Angaben befinden sich unter Ziffer 4 der „Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite“, welche als Teil der Vertragsunterlagen ausgehändigt wurde (Seite 3 von 11 der Vertragsunterlagen). Sie befinden sich weiter unter Ziffer 4.3 der Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten, auf welche im Darlehensantragsformular auf Seite 5 unter „Ausbleibende Zahlungen“ auch ganz konkret hingewiesen wird. Weiter ist es ausreichend, dass die Beklagte hier „nur“ auf die vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen verwiesen und die maßgeblichen Faktoren aufgezählt hat. Die Angabe einer konkreten Berechnungsformel war dagegen nicht erforderlich. Schon dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass hier eine konkrete Formel anzugeben wäre. Gefordert wird vielmehr nur die „Angabe der Berechnungsmethode“. Damit wird dem gesetzgeberischen Ziel, dass der Verbraucher die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nachvollziehen und seine Belastung im Fall einer vorzeitigen Darlehensablösung zutreffend abschätzen kann (Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, BT-Drs. 16/11643, S. 87) hinreichend Rechnung getragen. Schließlich heißt es auch in dem Muster nach Anlage 4 zu Art. 247 § 2 EGBGB nur „Festlegung der Entschädigung (Berechnungsmethode) gemäß § 502 BGB“. Von der Beklagten ist aber keine genauere Formulierung als vom Gesetzgeber zu erwarten. Für den Verbraucher ist aus den Angaben der Beklagten klar ersichtlich, wo die Obergrenze der Vorfälligkeitsentschädigung liegt und nach welchen maßgeblichen Faktoren sie sich berechnet. Dies genügt. Dazu kommt, dass die konkrete mathematische Formel so abstrakt und schwer verständlich ist, dass sie einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher keinen zusätzlichen Informationsgewinn im Vergleich zu dem Hinweis auf die Anwendung der Berechnungsmethode des BGH mit den wesentlichen Parametern bietet (LG Heilbronn, Urteil v. 30.01.2018, 6 O 358/17, BeckRS 2018, 738).
Im Übrigen wäre Rechtsfolge einer nicht ordnungsgemäßen Angabe über die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F., dass der Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen wäre.
B.
Die 14-tägige Widerrufsfrist wurde damit ordnungsgemäß in Gang gesetzt, sodass sie bei Erklärung des Widerrufs durch die Klagepartei längst abgelaufen war.
B.
Auf die Fragen des Rechtsmissbrauchs und der Verwirkung sowie einer etwaigen Wertersatzpflicht der Klagepartei kommt es daher schon nicht mehr an.
B.
Der Antrag auf Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ist aufgrund der obigen Ausführungen ebenfalls unbegründet. Ein Verzug der Beklagten scheidet schon mangels wirksamen Widerrufs der Klagepartei aus. Die Nebenansprüche folgen dem Schicksal des Hauptanspruchs.
C.
Über die Hilfswiderklage war mangels Bedingungseintritt nicht zu entscheiden; der Klage wurde nicht stattgegeben.
D.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 2 ZPO.
Der Streitwert wurde gemäß §§ 39, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO in Höhe des Nettodarlehensbetrages festgesetzt.


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