Bankrecht

Unwirksamer Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Kraftfahrzeuges

Aktenzeichen  19 U 2669/19

Datum:
7.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 48133
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 492 Abs. 2
EGBGB Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

Der Gesetzgeber wollte bei Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB die Transparenz hinsichtlich der Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung dadurch sicherstellen, dass sich der Darlehensgeber bereits vor Vertragsschluss auf die anzuwendende Berechnungsmethode festlegen und diese im Darlehensvertrag festschreiben soll. (Rn. 14) (red. LS Andy Schmidt)

Verfahrensgang

28 O 13993/18 2019-04-25 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25.04.2019, Aktenzeichen 28 O 13993/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 25.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche wegen des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Kraftfahrzeuges und dessen Rückabwicklung gegenüber der Beklagten weiter.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 25.04.2019 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, welcher beantragt,
I. Das am 25.04.2019 verkündete Urteil des Landgerichts München I, Az.: 28 O 13993/18 wird aufgehoben.
II. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 13.900,- nebst Zinsen in Höhe von 5% – Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.06.2018 zu bezahlen Zug – um – Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW BMW X1, FIN.: …25.
III. Es wird festgestellt, dass die Klagepartei infolge ihrer Widerrufserklärung vom 04.06.2018 aus dem mit der Beklagtenpartei zwecks Finanzierung des in Klageantrag Ziffer 1 genannten PKWs abgeschlossenen Darlehensvertrages Nr. …77 weder Zins- noch Tilgungsleistungen schuldet.
IV. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Rücknahme des im Antrag Ziffer II genannten PKW im Annahmeverzug befindet.
V. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klagepartei vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. € 1.348,27 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.09.2018 zu bezahlen.
Weiterhin beantragt der Kläger hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 08.07.2019 (Bl. 213/222 d.A.), auf die Bezug genommen wird, wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass und warum der Senat beabsichtigt, seine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
In seiner Stellungnahme vom 05.08.2019 wiederholt der Kläger seine Ausführungen zur Unwirksamkeit der Kaskadenverweisung in § 492 Abs. 2 BGB. Desweiteren meint er, dass es bei den Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung geboten sei, die konkrete Berechnungsmethode, welche die Beklagte zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung anwenden möchte, zu benennen. Die Angabe des Tageszinses von 0,89 € in der Widerrufsinformation hält er für verwirrend und fehlerhaft.
Im Übrigen und ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren eingegangenen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen 28 O 13993/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Der Senat hält das angefochtene Urteil des Landgerichts München I für offensichtlich zutreffend und nimmt auf dieses Bezug. Bezug genommen wird ferner auf den Hinweis des Senats vom 08.07.2019, wonach er die Berufung im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO für unbegründet hält.
1. Vorfälligkeitsentschädigung
Die Berufung geht fehl, soweit sie weiter meint, Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erfordere die konkrete Angabe einer Berechnungsmethode, dabei wörtlich die in der Berufungsbegründung zitierten Ausführungen des Landgerichts Berlin, Urteil vom 05.12.2017 – 4 O 150/16- wiederholt (BB Seite 7 ff; KlSS vom 05.08.2019 Seite 3 ff). und dies nunmehr aus den Ausführungen in der Bundestags – Drucksache 18/5922 (dort Seite 116) zu Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB herleiten will (KlSS vom 05.08.2019. Seite 5).
Sie verkennt schon, dass Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB an den Vorgaben der Verbraucherkreditvertragsrichtlinie (nachfolgend RiL 2008/48/EG) zu messen und auszulegen ist, während Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB n.F. im Zuge der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie eingeführt wurde.
Es kann daher nicht allein auf den Wortlaut der beiden Regelungen abgestellt werden, welche beide von der „Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung“ sprechen.
Der Gesetzgeber wollte bei Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB die Transparenz hinsichtlich der Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung dadurch sicherstellen, dass sich der Darlehensgeber bereits vor Vertragsschluss auf die anzuwendende Berechnungsmethode festlegen und diese im Darlehensvertrag festschreiben sollte (vgl. Bundestags – Drucksache 18/5922, Seite 116). Dies ohne dass die Wohnimmobilienkreditrichtlinie eine entsprechende Regelung vorsah.
Entsprechende Ausführungen des Gesetzgebers bei der Umsetzung der RiL 2008/48/EG gibt es nicht. Es wird lediglich darauf verwiesen, dass der Darlehensgeber die Art der Berechnung des Anspruchs darlegen muss (BtDrucksache 16/11643 Seite 126).
Der Erwägungsgrund 39 der RiL 2008/48/EG hält hingegen bei Verbraucherkrediten zumindest auch die Festlegung des Höchstbetrags einer Entschädigung für geeignet, um die Berechnung der Entschädigung transparent, leicht verständlich, leicht anwendbar und überprüfbar zu machen:
Die Berechnung der dem Kreditgeber geschuldeten Entschädigung sollte transparent und schon im vorvertraglichen Stadium und in jedem Fall während der Ausführung für den Verbraucher verständlich sein. Darüber hinaus sollte die Berechnungsmethode für den Kreditgeber leicht anzuwenden sein und die Überprüfungen der Entschädigung durch die zuständigen Aufsichtsbehörden erleichtert werden. Aus diesen Gründen und da Verbraucherkredite aufgrund ihrer Laufzeit und ihres Umfangs nicht über langfristige Finanzierungsmechanismen finanziert werden, sollte der Höchstbetrag der Entschädigung in Form eines Pauschalbetrages festgelegt werden. Dieser Ansatz spiegelt die Besonderheit von Verbraucherkrediten wider und greift möglichen anderen Ansätzen für andere, über langfristige Finanzierungsmechanismen finanzierte Kreditprodukte, wie beispielweise festverzinsliche Hypothekendarlehen nicht vor. (Hervorhebung durch den Senat).
Diesem Erfordernis wird vorliegend dadurch Rechnung getragen, dass der Höchstbetrag der Vorfälligkeitsentschädigung in Ziffer 4.3. der Allgemeinen Darlehensbedingungen mit 75,00 € festgelegt ist. Bestätigt wird dies dadurch, dass der Gesetzgeber, soweit der Darlehensgeber gemäß Art. 247 § 4 Nr. 3 EGBGB vorvertraglich über den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung und dessen Berechnungsmethode zu unterrichten hat, die Unterrichtung durch die Europäische Standardinformation gemäß dem Muster in Anlage 4 zu Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB vorschreibt. Dieses Muster enthält unter Ziffer 4 „Andere wichtige rechtliche Aspekte“ zu der Spalte „Dem Kreditgeber steht bei vorzeitiger Rückzahlung eine Entschädigung zu“ als Erläuterung für die entsprechenden Angaben „Festlegung der Entschädigung (Berechnungsmethode) gemäß § 502 BGB“. Daraus ergibt sich deutlich, dass der Gesetzgeber die von der Beklagten gewählte Pauschalierung nicht ausschließt, sofern die Parameter des § 502 BGB eingehalten werden.
Daraus folgt, dass die Angabe der von der Berufung geforderten konkreten Berechnungsmethode nicht geboten ist (ebenso OLG Köln, Urteil vom 29.11.2018 – 24 U 56/18; OLG Köln, Urteil vom 06.12.2018 – 24 U 112/18) und die Ausführungen des Klägers, die Beklagte hätte darlegen müssen, welche der beiden vom Bundesgerichtshof zugelassenen Berechnungsmethoden der Vorfälligkeitsentschädigung (Aktiv/Aktiv-Methode oder Aktiv/Passiv – Methode) sie anwenden will, schon deshalb ins Leere gehen, unabhängig davon, dass umstritten ist, ob bei AllgemeinVerbraucherdarlehen ein Rückgriff auf die Aktiv/Passiv-Methode überhaupt zulässig ist (vgl. u.a. MüKoBGB/Schürnbrand/Weber/8.Auflage 2019, BGB § 502 Rn. 12 m.w.N.; Freitag, ZIP 2008, 1102 ff). Mit dem Verweis auf die vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen und deren Erläuterung ist den Anforderungen des Art. 247 Abs. 1 § 7 Nr. 3 EGBGB Genüge getan.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in Ziffer 2 des Hinweises vom 08.07.2019 Bezug genommen.
2. Widerrufsinformation
2.1. Kaskadenverweisung
Hier wiederholt der Kläger lediglich wörtlich seine Ausführungen aus der Berufungsbegründung (BB Seite 9 ff; KlSS vom 05.08.2019, Seite 5 ff). Mit den Ausführungen im Hinweis vom 08.07.2019, dort Ziffer 1.2., und der dort zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (u.a. BGH, Beschluss vom 19.03.2019 – XI ZR 44/18; BGH, Beschluss vom 02.04.2019 – XI ZR 488/17) setzt er sich nicht auseinander. Weitere Ausführungen des Senats sind daher nicht veranlasst.
2.2. Tageszins 0,89 €
Auch hier setzt sich der Kläger mit den Ausführungen im Hinweis des Senats, dort Ziffer 1.4., nicht auseinander, sondern wiederholt lediglich seine Ausführungen aus der Berufungsbegründung (BB Seite 3 ff; KlSS vom 06.08.2019, Seite 1 ff).
Es verbleibt daher bei dem Hinweis vom 08.07.2019, dort Ziffer 1.4. mit der Klarstellung, dass in der von der Beklagten verwendeten Widerrufsinformation der Tageszins mit 0,89 € (nicht mit 1,40 € /vgl. Hinweis Seite 5) angegeben ist.
3. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Es liegt weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vor noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
(1) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – II ZR 76/16, Rn. 12).
Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage im Übrigen nur dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – II ZR 76/16, Rn. 12; Beschluss vom 22. September 2015 – II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 3 mwN). Jedenfalls letzteres ist bisher ersichtlich nicht der Fall.
Der Umstand, dass – wie vorliegend – eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung (BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – II ZR 76/16, Rn. 14; Beschluss vom 22. September 2015 – II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 5).
(2) Die Revision ist nicht zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung wegen Divergenz zuzulassen.
Das wäre dann der Fall, wenn in der Entscheidung des Berufungsgerichts ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt würde, der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht (BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – II ZR 76/16, Rn. 10; Beschluss vom 29. Mai 2002 – V ZB 11/02, BGHZ 151, 42, 45; Beschluss vom 1. Oktober 2002 – XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 186; Beschluss vom 27. März 2003 – V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 293 mwN; Beschluss vom 9. Juli 2007 – II ZR 95/06, ZIP 2007, 2074 Rn. 2).
Eine solche Abweichung ist nicht ersichtlich und wird von der Berufung auch nicht vorgetragen. Der Senat weicht in seiner Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ab. Divergenzen zu oberlandesgerichtlichen Endentscheidungen sind nicht bekannt und werden auch von der Berufung nicht dargelegt.
(3) Die Fortbildung des Rechts erfordert ebenfalls keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – II ZR 76/16, Rn. 15; Beschluss vom 4. Juli 2002 – V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 225). Dies ist nach Ansicht des Senats und – soweit bekannt – erkennbar auch der überwiegenden Mehrheit der Oberlandesgerichte nicht der Fall.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
Der Streitwert von 25.000,00 € (Nettodarlehensbetrag in Höhe von 10.000,00 € zzgl. Anzahlung von 11.500,00 €) für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 40, 47, 48 GKG, § 3, 4 ZPO bestimmt.


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