Bankrecht

Unzutreffende Angaben in Widerrufsbelehrung

Aktenzeichen  19 U 80/19

Datum:
18.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 42343
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 492 Abs. 2
EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1, S. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

34 O 10219/18 2018-12-04 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 04.12.2018, Az.: 34 O 10219/18, gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, da er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Gründe

Die Entscheidung des Landgerichts, die Klage abzuweisen ist, erweist sich als zutreffend.
Die hiergegen von der Berufung erhobenen Einwendungen greifen nicht.
Dem Kläger stand zwar beim Abschluss des Darlehensvertrags vom 14.12.2014 gemäß § 495 Abs. 1 BGB (in der vom 13.06.2014 bis 20.03.2016 geltenden Fassung, nachfolgend a.F.) in Verbindung mit § 355 BGB (in der ab 13.06.2014 geltenden Fassung) ein Widerrufsrecht zu, bei dem die Widerrufsfrist nach § 356b Abs. 2 BGB (in der vom 13.06.2014 bis 20.03.2016 geltenden Fassung, nachfolgend a.F.) nicht begann, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. erhalten hatte. Zu diesen Pflichtangaben gehörte nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB (in der zwischen dem 13.06.2014 bis 20.03.2016 geltenden Fassung, nachfolgend a.F.) auch die Erteilung einer wirksamen Widerrufsinformation. Dem Kläger wurden jedoch die von ihm als fehlend bzw. als fehlerhaft gerügten Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (in der vom 13.06.2014 bis 20.03.2016 geltenden Fassung, nachfolgend a.F.) erteilt.
1. Widerrufsinformation
Der Kläger wurde durch die streitgegenständliche Widerrufsinformation (vgl. Anlage KGR 1, Seite 7) entsprechend den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. über sein Widerrufsrecht belehrt, da diese dem Muster in Anlage 7 (mit den Gestaltungshinweisen 2, 2a, 3, 6, 6a, 6b, 6c, 6f, 6g) zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. entspricht (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F.). Die von der Beklagten vorgenommene Personalisierung ist im Muster vorgesehen.
1.1. Die Widerrufsinformation entspricht auch zu den Widerrufsfolgen dem gesetzlichem Muster. Die Rüge der Berufung, durch die Angabe des Zinsbetrages von 0,00 € habe die Beklagte dem Kläger gegenüber die Widerrufsfolgen in irreführender Weise dargestellt (BB Seite 14 – 22), greift nicht.
Die Widerrufsinformation lautet insoweit:
Widerrufsfolgen
Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, haben Sie es innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Betrag von 0,00 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.
Die Berufung vermag nicht zu begründen, dass die Widerrufsinformation nicht den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1, 2 EGBGB a.F. genügt, weil die Beklagte in der Widerrufsbelehrung unzutreffende und irreführende Angaben über den im Falle des Widerrufs geschuldeten Zinsbetrag im Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens gemacht hat. Dass die Angabe, im Falle des Widerrufs würde die Beklagte für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens nur einen Zinsbetrag von 0,00 EUR pro Tag fordern, unzutreffend wäre, ergibt sich aus der Berufung nicht. Zwar behauptet der Kläger, ohne dies weiter auszuführen, ein Verzicht der Beklagten auf den ihr zustehenden Sollzins, sei nicht vereinbart worden, die Angabe des Betrages von 0,00 EUR sei unrichtig (BB Seite 18). Jedoch ist durch die Vorlage der Widerrufsinformation, welche gerade den Zinsbetrag von 0,00 EUR ausweist, bereits der „Verzicht“ der Beklagten nachgewiesen. Beweis dafür, dass dies nicht der Fall war, bietet der Kläger nicht an.
Die Angabe ist aus Sicht des Senats auch nicht widersprüchlich: Aus der Formulierung folgt für jeden normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher offensichtlich, dass die Beklagte im Falle eines Widerrufs für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine Zinsen verlangt. Ein durchschnittlich verständiger Verbraucher wird aus Sicht des Senats klar und verständlich darüber informiert, dass bei einem Widerruf der im Darlehensvertrag für den Fall der vertragsgemäßen Durchführung des Darlehensvertrages grundsätzlich vereinbarte Sollzins (hier: ausweislich Anlage KGR 1, S. 5: 2,95%) gerade abbedungen ist und er statt dessen keinen Zins zu entrichten hat – ein Umstand, der für einen Verbraucher, der über einen Widerruf nachdenkt, günstig und gerade nicht geeignet ist, ihn von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten.
Wenn aber der genaue Zinsbetrag im Falle des Widerrufs bis zur Rückzahlung der Darlehensvaluta in Euro pro Tag 0,00 EUR ergibt, dann ist die Beklagte aus dem Gestaltungshinweis Ziff. 3 zum Muster Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a. F. gehalten, auch diesen Betrag und keinen anderen in die Widerrufsbelehrung einzufügen, zumal auch nach der Gesetzesbegründung der für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung pro Tag zu zahlende Zinsbetrag bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens anzugeben ist (vgl. Bt-Drs. 17/1394, Seite 29/ Hervorhebung durch den Senat). Mit der Angabe des zu zahlenden Zinsbetrages ist das Muster richtig ausgefüllt, so dass die Gesetzlichkeitsfiktion greift (vgl. Bt-Drs. 17/1394, Seite 22).
Gleichzeitig ist die Beklagte entgegen den Ausführungen der Berufung (BB Seite 22) gehalten, den vom Gesetzgeber in der Musterbelehrung ausdrücklich vorgegebenen Satz aufzunehmen: „Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, haben Sie es innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten.“ Ansonsten würde sie sich sehenden Auges des Musterschutzes begeben. Dies kann jedoch von der darlehensgebenden Bank nicht verlangt werden. Ebenso wäre es – entgegen der Darstellung des Klägers (BB Seite 20) – keine Lösung, in der Widerrufsinformation den Tageszinsbetrag entsprechend des vereinbarten Sollzinses auszuweisen, aber an anderer Stelle aufzunehmen, dass man abweichend von der erteilten Widerrufsinformation keinen Tageszins verlangen würde. In diesem Fall würde sich die Beklagte dem Vorwurf aussetzen, in der Widerrufsinformation unzutreffende Angaben gemacht zu haben.
Aus Sicht des Senats ist für jeden verständigen Verbraucher offensichtlich, dass es sich vorliegend um einen Formulardarlehensvertrag handelt, der für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein muss und an dieser Stelle für die Zinszahlungspflicht nach Widerruf lediglich einen Grundsatz formuliert, der im konkreten Fall durch die nachfolgende Passage (“…pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen…“) zu Gunsten des Verbrauchers abweichend geregelt ist. Selbst wenn man aber zu dem Schluss käme, dass hierdurch für den Verbraucher eine Unsicherheit über die Widerrufsfolgen befördert werden könnte, wie die Berufung meint, ginge dies auf ausdrückliche Vorgaben des Gesetzgebers zurück und kann nicht zu Lasten der Beklagten gehen.
Obergerichtliche Rechtsprechung, die das mit Divergenz anders sehen würde, ist dem Senat nicht bekannt und wird von der Berufung auch nicht vorgetragen. Das OLG Hamm hat diese Frage in seiner Entscheidung vom 23.11.2015 – 31 U 94/15 – ausdrücklich offengelassen (vgl. BB Seite 14). Bei den von der Berufung angeführten Ausführungen des OLG Düsseldorf vom 15.12.2017, Az.: I-7 U 99/17 handelt es sich um keine Endentscheidung, sondern lediglich um einen Hinweis (BB Seite 17). Zudem hat das OLG Düsseldorf mit Hinweisbeschluss vom 26.07.2018 – I.6 U 62/18 darauf hingewiesen, dass durch die Eintragung des Tageszinses von 0,00 € keine erhebliche Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung erfolgt ist.
1.2. Auch der Umstand, dass unter Ziffer 10.3 der Allgemeinen Darlehensbedingungen vereinbart ist Aufrechnung durch Darlehensnehmer/ Mitdarlehensnehmer Gegen Ansprüche der Bank kann der Darlehensnehmer /Mitdarlehensnehmer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Darlehensnehmers/ Mitdarlehensnehmers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann von dem Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer nur geltend gemacht werden, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Darlehensvertrag beruht.
macht die Widerrufsinformation und dabei insbesondere deren Ausführungen zu den Rechtsfolgen – anders als die Berufung ausführt (BB Seite 32 f) – weder intransparent noch fehlerhaft.
Die Widerrufsinformation entspricht vielmehr – wie oben ausgeführt – den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere den Maßgaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F..
Zum anderen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, insbesondere aus dem Urteil vom 25.04.2017 – XI ZR 108/16 gerade nicht, dass eine zulasten des Verbrauchers unzulässig getroffene Vereinbarung einer Aufrechnungsbeschränkung auch zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung oder Widerrufsinformation führen würde. Der Bundesgerichtshof behandelt eine derartige unwirksame Klausel vielmehr ausschließlich im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses und lässt eine Aufrechnung wegen Unwirksamkeit des vereinbarten Aufrechnungsverbotes zu. Dass deshalb aber bereits die Widerrufsinformation fehlerhaft wäre, ergibt sich weder aus dieser Entscheidung noch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2018 – XI ZR 309/16.
1.3. Soweit der Kläger geltend macht, die Widerrufsinformation sei nicht ausreichend, weil er von der Beklagten kein Widerrufsformular gemäß § 357 Abs. 7 BGB, Anlage 2 zu § 246 a EGBGB erhalten habe (BB Seite 29), übersieht er, dass diese Vorschriften ausdrücklich nicht für Verträge über Finanzdienstleistungen gelten.
2. Weitere Pflichtangaben
2.1. Angabe des Darlehensgesamtbetrages:
Die Berufung greift nicht, soweit sie vorträgt (BB, Seite 30 f) im streitgegenständlichen Darlehensvertrag sei entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EBGB a.F., § 3 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 EGBGB (in der vom 11.06.2010 bis 20.03.2016 geltenden Fassung, nachfolgend a.F.) die Information über den Darlehensgesamtbetrag fehlerhaft.
Dabei kann dahinstehen, ob eine fehlerhafte überhaupt mit einer fehlenden Angabe im Sinne dieser Vorschriften gleichzusetzen ist (str., vgl. u.a. Münchener Kommentar, BGB 7. Auflage 2017, § 492 RdNr. 61; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage 2015, § 356b RdNr. 3; BeckOGK/Knops, 1.6.2018, BGB, § 492 Rn. 57; BeckOK BGB/Möller, 45. Ed. 1.11.2017, BGB, § 492 Rn. 46; Hölldampf, WM 2018, 114 ff).
Denn unabhängig davon, ob unrichtige Pflichtangaben die Widerrufsfrist in Lauf setzen, ist dem Kläger ein Widerruf vorliegend jedenfalls aufgrund des Grundsatzes der unzulässigen Rechtsausübung verwehrt (§ 242 BGB). Ein Widerruf des Darlehensvertrages durch den Kläger unter Berufung auf diesen Umstand stellt aus Sicht des Senates im vorliegenden Fall bei umfassender Bewertung der gesamten Fallumstände unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten eine unzulässige Rechtsausübung dar.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann die Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechtes im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung darstellen und in Widerspruch zu § 242 BGB stehen, auch wenn die Voraussetzung einer Verwirkung nicht vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2017 – XI ZR 253/15, BeckRS 140388; Urteil vom 04.07.2017 – XI ZR 741/16, NJW-RR 2017, 1077; Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15, BKR 2016 504, 506; Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15, NJW 2016, 3512, 3517; Urteil vom 25.11.2009 – VIII ZR 318/08, NJW 2010, 610, 611; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.2017 – 17 U 58/16, VuR 2017, 316).
Dem steht auch das Unionsrecht nicht grundsätzlich entgegen, denn nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die missbräuchliche Berufung auf Unionsrecht nicht gestattet. Die nationalen Gerichte können mithin ein missbräuchliches Verhalten nach objektiven Kriterien in Rechnung stellen, um dem Verbraucher die Berufung auf Bestimmungen des Unionsrechts verwehren, solange nationale Vorschriften wie § 242 BGB die Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes nicht beeinträchtigen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15, BKR 2016 504, 506 m. w. N.).
Eine Rechtsausübung kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen. Ob dies im konkreten Einzelfall der Fall ist, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15, BKR 2016 504, 506 m. w. N.). Dabei ist die Ausübung des Widerrufsrechts nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie nicht durch den Schutzzweck des Verbraucherwiderrufsrechts motiviert ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15, BKR 2016 504, 506 m. w. N., Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15, BKR 2016, 463, 468; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.2017 – 17 U 58/16, VuR 2017, 316). Soweit sich der Kläger hinsichtlich seines Widerrufs darauf beruft, dass im streitgegenständlichen Darlehensvertrag der Darlehensgesamtbetrag fehlerhaft angegeben sei, stellt dies aus Sicht des Senates im vorliegenden Fall bei umfassender Bewertung der gesamten Fallumstände unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten eine unzulässige Rechtsausübung dar:
Der Kläger hat einen Darlehensvertrag abgeschlossen (Anlage KGR 1), bei dem als Darlehensgesamtbetrag ein Betrag von EUR 23.151,04 angegeben ist. Nach dem Vortrag der Berufung hätte als Darlehensgesamtbetrag indes ein Betrag von EUR 23.151,11 angegeben werden müssen.
Die Differenz beträgt damit bei einem Darlehensvertrag über einen Gesamtbetrag von mehr EUR 23.000 und einer 5-jährigen Laufzeit gerade einmal 7 Cent.
Obwohl er mit der Widerrufsinformation über sein Widerrufsrecht belehrt worden war, machte der Kläger auch in Ansehung des im Darlehensvertrag ausgewiesenen Darlehensgesamtbetrages von seinem Widerrufsrecht nahezu drei Jahre lang nicht Gebrauch, leistete die Annnuitäten und nutzte das Fahrzeug. Mit diesem Gesamtverhalten zeigte er deutlich, dass er den im Darlehensvertrag aufgeführten Darlehensgesamtbetrag akzeptierte.
Wenn der Kläger sich jetzt auf eine vermeintlich um 7 Cent höhere Darlehensgesamtbelastung beruft als ursprünglich vertraglich mitgeteilt, zeigt dies deutlich widersprüchliches Verhalten auf und ist mit seinem vorherigen Verhalten sachlich unvereinbar. Dies gilt gerade auch, weil die lediglich marginale Abweichung den Kläger keinesfalls daran hinderte, den Umfang seiner eingegangenen Verpflichtung faktisch einzuschätzen, ihm der Umfang seiner Verpflichtung deutlich vor Augen geführt wurde. Demgegenüber erscheinen dem Senat im vorliegenden konkreten Fall die Interessen der Beklagten am Festhalten an einer vertragsgemäßen Abwicklung des Darlehensverhältnisses vorrangig schutzwürdig.
Gleiches gilt, soweit sich der Kläger auf vermeintlich fehlerhafte Angaben zu den Teilzahlungen und Zinssätzen beruft (BB Seite 31 f).
2.2. Vorfälligkeitsentschädigung Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, die gemäß Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB (in der vom 11.06.2010 bis 20.03.2016 geltenden Fassung, nachfolgend a.F.) gebotene Pflichtangabe zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung sei dem Kläger erteilt worden. Insoweit wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen (LGU Seite 8).
Ergänzend ist noch auszuführen:
Die Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung, insbesondere auch zur Pauschale sind nicht zu beanstanden. Die insoweit erhobenen Rügen der Berufung (BB Seiten 2 ff) greifen nicht.
Gemäß Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a.F. hat der Allgemein Verbraucherdarlehensvertrag die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung zu enthalten, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen Dazu finden sich im Darlehensvertrag (Anlage KGR 1, Seite 5 von 10) folgende Ausführungen:
Vorzeitige Rückzahlung
… Der Bank steht bei vorzeitiger Rückzahlung eine Entschädigung gemäß Ziffer 4.3. der Allgemeinen Darlehensbedingungen zu.
In Ziffer 4.3. der Allgemeinen Darlehensbedingungen (vgl. Anlage KGR 1 Seite 9 – 10), mit deren Geltung sich der Kläger einverstanden erklärte (vgl. Anlage KGR 1, Seite 6 von 10) und welche er ausgehändigt erhielt (vgl. Anlage KGR 1, Seite 6 von 10), werden zunächst die Grundsätze der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung allgemein beschrieben.
Daran anschließend wird der Höchstbetrag der anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung pauschal beziffert:
„Die Entschädigung beträgt pauschal EUR 50, es sei denn der Darlehensnehmer/ Mitdarlehensnehmer weist nach, dass der Bank kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.“
sowie die Modalitäten einer Reduzierung dieses Betrages beschrieben:
„Die so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung wird jedoch, wenn sie höher ist, auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge reduziert:
– 1% beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung weniger als ein Jahr beträgt, 0,5% des vorzeitig zurückbezahlten Betrages,
– den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.“
Die – vorliegend erfolgte – Darstellung der Grundsätze der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung genügt den Anforderungen des Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a. F..
Denn bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung handelt es sich um einen finanzmathematisch komplexen Vorgang, bei der man nicht die detailgetreue Wiedergabe der Berechnungsmethode verlangen kann (vgl. Münscher und Jungmann in Schimanski/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl. 2017, § 81 Rn. 118 und Rn. 618 f. mit weiteren Nachw.).
Die Berechnung der dem Kreditnehmer geschuldeten Entschädigung sollte transparent sein und schon im vorvertraglichen Stadium und während der Ausführung des Kreditvertrages für den Verbraucher verständlich sein. Darüberhinaus sollte die Berechnungsmethode für den Kreditgeber leicht anzuwenden sein und die Überprüfung der Entschädigung durch die zuständigen Aufsichtsbehörden erleichtert werden. Aus diesen Gründen und da Verbraucherkredite aufgrund ihrer Laufzeit und ihres Umfangs nicht über langfristige Finanzierungsmechanismen finanziert werden, sollte der Höchstbetrag der Entschädigung in Form eines Pauschalbetrages festgelegt werden (vgl. Erwägungsgrund 39 der VerbrKrVertrRL 2008/28/EG)
Die Klarheit und Verständlichkeit, welche das Gesetz im Interesse des Verbrauchers einfordert, muss sich daher aus Sicht des Senats denknotwendig zu Lasten der Detailgetreue der Darstellung der Berechnungsmethode auswirken. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher kann in der Regel mit der abstrakten Darstellung der Berechnungsmethode nichts anfangen, da die finanzmathematischen Details nur für Experten verständlich sind.
Maßgeblich ist insbesondere, dass der Verbraucher erkennt, dass die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt, die Berechnung der Entschädigung nachvollziehen und seine Belastung, falls er sich zur vorzeitigen Rückzahlung entschließt, zuverlässig abschätzen kann (vgl. etwa BT-Drs. 16/11643, S. 87 und 128; auch Art. 10 Abs. 2 r) der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates verlangt nur – in klarer und prägnanter Form – „Informationen … zur Art der Berechnung dieser Entschädigung“).
Diesem Erfordernis wird vorliegend schon dadurch überzeugend Rechnung getragen, dass der Höchstbetrag der Vorfälligkeitsentschädigung in Ziffer 4.3. der Allgemeinen Darlehensbedingungen mit 50,00 € festgelegt ist, wie es der Erwägungsgrund 39 der VerbrKrVertrRL 2008/28/EG empfiehlt.
Die Darstellung einer Reduzierung der pauschalierten Vorfälligkeitsentschädigung, welche in Ziffer 4.3. der allgemeinen Darlehensbedingungen vorgesehen ist, entspricht wörtlich § 502 Abs. 1 Satz 2 BGB (in der bis zum 20.3.2016 geltenden Fassung, nachfolgend a.F.) und ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden.
Da die Beklagte insoweit den Kläger ordnungsgemäß informiert hat, kommt es auf die Sinnhaftigkeit einer Nachbelehrung (BB Seite 10) sowie das vom Kläger angesprochene Verhältnis zwischen § 356 b Abs. 2 BGB und § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB (BB Seite 11 -14) nicht an.
2.3. Kündigungsverfahren
Die Berufung greift nicht, soweit sie meint, der Kläger sei entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB nicht über das Kündigungsrecht nach § 314 BGB belehrt worden (BB Seite 26f)
Gemäß Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB a.F. ist im Darlehensvertrag das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrags aufzuführen.
Dazu enthalten die Allgemeinen Vertragsbedingungen unter der Überschrift 4. Vorzeitige Rückzahlung – Kündigung durch den Darlehensnehmer unter Ziffer 4.4., auf die im Darlehensvertrag unter „Wichtige Hinweise“ Bezug genommen wird (vgl. Anlage KGR 1 Seite 5) folgende Ausführungen:
4.4. Kündigung aus wichtigem Grund
Das Recht des Darlehensnehmers /Mitdarlehensnehmers zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Textform.
Selbst wenn man annähme, dass auch auf ein bestehendes außerordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers hinzuweisen ist, was umstritten und bisher höchstgerichtlich nicht geklärt ist, ist dieser Anforderung mit der Darstellung in Ziffer 4.4. der Allgemeinen Darlehensbedingungen Genüge getan.
Der Darlehensnehmer wird darin über die ihm zustehende grundsätzliche Möglichkeit zur Kündigung aus wichtigem Grund sowie das Verfahren (Textform) informiert (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 77. Auflage 2018, EGBGB 247 § 6 Rdnr. 3; BT-Drs. 16/11643, S. 128). Insbesondere durch den Hinweis auf die Form der Kündigung ist für den normal informierten durchschnittlichen Darlehensnehmer deutlich erkennbar, dass sich die Information – anders als die Berufung ausführt (vgl. BB Seite 26) – nicht auf die Mitteilung beschränkt, an der gesetzlichen Regelung, deren Inhalt dem Darlehensnehmer nicht mitgeteilt wird, werde durch den Darlehensvertrag nichts verändert.
Zudem wurde der Kläger – wie die Berufung selbst ausführt – in Ziffer 6 der „Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag“ unter der Überschrift „Wie kann der Darlehensvertrag vorzeitig zurückgezahlt bzw. gekündigt werden?“ darüber informiert, dass beide Parteien und damit auch er, den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen kann (vgl. Anlage BKR 1, Seite 4 von 10). Soweit die Berufung diesen Hinweis nicht für klar und verständlich erachtet (BB Seite 27), verfängt sie nicht, insbesondere ergibt sich schon aus der fettgedruckten Überschrift, dass der Verbraucher unter Ziffer 6 Informationen zur Kündigung erhält.
Auf dem Umstand, dass eine solche Kündigung „fristlos“ wäre, musste die Beklagte nicht hinweisen. Es handelt sich hierbei nicht um eine einzuhaltende Modalität oder ein einzuhaltendes Verfahren, sondern um eine Rechtsfolge, nämlich dass eine Kündigung sofortige Wirkung entfalten würde (vgl. MüKo BGB, 7. Auflage 2016, § 314 BGB Rn. 22), nicht hingegen um die (Verfahrens-) Frage, innerhalb welcher Frist die Kündigungserklärung abzugeben ist. Ebenso wenig musste die Beklagte darüber informieren, wann ein „wichtiger Grund“ vorliegt noch die Norm des § 314 BGB explizit genannt werden.
Etwas anderes lässt sich weder aus dem europäischen noch dem deutschen Recht ableiten:
Art. 10 Abs. 2 Lit. s) der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 verlangt nur, dass im Kreditvertrag „die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags“ anzugeben sind. Erwägungsgrund (33) stellt darüber hinaus klar, dass die Richtlinie die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Vertragsrechts betreffend die Rechte der Vertragsparteien, den Kreditvertrag aufgrund eines Vertragsbruchs zu beenden, von vorneherein nicht berührt.
Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB a.F. postuliert, dass der Verbraucher über „das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags“ zu informieren ist. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11643, S. 128) hieß es (BT-Drs. 18/5922 liefert hierzu keinen neuen Erkenntniswert, vgl. S.115):
„Nach Nummer 5 ist – entsprechend Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe s) der Verbraucherkreditrichtlinie – das Verfahren bei der Kündigung im Vertrag anzugeben. Hierbei sind insbesondere die Bestimmungen des § 500 BGB-E zu beachten. Die Regelung soll dem Darlehensnehmer verdeutlichen, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann. Bei befristeten Darlehensverträgen muss zumindest darauf hingewiesen werden, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist.“
Diese Anforderungen sind hier gewahrt. Der Verbraucher wird auf die Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund und die Art und Weise, wie sie vorzunehmen wäre, hingewiesen.
Eine detaillierte Auflistung sämtlicher rechtlicher Möglichkeiten, sich vom Vertrag zu lösen, und eine ausdrückliche Nennung der einschlägigen Normen einschließlich des dem allgemeinen Schuldrecht zuzuordnenden außerordentlichen Kündigungsrecht in § 314 BGB lässt sich aus den genannten rechtlichen Regelungen nicht ableiten und wird auch in der Gesetzesbegründung nicht verlangt. Eine solche Auflistung brächte für den Verbraucher i. Ü. ohnehin keinen signifikanten Mehrwert, sondern wäre eher geeignet, ihn zu verwirren. Der Verbraucher muss wissen, dass und wie er sich ggf. vom Vertrag lösen kann. Das wird ihm hinreichend mitgeteilt. Es ist nicht Aufgabe der Pflichtangabe, die Einholung von Rechtsrat im Einzelfall zu ersetzen.
Dass es sich bei der in den Allgemeinen Darlehensbedingungen genannten möglichen „Kündigung aus wichtigem Grund“ nur um eine fristlose handeln kann, ist nicht nur allgemein verständlich, sondern ergibt sich auch hinreichend aus dem Gesamtzusammenhang. Schließlich erfolgt die Erläuterung, dass die Kündigung aus wichtigem Grund unberührt bleibt, am Ende der in Ziffer 4. der Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten erfolgenden umfänglichen Schilderung der Möglichkeiten des Verbrauchers, auch einen befristeten Darlehensvertrag vorzeitig zurückzuführen. In diesem Kontext wird einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher klar, dass es sich bei dem daneben geschilderten Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund im Gegensatz dazu nur um eine fristlose Möglichkeit, sich vom Vertrag zu lösen, handeln kann, zumal auch im Folgesatz von einem fristlosen Kündigungsrecht die Rede ist. Es handelt sich hierbei nicht um eine einzuhaltende Modalität oder ein einzuhaltendes Verfahren, sondern um eine Rechtsfolge, nämlich dass eine Kündigung sofortige Wirkung entfalten würde.
Aus den vom Kläger zitierten Entscheidungen des OLG Köln (Urteil vom 30.11.2016, 13 U 285/15) und OLG Hamm (Urteil vom 11.9.2017, 31 U 27/16) sowie OLG Frankfurt, Urteil vom 13.04.2017, 25 U 110/16 (vgl. BB Seite 23) ergibt sich allenfalls, dass auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers hinzuweisen ist, nicht jedoch, dass § 314 BGB konkret zu zitieren ist. Das OLG Köln stellt in Rn. 23 lediglich fest: “Anzugeben sind die Kündigungsmöglichkeit, bei einem befristeten Darlehensvertrag auch die gemäß § 314 BGB und das Verfahren bei Ausübung eines Kündigungsrechts (zu den Anforderungen Palandt..).“ Die angeführte Kommentarstelle im Palandt geht über den hieraus zitierten Nachsatz (bei einem befristeten Darlehensvertrag…) nicht hinaus. Das OLG Hamm stellt in Rn. 40 zu dieser Frage ebenfalls lediglich fest: … da ein befristeter Darlehensvertrag vorlag, war zudem die gemäß § 314 BGB vorgesehene Kündigungsmöglichkeit mitzuteilen (vgl. Palandt ..). Das OLG Frankfurt führte in Rn. 28 nur aus:“ Erforderlich ist auch ein Hinweis darauf, das befristete Verträge nach § 314 BGB gekündigt werden können (…)“. Das OLG Koblenz, Beschluss vom 15.10.2015, 8 U 241/15, trifft keine Aussage zur Information über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB, zudem handelt es sich lediglich um einen Hinweisbeschluss.
2.4. Aufsichtsbehörde
Anders als die Berufung meint (BB Seite 35) war die Europäische Zentralbank (nachfolgend EZB) nicht als die für die Beklagte zuständige Aufsichtsbehörde gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a. F. im Darlehensvertrag anzugeben.
Mit der Angabe der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend BaFin) auf Seite 5 des Darlehensvertrages (vgl. KGR 1, Seite) hat die Beklagte die für sie zuständige Aufsichtsbehörde zutreffend aufgeführt.
Auf der gemäß Art. 49 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (ECB/2014/17 / SSM-Rahmenverordnung) von der EZB erstellten Liste aller von ihr direkt beaufsichtigter Unternehmen (Stand 04.09.2014) gemäß Art. 4, 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15.10.2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank findet sie sich die Beklagte nicht. Sie steht dort vielmehr auf der Liste weniger bedeutender Institute, die von einer nationalen zuständigen Behörde (National Competent Authority – NCA; vorliegend die BaFin) direkt beaufsichtigt werden.
Soweit das OLG Düsseldorf (Hinweisbeschluss vom 17.01.2019 – 16 U 102/18) nach den Ausführungen der Berufung (BB Seite 36) die Nennung der EZB für geboten erachtet haben soll, handelt es sich lediglich um einen Hinweisbeschluss und keine Endentscheidung. Zudem ist dieser Beschluss weder in den üblichen Datenbanken (juris / beckonline) veröffentlicht noch wird er von der Berufung vorgelegt.
3. Ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV dazu, dass das „einzuhaltende Verfahren“ bzw. „die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrages“ in Umsetzung von Art. 10 lit s der Verbraucherkreditlinie (RL 2008748/EG) auch einen Hinweis enthalten müssen auf die Fristlosigkeit der Kündigung sowie darauf, wann ein wichtiger Grund vorliegt, ist entgegen der Berufung (BB Seite 36) nicht geboten.
3.1. Gemäß Art. 267 AEUV entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge sowie über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union. Fragen zum nationalen Recht können kein statthafter Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahrens sein. Gegenstand des von der Berufung angeregten Vorabentscheidungsverfahrens könnte daher vorliegend allein die Auslegung von Art. 10 Abs. 2 lit. s) VerbrKredRL (RL 2008/48/EG) sein.
Darum geht es der Klagepartei nach ihrem Vortrag aber nicht. Art. 10 Abs. 2 lit. s) VerbrKredRL sieht – aus verständlichen Gründen, da die Richtlinie EUweite Gültigkeit besitzt – nicht die Verpflichtung vor, § 314 BGB als Vorschrift im Rahmen der Pflichtangaben aufzuführen. Auch eine generelle Verpflichtung zur Angabe der im jeweiligen nationalen Recht geltenden Vorschriften ist dort nicht enthalten. Anzugeben sind allein die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags. Diese Regelung hat der deutsche Gesetzgeber nahezu wörtlich in nationales Recht umgesetzt. Wenn § 314 BGB in der Richtlinie nicht aufgeführt sein kann, die Richtlinie auch keine Verpflichtung zur Angabe ausspricht, diese nach Ansicht der Berufung aber in Deutschland als konkrete Bestimmung über ein Kündigungsrecht anzugeben sei, bedeutet dies, dass die Klagepartei damit gerade die Auslegung des nationalen Rechts in Deutschland geklärt haben will. Ein Vorabentscheidungsersuchen muss sich aber auf die Auslegung oder die Gültigkeit des Unionsrechts beziehen; es darf sich nicht auf die Auslegung von Vorschriften des nationalen Rechts oder auf Tatsachenfragen beziehen, die im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits aufgeworfen werden.
3.2. Für ein Vorabentscheidungsverfahren besteht zudem dann kein Anlass, wenn die Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2018 – XI ZR 520/16; BGH, Urteil vom 22.05.2012 – XI ZR 290/11; EuGH, Urteil vom 06.10.1982 – Rs 283/81, NJW 1983, 1257, Zöller-Greger, ZPO, 31. Auflage 2016, § 148, Rdnr. 3 b).
Dass dies vorliegend der Fall ist, hat der Senat bereits dargelegt (s.o. Ziff. 2.3.). Darauf wird verwiesen. Lediglich ergänzend / verdeutlichend gilt:
Erwägungsgrund (33) stellt klar, dass die Vertragsparteien das Recht haben sollten, einen Kreditvertrag mit unbefristeter Laufzeit „ordentlich zu kündigen“, die Richtlinie die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Vertragsrechts betreffend die Rechte der Vertragsparteien, den Kreditvertrag aufgrund eines Vertragsbruchs zu beenden, aber von vorneherein nicht berührt. Dementsprechend finden sich in der Richtlinie Regelungen auch von vorneherein ausdrücklich nur zur ordentlichen Kündigung (vgl. vor allem: Art. 13), nicht aber zur außerordentlichen. Schon das macht offenkundig, dass eine Auslegung der Richtlinie gar nicht ergeben kann, dass der Verbraucher etwa auf die Rechtsfolgen (Fristlosigkeit) außerordentlicher Kündigungen hinzuweisen und ihm im Einzelnen darzulegen ist, wann wichtige Gründe für eine solche außerordentliche Kündigung vorliegen.
Diese Auslegung des Unionsrechts ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt. Damit besteht schon deshalb kein Anlass für ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV und auch keine Aussetzung gemäß § 148 ZPO.
4. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind – anders als die Berufung ausführt (BB Seite 37) – nicht gegeben. Es liegt weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
4.1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – II ZR 76/16, Rn. 12).
Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage im Übrigen nur dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen.
Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – II ZR 76/16, Rn. 12; Beschluss vom 22. September 2015 – II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 3 mwN). Jedenfalls letzteres ist bisher ersichtlich nicht der Fall.
Der Umstand, dass – wie vorliegend – eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung (BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – II ZR 76/16, Rn. 14; Beschluss vom 22. September 2015 – II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 5).
4.2. Die Revision ist nicht zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung wegen Divergenz zuzulassen.
Das wäre dann der Fall, wenn in der Entscheidung des Berufungsgerichts ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt würde, der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht (BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – II ZR 76/16, Rn. 10; Beschluss vom 29. Mai 2002 – V ZB 11/02, BGHZ 151, 42, 45; Beschluss vom 1. Oktober 2002 – XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 186; Beschluss vom 27. März 2003 – V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 293 mwN; Beschluss vom 9. Juli 2007 – II ZR 95/06, ZIP 2007, 2074 Rn. 2).
Eine solche Abweichung ist nicht ersichtlich und wird von der Berufung auch nicht vorgetragen. Der Senat weicht in seiner Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ab. Divergenzen zu oberlandesgerichtlichen Endentscheidungen sind nicht bekannt und werden auch von der Berufung nicht dargelegt. Das OLG Köln hat mit Urteil vom 29.11.2018 – 24 U 56/18 zwar die Revision zugelassen (BB Seite 38), aber in der Sache die Rechtsfragen auf der vom Senat vertretenen Linie entschieden.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1.1., 2.3 und 2.4 Bezug genommen.
4.3. Die Fortbildung des Rechts erfordert ebenfalls keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – II ZR 76/16, Rn. 15; Beschluss vom 4. Juli 2002 – V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 225). Dies ist nach Ansicht des Senats und – soweit bekannt – erkennbar auch der überwiegenden Mehrheit der Oberlandesgerichte nicht der Fall.
5. Bei dieser Sachlage wird schon aus Kostengründen empfohlen, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme vor Eingang der Berufungsbegründung bei Gericht ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 1,0 Gebühren (vgl. Nr. 1221 des Kostenverzeichnisses zum GKG) und nach deren Eingang von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
6. Zu diesen Hinweisen kann der Berufungsführer binnen 3 Wochen ab Zugang Stellung nehmen. Der Senat soll nach der gesetzlichen Regelung die Berufung unverzüglich durch Beschluss zurückweisen, wenn sich Änderungen nicht ergeben. Mit einer einmaligen Verlängerung dieser Frist um maximal weitere 3 Wochen ist daher nur bei Glaubhaftmachung konkreter, triftiger Gründe zu rechnen (vgl. OLG Rostock, OLGR 2004, 127 ff.). Eine Fristverlängerung um insgesamt mehr als einen Monat ist daneben entsprechend § 520 II 3 ZPO nur mit Zustimmung des Gegners möglich.


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