Bankrecht

Vorfälligkeitsentschädigung bei Verbraucherkredit

Aktenzeichen  27 O 9521/19

Datum:
7.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 48543
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 309 Nr. 13, § 314, § 356b Abs. 1, § 492 Abs. 2, Abs. 5
EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3

 

Leitsatz

Tenor

1.    Die Klage wird abgewiesen.
2.    Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 
3.    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 

Gründe

Die Klage erweist sich als zulässig, jedoch unbegründet.
A.
Der Feststellungsantrag Ziffer 2 erweist sich als zulässig. Die Feststellung des Annahmeverzugs kann Gegenstand eines Feststellungsantrags sein (vgl. Becker-Eberhard in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 256 Rz. 5).
Dahinstehen kann, ob die Klage hinsichtlich des Klageantrags in Ziffer 3 wegen Vorrangs der Leistungsklage mangels Feststellungsinteresses nach § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15, Rn. 13 ff., juris; BGH, Urteil vom 04.07.2017, XI ZR 741/16, Rn. 15 f. beck-online). Denn insoweit ist die Klage jedenfalls unbegründet (im Folgenden unter B.). Das Feststellungsinteresse ist nur für ein stattgebendes Sachurteil echte Prozessvoraussetzung (BGH, Urteil vom 09.12.2003, VI ZR 404/02, Rn. 12, juris; BGH, Urteil vom 10.10.2017, XI ZR 456/16, Rn. 16, juris). Im Übrigen bestehen keine Zweifel an der Zulässigkeit der Klage.
B.
Die Klagepartei hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 8.792,68 €, die begehrten Feststellungen oder Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Der von der Klagepartei erklärte Widerruf erweist sich als unwirksam. Zwar bestand grundsätzlich ein Widerrufsrecht (I.). Die Widerrufsfrist war jedoch bei Erklärung des Widerrufs bereits abgelaufen (II.). Mangels wirksamen Widerruf bestehen auch die weiteren geltend gemachten Ansprüche nicht.
I.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag vom 04.3.2017 um ein Verbraucherdarlehen im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB handelt, sodass der Klagepartei ein Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB zustand.
II.
Die Widerrufsfrist war jedoch bei Erklärung des Widerrufs bereits abgelaufen. Insbesondere sind die Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist gemäß § 356b Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB eingehalten. Die von der Klagepartei gerügten Fehler liegen nicht vor. Im Einzelnen:
1. Auf das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB wird ordnungsgemäß hingewiesen.
In Punkt 4.4 der ADB hat die Beklagte ausdrücklich auf die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung durch den Darlehensnehmer hingewiesen. Die Nennung des § 314 BGB ist keinesfalls erforderlich. Die Textform wurde dort festgelegt.
Unter Nr. 5 der Darlehensbedingungen sind die Voraussetzungen und Folgen eines außerordentlichen Kündigungsrechts durch die Darlehensgeberin geregelt. Auch hier wurde unter Punkt 5.3 auf die Textform hingewiesen.
Ein ordentliches gesetzliches oder vertragliches Kündigungsrecht des Klägers besteht nicht. Zwar besteht ein Anspruch auf jederzeitige teilweise oder vollständige Rückzahlung des Darlehens nach § 500 BGB, auf diese Möglichkeit und Rechtsfolgen wurde jedoch u.a. unter Nr. 4 der Darlehensbedingungen hingewiesen.
Nicht erforderlich war der allerdings im konkreten Fall erfolgte Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Klägers nach § 314 BGB.
Die Verbraucherkreditrichtlinie ist gemäß Art. 1, 22 Abs. 1 vollharmonisiert, was bedeutet, dass die mitgliedstaatlichen Regelungen im Regelungsbereich der Richtlinie nicht über das Schutzniveau der Richtlinie hinausgehen dürfen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 4 bis 9 der Verbraucherkreditrichtlinie). Die Erteilung der Pflichtangaben in einem Verbraucherdarlehensvertrag sowie der Beginn der Widerrufsfrist sind vom Regelungsbereich der Richtlinie umfasst. Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB in der dargestellten nationalen Auslegung ist daher richtlinienkonform zu reduzieren (Herresthal ZIP 2018, 753, 758). Insbesondere ist eine europarechtskonforme Auslegung vorliegend auch nicht wegen einer entgegenstehenden gesetzgeberischen Grundentscheidung ausgeschlossen. Vielmehr liegt eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vor, wenn der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausdrücklich seine Absicht bekundet hat, eine richtlinienkonforme Regelung zu schaffen, die Annahme des Gesetzgebers, die Regelung sei richtlinienkonform, aber fehlerhaft ist (BGH, Urteil vom 26.11.2008, VIII ZR 200/05, Rn. 24 juris).
Die womöglich fehlerhafte Angabe der Ausübung des Kündigungsrechtes durch den Darlehensgeber ist darüber hinaus – per se – nicht geeignet, die Entscheidung des Verbrauchers über die Ausübung seines Widerrufsrechts zu beeinflussen. Schon abstrakt betrachtet kann eine unvollständige Darstellung der Widerrufsmöglichkeiten betreffs der Wirksamkeits – und Formerfordernisse der Kündigung durch den Darlehensgeber in keiner denkbaren Konstellation den Verbraucher in seiner Entscheidung beeinflussen, seine eigene Willenserklärung zu widerrufen.
Ausreichend ist auch, dass Angaben zur Kündigung in den allgemeinen Darlehensbedingungen enthalten sind. Diese sind Teil der Vertragsurkunde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Einheit einer Urkunde gewahrt, wenn eine fortlaufende Paginierung vorliegt (BGH, Urteil vom 24. 9. 1997 – XII ZR 234/95). Dies ist, wie sich aus den Anlagen K1 ergibt, durch die erfolgte fortlaufende Paginierung hier der Fall. Die Angaben liegen also keineswegs nur in sonstigen Dokumenten vor, sondern sie sind in der Vertragsurkunde selbst enthalten. Sie befinden sich zudem für den Verbraucher leicht auffindbar und übersichtlich gestaltet gleich auf den ersten Seiten der Vertragsunterlagen, sodass der Voraussetzung einer „klaren und verständlichen“ Angabe Genüge getan ist. Beachtlich sind daher auch die Allgemeinen Darlehensbedingungen, zumal auf selbige direkt oberhalb der Unterschriftenzeile ausdrücklich hingewiesen wurde (BGH, Urteil vom 04.07.2017 – XI ZR 741/16).
Die Vereinbarung der Textform für die Kündigungserklärung durch den Darlehensnehmer in den ADB ist zulässig. Die Vereinbarung einer solchen Form ist möglich, sie erlegt dem Darlehensnehmer auch keine unerträgliche Last auf – wie dies z.B. der Fall wäre bei der Vereinbarung einer notariellen Erklärung im Falle einer Kündigung. Bei der Textform handelt es sich um kein übersteigertes Formerfordernis im Sinn des § 309 Nr. 13 BGB. Dabei ist auch zu werten, dass in den ADB bestimmt ist, dass auch die Kündigung durch die Darlehensgeberin der Textform unterliegt. (Punkt 5.3 der ADB).
2. Soweit die Klagepartei vorbringt, es fehle ein Hinweis auf die Formerfordernisse des § 492 Abs. 5 BGB, folgt das Gericht dem nicht. Die Parteien haben in den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Kündigung des Darlehensgebers die Textform vereinbart. Soweit dies über die Formerfordernisse des § 492 Abs. 5 BGB hinausgeht, da in diesem nur eine Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger gefordert wird, ist als vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien möglich. Der Darlehensnehmer wird hierdurch auch nicht beschwert, vielmehr wird er durch die vereinbarte Textform besser gestellt, da nach § 126 b BGB eine Lesbarkeit der Erklärung normiert ist.
Es ergeben sich für den Verbraucher auch keine Unklarheiten, da die Parteien in den allgemeinen Vertragsbedingungen die Textform eindeutig vereinbart haben.
3. Der von der Klagepartei gerügte Fehler der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung liegt nicht vor und würde den wirksamen Beginn der Widerrufsfrist nicht beeinträchtigen. Die erforderlichen Angaben befinden sich unter Ziffer 4 der „Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite“, welche als Teil der Vertragsunterlagen ausgehändigt wurde. Sie befinden sich weiter unter Ziffer 4.3 der Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten, auf welche im Darlehensantragsformular unter „Ausbleibende Zahlungen“ auch ganz konkret hingewiesen wird. Weiter ist es ausreichend, dass die Beklagte hier „nur“ auf die vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen verwiesen und die maßgeblichen Faktoren aufgezählt hat. Die Angabe einer konkreten Berechnungsformel war dagegen nicht erforderlich. Schon dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass hier eine konkrete Formel anzugeben wäre. Gefordert wird vielmehr nur die „Angabe der Berechnungsmethode“. Damit wird dem gesetzgeberischen Ziel, dass der Verbraucher die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nachvollziehen und seine Belastung im Fall einer vorzeitigen Darlehensablösung zutreffend abschätzen kann (Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, BT-Drs. 16/11643, S. 87) hinreichend Rechnung getragen. Schließlich heißt es auch in dem Muster nach Anlage 4 zu Art. 247 § 2 EGBGB nur „Festlegung der Entschädigung (Berechnungsmethode) gemäß § 502 BGB“. Von der Beklagten ist aber keine genauere Formulierung als vom Gesetzgeber zu erwarten. Für den Verbraucher ist aus den Angaben der Beklagten klar ersichtlich, wo die Obergrenze der Vorfälligkeitsentschädigung liegt und nach welchen maßgeblichen Faktoren sie sich berechnet. Dies genügt. Dazu kommt, dass die konkrete mathematische Formel so abstrakt und schwer verständlich ist, dass sie einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher keinen zusätzlichen Informationsgewinn im Vergleich zu dem Hinweis auf die Anwendung der Berechnungsmethode des BGH mit den wesentlichen Parametern bietet.
Im Übrigen wäre Rechtsfolge einer nicht ordnungsgemäßen Angabe über die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB, dass der Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen wäre.
4. Die Voraussetzung des § 356b Abs. 1 BGB ist erfüllt, weil die Klagepartei eine Abschrift ihrer Vertragserklärung erhalten hat. Die Klagepartei hat unstreitig ein Exemplar des Vertragstextes für ihre Unterlagen behalten. Die Vertragsunterlagen bestanden unstreitig aus den Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite, den „Informationen zum Darlehensvertrag“, dem Darlehensantrag, der Widerrufsinformation, der Selbstauskunft und den Allgemeinen Darlehensbedingungen, insgesamt 11 Seiten gemäß Anlage B 2. Damit lag ihr aber eine Abschrift ihrer Vertragserklärung vor.
§ 356 b Abs. 1 BGB regelt, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrages zur Verfügung stellt.
Zwar bezeichnet der Begriff „Vertragsurkunde“ nur das von beiden Vertragsparteien unterzeichnete schriftliche Original des Vertrags (BGH XI ZR 381/16). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Jedoch genügt es ausweislich § 356 b Abs. 1 BGB, wenn dem Darlehensnehmer eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wird. Entgegen der Ansicht der Klagepartei ist es nicht erforderlich, dass auch die „Abschrift“ unterzeichnet ist.
In den Gesetzesmaterialien (Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie v. 21.1.2009, BT-Drs. 16/11643, S. 80) wird hierzu ausgeführt:
„Eine Abschrift ist unabhängig von ihrer Herstellung jedes Dokument, das den Vertragsinhalt wiedergibt, ohne dass es besonderer förmlicher Zusätze, wie beispielsweise einer Unterschrift, bedarf. So ist Artikel 10 Abs. 1 Satz 2 der Verbraucherkreditrichtlinie zu verstehen, der von einer „Ausfertigung“ spricht.“
Im Übrigen hat diese Sichtweise auch der europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 9.11.2016 (Az. C-42/15, Rz 36, NJW 2017, 45) bestätigt:
„Zweitens ist zu der Frage, ob ein auf Papier erstellt Kreditvertrag nach den im Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Modalitäten von den Parteien unterzeichnet werden muss, darauf hinzuweisen, dass Art. 10 Abs. 1 Unterabsatz 1 der RL 2008/48 keinen Verweis auf das innerstaatliche Recht enthält und die Begriffe „auf Papier“ und „dauerhafter Datenträger“ in dieser Bestimmung daher eine eigenständige Bedeutung haben. Ihre Auslegung kann nicht durch innerstaatliche Vorschriften über die Form, die bei der Erstellung von Kreditverträgen zu beachten ist, bestimmt werden… Wie schon aus dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 der RL 2008/48 hervorgeht, bezieht sich der Begriff „auf Papier“ auf das Medium, auf dem der Kreditvertrag erstellt wird, ohne dass die Unterzeichnung dieses Papiers gefordert wird.“
Diese Sichtweise wurde erst kürzlich auch vom BGH in dessen Urteil vom 27.02.2018, XI ZR 160/17, Rz. 30, NJW 2018, 1387) bestätigt, indem der Senat dort wie folgt ausführte:
„Weil nach § 355 II 3 BGB aF die Abschrift der Vertragserklärung des Verbrauchers genügt, muss das ihm belassene Exemplar nicht von ihm unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein.“
Demnach sind die Voraussetzungen des § 356b Abs. 1 BGB gewahrt.
5. Das Gericht hat im Übrigen – entsprechend der Vorgabe des BGH, wonach die Übereinstimmung von vorformulierten Widerrufsbelehrungen mit höherrangigem Recht eine Rechtsfrage ist und ohne Bindung an das Parteivorbringen zu untersuchen ist (BGH, Urteil vom 20.06.2017 – XI ZR 72/16, BeckRS 2017, 120503) – die streitgegenständlichen Widerrufsinformationen auch über die von der Klagepartei beanstandeten Passagen hinaus überprüft, indes keinen, den Lauf der Widerrufsfrist hindernden Fehler feststellen können. Nach alledem sind die streitgegenständlichen Widerrufsinformationen nicht zu beanstanden, so dass der Klage kein Erfolg beschieden Die 14-tägige Widerrufsfrist war damit ordnungsgemäß in Gang gesetzt worden und bei Widerruf des Darlehensvertrages durch die Klagepartei bereits längstens abgelaufen. Auf die Frage des Rechtsmissbrauchs bzw. der Verwirkung sowie einer etwaigen Wertersatzpflicht der Klagepartei kommt es daher nicht mehr an.
C.
Nachdem die Klage abzuweisen ist, ist die von der Beklagten genannte Bedingung für die Hilfswiderklage nicht eingetreten. Ein Eingehen auf die Hilfswiderklage ist daher nicht notwendig.
D.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
E.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 709 ZPO.


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