Bankrecht

Widerruf einer Kfz-Finanzierung – Angabe der Adresse der BaFin

Aktenzeichen  5 U 6990/19

Datum:
4.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 22068
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 488 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

Der Umstand, dass die BaFin mehrere Sitze hat, ist für die Ordnungsgemäßheit der Information über die Aufsichtsbehörde ohne Relevanz. Mit der Benennung der BaFin als Aufsichtsbehörde und Angabe einer Adresse, unter welcher der Verbraucher in Kontakt mit dieser treten kann, erfüllt eine Bank ihr Informationspflicht; die Angabe aller möglichen Adressen, über die eine Stelle verfügt, ist nach dem Zweck der Informationspflicht nicht erforderlich (Rn. 15). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

27 O 12609/19 2019-11-07 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 07.11.2019, Aktenzeichen 27 O 12609/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.706,89 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger macht Ansprüche nach dem Widerruf einer Kfz-Finanzierung geltend.
Der Darlehensvertrag über 19.206,89 € datiert vom 24.02.2017 (vgl. Anl. K 1), zusätzlich leistete der Kläger eine Anzahlung von 500,- €. Mit Schreiben vom 22.01.2019 erklärte der Kläger den Widerruf.
Wegen der weiteren Einzelheiten einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Widerruf sei verfristet gewesen, da der Kläger über die Pflichtangaben einschließlich der Widerrufsinformation ordnungsgemäß belehrt worden sei.
Gegen das ihm am 08.11.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, den 09.12.2019, Berufung eingelegt und diese am 08.01.2020 begründet. Er rügt insbesondere, dass das Landgericht zu Unrecht von ordnungsgemäßen Pflichtangaben zu den Punkten Recht zur vorzeitigen Rückzahlung, Vorfälligkeitsentschädigung, Gesamtbetrag des Darlehens und Höhe der einzelnen Raten und Widerrufsfolgen ausgegangen sei. Auch hindere das in den ADB enthaltene unwirksame Aufrechnungsverbot ein Anlaufen der Widerrufsfrist.
Er beantragt in der Berufungsinstanz, unter Aufhebung des am 07.11.2019 verkündeten und am 08.11.2019 zugestellten Urteils des Landgerichts München I (27 O 12609/19), wie folgt zu erkennen:
1. Es wird festgestellt, dass der Kläger ab seiner Widerrufserklärung vom 22.01.2019 aus dem mit der Beklagten zwecks Finanzierung des Fahrzeuges des Fabrikats: Audi, Modell: A 3, Fahrgestell-Nr.: … abgeschlossenen Darlehensvertrag zu der Finanzierungsnummer … weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB schuldet.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 7.696,47 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeuges des Fabrikats: Audi, Modell: A
3. Fahrgestell-Nr.: … nebst Fahrzeugschlüsseln und -papieren durch den Kläger an die Beklagte.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Kraftfahrzeuges des Fabrikats: Audi, Modell: A3, Fahrgestell-Nr.: …, in Verzug befindet.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 1.171,67 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Hilfsweise beantragt er,
die Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen.
Die Beklagte beantragt
Zurückweisung der Berufung.
Der Senat hat mit Beschluss vom 03.02.2020 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Hierzu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 03.03.2020 Stellung genommen. Über den Gesamtbetrag und die Höhe der Raten des Darlehens werde fehlerhaft belehrt. Die Informationen über die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens, die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, das Kündigungsverfahren, den Verzugszinssatz, die zuständige Aufsichtsbehörde, seien unrichtig. Die Gesetzlichkeitsfiktion für die Widerrufsbelehrung greife nicht ein, da die Widerrufsfolgen und der geschuldete Tageszins unrichtig bzw. irreführend dargestellt seien.
Zur Ergänzung wird auf das Ersturteil, den Hinweisbeschluss des Senats sowie die in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
1. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 03.02.2020 Bezug genommen. Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf das weitere Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 03.03.2020 veranlasst. Im Einzelnen: 1) Gesamtbetrag und einzelne Raten Soweit der Kläger einwendet, die Beklagte lege nicht dar, weshalb sie die errechneten Beträge gerundet habe und wieso sie zu einer Rundung befähigt sein solle, hat der Senat bereits darauf verwiesen, dass eine Rundung eines zu zahlenden Geldbetrag mit mehreren Nachkommastellen erforderlich ist, da niemand in der Lage ist, Bruchteile von Cents zu zahlen. Entgegen der Darstellung des Klägers geht der Senat auch nicht davon aus, dass die Beklagte bei der Ermittlung des Gesamtbetrags gerundet hat; vielmehr hat der Senat bereits im Beschluss vom 03.02.2020 (unter Nr. 1 lit. b) darauf hingewiesen, dass er mangels anderweitiger Anhaltspunkte oder entsprechenden Vortrags des Klägers davon ausgehe, dass der mitgeteilte Gesamtbetrag rechnerisch richtig sei und sich ergebe, wenn man auf den Nettodarlehensbetrag den vereinbarten Zinssatz anwende. Der Kläger hat nichts vorgetragen, was diese Annahme in Zweifel zieht. Der Rundungsfehler tritt auf, da die durch Division ermittelten Raten auf zwei Nachkommastellen (ganze Cent) auf- oder abgerundet werden. Da der Kläger nicht in der Lage ist, Bruchteile von Cent, also dritte und höhere Nachkommastellen von Eurobeträgen genau zu zahlen, ist die ihm mitgeteilte (mathematisch korrekt) gerundete Rate ebenfalls nicht „falsch“. Die Differenz zwischen dem (korrekt) mitgeteilten Gesamtbetrag und der Summe der (korrekt) mitgeteilten Raten beträgt nur wenige Cent (im konkreten Fall: 21 ct) und ist nicht geeignet, den Verbraucher über die mit dem Abschluss des Kreditvertrags einhergehenden Belastungen irrezuführen. Der Senat folgt auch nicht der Auffassung des Klägers, wonach eine Abweichung von 21 ct bei einem Nettodarlehensbetrag von 19.206,89 € und einer Laufzeit von 4,5 Jahren per se die Vergleichbarkeit mit anderen Angeboten in Frage stellt, zumal der durchschnittlich verständige Verbraucher seine Belastung in der Regel wohl anhand des mitgeteilten Darlehensgesamtbetrags beurteilt und vergleicht und üblicherweise nicht die Summe der mitgeteilten Raten selbst ermittelt.
1) Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung
Wie bereits hingewiesen, ergibt sich diese aus Ziff. 4 der ADB der Beklagten. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, wonach ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher durch die Aufzählung der beiden Möglichkeiten „vorzeitige Rückzahlung“ und „Kündigung durch den Darlehensnehmer“ in der Überschrift zu Ziff. 4 der ADB verwirrt werden könnte, obwohl im Folgenden für jede der beiden Situationen eine eigene Unterziffer das Nähere regelt. Im Übrigen hat auch der BGH, der im Urteil vom 20.06.2017, XI ZR 72/16 Rn. 27-29 betont hat, dass solche Belehrungen von Amts wegen auf Fehler zu prüfen seien, diesen Punkt in seinem Urteil vom 05.11.2019, XI ZR 650/18, ebenfalls nicht beanstandet.
1) Berechnungsmethode für Vorfälligkeitsentschädigung Es mag sein, dass der Kläger auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des BGH vom 05.11.2019 bei ihrer Ansicht verbleibt, die Angaben der Beklagten zu diesem Punkt seien nicht ausreichend; demgegenüber teilt der Senat weiterhin die dem Kläger bekannte und im Hinweis vom 03.02.2020 ausgeführte Rechtsansicht des BGH und nicht die des LG Ravensburg. Ein „nachvollziehbarer Rechenweg“, „so dass der Verbraucher die Höhe der bei vorzeitiger Kündigung anfallenden Entschädigung zumindest annäherungsweise berechnen kann“ (so die Vorlagefrage des LG Ravensburg), ist überflüssig, wenn die Beklagte in ihren AGB regelt, dass sie grundsätzlich eine Pauschale in Höhe von 75 € verlangen wird, die nach den im Folgenden dargestellten Berechnungen ggf. noch zu reduzieren ist. Damit wird der Verbraucher ohne weiteres in die Lage versetzt abzuschätzen, welche Kosten auf ihn zukommen werden.
1) Kündigungsverfahren
Auch hier ist es dem Kläger unbenommen, eine vom BGH abweichende Rechtsansicht zu vertreten; der Senat teilt demgegenüber wie bereits hingewiesen die Ansicht des BGH, wonach es nicht erforderlich ist, die Vorschrift des § 314 BGB zu nennen, da aus systematischen Gründen über außerordentliche Kündigungsrechte nicht zu informieren ist (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019, XI ZR 650/18, Rn. 27 ff.). Aus dem gleichen Grund bedarf es auch keiner Informationen über das von der Beklagten einzuhaltende Verfahren (Formerfordernis) im Falle einer außerordentlichen Kündigung. Eine ordentliche Kündigung ist bei befristeten Darlehensverträgen hingegen nicht vorgesehen. Neue Argumente, welche vom BGH noch nicht berücksichtigt worden sind, hat der Kläger nicht vorgebracht.
1) Verzugszinssatz
Soweit der Kläger nunmehr rügt, die Beklagte hätte Angaben zur Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes machen müssen, ist darauf zu verweisen, dass sich aus der mitgeteilten Anknüpfung an den gesetzlichen Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ohne weitere ergibt, dass sich der Verzugszinssatz in der Weise ändern wird, wie sich der Basiszinssatz ändert. Im Übrigen hat der BGH diesen Punkt in seinen bereits genannten Entscheidungen vom 05.11.2019 ebenfalls nicht beanstandet.
1) Aufsichtsbehörde
Der Umstand, dass die BaFin mehrere Sitze hat, ist für die Ordnungsgemäßheit der Information über die Aufsichtsbehörde ohne Relevanz. Mit der Benennung der BaFin als Aufsichtsbehörde und Angabe einer Adresse, unter welcher der Verbraucher in Kontakt mit dieser treten kann, hat die Beklagte ihre Informationspflicht erfüllt; die Angabe aller möglichen Adressen, über die eine Stelle verfügt, ist nach dem Zweck der Informationspflicht nicht erforderlich.
1) Rechtsfolgen des Widerrufs
Wie bereits hingewiesen, hat die Beklagte das Muster gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB voll umgesetzt; dies wurde auch vom BGH, Urteil vom 05.11.2019, XI ZR 650/18, Rn. 23, so gesehen. Aus diesem Grund kann der Kläger sich nicht darauf berufen, die Belehrung über die Rechtsfolgen sei falsch, weil den Verbraucher nach Widerruf eines verbundenen Geschäfts gerade keine Rückzahlungspflicht und damit keine Zinspflicht treffe; vielmehr kann sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Aus dem zitierten Urteil des BGH ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht, dass als Voraussetzung für die Gesetzlichkeitsfiktion im Muster unter dem Tageszinsbetrag immer der Betrag 0,00 € eingesetzt werden müsse, weil nur diese Angabe der beim verbundenen Geschäft möglicherweise geltenden Zinsfreiheit entspreche. Vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen des BGH deutlich, dass an dieser Stelle grundsätzlich entsprechend der vorgesehenen Information in Satz 1, wonach der Verbraucher im Falle des Widerrufs für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu zahlen hat, der sich aus diesem vereinbarten Sollzins ergebende Tageszinsbetrag einzugeben ist (BGH, a.a.O., Rn. 22). Dies ist – da die Beklagte grundsätzlich keine zinslosen Darlehen ausgereicht hat – somit niemals 0,00 €. Der Kläger kann daher nicht damit gehört werden, dass nur die Angabe von 0,00 € der „wahren“ Rechtsfolge beim verbundenen Geschäft entspreche; denn das Muster sieht gerade auch für den Fall von verbundenen Geschäften an dieser Stelle die Angabe des Tageszinsbetrags vor, der sich aus dem vereinbarten Sollzins ergibt. Hinsichtlich der (zulässigen) Möglichkeit, statt eines kompletten Zinsverzichts lediglich einen niedrigeren Tageszins für den Fall des Widerrufs nach Auszahlung der Valuta zu vereinbaren, kann auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss Bezug genommen werden.
2. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die hier angesprochenen Rechtsfragen hat der Bundesgerichtshof in seinen zitierten Urteilen vom 05.11.2019 wie bereits ausgeführt entschieden. Ebenso wenig ist eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das von dem Landgericht Ravensburg angestrengte Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH veranlasst.
Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für eine Revisionszulassung liegen nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat im Termin vom 05.11.2019 über die in der Berufungsbegründung angebrachten Einwände gegen die Widerrufsbelehrung der Beklagten im Hinblick auf die Belehrung über das Kündigungsrecht, die Informationen zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung und die Angaben über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung verhandelt und diese verworfen (vgl. BGH, Urteile vom 05.11.2019, XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19), so dass die Widerrufsfrist längst abgelaufen ist. Auch hinsichtlich der weiteren Einwendungen wurde die Lösung aufgrund der bestehenden Rechtsprechung gefunden. Aus demselben Grund war eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung möglich, § 522 Abs. 2 Nr. 3, 4 ZPO. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, weil die Rechtsverfolgung für die Beklagte keine existentielle Bedeutung hat und das erstinstanzliche Urteil zutreffend begründet ist (§ 522 Abs. 2 S.1 Nr. 4 ZPO; vgl. dazu Bericht und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags vom 1. Juli 2011, BT-Drucks. 17/6406, Seite 9). Soweit der Senat zur Begründung weitere Gesichtspunkte, die die Entscheidung des Ersturteils untermauern, anführt, wird die Entscheidung weder auf eine umfassende neue rechtliche Würdigung gestützt, noch ist es erforderlich die aufgeworfenen Rechtsfragen mündlich zu erörtern. Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhaltskomplex betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung. Dies gilt auch dann, wenn es sich zwar um eine Vielzahl von Einzelverfahren handelt, es aber nicht ersichtlich ist, dass deren tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt (BGH, Beschluss vom 21.11.2018, VII ZR 1/18, Rn. 13, juris, m.w.N.). Es liegt auch kein Fall der Divergenz vor. Die Revision ist zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung wegen Divergenz zuzulassen, wenn in der Entscheidung des Berufungsgerichts ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht. Eine solche Abweichung ist nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 28.06.2016, II ZR 290/15, Rn. 7, juris m.w.N.).
Die Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Abs. 3 AEUV liegen ebenfalls nicht vor. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts, noch Zweifel an der Gesetzeskonformität des innerstaatlichen Umsetzungsrechts (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2018 – XI ZR 520/16; BGH, Urteil vom 22.05.2012 – XI ZR 290/11; EuGH, Urteil vom 06.10.1982 – Rs 283/81, NJW 1983, 1257, Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 148 ZPO, Rn. 3b). Dass das LG Ravensburg dies anders sieht, bindet den Senat nicht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch auf die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.
4. Streitwert: Nettodarlehensbetrag zuzüglich Anzahlung, da der Kläger insgesamt begehrt so gestellt zu werden, als habe er das finanzierte Geschäft nicht abgeschlossen.


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