Bankrecht

Widerruf eines Darlehens zur Finanzierung eines Fahrzeuges

Aktenzeichen  22 O 6692/19

Datum:
13.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 48106
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 491 Abs. 1, § 492 Abs. 2
BGB a.F. § 355, § 356b Abs. 1, § 356b Abs. 2, § 495 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf … € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
Die Klage ist zulässig. In der einseitigen Teilerledigungserklärung der Klagepartei in der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2019 liegt eine zulässige Klageänderung gem. § 264 Nr. 2 ZPO (Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl., 2018, § 91 a Rn. 32).
II.
Die Klage ist unbegründet. Der von der Klagepartei im Jahr 2018 erklärte Widerruf des Darlehensvertrages war verfristet und damit unwirksam.
1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag vom 25.09.2015 um ein Verbraucherdarlehen im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB in der beim Vertragsschluss maßgeblichen Fassung vom 13.06.2014 bis 20.03.2016 (im folgenden: a.F.) handelt, sodass der Klagepartei grundsätzlich ein Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. zustand.
2. Die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 Satz 1, § 356 b Abs. 1, Abs. 2 BGB a.F. war jedoch bei Erklärung des Widerrufs längst abgelaufen.
Der Klagepartei wurden vorliegend die erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB in der Fassung vom 13.06.2014 bis 20.03.2016 mitgeteilt und die Widerrufsinformation entspricht den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB a.F. Das Gericht folgt damit im Ergebnis der bisherigen Rechtsprechung des Landgerichts München I sowie des OLG München in vergleichbaren Fallkonstellationen.
2.1 Die Vertragsunterlagen enthalten alle gemäß § 492 Abs. 2 BGB a.F. erforderlichen Pflichtangaben.
Allgemein fordert das Gesetz für die Information des Verbrauchers über die Pflichtangaben, dass diese im Verbraucherdarlehensvertrag „klar und verständlich“ enthalten sein müssen (§ 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 EGBGB a.F.). Die Frage, ob Pflichtangaben „klar und verständlich“ formuliert sind, ist aus dem Horizont eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers zu beurteilen (BGH, Urteil vom 23.02.2016 – XI ZR 101/15).
Dabei müssen die Pflichtangaben nicht notwendig im Darlehensantragsformular selbst enthalten sein. Diese können vielmehr auch „klar und verständlich“ in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 4.7.2017 – XI ZR 741/16). Vorliegend wurden die Allgemeinen Darlehensbedingungen (ADB) der Beklagten als Teil der Vertragsunterlagen (Seiten 10 und 11) ausgehändigt. Sie wurden durch die Hinweise auf Seite 5 des Darlehensantrags oben sowie auf Seite 7 direkt oberhalb der Unterschriftszeile auch wirksam in den Vertrag einbezogen. Insofern ist es unschädlich, dass sich die Unterschrift des Klägers bereits auf Seite 7 befindet, die Allgemeinen Darlehensbedingungen aber erst auf den Seiten 10 und 11 zu finden sind.
Die als Anlage K 18, Seite 10 und 11, vorgelegten Allgemeinen Darlehensbedingungen sind auch lesbar. Insbesondere ist die Schriftgröße nicht derart klein, dass die Regelungen etwa nur noch mit der Lupe gelesen werden könnten.
Entgegen der Ansicht der Klagepartei ist es auch ausreichend, wenn Pflichtangaben in der „Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite“ enthalten sind, wenn diese – wie hier – als Teil der Darlehensvertragsurkunde ausgehändigt wird. Entgegen dem Vortrag der Klagepartei handelt es sich bei der Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite nämlich gerade nicht um nur separate vorvertragliche Informationen im Sinne des § 491 a BGB. Das Formular ist vielmehr Teil der Vertragsurkunde, wie sich klar aus der fortlaufenden Paginierung ergibt (vgl. Anlage K 18). Im Übrigen ist unstreitig, dass die der Klagepartei ausgehändigten Darlehensvertragsunterlagen aus insgesamt 11 Seiten bestehen. Dem Informationszweck wird durch den Abdruck der „Europäischen Standardinformation“ auf den Seiten 1 bis 3 der Vertragsunterlagen, also gleich zu Beginn und damit nicht übersehbar, auch ohne weiteres Genüge getan. Insbesondere kann der Verbraucher durchaus damit rechnen, dass sich auf den Seiten 1 bis 3 der ihm ausgehändigten Vertragsunterlagen die gesetzliche Widerrufsfrist auslösende Informationen befinden. Zudem wird unter den „Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag“ auf Seite 4 der Vertragsunterlagen gleich zu Beginn nochmals ausdrücklich auf die „Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite“ Bezug genommen.
Schließlich hat die Beklagte durch ihre Widerrufsinformation auch kein Angebot dahingehend abgegeben, dass alle Pflichtangaben nur in dem Darlehensantragsformular zu erteilen seien. Die von der Klagepartei zitierte Passage (vgl. Replik vom 05.10.2018, Bl. 75 d.A.) weist selbst auf die Vertragsurkunde hin. Diese besteht aber – wie soeben dargelegt – aus den vollständigen 11 Seiten gem. Anlage K 18.
2.2. Die klägerseits vorgebrachten Rügen hinsichtlich der Pflichtangaben greifen nicht durch.
a) Entgegen der Auffassung der Klagepartei hat die Beklagte die Pflichtangabe zur „Art des Darlehens“ gemäß Art. 247 § 6 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a.F. erfüllt. In den Gesetzesmaterialien (Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie v. 21.1.2009, BT-Drs. 16/11643, S. 123) heißt es hierzu:
„Nach Nummer 2 muss die „Art des Darlehens“ angegeben werden. Dies entspricht Artikel 5 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe a, Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a der Verbraucherkreditrichtlinie. Nummer 2 umfasst auch die „Produktbeschreibung“ aus dem Europäischen Standardisierten Merkblatt für grundpfandrechtlich gesicherte Verbraucherdarlehensverträge. Bei der „Art“ kann zunächst zwischen Darlehensverträgen und anderen entgeltlichen Finanzierungshilfen unterschieden werden. Die Vertragsart kann deshalb zum Beispiel auch als „Leasingvertrag“ bezeichnet werden. Die Art kann sich aber auch auf die nähere Ausgestaltung des Darlehens beziehen, z.B. ein befristetes oder unbefristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung oder Tilgung am Ende der Laufzeit. Auch die besonderen Formen, die in §§ 503 bis 505 BGB-E genannt werden, stellen Darlehensarten dar.“
Die Beklagte hat diese Pflichtangabe vorliegend an mehreren Stellen erteilt. Zum einen findet sich die Angabe in dem von der Beklagten verwendeten Muster nach Anlage 4 zu Art. 247 EGBGB „Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“. Dort ist ausdrücklich die Kreditart angegeben (Anlage K 18, Seite 1). Weiter findet sich auf Seite 4 unter Ziffer 1 (Anlage K 18) nochmals eine klare Beschreibung des Inhalts des Darlehensvertrags.
Die „Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“ sowie die „Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag“ wurden hier – was ausweislich Erwägungsgrund Nr. 30 der Richtlinie 2008/48/EG vom 23. April 2008 ausdrücklich zulässig ist – als Teil des Darlehensvertrags ausgehändigt und sind damit – wie bereits oben ausgeführt – selbst Bestandteil dieses Vertrages.
Im Übrigen sind auch auf der ersten Seite des Darlehensantragsformulars (Seite 5, Anlage K 18) die Angaben „Darlehensantrag Ratenkredit“ enthalten, sowie weiter unten der „Zahlungsplan“ inklusive der Laufzeit, der einzelnen Tilgungsraten sowie der Schlussrate. Die Art des Darlehens ist auch hieraus klar ersichtlich.
b) Die nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB a.F. erforderlichen Angaben zum Verzugszinssatz und der Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie ggf. anfallenden Verzugskosten sind ebenfalls ordnungsgemäß im Vertrag aufgeführt.
Die Angaben sind in der „Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite“ (Anlage K 18, Seite 2), auf Seite 4 der Vertragsunterlagen (Anlage K 18) unter Ziffer 5 („Welche Folgen ergeben sich bei Zahlungsverzug“) sowie nochmals und insbesondere auch auf dem Darlehensantragsformular selbst (Anlage K 18, Seite 5) unter „Wichtige Hinweise“, „Ausbleibende Zahlungen“ enthalten. Dort heißt es:
„Für ausbleibende Zahlungen werden die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins pro Jahr (…) berechnet.“
Damit wird den Anforderungen an eine klare und verständliche Angabe Genüge getan.
Aus Sicht des Gerichts ist hier nicht die konkrete Angabe des Verzugszinssatzes erforderlich. Der Verzugszins ist durch die Angabe von „fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr“ vielmehr ausreichend angegeben. Soweit dies in der Literatur teilweise anders gesehen wird, folgt das Gericht dem nicht. Eine Verpflichtung zur Angabe einer absoluten Zahl lässt sich weder dem Gesetzestext noch der Gesetzesbegründung oder der zugrunde liegenden Verbraucherkreditrichtlinie entnehmen und würde zudem reinen Formalismus ohne Informationsvorteil für den Verbraucher darstellen. Informationsgehalt für den Verbraucher hat nur die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannte Höhe des Verzugszinssatzes zum Zeitpunkt des Vorliegens der Verzugsvoraussetzungen und nicht der Verzugszinssatz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. LG Heilbronn, Urteil v. 30.01.2018 – Ve 6 O 358/17). Zudem ist es denklogisch nicht möglich den – aufgrund des variablen Basiszinssatzes – variablen Verzugszinssatz in einer absoluten Zahl korrekt für den Zeitraum des Verzugs anzugeben. Der Gesetzgeber selbst definiert in § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB den Verzugszinssatz für das Jahr mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Mehr kann von einer Bank nicht verlangt werden, denn der Unternehmer muss nicht genauer formulieren als der Gesetzgeber selbst (BGH, Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15). Auch dem Muster der Anlage 4 zu Art. 247 § 2 EGBGB ist nichts Entgegenstehendes zu entnehmen.
Für den Verbraucher ist weiter aus der Formulierung „über dem jeweiligen Basiszinssatz“ die Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes ersichtlich, nämlich dass sich der Verzugszinssatz allein bei Änderung des Basiszinssatzes ändern wird. Dem Informationsinteresse des Verbrauchers wird damit Genüge getan, ohne dass es einer näheren Erläuterung des Basiszinssatzes an dieser Stelle bedurft hätte. Dem Verbraucher sollen die Informationen zur Verfügung gestellt werden, die für ihn zur Abschätzung der Folgen eines etwaigen Zahlungsverzugs erforderlich sind. Es ist dem durchschnittlich verständigen Verbraucher aber ausgehend von den Angaben im Darlehensantragsformular ohne Weiteres möglich und zumutbar, den für ihn geltenden Verzugszinssatz bzw. dessen Änderung unter Bezugnahme auf den Basiszinssatz zu ermitteln. Daher ist es aus Sicht des Gerichts auch unschädlich, dass sich ein Hinweis auf die Ermittlung und Bekanntmachung des Basiszinssatzes nur in Ziffer 3.3 der ADB der Beklagten befindet, ohne dass auf diesen Abschnitt konkret hingewiesen wurde.
c) Mit der Benennung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf Seite 5 der Vertragsunterlagen (Anlage K 18) hat die Beklagte auch die Pflichtangabe hinsichtlich der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Art. 247 § 6 Nr. 3 EGBGB a.F. erfüllt (vgl. Knops in: BeckOGK, Stand 01.08.2019, § 492 BGB Rn. 19). Die Nennung der Europäischen Zentralbank als weitere Aufsichtsbehörde war nicht erforderlich, da zum Zeitpunkt des Vertragsschluss lediglich die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständige Aufsichtsbehörde war. Aus diesem Grund musste auch die Deutsche Bundesbank entgegen der klägerischen Auffassung nicht genannt werden.
d) Auf das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F. wird ordnungsgemäß hingewiesen.
Unter Ziff. 5 der ADB sind die Voraussetzungen und Folgen eines außerordentlichen Kündigungsrechts durch die Darlehensgeberin geregelt. Unter Ziff. 5.3 wurde hier auf die Textform hingewiesen. Insofern hat die Beklagte hier deutlich gemacht, dass die Kündigung der Darlehensgeberin auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden muss, denn aus § 126b BGB ergibt sich, dass eine Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden muss, wenn das Gesetz die Textform vorschreibt. Eine über das Textformerfordernis hinausgehende Belehrung kann somit von der Beklagten nicht verlangt werden.
Hinsichtlich der Kündigung des Darlehensnehmers hat die Beklagte in den ADB Ziff. 4.4. unter „Kündigung aus wichtigem Grund“ ausgeführt: „Das Recht des Darlehensnehmers/Mitdarlehensnehmers zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Textform“.
Der Hinweis in Ziff. 4.4. der ADB ist klar und verständlich. Die Gestaltung ermöglicht es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigem Verbraucher, die jeweils einschlägigen Angaben aufzufinden. Soweit die Klagepartei der Auffassung ist, dass die Belehrung in Ziffer 4.4. fehlerhaft ist, da die Beklagte für die Kündigung des Darlehensnehmers die Textform fordert, folgt das Gericht der Rechtsauffassung, dass die Vereinbarung der Textform für die Kündigungserklärung durch den Darlehensnehmer in den ADB zulässig ist. Die Vereinbarung einer solchen Form ist möglich und erlegt dem Darlehensnehmer auch keine unerträglichen Lasten auf – wie dies z.B. der Fall wäre bei der Vereinbarung einer notariellen Erklärung im Falle einer Kündigung. Bei der Textform handelt es sich aber um kein übersteigertes Formerfordernis im Sinn des § 309 Nr. 13 BGB. Dabei ist auch zu werten, dass in den ADB auch bestimmt ist, dass die Kündigung der Darlehensgeberin der Textform unterliegt (Punkt 5.3 der ADB).
Eines ausdrücklichen Hinweises auf das außerordentliche Kündigungsrecht der Klagepartei nach § 314 BGB bedurfte es nicht. Der deutsche Gesetzgeber ging zwar davon aus, dass auf die Möglichkeit einer Kündigung nach § 314 BGB zumindest hingewiesen werden müsse (BT-Drs. 16/11643, S. 128: „Bei befristeten Darlehensverträgen muss zumindest darauf hingewiesen werden, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist“). Diese Annahme des deutschen Gesetzgebers steht aber in Widerspruch zu den entscheidenden europarechtlichen Vorgaben.
Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB a.F. dient der Umsetzung der Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (vgl. BT-Drs. 16/11643, S. 127). Gem. Art. 10 Abs. 2 lit. s der Verbraucherkreditrichtlinie sind „die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags“ eine zwingende Angabe im Kreditvertrag. Die systematische Auslegung führt dazu, dass diese Regelung nur das ordentliche Kündigungsrecht des Verbrauchers bei unbefristeten Kreditverträgen umfasst, da nur dieses in Art. 13 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie näher geregelt ist (Herresthal, ZIP 2018, 753, 756). Nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie kann der Verbraucher einen unbefristeten Kreditvertrag jederzeit kündigen, wobei die Parteien eine Kündigungsfrist vereinbaren können. Ein Recht des Verbrauchers zur außerordentlichen Kündigung wird in der Richtlinie aber weder allgemein geregelt noch findet sich ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zumindest bei befristeten Kreditverträgen in der Richtlinie (Herresthal, ZIP 2018, 753, 756). Hiermit korrespondiert der 33. Erwägungsgrund der Richtlinie, der festlegt, dass die Vertragsparteien das Recht haben sollen, einen Kreditvertrag mit unbefristeter Laufzeit ordentlich zu kündigen (Herresthal, ZIP 2018, 753, 756). Am Ende des 33. Erwägungsgrundes führt die Richtlinie weiterhin aus: „Diese Richtlinie berührt nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Vertragsrechts betreffend die Rechte der Vertragsparteien, den Kreditvertrag aufgrund eines Vertragsbruchs zu beenden“. Durch diese Regelung wird klargestellt, dass die Richtlinie das Recht zur außerordentlichen Kündigung im nationalen Recht nicht betrifft. Es kann aber nicht im Umkehrschluss aus dem 33. Erwägungsgrund der Verbraucherkreditrichtlinie gefolgert werden, dass diese in Art. 10 Abs. 2 lit. s auch ein außerordentliches Kündigungsrecht erfassen möchte. Auch ist die Frage, wann die Widerrufsfrist in einem Verbraucherdarlehensvertrag zu laufen beginnt, von den Aussagen des 33. Erwägungsgrundes zu unterscheiden. Den Beginn der Widerrufsfrist regelt die Richtlinie in Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 lit. b unter anderem in Abhängigkeit von den in Art. 10 zu erteilenden Informationen. Bestätigt wird diese Auslegung zudem durch den 31. Erwägungsgrund, der feststellt, dass alle notwendigen Informationen über Rechte und Pflichten, die sich für den Verbraucher aus dem Kreditvertrag ergeben, in klarer, prägnanter Form im Kreditvertrag enthalten sein sollen. Aus dem Kreditvertrag ergibt sich aber aus der Richtlinie kein Recht des Verbrauchers zur Kündigung eines befristeten Vertrages. Erst recht lässt sich nicht aus der Richtlinie herauslesen, dass über ein solches unter Nennung eines konkreten Paragraphens des nationalen Rechts belehrt werden müsste.
Die Verbraucherkreditrichtlinie ist gem. Art. 1, 22 vollharmonisiert. Dies bedeutet, dass die mitgliedsstaatlichen Regelungen im Regelungsbereich der Richtlinie nicht über das Schutzniveau der Richtlinie herausgehen dürfen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 4 bis Nr. 9 der Richtlinie). Diese Vollharmonisierung der Richtlinie soll gerade dazu dienen, unterschiedliche Schutzniveaus in den Mitgliedsstaaten, die Wettbewerbsverzerrungen bedingen könnten, zu vermeiden (vgl. Herresthal, ZIP 2018, 753, 756). Die Erteilung der Pflichtangaben in einem Verbraucherdarlehensvertrag sowie der Beginn der Widerrufsfrist sind vom Regelungsbereich der Richtlinie erfasst. Art. 247 § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB in der dargestellten nationalen Auslegung ist daher richtlinienkonform zu reduzieren (Herresthal, ZIP 2018, 753, 757 f.). Insbesondere ist eine europarechtskonforme Auslegung vorliegend auch nicht wegen einer entgegenstehenden gesetzgeberischen Grundentscheidung ausgeschlossen. Vielmehr liegt eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vor, wenn der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausdrücklich seine Absicht bekundet hat, eine richtlinienkonforme Regelung zu schaffen, die Annahme des Gesetzgebers, die Regelung sei richtlinienkonform aber fehlerhaft ist (BGH, Urteil vom 26.11.2008 – VIII ZR 200/05, Rn. 25).
Ein Hinweis auf die Formerfordernisse und Zugangsvoraussetzungen der Kündigungserklärung des Darlehensnehmers war ebenso wenig erforderlich. Insoweit ist wiederum darauf abzustellen, dass Art. 13 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie nur das Kündigungsrecht bei unbefristeten Kreditverträgen umfasst und die Mitgliedstaaten in Bezug auf Verträge, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie unterfallen, keine Verpflichtungen für Vertragsparteien einführen dürfen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind, sofern diese harmonisierte Vorschriften im von den Verpflichtungen umfassten Bereich erfasst (vgl. Herresthal, ZIP 2018, 753, 758 f.; LG Heilbronn, Urteil v. 24.01.2018, Ve 6 O 311/17). Ein gesetzliches oder ordentliches Kündigungsrecht der Kläger, für welches auf Formerfordernisse oder Wirksamkeitsvoraussetzungen hingewiesen hätte werden können, bestand nicht.
e) Die Pflichtangabe zu dem Recht des Darlehensnehmers auf vorzeitige Rückzahlung des Darlehens gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB a.F. ist ordnungsgemäß erfolgt. Angaben dazu finden sich auf Seite 5 der Darlehensunterlagen (“Vorzeitige Rückzahlung“), in der Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite auf Seite 3 und in den Allgemeinen Darlehensbedinungen auf Seite 10 der Darlehensunterlagen unter Ziff. 4.1.
Die nach Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a.F. erforderliche Angabe der „Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt“, ist mit Ziffer 4.3 der ADB erfolgt, in der Bezug genommen wird auf die vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen, von denen einige aufgezählt werden, und eine Kappungsgrenze festgelegt wird.
Zunächst ist es ausreichend, dass die Beklagte hier „nur“ auf die vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen verweist und die maßgeblichen Faktoren aufgezählt hat. Die Angabe einer konkreten Berechnungsformel war dagegen nicht erforderlich. Schon dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass hier eine konkrete Formel anzugeben wäre. Gefordert wird vielmehr nur die „Angabe der Berechnungsmethode“. Damit wird dem gesetzgeberischen Ziel, dass der Verbraucher die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nachvollziehen und seine Belastung im Fall einer vorzeitigen Darlehensablösung zutreffend abschätzen kann (Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, BT-Drs. 16/11643, S. 87) hinreichend Rechnung getragen. Schließlich heißt es auch in dem Muster nach Anlage 4 zu Art. 247 § 2 EGBGB nur „Festlegung der Entschädigung (Berechnungsmethode) gemäß § 502 BGB“. Von der Beklagten ist aber keine genauere Formulierung als vom Gesetzgeber zu erwarten. Für den Verbraucher ist aus den Angaben der Beklagten klar ersichtlich, wo die Obergrenze der Vorfälligkeitsentschädigung liegt und nach welchen maßgeblichen Faktoren sie sich berechnet. Dies genügt. Nach der Gesetzesbegründung war erforderlich, dass „der Darlehensnehmer die Berechnung der Entschädigung nachvollziehen und seine Belastungen, falls er sich zur vorzeitigen Rückzahlung entschließt, zuverlässig abschätzen kann“ (BT-Drs. 16/11643, S. 87). Dazu kommt, dass die konkrete mathematische Formel so abstrakt und schwer verständlich ist, dass sie einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher keinen zusätzlichen Informationsgewinn im Vergleich zu dem Hinweis auf die Anwendung der Berechnungsmethode des BGH mit den wesentlichen Parametern bietet (vgl. LG Heilbronn, Urteil vom 30.01.2018 – Ve 6 O 358/17).
Auch die zusätzliche Angabe, dass die Entschädigung pauschal 50,00 € beträgt, macht die Darstellung nicht insgesamt unklar oder unverständlich. Für den durchschnittlichen Verbraucher ist aus der Formulierung ohne weiteres ersichtlich, dass er im Fall der vorzeitigen Rückzahlung grundsätzlich eine pauschale Vorfälligkeitsentschädigung von 50,00 € schuldet. Dass diese den Verwaltungsaufwand umfasst, ergibt sich schon aus den oberen Angaben zur Berechnungsmethode, wo der Verwaltungsaufwand ausdrücklich als Parameter für die Berechnung aufgeführt wird. Im Übrigen sind die Ausführungen zur Berechnungsmethode schlicht der Tatsache geschuldet, dass nach Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a.F. die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung anzugeben ist. Die folgenden Ausführungen tragen dann der Vorgabe des § 309 Nr. 5b BGB Rechnung, wonach dem Darlehensnehmer der Nachweis zu gestatten ist, dass dem Kreditgeber kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Aus der weiteren Darstellung ergibt sich wiederum, dass der Betrag der Vorfälligkeitsentschädigung ggf. noch auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge reduziert wird, wobei die Beklagte hier die Vorgaben des § 502 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. umgesetzt hat. Zudem wird hierdurch sichergestellt, dass die Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigt, § 309 Nr. 5a BGB. Letztlich führt die zusätzliche Angabe der Pauschale dazu, dass dem Verbraucher die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung sehr viel klarer vor Augen geführt wird, als durch die bloße Angabe der Berechnungsmethode.
Im Übrigen entfiele gem. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F. der Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung als Rechtsfolge einer unzureichenden Belehrung. Dies wäre die Rechtsfolge einer fehlerhaften Angabe, nicht das Nichtanlaufen der Widerrufsfrist (vgl. Herresthal, ZIP 2018, 753, 759 f.). Auf § 502 Abs. 2 BGB a.F. musste von der Beklagten mangels entsprechender Verpflichtung nicht separat hingewiesen werden. Das Fehlen einer Angabe gem. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a.F. hat zwar gem. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F. zur Folge, dass dem Darlehensgeber keine Vorfälligkeitsentschädigung zusteht. Es handelt sich bei der Norm des § 502 Abs. 2 BGB a.F. selbst aber nicht um eine Pflichtangabe.
f) Entgegen der Auffassung des Klägers kann das Gericht nicht erkennen, dass dem Verbraucher eine unzulässige Prüfungspflicht auferlegt worden sei, indem er selbst seine Verbrauchereigenschaft prüfen müsse, und damit als Laie selbst beurteilen müsse, ob ihm das unter Ziffer 4.1. der ADB als Verbraucher eingeräumte Recht, das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen, zustehe. Das Gericht folgt hier der überzeugenden Auffassung des Landgerichts München I im Urteil vom 05.11.2018 – 35 O 12167/18.
Auf Seite 5 des Darlehensvertrages findet sich direkt unter der Überschrift „Wichtige Hinweise“ der Satz: „Das Darlehen ist bestimmt für private Zwecke“. Auch im Rahmen der „Information zu Ihrem Darlehensvertrag“ auf Seite 4 der Vertragsunterlagen wird mehrmals auf die Seiten 1-3 der Unterlagen verwiesen, welche die „Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite“ aufführen. Gerade aus diesem Wortlaut ist unzweifelhaft zu erkennen, dass die der Kläger im Rahmen des Darlehens als Verbraucher behandelt wird. Damit ist jedem durchschnittlichen Verbraucher ohne jeglichen Zweifel erkennbar, dass ein Verbraucherkreditvertrag vorliegt, und er nicht mehr prüfen muss, ob er selbst Verbraucher ist.
g) Die Darlehensvertragsunterlagen informieren auf Seite 5 (Anlage K 18) unter der Überschrift „Ombudsmannverfahren“ klar und verständlich gemäß Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB a.F. über den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren bei dem Bundesverband deutscher Banken e.V. samt Anschrift. Nicht erforderlich war eine Belehrung über die Voraussetzungen der Zulässigkeit eines solchen Verfahrens. Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB a.F. fordert im Einklang mit Art. 10 Abs. 2 lit. s der Verbraucherkreditrichtlinie, dass „gegebenenfalls“ die Voraussetzungen des Zugangs zu dem Verfahren aufgeführt werden. Da für die Schlichtung vorliegend keine besonderen Zugangsvoraussetzungen bestehen, sondern diese jedem Verbraucher offen steht, war kein weitergehender Hinweis erforderlich. Insbesondere ist hier zwischen Zugang zu einem Beschwerdeverfahren und Zulässigkeit eines Beschwerdeverfahrens zu unterscheiden.
h) Eine etwaige Vermittlungsprovision des Händlers war nicht im Darlehensvertrag anzugeben.
Nach Art. 247 § 3 Nr. 10 EGBGB a.F. sind „alle sonstigen Kosten, insbesondere in Zusammenhang mit der Auszahlung oder der Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments“ anzugeben. Der Sinn der Information besteht nach den Gesetzesmaterialien darin, dem Darlehensnehmer einen Überblick über die sonstigen Kosten eines Darlehensvertrags zu verschaffen. Darunter fallen alle Gebühren, Auslagen und sonstigen Kosten, die der Darlehensnehmer im Zusammenhang mit dem Vertrag zu tragen hat. Fallen weitere Kosten in einem separaten Vertrag an, sind diese Kosten jedoch nicht bei Nr. 10 anzugeben (Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie v. 21.1.2009, BT-Drs. 16/11643, S. 124). Unter den sonstigen Kosten im vorgenannten Sinne sind also nur diejenigen zu verstehen, die bei ordnungsgemäßer Abwicklung im Zusammenhang mit dem Vertrag anfallen (Schürnbrand in MüKo, 7. Aufl. 2017, § 491 a Rn. 29f).
i) Ein Verstoß gegen die Pflichtangabe gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB a.F. liegt ebenfalls nicht vor, sofern die Klagepartei rügt, ihr seien die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ der Beklagten nicht übergeben worden.
In den Darlehensunterlagen wird unter anderem auf Seite 5 oben und auf Seite 7 in Fettschrift auf die Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten hingewiesen (vgl. Anlage K 18). Nur diese sollten in den Darlehensvertrag einbezogen werden. Sofern die Beklagte in anderen Geschäftsbereichen bzw. bei anderen Vertragstypen andere AGB verwendet, so war gem. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB a.F. ein Hinweis nicht notwendig. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB a.F. verweist ausdrücklich nur auf die für den jeweils entscheidenden Vertrag geltenden „Vertragsbedingungen“. Es liegt überdies auf der Hand, dass ein Einbezug sämtlicher Allgemeiner Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts dem Informationsinteresse des Verbrauchers in Bezug auf seinen konkreten Vertrag wohl kaum behilflich sein würde.
Hinsichtlich des Preis-Leistungsverzeichnisses der Beklagten genügt nach Ansicht des Gerichts der Hinweis in Ziff. 6.2. der ADB. Der Kläger kann sich auf der dort angegebenen Website www.bmwbank.de informieren oder sich an die Beklagte wenden, die die entsprechenden Informationen auf Verlangen mitteilt. Die relevanten Informationen sind für den Kläger daher einfach und umfassend in Erfahrung zu bringen, eine darüber hinausgehenden Aushändigung des gesamten Preis-Leistungsverhältnisses der Beklagten bedurfte es nicht.
j) Auch die Pflichtangabe gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB a.F. ist ordnungsgemäß erteilt worden. Auf Seite 5 des Darlehensvertrages wird der Darlehensnehmer unter der Überschrift „Tilgungsplan“ darauf hingewiesen, dass er von der Bank jederzeit einen Tilgungsplan verlangen kann. Dies entspricht den gesetzlichen Vorgaben und auch exakt dem Wortlaut des Gesetzes:
Gemäß § 492 Abs. 2 BGB a.F. muss der Vertrag die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F. enthalten. Gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB a.F. muss der Verbraucherdarlehensvertrag klar und verständlich einen Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan nach § 492 Abs. 3 Satz 2 BGB a.F. enthalten. Gemäß § 492 Abs. 3 S. 2 BGB a.F. kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 EGBGB a.F. verlangen, wenn ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt ist.
Gemäß BT-Dr. 16/11643 S. 28 dient Art. 247 § 6 Nr. 4 EGBGB a.F. der Umsetzung des Artikels 10 Abs. 2 lit. i S. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie; der Inhalt des Tilgungsplans ergibt sich aus Art. 247 § 14 EGBGB a.F..
Die Richtlinie 2008/48/EG Art. 10 („Zwingende Angaben in Kreditverträgen“) Abs. 2 lit. i schreibt zwar vor, dass im Falle der Darlehenstilgung bei einem Kreditvertrag mit fester Laufzeit im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form u.a. das Recht des Verbrauchers, auf Antrag kostenlos und zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Gesamtlaufzeit des Kreditvertrags eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplans zu erhalten, anzugeben ist. Gemäß Richtlinie 2008/48/EG Art. 10 Abs. 3 stellt der Kreditgeber – sofern Abs. 2 lit. i Anwendung findet – dem Verbraucher kostenlos und zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Gesamtlaufzeit des Kreditvertrages eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplans zur Verfügung.
Die Angabe der Kostenfreiheit des Tilgungsplans ist indes vom deutschen Gesetzgeber im nationalen Recht nicht ausdrücklich umgesetzt.
Hält der Darlehensgeber sich – wie hier – im Rahmen der notwendigen Pflichtangaben an den Wortlaut des nationalen Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, kann er nach Auffassung des Gerichts aber nicht schlechter gestellt werden, als der Darlehensgeber, der sich auf die Schutzwirkung des Musters in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. berufen kann, weil er ein Formular verwendet hat, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Denn wenn schon das von einem vom Gesetzgeber ermächtigten Verordnungsgeber geschaffene Muster für die Widerrufsbelehrung in der Anlage eines Gesetzes die Gesetzlichkeitsfiktion auszulösen vermag, muss dies erst recht gelten, wenn der Darlehensgeber den Wortlaut des Gesetzes selbst ohne Abweichungen wiedergibt. Auch in diesem Fall kann dahingestellt bleiben, ob das geltende nationale Gesetz fehlerfrei ist und in jeder Form den Bestimmungen der umzusetzenden Richtlinie entspricht. Dem einzelnen Darlehensgeber kann nämlich nicht abverlangt werden, das nationale Gesetz auf Übereinstimmung mit der Verbraucherkreditrichtlinie zu überprüfen und gegebenenfalls eigeninitiativ Korrekturen vorzunehmen. Vielmehr muss sich das Kreditinstitut auf den nationalen Gesetzgeber verlassen können. Auch hier gilt, dass der Beklagten, die mit ihren Pflichtangaben dem Wortlaut des Gesetzes nachgekommen ist, nicht vorgeworfen werden kann, nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen belehrt zu haben, denn der Unternehmer muss nicht genauer formulieren als der Gesetzgeber selbst. Haben andere Kreditinstitute – insoweit offenbar präziser als der deutsche Gesetzgeber – die Kostenfreiheit des Tilgungsplans in ihre Angaben mit aufgenommen, handelt es sich dabei allenfalls um eine überobligationsmäßige Leistung.
k) Die Pflichtangabe gem. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 12 EGBGB a.F. ist ebenfalls ordnungsgemäß erteilt worden. Warnhinweise zu den Folgen ausbleibender Zahlungen finden sich auf Seite 5 (“Ausbleibende Zahlungen“), Seite 2, sowie Seite 4 unter Ziffer 5 der Darlehensunterlagen (vgl. Anlage K 18). Dort wird in ausreichender Weise auf die Folgen eines Zahlungsverzugs hingewiesen. Insbesondere wird auf Seite 4, Ziffer 5, auch die Möglichkeit einer Meldung an die SCHUFA erwähnt. Weitergehende Ausführungen waren von der Beklagten nicht zu erwarten.
2.3. Vorliegend erfüllte die der Klagepartei erteilte Widerrufsinformation die gesetzlichen Bestimmungen, zudem kann sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion durch unveränderte Übernahme des vorgesehenen Musters nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. berufen. Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung auf den Seiten 25 ff. (Bl. 39 ff. d.A.) durch eine Gegenüberstellung deutlich gemacht, dass sie das Muster aus Anlage 7 übernommen hat. Dass die Beklagte den Darlehensnehmer im Gegensatz zum Muster direkt angesprochen hat, ist nach den Gestaltungshinweisen zur Anlage 7 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F. ausdrücklich zulässig.
a) Entgegen der Ansicht der Klagepartei wurde mit der Angabe des Zinsbetrags mit „0,00 Euro“ im Rahmen der Widerrufsfolgen der Gestaltungshinweis (3) des Musters korrekt umgesetzt, denn dort heißt es nur, dass der genaue Zinsbetrag in Euro pro Tag einzufügen ist und Centbeträge als Dezimalstellen anzugeben sind. Diese Voraussetzungen sind aber auch bei der Angabe von „0,00 Euro“ erfüllt.
Die Angabe des Tageszinses mit „0,00 Euro“ macht die Widerrufsinformation entgegen der Ansicht der Klagepartei nicht irreführend. Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts im Urteil vom 11.10.2017 – 13 U 334/16 an:
Für den durchschnittlich verständigen Verbraucher ist offensichtlich, dass es sich um einen Formulardarlehensvertrag handelt, der für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein muss. Die Angabe von „0,00 Euro“ ist auch nicht geeignet, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten. Es handelt sich um eine Regelung zugunsten des Darlehensnehmers, durch die dieser sogar besser gestellt wird, als dies gesetzlich möglich wäre. Selbst wenn der Verbraucher also unsicher wäre, ob er im Falle des Widerrufs doch den vereinbarten Sollzins zu entrichten habe, so entspricht dies schlicht der gesetzlichen Regelung. Der Verbraucher ist also keinesfalls schlechter gestellt. Im Übrigen kann die Angabe, dass pro Tag ein Zinsbetrag von 0,00 Euro zu zahlen sei, als vertragliches Angebot der Beklagten auf Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung für den Fall der Ausübung des Widerrufs verstanden werden. Dies ist auch ohne weiteres möglich, da der Verbraucher hierdurch gegenüber der gesetzlichen Regelung gerade besser gestellt wird. Der Verbraucher kann aber aus einer solchen für ihn günstigen Regelung keinen Belehrungsfehler herleiten.
b) Die Beklagte hat die Klagepartei auch nicht dadurch falsch belehrt, dass sie auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des Darlehens sowie auf die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen hingewiesen hat. Auch insofern kann sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. berufen. Die Beklagte muss nicht korrekter belehren als vom Gesetzgeber vorgegeben. Auch liegt keine Fehlbelehrung in Bezug auf Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB a.F. vor, da die Beklagte sich auch insofern auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters berufen kann.
3. Das Gericht hat zudem – entsprechend der Vorgabe des BGH, wonach die Übereinstimmung von vorformulierten Widerrufsbelehrungen mit höherrangigem Recht eine Rechtsfrage ist und ohne Bindung an das Parteivorbringen zu untersuchen ist (BGH, Urteil vom 20.06.2017 – XI ZR 72/16) – die streitgegenständliche Widerrufsinformation auch über die von der Klagepartei beanstandeten Passagen hinaus überprüft, indes keinen, den Lauf der Widerrufsfrist hindernden Fehler feststellen können. Nach alledem ist die streitgegenständliche Widerrufsinformation nicht zu beanstanden, so dass der Klage kein Erfolg beschieden ist.
4. Da der Widerruf verfristet war, besteht kein Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages. Auf die Frage, ob Verwirkung eingetreten ist oder das Verhalten der Klagepartei im Zusammenhang mit der Beendigung des Darlehensvertrages den Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens rechtfertigen könnte, kommt es damit nicht mehr an. Insofern ist auch die Bedingung für die Erhebung der Widerklage nicht eingetreten, und auch die hilfsweise gestellten Aufrechnungsansprüche waren nicht entscheidungsrelevant. Entsprechend erübrigen sich Ausführungen zur Frage des bei Rückabwicklung möglicherweise entstehenden Anspruch auf Ersatz des Wertverlustes.
5. Ein Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist mangels Begründetheit des Hauptanspruches nicht gegeben.
6. Die Klage war auch angesichts der einseitigen Teilerledigungserklärung des Klägers abzuweisen. Die Klage war zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses nicht begründet, da die Widerrufsinformation der Beklagten ordnungsgemäß war und alle notwendigen Pflichtangaben erteilt wurden. Insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
IV.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.


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