Bankrecht

Widerruf eines mit einem Gebrauchtwagenkauf verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags: Berechtigung des Darlehensgebers zur Verweigerung der Rückzahlung nach dem Widerruf noch erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen

Aktenzeichen  XI ZR 559/20

Datum:
25.1.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2022:250122UXIZR559.20.0
Normen:
§ 357 Abs 4 S 1 BGB
§ 358 Abs 3 BGB
§ 358 Abs 4 S 1 BGB
§ 492 Abs 2 BGB
§ 495 BGB
§ 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB
Spruchkörper:
11. Zivilsenat

Leitsatz

Bei einem mit einem Kaufvertrag verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag kann der Darlehensgeber die Rückzahlung der nach dem Widerruf des Darlehensvertrags von dem Darlehensnehmer noch erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen entsprechend § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB verweigern, bis er die Ware zurückerhalten hat oder eine der anderen Voraussetzungen des § 357 Abs. 4 BGB erfüllt ist.

Verfahrensgang

vorgehend OLG Stuttgart, 13. Oktober 2020, Az: 6 U 510/19vorgehend LG Stuttgart, 28. August 2019, Az: 21 O 167/19

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.
Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Oktober 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: bis 25.000 €
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers.
2
Der Kläger erwarb im November 2014 einen gebrauchten Mercedes zum Kaufpreis von 22.760,74 €. Zur Finanzierung des Kaufpreises schlossen die Parteien mit Datum vom 14. November 2014 einen Darlehensvertrag über 22.760,74 € mit einem gebundenen Sollzinssatz von 2,95% p.a. Zins- und Tilgungsleistungen sollten, beginnend im April 2015, in 48 Monatsraten zu je 284,09 € und einer Schlussrate von 11.152,76 € erbracht werden.
3
Über sein Widerrufsrecht informierte die Beklagte den Kläger auf Seite 2 des Darlehensvertrags wie folgt:
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4
Mit Schreiben vom 21. Februar 2019 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung und bot der Beklagten an, ihr im Rahmen der Rückabwicklung das finanzierte Fahrzeug an einen von ihr zu benennenden Vertragspartner in seiner Nähe zu übergeben. Nachdem die Beklagte den Widerruf als verfristet zurückgewiesen hatte, forderte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 20. März 2019 die Beklagte auf, die “geleistete Anzahlung sowie die Tilgungszahlungen binnen sieben Tagen nach Rückgabe des obengenannten Fahrzeugs herauszugeben”, und bot ihr an, das Fahrzeug an einen Kfz-Vertragshändler ihres Hauses an seinem Wohnort oder an den Fahrzeughändler, bei dem er das Fahrzeug erworben habe, zurückzugeben. Im April 2019 löste er das Darlehen ab.
5
Mit der Klage begehrt der Kläger (1.) die Zahlung von 24.328,19 € nebst Zinsen binnen sieben Tagen nach Übergabe und Übereignung des finanzierten Fahrzeugs, (2.) die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde, und (3.) die Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der – vom Senat zugelassenen – Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

6
Die Revision ist unbegründet.
I.
7
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
8
Der Kläger habe seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht wirksam widerrufen. Der Widerruf sei verfristet, weil die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation inhaltlich nicht zu beanstanden sei und die ihm zur Verfügung gestellte Vertragsurkunde alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB enthalten habe. Die erteilte Widerrufsinformation genüge den gesetzlichen Vorgaben des § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB, weshalb es dahinstehen könne, ob sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen könne. Die Angabe des im Widerrufsfall pro Tag zu zahlenden Zinsbetrags mit “0,00 €” sei dahin zu verstehen, dass die Beklagte im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts zugunsten des Klägers auf die Geltendmachung des Zinsanspruchs verzichtet habe, und daher zutreffend. Die Widerrufsinformation sei auch nicht deshalb unklar oder unverständlich, weil die in dem gesetzlichen Muster vorgeschriebenen Zwischenüberschriften fehlten. Die dem Kläger erteilten weiteren Pflichtangaben unter anderem über die Auszahlungsbedingungen seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Dagegen sei der Hinweis zur pauschalierten Vorfälligkeitsentschädigung zwar möglicherweise fehlerhaft. Ein etwaiger Fehler lasse aber das Anlaufen der Widerrufsfrist unberührt.
II.
9
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.
10
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein wirksamer Widerruf des streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen (Allgemein-)Verbraucherdarlehensvertrags nicht verneint werden. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte. Es hat aber zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB in der hier maßgeblichen, vom 13. Juni 2014 bis 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) resultierende Verpflichtung, über das nach § 495 Abs. 1 BGB bestehende Widerrufsrecht zu informieren, ordnungsgemäß erfüllt hat.
11
1. Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation fehlerhaft, weil die in ihr enthaltene Verweisung auf “alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB” zwar nach den Maßstäben des nationalen Rechts klar und verständlich i.S.d. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB aF ist, dies aber im Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) in Bezug auf (Allgemein-)Verbraucherdarlehensverträge bei einer richtlinienkonformen Auslegung gleichwohl zu verneinen ist (vgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 13 ff. und vom 10. November 2020 – XI ZR 426/19, WM 2021, 44 Rn. 14 ff.).
12
2. Die Beklagte kann sich – was das Berufungsgericht offengelassen hat – nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF berufen. Dies setzt voraus, dass die Widerrufsinformation der Beklagten dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF entspricht. Dies ist, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 – XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26), nicht der Fall.
13
In der Widerrufsinformation der Beklagten fehlen entgegen den bei einem mit einem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag nach § 358 BGB – hier von der Beklagten zutreffend mit dem Fahrzeug-Kaufvertrag angegeben – anwendbaren Gestaltungshinweisen 2 und 6 die beiden zwingend vorgeschriebenen Unterüberschriften “Besonderheiten bei weiteren Verträgen” sowie die nach Gestaltungshinweis 6g zwingend vorgeschriebene Überschrift “Einwendungen bei verbundenen Verträgen”. Damit entspricht die Widerrufsinformation der Beklagten nicht dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2020 – XI ZR 426/19, WM 2021, 44 Rn. 19 mwN).
III.
14
Das Berufungsurteil erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig, so dass die Revision zurückzuweisen ist (§ 561 ZPO).
15
1. Soweit der Kläger den ihm dem Grunde nach zustehenden Anspruch aus § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB auf Rückgewähr der von ihm an die Beklagte geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen geltend macht, ist die Klage jedenfalls derzeit unbegründet. Insoweit steht der Beklagten – was sie mit der Klageerwiderung geltend gemacht hat – nach § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB gegenüber dem vorleistungspflichtigen Kläger ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat. Dass die Beklagte angeboten hätte, das Fahrzeug beim Kläger abzuholen (§ 357 Abs. 4 Satz 2 BGB), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit der Kläger Zahlung “nach” Herausgabe des Fahrzeugs begehrt, setzt dies in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 BGB voraus, dass die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs im Verzug der Annahme ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 29). Entgegen der Auffassung der Revision ist dies aber nicht der Fall.
16
Die wörtlichen Angebote des Klägers waren zur Herbeiführung eines Annahmeverzugs der Beklagten unzureichend, weil diese seiner Vorleistungspflicht nicht genügt haben (vgl. hierzu Senatsurteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 22 ff.). Mit Schreiben vom 21. Februar 2019 hat der Kläger der Beklagten lediglich angeboten, das finanzierte Fahrzeug an einen von ihr zu benennenden Vertragspartner in seiner Nähe zu übergeben. Mit Anwaltsschreiben vom 20. März 2019 hat der Kläger der Beklagten ebenfalls nur angeboten, das Fahrzeug an einen Kfz-Vertragshändler ihres Hauses an seinem Wohnort oder an den Fahrzeughändler, bei dem er das Fahrzeug erworben habe, zurückzugeben. Dies genügt zur Erfüllung seiner Bringschuld nicht. Soweit der Kläger der Beklagten das Fahrzeug in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung und in der Revisionsbegründung erneut angeboten hat, kann er damit bereits aus prozessualen Gründen nicht gehört werden, weil die Feststellung des Annahmeverzugs damit auf einen neuen Sachverhalt gestützt wird und dies eine Klageänderung darstellt, die in der Revisionsinstanz unzulässig ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Juni 2021 – XI ZR 376/20, juris Rn. 19 mwN).
17
Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB steht der Beklagten auch in Bezug auf die von dem Kläger nach der Widerrufserklärung auf das Darlehen erfolgten Zahlungen zu. Insoweit findet im Fall der Wirksamkeit des Widerrufs der Rückzahlungsanspruch des Klägers zwar seine Grundlage in § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB (vgl. Senatsurteile vom 12. März 2019 – XI ZR 9/17, WM 2019, 917 Rn. 18 und vom 26. März 2019 – XI ZR 341/17, juris Rn. 27). Bei dem Wertersatzanspruch des Unternehmers nach § 357 Abs. 7 BGB handelt es sich aber um einen auf den Zeitraum zwischen Übergabe der Ware an den Käufer und Rückgabe der Ware an den Unternehmer bezogenen einheitlichen Anspruch (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 45), der durch den Widerruf des Darlehensvertrags keinen zeitlichen Einschnitt erfährt. Aufgrund dessen ist es im Hinblick auf die Vorleistungspflicht des Käufers, die auch dazu dient, dem Unternehmer die Bemessung seines Wertersatzanspruchs zu ermöglichen, sachgerecht und in dessen berechtigtem Interesse (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. März 1987 – VII ZR 37/86, BGHZ 100, 157, 164 f.), dass dem Unternehmer oder – im Fall des Verbundgeschäfts – dem Darlehensgeber das Leistungsverweigerungsrecht aus § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB entsprechend auch gegenüber dem Bereicherungsanspruch des Käufers und Darlehensnehmers auf Rückzahlung der nach Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungsraten zusteht. Etwas Anderes wäre schon aus praktischen Gründen in der Regel undurchführbar (vgl. hierzu BAG NJW 1978, 2215; NJW 2019, 2257 Rn. 36 ff. mwN; BeckOK BGB/H. Schmidt, 60. Ed. 1. November 2021, § 320 Rn. 20; Staudinger/Schwarze, BGB, Neubearb. 2020, § 320 Rn. 6) und widerspräche dem gesetzlichen Regelungskonzept.
18
Vorsorglich weist der Senat für ein etwaiges Folgeverfahren darauf hin, dass aus der Abweisung des Rückgewähranspruchs als derzeit unbegründet lediglich in Rechtskraft erwächst, dass der Kläger gegen die Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keinen zur Zahlung fälligen Anspruch hatte, nicht dagegen, dass die Beklagte einem solchen Anspruch nicht weitere Einreden und Einwendungen entgegenhalten kann (vgl. Senatsurteil vom 30. März 2021 – XI ZR 193/20, BKR 2021, 371 Rn. 18 mwN).
19
2. Mangels Herbeiführung eines Annahmeverzugs der Beklagten kann auch der Antrag auf dessen Feststellung keinen Erfolg haben.
20
3. Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Dies setzt voraus, dass der Kläger die von ihm selbst aus dem Rückgewährschuldverhältnis geschuldete Leistung der Beklagten in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 25 mwN). Dies war hier nicht der Fall.
IV.
21
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Vorabentscheidungsersuchen des Einzelrichters des Landgerichts Ravensburg vom 8. Januar 2021 (2 O 160/20, 2 O 320/20, juris) und vom 19. März 2021 (2 O 282/19, 2 O 384/19, 2 O 474/20, 2 O 480/20, juris) hat keinen Erfolg, weil sich die dort aufgeworfenen Fragen vorliegend nicht stellen oder – im Hinblick auf die Vorleistungspflicht des Käufers und Darlehensnehmers – vom Senat bereits beantwortet worden sind (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2021 – XI ZR 608/20, WM 2021, 2248 Rn. 19 f.).
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