Bankrecht

Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags

Aktenzeichen  14 U 1780/15

Datum:
1.8.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
LSK – 2016, 17549
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 286 Abs. 3, § 355 Abs. 2, § 357 Abs. 1, § 492 Abs. 2, § 495 Abs. 2
EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2
ZPO § 256 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Ist zu erwarten, dass die Bank im Falle des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags ihre die Ansprüche des Verbrauchers rechnerisch übersteigenden Ansprüche auf Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung sowie auf Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta (vgl. BGH, Beschluss vom 22.09.2015 – XI ZR 116/15, juris Rn. 7) geltend machen wird, kann dem Verbraucher in der Regel nicht zugemutet werden, die Last der weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht gänzlich unproblematischen Berechnung eigener Ansprüche zu übernehmen und im Wege der Zahlungsklage einen Rechtsstreit zu beginnen, an dessen Ende nicht die beantragte Verurteilung der Bank zu einer Leistung stehen wird. Die Möglichkeit der Leistungsklage beseitigt deshalb in solchen Fällen in der Regel nicht das Interesse des Verbrauchers an der gerichtlichen Feststellung (§ 256 I ZPO), dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden ist. (amtlicher Leitsatz)
2. Das Deutlichkeitsgebot des § 355 II 1 BGB aF gebietet nicht, dass dem Verbraucher eine Belehrung über den Fristbeginn zuteilwird, die alle möglichen Varianten des Vertragsabschlusses gleichermaßen erfasst. (amtlicher Leitsatz)
3. Allein auf die Erwägung, die erteilte Widerrufsbelehrung könnte im Falle ihrer Verwendung in einem anderen tatsächlichen Kontext Unklarheiten hinsichtlich des Fristbeginns hervorrufen, kann die Annahme, der Verbraucher sei auch in seiner hiervon abweichenden Situation über die Beginn der Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts unrichtig belehrt worden, nicht gestützt werden. (amtlicher Leitsatz)
4. Die fehlende Klarstellung in einer Widerrufsbelehrung, dass es auf den Erhalt des schriftlichen Antrags des Verbrauchers ankommt und ein früherer Zugang des schriftlichen Antrags des Unternehmers nicht geeignet ist, die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08, juris Rn. 16), ist unschädlich, wenn im Falle eines sogenannten “Präsenzgeschäfts” sämtliche relevanten Umstände zeitlich zusammenfallen. (amtlicher Leitsatz)
5. Belehrt der Unternehmer den Verbraucher über die im Falle des Widerrufs zum Nachteil des Verbrauchers eintretenden Folgen nach § 357 I 2, 3, § 286 III BGB aF, ohne zugleich anzugeben, dass der Unternehmer diesen Folgen ebenfalls ausgesetzt ist, stellt dies jedenfalls dann keine einseitige Belehrung dar, wenn der vertraglichen Vereinbarung entsprechend der Verbraucher innerhalb der Widerrufsfrist keine Leistung zu erbringen hat, mit deren Erstattung der Unternehmer 30 Tage nach Zugang der Widerrufserklärung ohne Mahnung in Verzug geraten kann. (amtlicher Leitsatz)
6. Übernimmt der Unternehmer das gesetzliche Muster nicht in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form, kommt ihm die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 II 3 EGBGB aF nicht zugute. (amtlicher Leitsatz)
7. Das mit Anlage 6 zu Art. 247 § 6 II EGBGB aF zur Verfügung gestellte Informationsmuster enthält keine ausreichenden Angaben zur Widerrufsfrist. Die Information, die Widerrufsfrist beginne nach Abschluss des Vertrags, aber erst nach Erhalt aller Pflichtangaben nach § 492 II BGB, ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn verlässlich und mit zumutbarem Zeitaufwand zu ermitteln. (amtlicher Leitsatz)

Verfahrensgang

10 O 9199/14 2015-08-04 TeU LGNUERNBERGFUERTH LG Nürnberg-Fürth

Tenor

1. Die Berufungen der Parteien gegen das Teil-Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 04.08.2015 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es in Ziffer IV der Entscheidungsformel dieses Urteils anstelle von 04773117642 heißen muss: 0473117642.
2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger jeweils 3/8 und die Beklagte 1/4.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Teil-Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des von der anderen Partei aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe

II. Die Berufungen sind zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.
Beide Rechtsmittel haben in der Sache jedoch keinen Erfolg.
1. Die Berufung der Kläger ist unbegründet. Denn das Landgericht Nürnberg-Fürth ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Darlehensverträge vom 30.01.2007 und 12.05.2008 nicht wirksam widerrufen worden sind. Das ihnen nach § 355 I 1, § 495 I BGB in der zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse geltenden Fassung (vgl. Art. 229 § 22 II EGBGB) eingeräumte Widerrufsrecht konnten die Kläger mit Schreiben vom 22.07.2014 nicht mehr ausüben. Denn die für den Widerruf jeweils geltende Frist von zwei Wochen ist bereits in den Jahren 2007 bzw. 2008 verstrichen, weil die erteilten Widerrufsbelehrungen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände dem in § 355 II BGB aF geregelten Deutlichkeitsgebot genügen. Soweit mit dem Rechtsmittel die Klageanträge Nr. III, IV und V, über die das Erstgericht (noch) nicht entschieden hat, in der Berufungsinstanz verfolgt werden, liegen die Voraussetzungen, unter denen der Senat über diese noch beim Erstgericht anhängigen Streitteile mitentscheiden könnte (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage 2016, § 301 Rn. 12 m. w. N.), nicht vor.
a. Die von der Beklagten erteilten Belehrungen über Beginn und Lauf der Widerrufsfrist sind in Anbetracht des konkreten Ablaufs der Vertragsverhandlungen nicht zu beanstanden.
aa. Soweit die Kläger geltend machen, die Widerrufsbelehrungen seien irreführend, würden Unsicherheiten über den Fristbeginn hervorrufen und seien daher nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08, juris) als fehlerhaft anzusehen, verfängt dies nicht. Danach entspricht zwar eine Widerrufsbelehrung, die von einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser dahin verstanden werden kann, die Widerrufsfrist werde unabhängig von der Vertragserklärung des Verbrauchers bereits durch den bloßen Zugang des von einer Widerrufsbelehrung begleiteten Vertragsangebots des Vertragspartners in Gang gesetzt, nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 II 1 BGB aF (vgl. BGH, a. a. O. Rn. 16). Vorliegend war jedoch von vornherein kein Raum für ein diesbezügliches Fehlverständnis, weil bei allen drei Darlehen Angebot und Annahme praktisch zeitgleich in der Filiale der Beklagten in Bayreuth erklärt und die Widerrufsbelehrungen anschließend den Klägern mit den Vertragserklärungen ausgehändigt worden sind.
(1) Maßgeblich ist nicht allein der objektive Inhalt der verwendeten Widerrufsbelehrung. Ein Verbraucher soll zu seinem Schutz vom Darlehensgeber zutreffend über den Fristbeginn unterrichtet werden, damit er in die Lage versetzt ist, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Ist dies unter den konkreten Umständen des Einzelfalls geschehen, ist es aus Verbraucherschutzgründen nicht geboten, dem Darlehensnehmer das Widerrufsrecht über die gesetzlich vorgesehene Frist von zwei Wochen hinaus zu erhalten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.2015 – 17 U 125/14, juris Rn. 6 f.). Liegen aufgrund der Vertragsumstände keinerlei Anhaltspunkte für einen möglichen Irrtum des Verbrauchers bezüglich des Beginns der Widerrufsfrist vor und kann festgestellt werden, dass der Verbraucherschutz in der konkreten Situation gewahrt ist, weil der mögliche abstrakte Irrtum in der konkreten Situation gar nicht aufkommen kann, ist ein Widerrufsrecht über die gesetzlich vorgesehene Frist von zwei Wochen hinaus nicht gerechtfertigt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2016 – 7 U 21/15, juris Rn. 66). Die gesetzliche Regelung des § 355 II 1 BGB aF verlangt nicht, dass der Unternehmer dem Verbraucher eine Widerrufsbelehrung erteilt, die „Hinweise auf den Fristbeginn [enthält]“, die auch zu Situationen passen, in denen sich der Verbraucher nicht befindet. Einem angesichts der konkreten Umstände des Vertragsschlusses nicht missverständlich belehrten Verbraucher steht nicht deshalb ein Recht zum Widerruf zu, weil die verwendete Widerrufsbelehrung geeignet wäre, einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher (vgl. zu diesem Verbraucherleitbild BGH, Urteil vom 23.02.2016 – XI ZR 549/14, juris Rn. 23) in einem anderen situativen Kontext über den genauen Zeitpunkt des Beginns der Widerrufsfrist im Unklaren zu belassen. Zugespitzt formuliert kommt es nicht darauf an, dass dem – am obigen Leitbild orientierten – Verbraucher eine Belehrung über den Fristbeginn zuteilwird, die alle tatsächlich möglichen Varianten des Vertragsabschlusses gleichermaßen erfasst. Es genügt, wenn der Verbraucher anhand der mitgeteilten Informationen in seiner ihm bekannten Situation den Fristbeginn zutreffend bestimmen kann. Auf die lediglich theoretische Erwägung, die Verwendung der ihm erteilten Widerrufsbelehrung in einem anderen, ihn nicht betreffenden tatsächlichen Kontext könnte Unklarheiten hinsichtlich des Fristbeginns hervorrufen, kann der Verbraucher nicht die Annahme stützen, (auch) er sei über den Beginn der Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts unrichtig belehrt worden (zur Relevanz der konkreten Umstände vgl. OLG Köln, Urteil vom 24.02.2016 – 13 U 84/15, juris Rn. 47, 51).
(2) Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 10.03.2009 (Az. XI ZR 33/08, juris) einer solchen konkreten Betrachtungsweise keine Absage erteilt. Der Entscheidung liegen die tatbestandlichen Feststellungen zugrunde, dass dem Darlehensnehmer ein von der beklagten Bank bereits unterzeichnetes, mit „Darlehensvertrag“ überschriebenes und mit einer Widerrufsbelehrung versehenes Darlehensangebot unterbreitet wurde, dessen Empfang der Darlehensnehmer zunächst bestätigte, bevor dieser die Vertragsurkunde mehrere Tage später auch von ihm unterzeichnet der beklagten Bank „übersandte“. Hierauf bezogen hat der Bundesgerichtshof die verwendete Belehrung als für einen unbefangenen durchschnittlichen Kunden missverständlich angesehen, der zu der Auffassung gelangen könnte, die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsangebots der Bank erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Bank zu laufen [BGH a. a. O. Rn. 16]. Zur Missverständlichkeit der Widerrufsbelehrung für einen Kunden, dem ein vom Darlehensgeber unterschriebenes Vertragsangebot, das er erst (Tage) später annimmt, nicht zugeht, besagt die Entscheidung nichts.
(3) Die Berücksichtigung der Umstände des Vertragsschlusses schmälert den Schutz des Verbrauchers auch insoweit nicht, als er jene anhand der ihm mit der Widerrufsbelehrung gegebenen Informationen individuell bewerten oder gar beweisen müsste. Tatsächlich verlangen ihm die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen lediglich die Feststellung ab, wann er bestimmte Unterlagen zur Verfügung gestellt bekommen hat. Ein solcher Prüfungsaufwand des Verbrauchers ist bereits der gesetzlichen Regelung in § 355 II 1, 3 BGB aF immanent und dort (§ 355 II 4 BGB aF) beweisrechtlich zu seinen Gunsten ausgestaltet. Nach der gesetzgeberischen Wertung ist dem Verbraucher im Falle des schriftlichen Vertragsschlusses die Prüfung des (Zeitpunkts des) Erhalts der Widerrufsbelehrung (§ 355 II 1 BGB aF) und der Vertragsurkunde, seines schriftlichen Antrags oder einer Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags (§ 355 II 4 BGB aF) zumutbar. Eine insoweit fehlerhafte Widerrufsbelehrung, die nicht klarstellt, dass es auf den Erhalt des schriftlichen Antrags des Verbrauchers ankommt und ein zeitlich früherer Erhalt des schriftlichen Antrags des Unternehmers nicht geeignet ist, die Widerrufsfrist in Gang zu setzen, bewirkt dann keinen über das in der gesetzlichen Regelung angelegte Maß hinausgehenden Prüfungsaufwand des Verbrauchers, wenn im Falle eines sogenannten „Präsenzgeschäfts“ sämtliche relevanten Umstände (Mitteilung einer Widerrufsbelehrung in Textform, Zurverfügungstellung einer Vertragsurkunde oder des schriftlichen Antrags des Verbrauchers oder einer Abschrift der Vertragsurkunde oder einer Abschrift des Antrags des Verbrauchers) zeitlich zusammenfallen (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 24.02.2016 – 13 U 84/15, juris Rn. 61).
(4) Nach den vom Erstgericht unter Heranziehung der von beiden Parteien vorgelegten Urkunden (Anlagen K 10, K 11, B 19 und B 29) getroffenen Feststellungen sind die Darlehensverträge vom 30.01.2007 im Wege des sogenannten „Präsenzgeschäfts“ abgeschlossen worden. Auch sind die Kläger den Behauptungen der Beklagten, die Kläger und die zuständigen Bankmitarbeiter hätten sowohl den Kreditvertrag als auch die Widerrufsbelehrung am 30.01.2007 gemeinschaftlich in der Bank unterzeichnet und den Klägern seien an diesem Tag auch der Kreditvertrag und die Widerrufsbelehrung ausgehändigt worden, weder erstinstanzlich noch in der Berufungsinstanz entgegengetreten (§ 138 III ZPO). Dass ihnen ein die Widerrufsbelehrung enthaltendes Vertragsangebots der Beklagten bereits vor dem 30.01.2007 überlassen worden sei, behaupten die Kläger nicht. Nachdem ihnen damit am 30.01.2007 sowohl eine Ausfertigung der Widerrufsbelehrung als auch die von Mitarbeitern der Beklagten unterschriebene „Ausfertigung [des Darlehensvertrags] für den Kunden“, bei der es sich in Anbetracht der § 126 I, II 2, § 492 I 1 BGB um eine Vertragsurkunde handelt, zur Verfügung gestellt wurden, war für sie nach Lektüre der Widerrufsbelehrungen der Beginn der Widerrufsfrist am 31.01.2007 zweifelsfrei erkennbar.
(5) Auch im Falle des Darlehensvertrags vom 12.05.2008 ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass die Vertragsurkunde und die Widerrufsbelehrung gleichzeitig unterzeichnet und übergeben worden sind. Zwar weist die von den Klägern vorgelegte Anlage K 4 auf den 21.04.2008 datierte Unterschriften von Mitarbeitern der Beklagten auf, wohingegen die Unterschriften der beiden Kläger auf den 12.05.2008 datieren. Allerdings hat die Beklagte behauptet, die Vertragserklärungen seien von den Klägern am 12.05.2008 in den Räumen der Zweigstelle der Beklagten in Bayreuth unterschrieben worden und die Kläger hätten den Darlehensvertrag und die Widerrufserklärung bei Vertragsschluss am Tag der Unterschriftsleistung in der Bank ausgehändigt bekommen. Dem sind die Kläger erstinstanzlich nicht entgegengetreten (§ 138 III ZPO). Soweit die Kläger erstmals in der Berufungsinstanz darauf hingewiesen haben, die Vertragsurkunde (Anlage K 4) weise auf Seite 5 neben ihren Unterschriften die Ortsangabe „Bayreuth“ bzw. „Roth“ auf, hat der Senat in der mündlichen Verhandlung darauf aufmerksam gemacht, dass es sich bei der vermeintlich als „Roth“ zu lesenden handschriftlichen Ortsangabe um die Abkürzung „Bth.“ für Bayreuth, den Wohnsitz der Kläger, handeln dürfte. Auch die hieran anknüpfende Äußerung des Klägers, er könne ausschließen, dass seine Ehefrau ihre Unterschrift in (der Stadt) Roth geleistet habe, bringt nicht zum Ausdruck, dass die Kläger ihre schriftliche Vertragserklärung nicht in Bayreuth abgegeben hätten. Dass die Beklagte die Vertragsdokumente intern bereits zuvor ausgefertigt, mit auf den 21.04.2008 datierten Unterschriften versehen und dann den Klägern am 12.05.2008 in der Filiale in Bayreuth zur Unterschrift vorgelegt hat, ist nicht vergleichbar mit der Konstellation, in der die Kläger ein mit einer Widerrufsbelehrung versehenes Darlehensangebot der Beklagten bereits in der Zeit vor dem 12.05.2008 übermittelt bekommen hätten. Einen solchen Hergang behaupten die Kläger auch in der Berufungsinstanz nicht, weshalb es nicht darauf ankommt, dass neuer streitiger Tatsachenvortrag, mit dem das von der Beklagten geschilderte „Präsenzgeschäft“ in Abrede gestellt werden würde, nach § 531 II 1 ZPO nicht zuzulassen wäre. Da im Ergebnis den Klägern am 12.05.2008 mit der Anlage K 4 ein Exemplar der Widerrufsbelehrung und – im Hinblick auf § 126 I, II 2, § 492 I 1 BGB – eine Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt worden ist, vermochten sie unschwer den Beginn der Widerrufsfrist am 13.05.2008 zu bestimmen.
bb. Die Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag vom 12.05.2008 ist auch nicht wegen der Verwendung der Fußnote 1 zu beanstanden. Die Fußnote erläutert, dass die Widerrufsfrist nach § 355 II BGB aF einen Monat beträgt, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird. Da der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2016 – XI ZR 549/14, juris Rn. 23) eigenständig beurteilen kann, ob ihm der Text bei oder erst nach Vertragsschluss übermittelt worden ist, kann er ermitteln, welche Frist für ihn gilt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2016 – 7 U 21/15, juris Rn. 67 für den Fall eines sogenannten „Präsenzgeschäfts“). Dass eine Widerrufsbelehrung mit gleichlautender Fußnote im Falle eines nicht festgestellten „Präsenzgeschäfts“ unwirksam sein soll (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.2016 – 17 U 175/15, juris Rn. 4, 5, 16), führt zu keiner abweichenden Bewertung des vorliegenden Falls, in dem gerade eine sogenannte „Präsenzsituation“ gegeben war, in der den Klägern der Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform bei Vertragsschluss in der Filiale der Beklagten bewusst gewesen ist. Soweit die Relevanz der konkreten Vertragsabschlusssituation für die Beurteilung der Fußnote grundsätzlich verneint wird (OLG Stuttgart, Urteil vom 01.12.2015 – 6 U 107/25, Seite 16, unveröffentlicht), folgt der Senat dem aus den oben dargestellten Gründen (II. 1. a. aa.) nicht. Zwar kommt es nicht auf die Kausalität der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung im Einzelfall an, sondern darauf, ob die Belehrung objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten (BGH, Urteil vom 23.06.2009 – XI ZR 156/08, juris Rn. 25). Aber aus etwaigen Fehlern einer Widerrufsbelehrung, die sich in der gegebenen Situation des Vertragsschlusses bzw. aufgrund der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen schlechterdings nicht zum Nachteil eines (jeden) Verbrauchers auswirken können, kann ein über die Widerrufsfrist hinaus bestehenden Recht zum Widerruf nicht resultieren.
b. Die von der Beklagten erteilten Belehrungen sind auch nicht zu beanstanden, soweit in ihnen nicht darauf hingewiesen wird, dass auch der Unternehmer ohne Mahnung in Verzug kommen kann, wenn er eine Erstattung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Widerrufserklärung leistet (§ 357 I 2, 3, 286 III BGB aF).
aa. Ob im Sinne einer einheitlichen Belehrung umfassend darüber aufzuklären ist, dass nicht nur der Verbraucher, sondern auch der Unternehmer mit der Pflicht zur Entgeltrückzahlung 30 Tage nach Zugang der Widerrufserklärung ohne Mahnung in Verzug gerät (OLG Stuttgart, Urteil vom 10.12.2009 – 2 U 51/09, juris Rn. 34; a. A. OLG Celle, Beschluss vom 14.07.2014 – 3 W 34/14, juris Rn. 16; OLG Frankfurt, Urteil vom 05.08.2015 – 23 U 178/14, juris Rn. 55; OLG Köln, Urteil vom 24.02.2016 – 13 U 84/15, juris Rn. 65 ff.), oder ob ein solcher Hinweis mit Blick auf § 1 I Nr. 10 BGB-InfoV nur bei Fernabsatzverträgen geschuldet ist (Kammergericht, Beschluss vom 09.11.2007 – 5 W 276/07, juris Rn. 19), kann dahinstehen.
bb. Der erteilte Hinweis auf die bei Ausübung des Widerrufsrechts zum Nachteil des Verbrauchers eintretenden Folgen nach § 357 I 2, 3, § 286 III BGB aF ist inhaltlich zutreffend. Ein den Verbraucher abschreckender Effekt kann sich lediglich daraus ergeben, dass diesem der ihm günstige Umstand, dass die aufgezeigte Rechtsfolge (Eintritt des Verzugs ohne Mahnung nach Ablauf einer bestimmten Zeit) auch den Unternehmer trifft, vorenthalten wird. Allerdings setzt diese Betrachtung voraus, dass es nach dem konkreten Darlehensvertrag überhaupt zu einer Erstattung von Leistungen, die der Verbraucher bis zur Ausübung des Widerrufsrechts an den Unternehmer geleistet hat, kommen kann. Hat der Verbraucher noch keine Leistungen erbracht, besteht keine Erstattungspflicht des Unternehmers, mit deren Erfüllung dieser 30 Tage nach Zugang der Widerrufserklärung ohne Mahnung in Verzug geraten könnte. Die Darstellung der aus § 357 I 2, 3, § 286 III BGB aF resultierenden Rechtsfolgen ist in dieser Situation nicht einseitig, sondern berücksichtigt den aus Sicht der Vertragsparteien aufgrund der vertraglichen Absprachen erwarteten Verlauf. Dass es im Falle einer unwirksamen Widerrufsbelehrung und damit innerhalb einer bis auf Weiteres nicht an- und nicht ablaufenden Widerrufsfrist doch zu Zahlungen des Verbrauchers an den Unternehmer kommt, ist unerheblich. Denn es kann der gesetzlichen Regelung nicht entnommen werden, dass der Unternehmer bei der inhaltlichen Gestaltung der Widerrufsbelehrung auch deren etwaige Unwirksamkeit zu berücksichtigen hätte bzw. anders ausgedrückt nicht von einem Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist aufgrund ordnungsgemäßer Belehrung ausgehen dürfte.
(1) Auf das mit Vertrag Nr. 04…2 vom 30.01.2007 (Anlage K 2) vereinbarte Darlehen hatten die Kläger im Falle einer Auszahlung der Darlehensvaluta zum „30.02.2007“ eine erste Annuität am „30.02.2007“ zu leisten. Die Frist für den Widerruf der Vertragserklärung der Kläger endete mit dem 13.02.2007, also zu einem Zeitpunkt, zu dem nach der vertraglichen Vereinbarung noch keine Leistung seitens der Kläger an die Beklagte erfolgt sein konnte.
(2) Dementsprechend verhält es sich bei dem mit Vertrag Nr. 05…2 vom 30.01.2007 (Anlage K 3) vereinbarten Darlehen. Hier war die nach geplanter Auszahlung der Darlehensvaluta zum 30.03.2008 erste Annuität am 30.04.2008 zu leisten, also weit über ein Jahr nach Ablauf der Widerrufsfrist.
(3) Schließlich war auch auf der Basis des mit Vertrag Nr. 06…2 vom 12.05.2008 (Anlage K 4) vereinbarten Darlehens eine Zahlung der Kläger nicht vor dem 30.05.2008 vorgesehen. Auch diese nach der vertraglichen Absprache frühestmögliche Zahlung lag außerhalb der am 26.05.2008 endenden Widerrufsfrist.
cc. Auch die Verwendung des Wortes „Willenserklärung“, nach deren Absendung Zahlungen innerhalb von 30 Tagen zu leisten seien, begegnet keinen Bedenken. Tatsächlich handelt es sich bei dem Widerruf bzw. bei der Widerrufserklärung, um deren Absendung es in dem mit „Widerrufsfolgen“ überschriebenen Abschnitt der Widerrufsbelehrungen der Sache nach geht, um eine (einseitige, empfangsbedürftige) Willenserklärung im Rechtssinne, so dass die verwendete Formulierung objektiv zutrifft. Dass der Verbraucher die genannte „Willenserklärung“ nicht mit der Ausübung des Widerrufsrechts, sondern mit der auf den Abschluss des Vertrags gerichteten „Vertragserklärung“, von der im Eingang der Widerrufsbelehrungen die Rede ist, in Verbindung bringt und damit von einem früheren Beginn des 30 Tage-Zeitraums ausgeht, liegt fern. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher, von dem erwartet werden kann, dass er den Text eines Darlehensvertrags sorgfältig durchliest (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2016 – XI ZR 549/14, juris Rn. 23), wird den Begriff der „Willenserklärung“ nicht mit der „Vertragserklärung“ gleichsetzen, nur weil in beiden zusammengesetzten Hauptwörtern das Wort „Erklärung“ enthalten ist. Vielmehr ergibt sich für ihn der Zusammenhang zu seiner Widerrufserklärung daraus, dass er den Begriff „Willenserklärung“ im eigenen Abschnitt über die „Widerrufsfolgen“ findet. Da es zuvor außerdem heißt, es genüge die „rechtzeitige Absendung des Widerrufs“ an die angegebene Stelle, kann für den Verbraucher nicht zweifelhaft sein dass, es sich bei der „Willenserklärung“, von deren „Absendung“ die Rede ist, nur um den Widerruf handeln kann.
c. Die von der Beklagten erteilten Belehrungen sind schließlich auch nicht zu beanstanden, soweit sie Hinweise über „finanzierte Geschäfte“ enthalten.
aa. Zunächst liegt kein inhaltlicher Fehler der Belehrung zum verbundenen Geschäft vor. Die Belehrung gilt insoweit unmissverständlich nur, „wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden“, deren Vorliegen sodann der gesetzlichen Regelung in § 358 III BGB aF und der Musterbelehrung folgend erläutert wird. Die Belehrung geht somit keineswegs davon aus, dass im streitgegenständlichen Fall tatsächlich ein verbundenes Geschäft vorliegt und ist mithin inhaltlich jedenfalls nicht unrichtig.
bb. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung zwar grundsätzlich keine anderen Erklärungen oder verwirrende oder ablenkende Zusätze enthalten. Dies schließt jedoch nicht schlechthin jeglichen Zusatz zur Belehrung aus. Ihrem Zweck entsprechend sind Ergänzungen als zulässig anzusehen, die ihren Inhalt verdeutlichen. Nicht hierzu rechnen Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und die deshalb von ihr ablenken.
(1) Eine nur vorsorgliche, inhaltlich jedoch zutreffende Belehrung über Voraussetzungen und Folgen eines verbundenen Geschäfts stellen keinen unzulässigen Zusatz dar, auch wenn im konkreten Falle unstreitig kein verbundenes Geschäft vorliegt (OLG Köln, Urteil vom 24.02.2016 – 13 U 84/15, juris Rn. 76 ff. m. w. N.).
(2) Dass der Verbraucher selbst prüfen muss, ob die Ausführungen in seinem Fall gelten, ist unschädlich, solange sie – wie vorliegend – so transparent sind, dass die Gefahr eines Irrtums über den Umfang und die Folgen des Widerrufsrechts nicht besteht. Die Frage, ob materiellrechtlich ein verbundenes Geschäft vorliegt, erfordert die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und mitunter die Beantwortung schwierigster Rechtsfragen. Dass es dem durchschnittlichen Verbraucher auf der Grundlage der Hinweise oftmals nicht ohne Weiteres möglich ist, zu entscheiden, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt oder nicht, ist jedoch auf die komplizierte Rechtslage und nicht etwa auf Unklarheiten der Belehrung zurückzuführen. Da eine Widerrufsbelehrung unrichtig ist, wenn sie bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts nicht über dessen Rechtsfolgen belehrt (so BGH Urteil vom 15.12.2009 – XI ZR 45/09, juris Rn. 12), muss es einem Kreditinstitut möglich sein, die entsprechende Belehrung – wie auch in der Musterbelehrung vorgesehen – vorsorglich für den Fall vorzunehmen, dass ein verbundenes Geschäft vorliegt, ohne dass dies einen „verwirrenden oder ablenkenden Zusatz“ darstellt (OLG München, Urteil vom 09.11.2015 – 19 U 4833/14, juris Rn. 40). Für die grundsätzliche Möglichkeit der alternativen Belehrung über verschiedene Fallkonstellationen spricht außerdem, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.09.2003 (Az. XI ZR 135/02, juris Rn. 24) ausgeführt hat, der bloße Umstand, dass die in dem Kreditvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung eine Belehrung über verbundene Geschäfte enthalte, genüge [für die Annahme verbundener Geschäfte] schon deshalb nicht, weil es sich um einen Formularvertrag handele, der für unterschiedliche Vertragsgestaltungen offen sein müsse (so auch OLG München a. a. O. Rn. 43).
cc. Auch soweit die Belehrung zum finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts zusätzlich zu der allgemeinen Belehrung aufgeführt wird, ergibt sich vorliegend aus der Darstellung mehrerer grundsätzlich denkbarer Fallkonstellationen allein kein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot. Dass die Belehrung insoweit inhaltliche Fehler oder Widersprüche aufweist, machen die Kläger, denen bei sorgfältiger Lektüre der Darlehensverträge klar sein musste, dass schon dem Grunde nach kein verbundenes Geschäft vorliegt und sich ein solches auch nicht im Hinblick auf den Passus zum Immobiliengeschäft ergibt, nicht geltend.
d. Abweichungen von den in der BGB-InfoV zur Verfügung gestellten Mustern alleine begründen die Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung nicht. Sofern Letztere – wie vorliegend – dem in § 355 BGB aF verankerten Deutlichkeitsgebot entspricht, kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer auch in den Genuss der in § 14 I BGB-InfoV geregelten Gesetzlichkeitsfiktion aufgrund der ihm freigestellten Verwendung des geschaffenen Musters kommt oder nicht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 24.02.2016 – 13 U 84/15, juris Rn. 36)
2. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Denn das Landgericht Nürnberg-Fürth ist zu Recht davon ausgegangen, dass den Klägern ein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrags vom 18.11.2010 zusteht. Soweit das Erstgericht auch den Widerruf des Darlehensvertrags vom 03.04.2003 für wirksam erachtet hat, greift die Beklagte dies mit ihrer Berufung nicht an, so dass der auf diesen Darlehensvertrag bezogene Urteilsausspruch in Rechtskraft erwachsen und vom Senat nicht zu überprüfen ist.
a. Die auf die Feststellung, dass der Darlehensvertrag Nr. 07…2 vom 18.11.2010 durch die Widerrufserklärung vom 22.07.2014 in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden ist, gerichtete Klage, von der das Erstgericht zu Recht im Wege der Auslegung des Klageantrags ausgegangen ist, ist zulässig (so im Ergebnis auch KG Berlin, Urteil vom 22.12.2014 – 24 U 169/13, juris Rn. 23).
aa. Das nach § 256 I ZPO erforderliche abstrakte Feststellungsinteresse fehlt nicht deshalb, weil eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar wäre und den Klägern damit eine im Interesse der endgültigen Klärung des Streitstoffs in einem einzigen Prozess bessere Rechtsschutzmöglichkeit zur Verfügung stünde (Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage 2016, § 256 Rn. 7a).
bb. Unabhängig von der Frage, ob in der vorliegenden Fallkonstellation schon ein Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führen würde, weil zu erwarten wäre, die Beklagte werde bereits auf ein Feststellungsurteil hin den Darlehensvertrag ordnungsgemäß rückabwickeln, ist den Klägern eine Klage auf Leistung jedenfalls nicht zumutbar. Denn selbst dann, wenn die Kläger ihren Anspruch gegen die Beklagte aus § 346 I BGB auf Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen sowie von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (BGH, Beschluss vom 22.09.2015 – XI ZR 116/15, juris Rn. 7 m. w. N.) mit verhältnismäßig geringfügigem Aufwand und ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen (vgl. zu diesem Aspekt BGH, Urteil vom 21.01.2000 – V ZR 387/98, juris Rn. 11) ermitteln und beziffern könnten, dürfen die gegen sie gerichteten Ansprüche der Beklagten auf Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung sowie auf Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta (BGH, Beschluss vom 22.09.2015 – XI ZR 116/15, juris Rn. 7 m. w. N.) nicht außer Acht gelassen werden. Da das Darlehen Nr. 07…2 noch in erheblichem Umfang (66,04%; Restkapital am 30.04.2015 in Höhe von 59.438,26 €, vgl. Anlage KSR 15) valutiert, übersteigen im Rahmen der Rückabwicklung die Ansprüche der Beklagten die Ansprüche der Kläger rechnerisch. Aus der wirtschaftlichen Sicht der Kläger heraus ist ein Negativsaldo gegeben (LG Hamburg, Urteil vom 11.04.2016 – 318 O 284/15, juris Rn. 27 und Urteil vom 26.01.2015 – 325 O 299/14, juris Rn. 16). Trotz des rechtlich selbstständigen Charakters der wechselseitigen Ansprüche, ihrer nicht bereits kraft Gesetzes eintretenden Saldierung und der deshalb für die Darlehensnehmer bestehenden Möglichkeit, ihre Ansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis im Wege der Leistungsklage (isoliert) geltend zu machen, muss in der vorliegenden Konstellation ohne Weiteres erwartet werden, dass die darlehengebende Bank ihre weit höheren Ansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis nicht auf sich beruhen lassen und spätestens im Falle ihrer gerichtlichen Inanspruchnahme eine Aufrechnungserklärung abgeben und/oder eine Widerklage erheben wird. Da der Widerruf eines Darlehens in der vorliegenden Konstellation wirtschaftlich regelmäßig zu einem um die Ansprüche des Darlehensnehmers verringerten Zahlungsanspruch der Bank führt, kann dem Darlehensnehmer nicht zugemutet werden, die Last der weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht gänzlich unproblematischen Berechnung eigener Ansprüche zu übernehmen und einen Rechtsstreit zu beginnen, an dessen Ende mit allergrößter Wahrscheinlichkeit nicht die beantragte Verurteilung der beklagten Bank zu einer Leistung stehen wird.
b. Die Kläger haben den Darlehensvertrag vom 18.11.2010 wirksam widerrufen.
aa. Das Widerrufsrecht der Kläger beruht auf § 355 I 1, § 495 I BGB in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags geltenden Fassung (vgl. Art. 229 § 22 II EGBGB).
(1) Die Kläger konnten ihr Widerrufsrecht auch noch mit Schreiben vom 22.07.2014 ausüben. Denn die für den Widerruf geltende Frist von zwei Wochen hat nicht begonnen und ist damit auch nicht verstrichen, weil der Darlehensvertrag keine hinreichenden Angaben zur Widerrufsfrist (Artikel 247 § 6 II 1 EGBGB aF in Verbindung mit § 355 II 1, § 495 II 2 Nr. 1 BGB aF) enthält (OLG München, Urteil vom 21.05.2015 – 17 U 334/15, juris Rn. 33 f.; LG Ravensburg, Urteil vom 19.11.2015 – 2 O 223/15, juris Rn. 49 ff.; LG Saarbrücken, Urteil vom 06.05.2016 – 1 O 247/15, juris Rn. 23 ff.; a. A.: LG Hamburg, Urteil vom 11.04.2016 – 318 O 284/15, juris Rn. 46 f.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.02.2016 – 6 O 6071/15, juris Rn. 58 f.; wohl auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2015 – 17 U 127/14, juris Rn. 31).
(a) Die dem Verbraucher mitgeteilte Information, die Frist beginne nach Abschluss des Vertrags, aber erst nach Erhalt aller Pflichtangaben nach § 492 II BGB, ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn verlässlich und mit zumutbarem Zeitaufwand zu ermitteln. Denn ihm wird – von den beispielhaft genannten drei Pflichtangaben abgesehen – nicht aufgezeigt, wie viele und welche Pflichtangaben auf seinen konkreten Vertrag bezogen existieren und welche weiteren Pflichtangaben er ggf. noch erhalten muss. Damit ist nicht klar, wann die Frist zum Widerruf beginnt. Insofern liegt (entgegen LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.02.2016 – 6 O 6071/15, juris Rn. 57) eine der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 10.02.2015 – II ZR 163/14, juris Rn. 14; Urteil vom 15.08.2012 – VIII ZR 378/11, juris Rn. 9; Urteil vom 01.12.2010 – VIII ZR 82/10, juris Rn. 12), wonach die Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ den Verbraucher über den Fristbeginn nicht richtig belehre, vergleichbare Situation vor. Die Argumentation, dem Wort „frühestens“ ließen sich keine weiteren Voraussetzungen für den Fristbeginn entnehmen, wohingegen der Verbraucher sich vorliegend „Klarheit über den Fristbeginn verschaffen [könne], wenn auch in aller Regel wohl nur unter Heranziehung des Normtextes des § 492 Abs. 2 BGB a. F. und des Art. 247 §§ 6-13 EGBGB a. F.“ (so LG Nürnberg-Fürth, a. a. O.), überzeugt den Senat nicht. Da auch in dem Fall, in dem der Verbraucher die Information erhalten hat, die Frist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, die Lektüre der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen Aufschluss darüber gibt, von welchen in der Belehrung nicht genannten Voraussetzungen der Fristbeginn abhängt, besteht der einzige Unterschied zur vorliegenden Belehrung darin, dass dem Verbraucher die Suche nach der einschlägigen Gesetzesvorschrift, die ihrerseits nur den Ausgangspunkt einer längeren Verweisungskette bildet, abgenommen wird. Letztlich unternimmt die vorliegende Widerrufsbelehrung nicht einmal den Versuch, dem Verbraucher die relevanten Faktoren (vollständig) aufzuzeigen; auch die beispielhafte Benennung weniger Pflichtangaben vermag der Belehrung den Charakter einer pauschalen Aufforderung an den Verbraucher, sich anhand des Gesetzes selbst das nötige rechtliche Wissen und Verständnis zur Bestimmung des Fristbeginns anzueignen und entsprechende Subsumtionsleistungen zu erbringen, nicht zu nehmen. Zweifel an der Tauglichkeit einer derartigen Verbraucherbelehrung, die inhaltlich dem Muster in Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 EGBGB aF entspricht, finden sich auch schon in der Regierungsbegründung (BT-Drucksache 16/11643, Seite 164 f.):
„Für die vorvertragliche Information existieren im Regierungsentwurf bereits Muster mit der Fiktionswirkung, Artikel 247 § 2 Abs. 3 EGBGB-E. Für die Vertragsangabe ist das Belehrungsmuster inhaltlich ungeeignet, da weder die Angaben über den Fristbeginn noch über die Folgen des Widerrufs im Muster mit den gesetzlichen Erfordernissen übereinstimmen. Allenfalls könnte erwogen werden, eine Vertragsklausel mit der im Vertrag erforderlichen Pflichtangabe zu formulieren. Dies ist jedoch nicht Aufgabe des Gesetzgebers. Außerdem sind solche Vertragsklauseln stets im Kontext des gesamten Vertrags zu würdigen. Es wäre nicht möglich, gesetzlich eine Klausel zu formulieren, die dem jeweiligen Vertragsduktus angepasst ist. Der Gesetzentwurf leistet insoweit die maximal mögliche Hilfe, indem er den Inhalt dieser Vertragsklausel in Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB-E wiedergibt.“
Soweit vertreten wird, im Hinblick auf den der Anlage 6 zur Artikel 247 § 6 II EGBGB aF zukommenden Gesetzesrang scheide es aus, dass das Gesetz in Gestalt des Informationsmusters den (inhaltlichen) Anforderungen des Gesetzes in Gestalt des Artikel 247 § 6 II 1, 2 EGBGB aF nicht genügen könne (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.11.2015 – 6 U 171/15, juris Rn. 36), wird dabei folgendes übersehen: Wenn das in Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 II EGBGB aF enthaltene Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge den Inhalt der in den Vertrag nach Artikel 247 § 6 II 1 EGBGB aF aufzunehmenden „Angaben zur Frist“ mit gesetzlicher Verbindlichkeit bestimmen würde, bedürfte es der in Artikel 247 § 6 II 3 EGBGB aF ausdrücklich angeordneten „Gesetzlichkeitsfiktion“ nicht. Eine gesetzliche Regelung, die eine dem Gesetz in Form eines gesetzlichen Musters entsprechende Widerrufsbelehrung für gesetzlich erklären müsste, wäre überflüssig. Die in Artikel 247 § 6 II 3 EGBGB aF geschaffene Fiktion gewinnt ihren Sinne gerade im Hinblick auf die Möglichkeit, dass sich auch das im Gesetz bereit gestellte Muster als inhaltlich fehlerhaft erweisen könnte.
(b) Dass die streitgegenständliche Widerrufsinformation inhaltlich dem Muster in Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 EGBGB aF entspricht, steht der Annahme, den Klägern wären unzureichende Angaben zur Widerrufsfrist gemacht worden, nicht entgegen. Denn auch das Muster enthält aus den dargestellten Gründen keine tauglichen Angaben zur Frist. Anderes ergibt sich auch nicht aus den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 23.02.2016, die sich aufgrund des Streitgegenstands der dortigen Unterlassungsklagen nicht mit der inhaltlichen Richtigkeit der Widerrufsinformation befasst haben (Az. XI ZR 549/14, juris Rn. 12 sowie Az. XI ZR 101/15, juris Rn. 21).
(2) Die Angaben der Beklagten genügen den Anforderungen auch nicht aufgrund der in Artikel 247 § 6 II 3 EGBGB aF enthaltenen Gesetzlichkeitsfiktion. Zwar hat die Beklagte das gesetzliche Muster übernommen. Jedoch weist die in Ziffer 11 des Darlehensvertrags enthaltene Klausel keine hervorgehobene und deutlich gestaltete Form auf, was jedoch zur Erlangung der Gesetzlichkeitsfiktion erforderlich ist (BGH, Urteile vom 23.02.2016 – XI ZR 549/14, juris Rn. 27 und XI ZR 101/15, juris Rn. 37).
Die in Ziffer 11 des Darlehensvertrags enthaltene Widerrufsinformation ist nicht durch Einrahmung vom übrigen Vertragstext abgesetzt, sondern fügt sich in diesen ohne sichtbare optische Abweichungen (in bezug auf Schriftart und -größe, Farbgebung, Kursiv- und/oder Fettdruck, Unterstreichungen) ein. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass der in Ziffer 11 enthaltene Text sich über die beiden Seiten fünf und sechs erstreckt, auf denen sich jeweils noch weitere Vertragsinhalte befinden. Dass die Überschriften „Widerrufsinformation“, „Widerrufsrecht“ und „Widerrufsfolgen“ in Fettdruck gehalten sind, hebt die Widerrufsinformation insgesamt nicht ausreichend hervor, weil sich auf jeder Seite des zwölfseitigen Vertragsdokuments fett gedruckte Überschriften befinden. Auch wenn eine hervorgehobene und deutlich gestaltete Form nicht zwingend voraussetzt, dass größere Lettern, eine andere Schriftart, Sperrdruck o. ä. verwendet werden oder dass eine Form gewählt wird, die im Gesamtvertrag einmalig ist, befördert die hier vorliegende Gestaltung eine Wahrnehmung der Widerrufsinformation auch durch einen situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher nicht.
bb. Die Beklagte kann sich nicht auf den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung berufen. Zwar ist die Verwirkung eines Widerrufsrechts nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sie kommt aber abhängig von den Umständen des Einzelfalls nur in Betracht, wenn sich ein Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Betrachtung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 17.10.2006 – XI ZR 205/05, juris Rn. 24; BGH, Urteil vom 20.05.2003 – XI ZR 248/02, juris Rn. 14). Das Verhalten eines Kunden, der von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis hat, lässt keinen Schluss darauf zu, er werde von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen (BGH, Urteil vom 20.05.2003 – XI ZR 248/02, juris Rn. 14). Genügende Umstände, auf die die Beklagte im vorliegenden Fall ein Vertrauen darauf hätte gründen dürfen, die Kläger würden von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen, liegen nicht vor.
(1) Zwar mögen die Kläger in der Zeit ab Vertragsschluss bis zum 22.07.2014 vertragsgemäße monatliche Zins- und Tilgungsleistungen und sogar – worauf die von den Klägern mit Anlage K15 mitgeteilte Valutierung des Darlehens am 30.04.2015 in Höhe von 59.438,26 € hindeutet – Sondertilgungen erbracht haben. Allein die Vertragstreue ihrer Kunden hat die Beklagte jedoch nicht zu der Annahme berechtigt, jene würden in Kenntnis eines (noch) bestehenden Widerrufsrechts auch zukünftig von einem Widerruf absehen. Das in den beanstandungsfrei erfolgten Zahlungen zu sehende Indiz dafür, dass ein Darlehensnehmer den Vertrag fortführen wolle, kann erst bei Hinzutreten weiterer gewichtiger Umstandsmomente zum Tragen kommen.
(2) Eine vollständigen Rückführung des Darlehens, die zur Entstehung eines ein Vertrauen der Bank erzeugenden Umstandsmoments beitragen kann, war bei Erklärung des Widerrufs noch nicht erfolgt.
(3) Es bestand für die Beklagte die Möglichkeit der Nachbelehrung. Jedenfalls während der Laufzeit des Darlehens war es ihr zuzumuten, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, weil der Mangel der Widerrufsbelehrung aus ihrer Sphäre herrührte und sie der gesetzlichen Verpflichtung unterlag, eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen.
(4) Davon, dass die Kläger der Beklagten zu verstehen gegeben haben, ihr (fortbestehendes) Widerrufsrecht zu kennen, es aber nicht ausüben zu wollen, kann nach dem Parteivorbringen nicht ausgegangen werden.
(5) Unerheblich ist, aus welchen Gründen der Widerruf erfolgt ist, da eine Vertrauensbildung auf Seiten der beklagten Bank nicht von den – ihr auch in der Regel unbekannten – Motiven ihrer Kunden abhängen kann. Denn das Gesetz knüpft die Ausübung des Widerrufsrechts – wie schon das Fehlen einer Begründungspflicht (§ 355 I 2, § 495 II BGB aF) zeigt – nicht an ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers, sondern überlässt es allein seinem freien Willen, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft. Dass ein Verbraucher versucht, sich mit Hilfe des fortbestehenden Widerrufsrechts von für ihn unattraktiv gewordenen Vertragskonditionen zu lösen, ist die Folge der sich aus dem grundsätzlich einschränkungslos gewährten und im Falle nicht ordnungsgemäßer Belehrung unbefristet bestehenden Widerrufsrecht ergebenden Wettbewerbssituation. Diese darf der Verbraucher zu seinen Gunsten nutzen, ohne sich dem Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens auszusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2016 – VIII ZR 146/15, juris Rn. 20 f.). Die Motivation, sich über den Widerruf von den negativen Folgen einer unvorteilhaften Investition lösen zu wollen, kann nicht allein deshalb zulasten der Kläger berücksichtigt werden, weil sie vom Schutzzweck des Widerrufsrechts bei einem Verbraucherdarlehensvertrag nicht erfasst sei (vgl. Pressemitteilung des BGH Nr. 118/2016 vom 12.07.2016 zu der zu einem Verbraucherwiderrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz ergangenen Entscheidung vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15).
Nach alledem durfte die Beklagte auch im Hinblick auf den zwischen dem Vertragsschluss (18.11.2010) und der Erklärung des Widerrufs (22.07.2014) liegenden Zeitraum nicht darauf vertrauen, die Kläger würden nicht (mehr) widerrufen. Dass die Beklagte nicht im Einzelnen dargelegt hat, welche konkreten Maßnahmen bzw. Dispositionen sie vertrauensbedingt vorgenommen hat, spielt für die Entscheidung daher keine Rolle.
c. Soweit sich die Beklagte in bezug auf den Darlehensvertrag Nr. 07…2 gegen ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung wendet, erweist sich ihre Berufung ebenfalls als unbegründet. Der Senat macht sich insoweit die auf den Seiten 18 und 19 des Ersturteils angestellten Überlegungen zur Begründung eines Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB zu Eigen. Auch wenn es Aufgabe der Kläger ist, den Wert der nach § 346 II 1 Nr. 1 zu ersetzenden Gebrauchsvorteile darzulegen und im Streitfall zu beweisen, steht ihnen hierfür ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zur Verfügung (BGH, Urteil vom 27.10.1982 – V ZR 24/82, juris Rn. 27; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearbeitung 2012, § 346 Rn. 316).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I 1 Alt. 2, § 97 I, § 100 I ZPO. Den Parteien fallen jeweils die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zur Last. Aus dem Verhältnis der beiden Rechtsmittelstreitwerte ergibt sich die in der Entscheidungsformel ausgewiesene Quote.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
III. Die Revision wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (§ 543 II 1 Nr. 2 ZPO). Insbesondere zu der Frage, ob die Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung zu einem Verbraucherdarlehensvertrag anhand der konkreten Vertragsumstände zu beurteilen ist, werden von Oberlandesgerichten unterschiedliche Auffassungen vertreten.


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