Bankrecht

Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Verbund mit einem Fahrzeugkaufvertrag im Falle einer Anschlussfinanzierung

Aktenzeichen  XI ZR 165/20

Datum:
8.6.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:080621UXIZR165.20.0
Normen:
§ 358 Abs 3 BGB
§ 492 Abs 2 BGB
§ 495 Abs 1 BGB
Art 247 § 12 Abs 1 S 2 Nr 2 Buchst b BGBEG
Spruchkörper:
11. Zivilsenat

Leitsatz

Ein Darlehensvertrag und ein Fahrzeugkaufvertrag können auch im Fall einer Anschlussfinanzierung verbundene Geschäfte sein.

Verfahrensgang

vorgehend OLG Stuttgart, 18. Februar 2020, Az: 6 U 268/18vorgehend LG Stuttgart, 5. Oktober 2018, Az: 29 O 151/18

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Februar 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 5. Oktober 2018 in der Fassung des Beschlusses vom 13. November 2018 hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 2 zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines im Jahr 2016 geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers.
2
Der Kläger erwarb im August 2013 einen neuen Mercedes zum Kaufpreis von 40.880 €, den er in voller Höhe mit einem mit der Beklagten am 26. August 2013 geschlossenen Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer         (im Folgenden: Darlehensvertrag 2013) finanzierte. Das verzinsliche Darlehen sollte in 36 monatlichen Raten zu je 410 €, die der Kläger in der Folgezeit zahlte, und einer Schlussrate in Höhe von 28.176,92 € getilgt werden. Zur Finanzierung dieser Schlussrate schloss der Kläger mit der Beklagten am 26. September 2016 einen weiteren, ebenfalls durch den Autohändler vermittelten Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer          (im Folgenden: Darlehensvertrag 2016). Dieses Darlehen sollte in 84 monatlichen Raten zu je 377,86 € getilgt werden. In dem Darlehensvertrag wurden auf Seite 1 in der Zeile “Finanzierungsobjekt” das im Jahr 2013 erworbene Fahrzeug eingetragen und das Kästchen “Gebrauchtfahrzeug” angekreuzt. Über sein Widerrufsrecht informierte die Beklagte den Kläger auf Seite 2 des Darlehensvertrags wie folgt:
3
Mit Telefax vom 2. Februar 2018 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf den Abschluss der beiden Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.
4
Mit der Klage hat der Kläger begehrt, die Beklagte zu verurteilen, (1.) an ihn Nutzungsersatz in Bezug auf den Darlehensvertrag 2013 in Höhe von 4.846,54 € nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen, (2.) festzustellen, dass der Beklagten aufgrund seiner Widerrufserklärung keine Zins- und Tilgungsleistungen aus dem Darlehen 2016 über nominal 28.176,92 € mehr zustünden, (3.) an ihn sämtliche von ihm erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen einschließlich der Schlussrate aus dem Darlehensvertrag 2013 in Höhe von insgesamt 42.936,92 € nebst Rechtshängigkeitszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des finanzierten Fahrzeugs zu zahlen, (4.) für den Fall, dass der Antrag zu 3 Erfolg hat, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet, und (5.) die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.954,46 € freizustellen. Die Beklagte beantragt im Wege der Hilfswiderklage festzustellen, dass der Kläger verpflichtet sei, (1.) an sie Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des finanzierten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger nach dem Kauf und dem Verkehrswert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an sie im Rahmen der Rückabwicklung (Wertverlust) zu zahlen, und (2.) an sie für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens 2016 durch Rückgabe des Fahrzeugs und anschließender Saldierung der gegenseitigen Rückgewähransprüche Nutzungsersatz in Höhe von 3,44% p.a. auf den jeweils noch offenen Darlehenssaldo zu zahlen.
5
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht nur im Hinblick auf den Feststellungsantrag zu 2 zugelassenen Revision verfolgt der Kläger insoweit sein Begehren weiter.


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