Bankrecht

Widerruf eines zur Finanzierung einer Photovoltaikanlage abgeschlossenen Darlehensvertrages

Aktenzeichen  5 O 4690/14

Datum:
8.6.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 131245
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Traunstein
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB-InfoV § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4
BGB § 166, § 355, § 357 Abs. 2 S. 3, § 358, § 495, § 507
GewO § 34c
KWG § 25, § 35

 

Leitsatz

1 Die Verwaltung und Anlage eigenen Vermögens erfüllt grundsätzlich nicht den Unternehmensbegriff. So hält sich auch der Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines selbstgenutzten Wohnhauses und auch eines Mietshauses regelmäßig im Rahmen einer nicht gewerblichen Vermögensverwaltung und steht der Verbrauchereigenschaft (§ 13 BGB) nicht entgegen. (Rn. 123) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine Widerrufsbelehrung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn eine brauchbare Postanschrift angegeben ist, an die der Widerruf zu richten ist. Allein die korrekte Angabe einer Telefaxnummer und einer E-Mail-Adresse ist nicht ausreichend. (Rn. 125) (redaktioneller Leitsatz)
3 Gemäß § 358 Abs. 3 S. 1 BGB ist von einem verbundenen Geschäft auszugehen, wenn ein Darlehen der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit wird unwiderleglich vermutet, wenn sich der Kreditgeber bei der Vorbereitung oder beim Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient hat. Von einer solchen Mitwirkung ist auszugehen, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande gekommen ist, sondern deshalb, weil der Verkäufer oder sein Vertriebsbeauftragter dem Interessenten zugleich mit den Kaufvertragsunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat. (Rn. 128 – 130) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Auf die Widerklage hin wird festgestellt, dass der Klägerin aus dem zwischen ihr und der Beklagtenpartei am 01.09.2009 unter der Nr. … abgeschlossenen Darlehensvertrag keine Ansprüche zustehen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist für Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 66.798,10 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, die zulässige Widerklage ist begründet.
A. Klage
I. Die Klage war abzuweisen.
Der Antrag der Klägerin auf Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag fortbesteht und nicht durch den Widerruf vom 02.11.2011 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde, war abzuweisen.
Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrages über die Lieferung einer Ware gerichteten Willenserklärung nicht mehr gebunden (§ 358 Abs. 2 BGB).
Wenn, wie hier, der Zufluss des Kreditbetrags zum Unternehmer vor dem Widerruf erfolgt ist, tritt der Kreditgeber im Verhältnis zum Verbraucher in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein (§ 358 Abs. 4 BGB) und der Kreditnehmer wird von der Pflicht zur Kreditrückzahlung befreit. Die Rückabwicklung hat zwischen der Darlehensgeberin und dem Partner des finanzierten Geschäfts zu erfolgen.
1. Dem Beklagten, der als Verbraucher gemäß § 13 BGB gehandelt hat, stand ein Widerrufsrecht zu. Eine gewerbliche Tätigkeit im Rahmen einer Existenzgründung hat nicht vorgelegen. Gemäß § 13 BGB ist ein Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Die Verwaltung und Anlage eigenen Vermögens erfüllt grundsätzlich nicht den Unternehmensbegriff. So hält sich auch der Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines selbstgenutzten Wohnhauses und auch eines Mietshauses regelmäßig im Rahmen einer nicht gewerblichen Vermögensverwaltung. (Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Auflage 2016, § 14 Rdnr. 2). Der Beklagte hat die Photovoltaikanlage als Verbraucher erworben. Dabei kommt es auf den objektiven Zweck des Handelns an. Objektiv handelt es sich bei dem Erwerb einer Photovoltaikanlage, die der Beklagte nicht selbst betreiben wollte, sondern verpachten, um die Verwaltung eigenen Vermögens.
2. Der Widerruf war auch rechtswirksam, weil am 02.11.2011 die Widerrufsfrist gemäß §§ 491, 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. noch nicht abgelaufen war.
Die Widerrufsbelehrung der Klägerin war jedenfalls insofern fehlerhaft, als sie den Verbraucher nicht in die Lage versetzt hat, den Widerruf auszuüben. Nach der Widerrufsbelehrung war der Widerruf zu richten an: … Telefax: …, E-Mail …. Zwar konnte die Klägerin eine Tochtergesellschaft als Widerrufsadressaten angeben, allerdings ist die Widerrufsbelehrung nur dann ordnungsgemäß, wenn eine brauchbare Postanschrift angegeben ist. Bei der Zahl … handelt es sich nicht um eine Postfachadresse, die ausgereicht hätte, weil es sich insoweit nicht um eine zustellungsfähige Anschrift handeln muss. Es handelt sich dabei auch nicht um die Postleitzahl, die als solche auf den … Raum hinweist. Die Anschrift der Klägerin lautet vielmehr …, wie dies dem Schreiben des Finanzvermittlers … zu entnehmen ist (Anlage K 1). Allein die korrekte Angabe einer Telefaxnummer und einer E-Mailadresse ist nicht ausreichend. Es kann davon ausgegangen werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher, von dem auszugehen ist, unter diesen Umständen sich am Widerruf gehindert sieht.
Damit hat die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen und der Widerruf war auch im Jahre 2009 noch möglich.
3. Bei dem Kaufvertrag vom 09.09.2009 und dem Darlehensvertrag mit der Beklagten hat es sich um verbundene Verträge gehandelt.
a. Gemäß § 358 Abs. 3 S. 1 BGB ist von einem verbundenen Geschäft auszugehen, wenn das Darlehen der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Die Verträge waren über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinausgehend derart miteinander verbunden, dass der eine Vertrag ohne den anderen Vertrag nicht abgeschlossen worden wäre. Der Darlehensantrag zur Finanzierung der Photovoltaikanlage und die übrigen Vertragsunterlagen wurden gleichzeitig unterzeichnet, der Kaufvertrag war abhängig von der Finanzierung durch ein deutsches Finanzierungsunternehmen, es erfolgt eine Abtretung der Einspeiseerlöse zur Besicherung des Darlehensvertrags und es liegen Bezugnahmen auf den jeweiligen anderen Vertrag vor.
b. Eine wirtschaftliche Einheit ist auch nach § 358 Abs. 3 S. 2 BGB anzunehmen. Diese wird unwiderleglich vermutet, wenn sich der Kreditgeber bei der Vorbereitung oder beim Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient hat.
Von einer solchen Mitwirkung ist auszugehen, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande gekommen ist, sondern deshalb, weil der Verkäufer oder sein Vertriebsbeauftragter dem Interessenten zugleich mit den Kaufvertragsunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat (BGH XI 432/04, Urteil vom 13.06.2006, Rdnr. 25 m.w.N. zit. nach juris).
aa. Das … ist in seiner Entscheidung vom 18.05.2016 … in einem Parallelfall davon ausgegangen, dass vorliegend nach der unwiderleglichen Vermutung des § 358 Abs. 3 S. 2 BGB von einer wirtschaftliche Einheit auszugehen ist, obwohl eine Finanzierungszusage der Beklagten gegenüber der Verkäuferin nicht nachgewiesen wurde. Aus den Indizien ergebe sich, dass die Klägerin zumindest faktisch planmäßig und arbeitsteilig mit der Verkäuferin und mit den in deren Auftrag tätigen Vermittlern bei der Vorbereitung des Kreditvertrages zusammengewirkt habe (BGH, Urteil vom 28.6.2004, II ZR 373/00 Rdnr. 9).
Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich zwar, dass sich der Darlehensgeber der Mitwirkung des Unternehmers bedienen muss. Es ist jedoch keine ausdrückliche Beschränkung auf Fälle anzunehmen, denen eine dauernde Geschäftsverbindung, eine ausdrückliche Rahmenvereinbarung oder auch nur eine punktuelle Absprachen zugrunde liegt (BGH, Urteil vom 28.06.2004, II ZR 373/00, zit. nach juris).
Ein wesentliches Indiz für ein planmäßiges und konzeptionsmäßiges Zusammenwirken hat das … darin gesehen, dass die Bank dem vom Veräußerer eingeschalteten Vermittlungsunternehmen ihre hauseigenen Formulare überlassen, sich dadurch in die Vertriebsorganisation eingegliedert hat und häufiger an der Finanzierung des Kaufpreises an einzelnen Photovoltaikanlagen am selben Objekt beteiligt war.
bb. Für die weitere Voraussetzung einer unwiderleglichen Vermutung für eine wirtschaftliche Einheit von Kreditvertrag und finanzierten Geschäft, nämlich dass der kreditgebenden Bank das Zusammenwirken des für sie tätigen Vermittlers mit dem Verkäufer positiv bekannt sein muss (BGH, Urteil vom 19.06.2007, XI ZR 142/05, Rdnr. 20) ist das … davon ausgegangen, dass die erforderliche Kenntnis zwar nicht positiv festgestellt werden konnte, aber die Klägerin lediglich die Augen vor den zutage tretenden Tatsachen rechtsmissbräuchlich verschlossen hat und dies der im Rahmen der Vermutungsregelung des § 358 Abs. 3 S. 2 BGB erforderlichen positiven Kenntnis gleichstehe.
Die insoweit vom … zugrundegelegten Feststellungen haben sich auch bei der Beweisaufnahme vor dem … ergeben. Der Zeuge … hat ausgeführt, dass der Beklagte auf das Anlagemodell und auf die Möglichkeit der Fremdfinanzierung hingewiesen worden ist. Im Bestellformular war der deutliche Aufdruck enthalten, dass die Bestellung vorbehaltlich einer Finanzierungszusage eines deutschen Finanzierungsunternehmens erfolgt, zum Kaufpreis von 57.500 €, bei einem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von 1.300 €. Die Photovoltaikanlage war in dem Forderungsabtretungsvertrag einschließlich des Standortes bezeichnet. Nach den Angaben des Zeugen … war es auch so, dass feststand, dass die Finanzierung über die … läuft, wenn die Daten stimmten. Es sei durch die … bei der Solarfirma angefragt worden, ob der Kunde in Frage komme. Dann seien auch schon die fertigen Unterlagen, der Pachtvertrag, die Bestellung und der Darlehensantrag gekommen. Die Finanzierung habe festgestanden, die Bonitätskriterien seien natürlich von der … gekommen. Die Finanzierungsanfrage sei die erste Sache in der Kette gewesen. In keinem Fall sei es zu einer Ablehnung gekommen nach Eingang der Darlehensunterlagen zur Unterschrift beim Kunden. Nach der Finanzierungsanfrage sei die Sache durch gewesen. Ein Gespräch mit Herrn … das auf S. 4 des Darlehensantrages bestätigt worden sei, habe wegen der Entfernung gar nicht stattfinden können.
Diese Umstände deuten auf eine enge Zusammenarbeit des Finanzierungsvermittler und der Klägerin hin.
Die weiteren Feststellungen des … ergehen sich aus den überlassenen Vernehmungen des Zeugen ….
Demnach hatte … einen eigenen Vermittlerzugang zum System der Beklagten. Der Ausdruck war auf den Vermittler zugeschnitten, insbesondere auch deswegen, weil er eine Erläuterung gegenüber dem Kunden durch ihn vorgesehen war, damit die Klägerin feststellen konnte, ob es sich um ein Fernabsatzgeschäft gehandelt hat. … hatte eine allgemeine Provisionszusage erhalten und durfte sich als Partner der Klägerin bezeichnen. Er erhielt darüberhinaus eine Bestandsprovision.
Bis zum 01.09.2009 haben der Klägerin bereits vier gleichgelagerte Darlehensanträge vorgelegen (Anlage B 14), die sämtliche von dem Finanzvermittler … stammten und sich auf eine Anlage in … bezogen, jeweils zum selben Kaufpreis und desselben Typs.
Das … hat auch darauf abgestellt, dass die Beklagte eine Widerrufsbelehrung für den Fall der Finanzierung von Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag beigegeben hatte.
Auch die Unterzeichnung des Darlehensantrags und der Bestellung ist zeitgleich erfolgt.
Das Darlehen diente nicht nur der Finanzierung der jedenfalls in der Forderungsabtretung konkret bezeichneten Photovoltaikanlage, auch die gewährte Sicherheit war auf den Erwerb und die Installation der Anlage bezogen durch die Abtretung der Einspeiseerlöse. Gleichzeitig wurde in Nr. 18 der Darlehensbedingungen zudem die Auszahlung des Darlehens an die Vorlage der Rechnung für das Finanzierungsobjekt geknüpft.
Das … geht davon aus, dass der Klägerin bei einer Gesamtbetrachtung diese Gesichtspunkte ein arbeitsteiliges Zusammenwirken des für sie tätigen Vermittlers … mit der Verkäuferin oder deren Vertrieb nicht verborgen geblieben sein kann, es sei denn, sie habe bewusst die Augen davor verschlossen.
Eine andere Betrachtungsweise hätte nach der Entscheidung des … zur Folge, dass sich eine Internetbank durch Verlagerung des persönlichen Kontakts mit den Kunden auf Vermittler der Rechtswirkung des § 358 BGB dadurch entziehen könnte, dass sie sich den aus den Darlehensanträgen objektiv zu entnehmenden Tatsachen gezielt durch Unterlassen entsprechender organisatorischer Maßnahmen verschließt, also eine Kenntnisnahme dieser Fakten strukturell verhindert, welche sich den eingereichten Darlehensanträge ohne weiteres und insbesondere auch ohne besondere Nachforschungen entnehmen lassen. Durch die Auslagerung ihrer eigenen Pflichten wie insbesondere die Beratung der Kunden im persönlichen Gespräch habe die Bank auf diese Weise planmäßig die Augen verschließen können vor der Tatsache der Identität von Anlage- und Finanzvermittler bzw. vor deren Zusammenwirken. Zudem habe die Zeugin … bei der die Darlehensanträge zunächst eingelaufen sind, bekundet, dass sie die angegebene Einspeisevergütung anhand von Tabellen für die angegebene Gegend überprüft habe. Zudem hat auch die Zeugin …, Anfestellte der Klägerin in … angegeben, dass sie die Namen der beteiligten Firmen immer wieder gesehen habe. Eine Überprüfung sei aber nicht erfolgt. (Protokoll vom 10.03.2016, LG Ingolsadt, S. 18).
Den Ausführungen des … schließt sich die Kammer an.
cc. Darüber hinaus ist die Kammer der Auffassung, dass sich die Klägerin das Wissen des Finanzvermittlers … analog § 166 BGB zurechnen lassen muss. Dieser ist als Partner der … mit deren Kenntnis aufgetreten und hat eine über die normale Provision hinausgehende Bestandsprovision erhalten. Es hat eine vertraglich geregelte Zusammenarbeit gegeben (Zeuge …). Darüber hinaus ist er von der Zeugin …, einer Mitarbeiterin der Tochtergesellschaft … Grund über das Produkt Energiedarlehen informiert worden. Der Finanzierungsvermittler hat anhand eines vorgegebenen Prüfkatalog eine Vorprüfung hinsichtlich der einzelnen Anleger vorgenommen, ehe dieser die Anträge weitergeleitet hat. Der Finanzierungsvermittler hat sich dabei zur Erhebung der Daten über die Firma … der Vermittler der … bedient. Er war eingeschaltet worden durch den Vermittlungskoordinator der Firma …, der ihn konkret gefragt hatte, ob eine Finanzierung in Betracht komme. Nach den Angaben des … war ihm klar, dass eine Anlagevermittlung samt Finanzierung stattfindet (Protokoll vom 07.09.2015, LG Bamberg S. 6).
II. Ebenso war der hilfsweise gestellte Zahlungsantrag abzuweisen, weil kein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Darlehensbetrages besteht.
B. Widerklage
Die Widerklage ist begründet, weil kein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Darlehensbetrages besteht.
Der Beklagte hat wie ausgeführt den Verbraucherdarlehensvertrag, der mit dem Kaufvertrag über die Photovoltaikanlage verbunden war, widerrufen.
Wenn, wie oben ausgeführt, der Zufluss des Kreditbetrag zum Unternehmer vor dem Widerruf erfolgt ist, tritt der Kreditgeber im Verhältnis zum Verbraucher in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein (§ 358 Abs. 4 BGB) und der Kreditnehmer wird von der Pflicht zur Kreditrückzahlung befreit.
C. Nebenentscheidungen:
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.


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