Bankrecht

Wirksamkeit von Widerruf eines Verbraucherdarlehens zur Finanzierung des Erwerbs eines Kfz

Aktenzeichen  5 U 5903/19

Datum:
19.12.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 48489
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2, § 531 Abs. 2
EGBGB Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11, § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 3, § 12 Abs. 1
BGB § 315, § 358 Abs. 3 S. 1

 

Leitsatz

1. Wird das Muster zur Anlage 7 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB hinsichtlich des vereinbarten Zinsbetrags auf 0,00 € geändert, weil es sich bei dem Darlehen um eine sog. Null-Finanzierung handelt, dann entspricht dies den gesetzlichen Vorgaben. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei einem Preis- und Leistungsverzeichnis handelt es sich nicht um AGB. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
3. Anpassungen der Formatierung eines Mustertextes einer Widerrufsinformation und die Verwendung einer direkten Anrede in diesem Text sind unschädlich. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

40 O 5517/19 2019-09-12 LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 12.09.2019, Aktenzeichen 40 O 5517/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für beide Instanzen wird auf 39.094,84 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Parteien streiten über den Widerruf eines von der beklagten Bank gewährten Verbraucherdarlehens zur Finanzierung des Erwerbs eines Kfz. Hinsichtlich aller Einzelheiten des Verfahrens im ersten Rechtszug, auch der dort gestellten Anträge, wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts München I vom 12.09.2019 Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage durch den Klägern am 17.09.2019 zugestelltes Endurteil vom 12.09.2019 abgewiesen, weil der Widerruf verfristet gewesen sei. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer am 16.10.2019 eingelegten Berufung, die sie mit am Montag, 18.11.2019 eingegangenem Schriftsatz begründet haben. Die Beklagte könne sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, da die Einfügung eines Tageszinses von 0,00 € nicht vorgesehen sei. Es fehlten die Pflichtangaben zur Vorfälligkeitsentschädigung, zum Kündigungsverfahren, zur Art des Darlehens und zu den sonstigen Kosten.
Die Kläger beantragen in der Berufungsinstanz unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 12.09.2019 Az. 40 O 5517/19 wie folgt zu erkennen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger EUR 42.302,68 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des KFZ der Marke BMW Typ X3 xDrive30d mit der Fahrzeug-Ident.-Nr. … nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren;
2. es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des KFZ der Marke BMW Typ X3 xDrive30d mit der Fahrzeug-Ident.-Nr. … nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren in Verzug befindet;
3. die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von der Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.383,26 gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten freizustellen.
4. Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.
Die Beklagte beantragt in der Berufungsinstanz:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Senat hat die Klägerin mit seinem am 29.11.2019 zugestellten Beschluss vom 26.11.2019 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem sind die Kläger entgegengetreten. Auch nach den Urteilen des BGH vom 05.11.2019 könne sich die Beklagte infolge der Einfügung eines Tageszinses von 0,00 € entgegen der Meinung des Senats nicht auf den Musterschutz berufen. Sie habe auch das gesetzliche Muster für mehrere verbundene Verträge verwendet, obwohl das Muster eine solche Verwendung nicht vorsehe. Die Beklagte habe die sonstigen Kosten nicht vollständig angegeben, da die Beklagte offenkundig Gebühren für den Versand der Zulassungsbescheinigung im Auftrag des Kunden erhebe. Diese Gebühr falle immer an, weil die Beklagte die Zulassungsbescheinigung als Sicherheit für den Kredit verlange, aber keine Filiale betreibe, wo der Kunde diese abholen könne. Die Beklagte kläre nicht darüber auf, dass es sich um ein Annuitätendarlehen mit fallenden Zins- und steigenden Tilgungsanteilen handele. Über die Auszahlungsbedingungen werde unzutreffend informiert, da nicht der Mitdarlehensnehmer, sondern beide Darlehensnehmer die Anzahlung zu erbringen hätten. Die Widerrufsbelehrung zu verbundenen Verträgen sei fehlerhaft, weil der Kaufvertrag und die Ratenschutzversicherung AU als verbundene Verträge ausgewiesen seien. Die Widerrufsbelehrung sei hinsichtlich der Rechtsfolgen der Versicherung AU widersprüchlich. Die Revision sei zuzulassen, weil die genannten Belehrungsfehler Gegenstand in tausenden Verfahren seien. Es lägen Divergenzen vor und die Sache habe grundsätzliche Bedeutung. Der BGH habe nicht über alle gerügten Fehler entschieden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Ersturteil, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den bereits zitierten Senatsbeschluss Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12.09.2019, Aktenzeichen 40 O 5517/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Die weiteren Ausführungen der Kläger geben keinen Anlass zu einer geänderten Betrachtung.
1. Die Beklagte kann sich – wie hingewiesen – auf den Musterschutz berufen, da die erteilte Widerrufsinformation bis auf die unschädlichen Anpassungen in der Formatierung und der Verwendung der direkten Anrede inhaltlich und gestalterisch vollständig dem Muster Anlage 7 zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 EGBGB entspricht. Daran ändert – wie hingewiesen – auch der vereinbarte Zinsbetrag von 0,00 € pro Tag nichts, denn im Gestaltungshinweis Nr. 3 heißt es: „Hier ist der genaue Zinsbetrag in Euro pro Tag einzufügen. Centbeträge sind als Dezimalstellen anzugeben.“ Nichts anderes hat die Beklagte getan, insbesondere hat sie den Nullzins auch centgenau angegeben. Die Beklagte hat sich ferner exakt an die Gestaltungshinweise Nr. 5-5g für verbundene Verträge gehalten.
2. Die sonstigen Kosten sind zutreffend und vollständig angegeben. In ausreichender Weise wird auf Seite 2 von 11 und noch einmal auf Seite 5 von 11 der Anl. B3 darüber informiert, dass bei Zahlungsverzug „ggf. Mahn-/Rücklastschriftgebühren gemäß dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank“ berechnet werden. Damit weiß der Verbraucher, dass bei Zahlungsverzug Mahngebühren und Rücklastschriftgebühren anfallen können. Zugleich wird er darüber informiert, dass es ein Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten gibt, aus dem sich die genaue Höhe ergibt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch den Gesetzgebern von Verbraucherkreditrichtlinie und EGBGB bekannt war, dass die Gebühren, die Banken für Mahnungen oder Rücklastschriften nehmen, in dem jeweiligen Preis- und Leistungsverzeichnis der Banken einseitig festgelegt und bei Bedarf auch wieder geändert werden (vgl. im konkreten Fall Ziff. 6.2 der ADB, Anl. B3). Da zum Zeitpunkt vor Abschluss des Darlehensvertrags noch kein Verzugsfall gegeben sein kann, wäre es sinnlos zu verlangen, dass die Banken diese – jederzeit einseitig änderbaren – Gebühren bereits der Höhe nach anzugeben hätten. Der Senat ist daher der Ansicht, dass die Angabe der im Verzug drohenden zusätzlichen Gebühren ihrer Art nach genügt, so dass es entgegen der Ansicht des Klägers nicht darauf ankommt, ob ihm das damals gültige Preis- und Leistungsverzeichnis ausgehändigt wurde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 iVm. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB bzw. Art. 10 Abs. 2 lit. l VerbrKrVertrRL, die lediglich eine Angabe der „gegebenenfalls anfallenden Verzugskosten“ und nicht z.B. die „Höhe der ggf anfallenden Verzugskosten“ verlangen. Die von den Klägern angeführte Rechtsprechung des BGH zur gebotenen Anheftung von einzubeziehenden AGB ist hierdurch nicht tangiert, da es sich bei dem Preis- und Leistungsverzeichnis schon nicht um AGB handelt, sondern um eine reine Information hinsichtlich der Ausübung des in Ziff. 6.2. der – angehängten – ADB vereinbarten einseitigen Leistungsbestimmungsrechts gemäß § 315 BGB.
Soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 11.12.2019 neuen Tatsachenvortrag zu einer von der Beklagten ggf geltend zu machenden Gebühr in Höhe von 10 € für die Übersendung der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) halten, kann offenbleiben, ob dieser Vortrag trotz § 531 Abs. 2 ZPO überhaupt noch zu berücksichtigen ist. Denn die Ankündigung einer Gebühr für einen Versand „im Auftrag des Kunden“ (so der vorgelegte Ausdruck Anl. K11) betrifft keine Gebühr, die notwendig im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag anfällt. Insbesondere die Rücksendung des Fahrzeugscheins als Freigabe der Sicherheit erfolgt nicht „im Auftrag des Kunden“, sondern in Erfüllung einer eigenen Pflicht der Bank (vgl. Nr. 2.8 der ADB, Anl. K1, S. 10 von 11). Ob die Beklagte tatsächlich hierfür ebenfalls eine Gebühr von 10 € verlangen würde, wie die Kläger zu unterstellen scheinen, bedarf daher ebenfalls keiner Klärung.
3. Mit der im Hinweisbeschluss unter 4. wiedergegebenen Beschreibung ist die Art des Darlehens ausreichend präzise dargestellt. Es folgt aus der Natur der Sache, dass bei einem verzinslichen Ratendarlehen mit gleichbleibender Ratenhöhe deren Zinsanteil von Rate zu Rate sinkt und deren Tilgungsanteil entsprechend steigt. Die Aufnahme dieser mathematischen Selbstverständlichkeit würde den Informationsgehalt der zitierten Beschreibung nicht erhöhen, sondern allenfalls deren Lesbarkeit und Verständlichkeit vermindern, was nicht im Interesse des bezweckten Verbraucherschutzes ist. Über Einzelheiten kann sich der Kunde mithilfe eines Tilgungsplans informieren, den er „von der Bank jederzeit verlangen“ kann (vgl. Anl. K 1, S. 5 von 11).
4. Indem unter der Überschrift „Wichtige Hinweise“ unter 5. die Schlagworte „Mitdarlehensnehmer“ und „Anzahlung“ genannt werden (Anl. K 1, S. 5 von 11), wird ersichtlich auf zwei Besonderheiten des Darlehens hingewiesen, nämlich dass zwei Darlehensnehmer, die auf dieser Seite eingangs ebenso wie der Händler namhaft gemacht werden, verpflichtet sind und dass eine Anzahlung zu leisten ist. Die Höhe der Anzahlung ist auf dem genannten Blatt unschwer unter den „Darlehensdaten“ zu finden. Dass die Anzahlung nur von dem (welchen?) Mitdarlehensnehmer zu erbringen wäre, ergibt sich entgegen der Auffassung der Kläger hieraus nicht.
5. Entgegen der Ansicht der Kläger kann sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung berufen. Insbesondere entfällt die Gesetzlichkeitsfiktion nicht deswegen, weil der Vertrag über den Beitritt zur freiwilligen Ratenschutzversicherung Tod und Arbeitsunfähigkeit (AU), als verbundener Vertrag aufgeführt wurden. Das Darlehen diente vorliegend teilweise, nämlich in Höhe der Versicherungsprämie von 1.444,26 € der Finanzierung des Versicherungsvertrags (§ 358 Abs. 3 Satz 1 BGB). Zwischen dem Darlehensvertrag und dem Versicherungsvertrag besteht eine wirtschaftliche Einheit i.S.d. § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB. Das Darlehen war zweckgebunden, soweit der Darlehensvertrag seine Verwendung zur Bezahlung der Prämien der abgeschlossenen Versicherungen vorsah. Damit wurde dem Kläger die freie Verfügungsbefugnis über die unmittelbar an den Versicherer ausbezahlten Teile der Darlehensvaluta in Höhe von 1.444,26 € genommen. Die Verträge nehmen aufeinander Bezug. Im Darlehensvertrag wird der Versicherungsbeitrag selbstständig ausgewiesen. Die Versicherungen wären ohne den Darlehensvertrag nicht abgeschlossen worden. Umgekehrt wäre das Darlehen in Höhe des Teilbetrags von 1.444,26 € nicht aufgenommen worden. Dass der Abschluss der Versicherungen freigestellt war, ändert an der wirtschaftlichen Einheit der Verträge nichts (siehe BGH, Urteil vom 15.12.2009, XI ZR 45/09, Rn. 17 ff., juris).
Die erteilte Widerrufsinformation entspricht bis auf die unschädlichen Anpassungen in Formatierung und Verwendung der direkten Anrede inhaltlich und gestalterisch vollständig dem Muster Anlage 7 zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 EGBGB. Sie ist deutlich gestaltet und durch die graue Unterlegung hervorgehoben. Der Gestaltungshinweis Nr. 6c (bei Überlassung einer Sache) wurde zu Recht verwendet, da mit dem verbundenen Kaufvertrag den Klägern eine Sache überlassen wurde und sich ein Widerruf des Darlehensvertrags auch auf den Bestand des Kaufvertrags auswirken würde. Daher kann offenbleiben, ob – wie die Kläger meinen – die Belehrung über die Rechtsfolgen eines Widerrufs im Fall von verbundenen Geschäften wie vorliegend deswegen unzutreffend sei, weil der Kunde dann gerade nicht zur Rückzahlung der Darlehensvaluta verpflichtet sei. Denn die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB greift ein.
6. Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Als Streitwert ist wie hingewiesen der Klagebetrag ohne Nutzungen (§ 4 Abs. 1 ZPO) anzusetzen. Die Abänderung des Streitwerts erster Instanz beruht auf § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG.
Entgegen der Auffassung der Kläger liegen die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für eine Revisionszulassung nicht vor. Aus demselben Grund war eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung möglich, § 522 Abs. 2 Nr. 3, 4 ZPO, da eine Einzelfallentscheidung zu treffen war, die auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs getroffen wird. Mündliche Verhandlung ist nicht geboten, weil die Rechtsverfolgung für die Beklagte keine existentielle Bedeutung hat und das erstinstanzliche Urteil zutreffend begründet ist (§ 522 Abs. 2 S.1 Nr. 4 ZPO; vgl. dazu Bericht und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags vom 1. Juli 2011, BT-Drucks. 17/6406, Seite 9). Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhaltskomplex betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung. Dies gilt auch dann, wenn es sich zwar um eine Vielzahl von Einzelverfahren handelt, es aber nicht ersichtlich ist, dass deren tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt (BGH, Beschluss vom 21.11.2018, VII ZR 1/18, Rn. 13, juris, m.w.N.). Es liegt auch kein Fall der Divergenz vor. Die Revision ist zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung wegen Divergenz zuzulassen, wenn in der Entscheidung des Berufungsgerichts ein abstrakter Rechtssatz 5 U 5903/19 – Seite 7 – aufgestellt wird, der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht. Eine solche Abweichung ist nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 28.06.2016, II ZR 290/15, Rn. 7, juris m.w.N.).


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