Bankrecht

XI ZR 193/20

Aktenzeichen  XI ZR 193/20

Datum:
30.3.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:300321UXIZR193.20.0
Normen:
§ 357 Abs 7 BGB
§ 358 Abs 3 BGB
§ 358 Abs 4 S 1 BGB
§ 492 Abs 2 BGB
Art 247 § 6 Abs 1 S 1 aF BGBEG
Art 247 § 6 Abs 1 S 2 aF BGBEG
Art 247 § 6 Abs 2 S 3 aF BGBEG
Spruchkörper:
11. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend OLG Stuttgart, 10. März 2020, Az: 6 U 49/19vorgehend LG Stuttgart, 20. Dezember 2018, Az: 12 O 228/18

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. März 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: bis 35.000 €
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers.
2
Der Kläger erwarb im August 2014 einen gebrauchten Mercedes zum Kaufpreis von 31.990 €. Zur Finanzierung des Kaufpreises schlossen die Parteien mit Datum vom 13. August 2014 einen Darlehensvertrag über 31.990 € mit einem gebundenen Sollzinssatz von 1,97% p.a. Zins- und Tilgungsleistungen sollten in 48 Monatsraten zu je 437,21 € und einer Schlussrate von 12.796 € erbracht werden. Über sein Widerrufsrecht informierte die Beklagte den Kläger auf Seite 2 des Darlehensvertrags wie folgt:
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3
Mit Schreiben vom 29. August 2017 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Nachdem die Beklagte den Widerruf als verfristet zurückgewiesen hatte, bot der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 26. Januar 2018 der Beklagten an, das finanzierte Fahrzeug jederzeit bei ihm nach vorheriger Terminvereinbarung abholen zu können.
4
Mit der Klage begehrt der Kläger zuletzt (1.) die Zahlung von 33.782 € nebst Zinsen nach Herausgabe und Übereignung des finanzierten Fahrzeugs, (2.) die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde, und (3.) die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. In Bezug auf seinen weiteren Klageantrag auf Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag kein Anspruch mehr auf Zins und Tilgung zustehe, hat er die Hauptsache im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte vollständige Tilgung des Darlehens bereits in erster Instanz für erledigt erklärt. Die Vorinstanzen haben die Klage angewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.


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