Bankrecht

XI ZR 552/20

Aktenzeichen  XI ZR 552/20

Datum:
14.6.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2022:140622UXIZR552.20.0
Normen:
§ 294 BGB
§ 295 BGB
Spruchkörper:
11. Zivilsenat

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen des Annahmeverzugs nach §§ 294, 295 BGB in Bezug auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückgabe der erworbenen Ware nach Widerruf eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags.

Verfahrensgang

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 1. Oktober 2020, Az: 13 U 24/20vorgehend LG Hamburg, 31. Januar 2020, Az: 318 O 241/19

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.
Die Revision der Kläger gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 1. Oktober 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: bis 40.000 €
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen der Kläger.
2
Die Kläger erwarben im März 2017 einen gebrauchten Land Rover zum Kaufpreis von 37.100 €. Zur Finanzierung des über eine Anzahlung von 9.600 € hinausgehenden Kaufpreises schlossen die Parteien mit Datum vom 17. März 2017 einen Darlehensvertrag über 27.500 €. Das Darlehen sollte in einer ersten Rate von 306 €, 34 monatlichen Folgeraten zu je 241 € und einer Schlussrate von 21.476,56 € zurückgezahlt werden. Seite 6 des Darlehensvertrags enthält folgende Angabe über die Verzugsfolgen:
“Für ausbleibende Zahlungen während der Vertragslaufzeit berechnet die Bank Verzugszinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz … Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres, er wird von der Deutschen Bundesbank jeweils im Bundesanzeiger bekannt gegeben.”
3
Über ihr Widerrufsrecht informierte die Beklagte die Kläger auf Seite 4 des Darlehensvertrags wie folgt:
4
Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen und boten der Beklagten an, ihr “im Rahmen der Abwicklung des Widerrufs das finanzierte Fahrzeug an Ihren Geschäftssitz zu übergeben”. Nachdem die Beklagte den Widerruf als verfristet zurückgewiesen hatte, forderten die Kläger mit Anwaltsschreiben vom 24. Juli 2019 die Beklagte auf, die geleistete Anzahlung sowie die Zins- und Tilgungsleistungen Zug um Zug gegen Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs herauszugeben. Im April 2020 lösten die Kläger das Darlehen mit Zahlung der Schlussrate vertragsgemäß ab.
5
Mit der Klage begehren die Kläger zuletzt die Rückzahlung der Anzahlung sowie der von ihnen auf das Darlehen erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 37.742,31 € nebst Rechtshängigkeitszinsen Zug um Zug gegen, hilfsweise nach Rückgabe und Rückübereignung des finanzierten Fahrzeugs; ferner verlangen sie die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde, und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.
6
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

7
Die Revision ist unbegründet.
I.
8
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
9
Die Kläger hätten ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen nicht wirksam widerrufen. Der Widerruf sei verfristet, weil die den Klägern erteilte Widerrufsinformation inhaltlich nicht zu beanstanden sei und die ihnen zur Verfügung gestellte Vertragsurkunde alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB enthalten habe. Die erteilte Widerrufsinformation genüge den gesetzlichen Vorgaben des § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB. Die Angabe des im Widerrufsfall pro Tag zu zahlenden Zinsbetrags mit “0,00 €” sei dahin zu verstehen, dass die Beklagte im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts zugunsten der Kläger auf die Geltendmachung des Zinsanspruchs verzichtet habe, und daher zutreffend. Die Widerrufsinformation sei auch nicht deshalb fehlerhaft, weil unter der Überschrift “Besonderheiten bei weiteren Verträgen” auf eine Restschuldversicherung als verbundenen Vertrag hingewiesen werde, obwohl die Kläger eine solche Versicherung nicht abgeschlossen hätten. Die Angabe zur Restschuldversicherung sei für den verständigen Verbraucher nicht irreführend, weil er erkenne, dass dieser Hinweis für ihn nicht relevant sei. Die den Klägern erteilten weiteren Pflichtangaben unter anderem über den Verzugszinssatz seien ebenfalls nicht zu beanstanden.
II.
10
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
11
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein wirksamer Widerruf des streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags nicht verneint werden. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass den Klägern bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor die Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatten. Es hat aber zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB resultierende Verpflichtung, über das nach § 495 Abs. 1 BGB bestehende Widerrufsrecht zu informieren, ordnungsgemäß erfüllt hat. Des Weiteren hat es zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte die Kläger gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung ordnungsgemäß unterrichtet hat.
12
1. Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation fehlerhaft, weil die in ihr enthaltene Verweisung auf “alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB” zwar nach den Maßstäben des nationalen Rechts klar und verständlich i.S.d. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ist, dies aber im Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) in Bezug auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge bei einer richtlinienkonformen Auslegung gleichwohl zu verneinen ist (vgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 13 ff. und vom 10. November 2020 – XI ZR 426/19, WM 2021, 44 Rn. 14 ff.).
13
Die Beklagte kann sich – was das Berufungsgericht offengelassen hat – nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen. Dies setzt voraus, dass die Widerrufsinformation der Beklagten dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der vom 21. März 2016 bis zum 14. Juni 2021 geltenden Fassung entspricht. Dies ist, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 – XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26), nicht der Fall.
14
In der Widerrufsinformation hat die Beklagte bei der Unterüberschrift “Besonderheiten bei weiteren Verträgen” als mit dem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag nicht nur den Fahrzeugkaufvertrag, sondern – zu Unrecht – auch einen Vertrag über eine Restschuldversicherung angegeben. Einen solchen Vertrag haben die Kläger nicht abgeschlossen. Zwar sind optionale Bestandteile in der Widerrufsinformation zulässig, wenn hinreichend konkret angegeben ist, ob sie einschlägig sind (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2016 – XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 42 ff.), ohne dass dadurch die Musterkonformität in Frage steht. An einer solchen Angabe fehlt es hier aber (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 19).
15
2. Des Weiteren hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte die Kläger gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung ordnungsgemäß unterrichtet hat. Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung entschieden und im Einzelnen begründet hat, erfordert zwar die Information über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB nach den Maßstäben des nationalen Rechts nicht die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 52 mwN). Im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie genügt dies aber den Anforderungen des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB nicht, sondern verlangt die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2022 – XI ZR 179/21, WM 2022, 979 Rn. 11 f.). Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen.
III.
16
Das Berufungsurteil erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig, so dass die Revision zurückzuweisen ist (§ 561 ZPO).
17
1. Der von den Klägern mit der Revision verfolgte Klageanspruch aus § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB auf Rückgewähr der von ihnen an die Beklagte geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen ist jedenfalls derzeit unbegründet. Insoweit steht der Beklagten – was sie mit der Klageerwiderung geltend gemacht hat – nach § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB gegenüber den vorleistungspflichtigen Klägern ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder die Kläger den Nachweis erbracht haben, dass sie das Fahrzeug abgesandt haben (vgl. hierzu Senatsurteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 22 ff.). Dass die Beklagte angeboten hätte, das Fahrzeug bei den Klägern abzuholen (§ 357 Abs. 4 Satz 2 BGB), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB steht der Beklagten – was der Senat mit Urteil vom 25. Januar 2022 (XI ZR 559/20, WM 2022, 418 Rn. 17) entschieden und im Einzelnen begründet hat – auch in Bezug auf die von den Klägern nach der Widerrufserklärung auf das Darlehen geleisteten Zahlungen zu. Soweit die Kläger hilfsweise Zahlung “nach” Herausgabe des Fahrzeugs begehren, setzt dies in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 BGB voraus, dass die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs im Verzug der Annahme ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 29).
18
Entgegen der Auffassung der Revision liegen die gesetzlichen Voraussetzungen des Annahmeverzugs nicht vor. Grundsätzlich erfordert dies ein tatsächliches Angebot nach § 294 BGB. Ein solches haben die Kläger nicht abgegeben. Soweit nach § 295 BGB ausnahmsweise ein wörtliches Angebot genügen kann, liegen dessen Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor. Nach dieser Vorschrift genügt ein wörtliches Angebot des Schuldners unter anderem dann, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde. Hierfür fehlt es vorliegend aber bereits an einer bestimmten und eindeutigen Erklärung der Beklagten, dass sie die Leistung nicht annehmen werde (vgl. hierzu Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 295 Rn. 4). Die Beklagte hat sich vielmehr überhaupt nicht zu der Frage geäußert, ob sie – würde es denn tatsächlich angeboten werden – das Fahrzeug entgegennehmen werde. Allein darin, dass die Beklagte vorgerichtlich und im Rechtstreit das Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs bestritten hat, liegt nicht die Erklärung, dass sie die Leistung nicht annehmen werde (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 2021 – XI ZR 149/20, juris Rn. 17). Davon abgesehen waren die wörtlichen Angebote der Kläger zur Herbeiführung eines Annahmeverzugs der Beklagten auch deshalb unzureichend, weil sie damit ihrer Vorleistungspflicht nicht genügt haben. Im Schreiben vom 27. Juni 2019 haben sie die Herausgabe des Fahrzeugs nur “im Rahmen der Abwicklung des Widerrufs” angeboten, womit – was durch das nachfolgende Anwaltsschreiben bestätigt wird – nur eine Zug-um-Zug-Leistung gemeint war. Im Anwaltsschreiben vom 24. Juli 2019 haben sie der Beklagten lediglich eine Zug-um-Zug-Leistung angeboten. Das in der Nichtzulassungsbeschwerde- und in der Revisionsbegründung erfolgte wörtliche Angebot der Kläger kann bereits aus prozessualen Gründen nicht berücksichtigt werden, weil die Feststellung des Annahmeverzugs damit auf einen neuen Sachverhalt gestützt wird und dies eine Klageänderung darstellt, die in der Revisionsinstanz unzulässig ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Juni 2021 – XI ZR 376/20, juris Rn. 19 mwN).
19
Vorsorglich weist der Senat für ein etwaiges Folgeverfahren darauf hin, dass aus der Abweisung des Rückgewähranspruchs als derzeit unbegründet lediglich in Rechtskraft erwächst, dass die Kläger gegen die Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keinen zur Zahlung fälligen Anspruch hatten, nicht dagegen, dass die Beklagte einem solchen Anspruch nicht weitere Einreden und Einwendungen entgegenhalten kann (vgl. Senatsurteil vom 30. März 2021 – XI ZR 193/20, BKR 2021, 371 Rn. 18 mwN).
20
2. Mangels Herbeiführung eines Annahmeverzugs der Beklagten kann auch der Antrag auf dessen Feststellung keinen Erfolg haben.
21
3. Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten steht den Klägern gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Dies setzt voraus, dass die Kläger die von ihnen selbst aus dem Rückgewährschuldverhältnis geschuldete Leistung der Beklagten in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten haben (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 25 mwN). Dies war hier nicht der Fall.
IV.
22
Der Antrag der Kläger auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg vom 8. Januar 2021 (2 O 160/20, 2 O 320/20, juris) und vom 19. März 2021 (2 O 282/19, 2 O 384/19, 2 O 474/20, 2 O 480/20, juris) hat keinen Erfolg, weil sich die dort aufgeworfenen Fragen vorliegend nicht stellen oder – im Hinblick auf die Vorleistungspflicht des Käufers und Darlehensnehmers und eine diesbezügliche Vorlagepflicht – vom Senat bereits beantwortet worden sind (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2021 – XI ZR 608/20, WM 2021, 2248 Rn. 19 f.).
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