Baurecht

8 B 3/14

Aktenzeichen  8 B 3/14

Datum:
22.10.2014
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2014:221014B8B3.14.0
Spruchkörper:
8. Senat

Verfahrensgang

vorgehend VG Potsdam, 18. April 2013, Az: 1 K 838/11, Urteil

Gründe

I
1
Die Beigeladenen wenden sich mit ihrer Beschwerde – ebenso wie in den Parallelverfahren BVerwG 8 B 99.13, 8 B 100.13, 8 B 101.13, 8 B 102.13 und 8 B 4.14 – gegen die in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2013 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts erfolgte Nichtzulassung der Revision.
2
Das Verfahren betrifft das 1 987 qm große Flurstück … der Flur … im Gemeindegebiet der Klägerin, die dessen Eigentümerin und Verfügungsberechtigte ist. Das Grundstück gehörte ebenfalls zum historischen Gutsgelände … der Brüder Albert und Max S. Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 31. Mai 2006 übertrug das Bundesamt das Grundstück auf die Beigeladenen in ungeteilter Erbengemeinschaft.
3
Nachdem das Verwaltungsgericht Potsdam mit Urteil vom 13. November 2008 – VG 1 K 1398/06 – den streitgegenständlichen Bescheid aufgehoben hatte, hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beigeladenen mit Beschluss vom 28. März 2011 (BVerwG 8 B 44.10) dieses aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen, am 24. September 2013 zugestellten Urteil vom 18. April 2013 – VG 1 K 838/11 – den Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2006 erneut aufgehoben und die Revision nicht zugelassen.
II
4
Die Beschwerde der Beigeladenen, deren Begründung im Wesentlichen wort-identisch mit der Begründung der in den Verfahren BVerwG 8 B 99.13, 8 B 100.13, 8 B 101.13, 8 B 102.13 und 8 B 4.14 eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden ist, hat Erfolg. Das angegriffene Urteil verletzt die Beigeladenen in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) sowie in ihren Verfahrensrechten aus § 108 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO sowie aus § 86 Abs. 1 VwGO. Dagegen sind die erhobenen Grundsatz- und Divergenzrügen nicht begründet. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen wird insoweit auf die Begründung in dem Beschluss des Senats vom heutigen Tage in dem dieselben Beteiligten betreffenden Verfahren BVerwG 8 B 99.13 verwiesen. Das angegriffene Urteil wird gemäß § 133 Abs. 6 VwGO aufgehoben und das Verfahren wird im Interesse des Vertrauens der Beigeladenen in die Rechtspflege und zur Vermeidung erneuter Verfahrensfehler gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO (analog) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam zurückverwiesen.
5
Die Kostenentscheidung muss der Schlussentscheidung vorbehalten bleiben.
6
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 4 GKG. Unter Zugrundelegung des vom Verwaltungsgericht in Ansatz gebrachten Grundstückswerts von 50 €/qm errechnet sich daraus für die Fläche von 1 987 qm ein Wert von 99 350 €.


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