Baurecht

Abfallbeseitigungsrecht, Einzelfallanordnung des satzungsrechtlichen Anschlusszwangs, Satzungsregelungen mit höherrangigem Recht vereinbar, gerichtlich nicht überprüfbares, weitreichendes Organisationsermessen bei der Ausgestaltung der Satzung, Mindestbehältervolumen von 20 l je Bewohner je zwei Wochen, satzungsrechtliche Mindestvolumenregelung im Anwendungsbereich der Gewerbeabfallverordnung zulässig, Verletzung des Äquivalenzprinzips, verneint, Vermutung des Anfallens von Abfällen zur Beseitigung bei gewerblicher bzw. freiberuflicher Tätigkeit nicht widerlegt, Begriff des Bewohners in der Abfallwirtschaftssatzung, intendiertes Ermessen

Aktenzeichen  W 10 K 21.764

Datum:
29.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 40141
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 42 Abs. 1
KrWG § 17 Abs. 1
GewAbfV § 5
GewAbfV § 7
BayAbfG § 7 Abs. 1
Satzung über die Vermeidung
Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Landkreis Aschaffenburg – Abfallwirtschaftssatzung – vom 16. Dezember 2014
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung im Landkreis Aschaffenburg – Müllgebührensatzung – vom 10. Dezember 2019

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Streitgegenstand des vorliegenden Klageverfahrens ist bei sachgerechter Auslegung des klägerischen Antrags nur die Überprüfung der Ziffern 1, 2, 4 und 5 des streitgegenständlichen Bescheids, nicht jedoch der Anordnung des Sofortvollzugs in Ziffer 3.
Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg, da der angegriffene Bescheid vom 10. Mai 2021, mit dem der Anschluss des klägerischen Grundstücks an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung des Beklagten mit einem vorzuhaltenden Restmüllvolumen von weiteren 120 l angeordnet wurde, rechtmäßig ist und ihn nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Mit der Lieferung des weiteren 120-Restmüllbehälters an den Kläger ist insbesondere keine Erledigung eingetreten, da der Bescheid die Grundlage für das Behaltenmüssen des Restmüllbehälters und damit für eine spätere Gebührenerhebung darstellt.
2. Die Klage erweist sich jedoch in der Sache als unbegründet.
2.1 Rechtsgrundlage der Ziffer 1 des Bescheids vom 10. Mai 2021 ist §§ 23 Abs. 1 i.V.m. 6 Abs. 1, 13 Abs. 3 Satz 7 AWS.
Nach § 23 Abs. 1 AWS kann der Beklagte zur Erfüllung der nach der Abfallwirtschaftssatzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
In § 13 Abs. 3 Satz 2 AWS ist festgelegt, dass auf jedem anschlusspflichtigen Grundstück mindestens ein nach § 13 Abs. 2 AWS zugelassenes Restmüllbehältnis vorhanden sein muss. Für jeden Bewohner (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 AWS) eines anschlusspflichtigen Grundstücks muss für Restmüll eine Mindestbehälterkapazität von 20 l pro zwei Wochen bereitstehen. Bei neben einer Wohnnutzung teilweise gewerblich bzw. freiberuflich genutzten Grundstücken muss die Behälterkapazität ausreichen, um den jeweils anfallenden Restmüll aufzunehmen (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 AWS). Der Beklagte kann Art, Größe und Zahl der zu verwendenden Normbehälter für Restmüll abweichend von einer Meldung nach § 13 Abs. 1 AWS festlegen, insbesondere wenn die Kapazität für die Aufnahme des regelmäßig anfallenden Abfalls nicht (mehr) ausreicht.
2.1.1 Gegen diese Satzungsregelungen ist rechtlich nichts zu erinnern.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayAbfG und Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung – LKrO) können die entsorgungspflichtigen Körperschaften durch Satzung die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen regeln, sowie aus Gründen des öffentlichen Wohls, insbesondere zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Gesundheit der Kreisangehörigen, den Anschluss- und Benutzungszwang für Einrichtungen des Landkreises anordnen. Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayAbfG können sie bestimmen, in welcher Art, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind.
Der Beklagte, der eine öffentliche Einrichtung zur Abfallentsorgung betreibt (vgl. Art. 3 Abs. 1 BayAbfG, § 3 Abs. 1 AWS), hat von dieser Ermächtigungsgrundlage Gebrauch gemacht und die vorliegende Abfallwirtschaftssatzung erlassen.
Bedenken, die das formell ordnungsgemäße Zustandekommen der Satzung betreffen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Abfallwirtschaftssatzung des Beklagten ist auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden, sie steht in Einklang mit höherrangigem Recht. Insbesondere bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die vom Kläger gerügte Festlegung der Mindestbehälterkapazität in § 13 Abs. 3 Satz 3 AWS.
Der Kläger beanstandet, dass das in der Satzung vorzuhaltende Mindestbehältervolumen nicht (mehr) den tatsächlichen Gegebenheiten im Landkreis entspreche, die Berechnung könne nicht nachvollzogen werden. Der Beklagte solle die Berechnungsgrundlagen für das Restmüllvolumen offenlegen. Sein eigener Verbrauch liege sogar noch unter dem durchschnittlichen Restmüllanfall im Landkreis. Leistung und Gegenleistung stünden damit nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis. Zudem könne die Abfallwirtschaftssatzung des Beklagten die Gewerbeabfallverordnung nicht aushebeln. Es stehe auch ein ausreichendes Freivolumen zur Verfügung, da im Rahmen der auf dem Grundstück gemeldeten gewerblichen bzw. freiberuflichen Tätigkeit kein Abfall zur Beseitigung anfalle.
Der Kläger kann mit dieser Argumentation jedoch nicht durchdringen. Die Regelung des § 13 Abs. 3 Satz 3 AWS beruht auf der Ermächtigungsgrundlage des Art. 7 Absatz 1 Satz 2 BayAbfG, Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LKrO. Sie verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die Vorgaben des KrwG und des BayAbfG.
2.1.1.1 Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 KrWG nichts anderes bestimmt ist. In diesem Zusammenhang verpflichtet § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen, diese dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder dies nicht beabsichtigen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG gilt Satz 1 auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KrWG haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, vorliegend der Beklagte, die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 KrWG zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ 15 und 16 KrWG zu beseitigen. Darüber, in welcher Weise der Abfallbesitzer seiner Überlassungspflicht nachzukommen hat, sagt § 17 Abs. 1 KrWG nichts aus. Insoweit sind daher konkretisierende Bestimmungen durch den Landesgesetzgeber möglich. Dieser hat durch Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayAbfG die beseitigungspflichtigen Körperschaften ermächtigt, zu bestimmen, in welcher Art, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind.
Dem Satzungsgeber ist hierbei, insbesondere bei der Zulassung der Abfallgefäße und des dabei vorzuhaltenden Mindestvolumens, ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt, der gerichtlich nicht überprüfbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2013 – 4 ZB 11.1549 – juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 29.3.1995 – 4 N 93.3641 – juris Rn. 33). Bei der öffentlichen Abfallentsorgung handelt es sich um einen Massenvorgang. Es ist nicht möglich, für die verschiedensten Abfallgewohnheiten der unterschiedlichen Abfallbesitzer jeweils eigene, ihnen passende Satzungsregelungen zu entwerfen und durchzusetzen. Der Satzungsgeber darf deshalb mit Pauschalierungen und Typisierungen arbeiten (vgl. BVerwG, U.v. 20.12.2000 – 11 C 7/00 – juris Rn. 50; BayVGH, U.v. 21.5.2001 – 4 B 96.154 – juris Rn. 72; B.v. 16.4.1998 – 4 B 95.3663 – juris Rn. 22; VG Düsseldorf, U.v. 8.6.2021 – 17 K 6804/19 – juris Rn. 103) und allgemeine Durchschnittswerte für den zu erwartenden Abfall zugrunde legen, er muss nicht den Müllanfall im einzelnen Haushalt ermitteln und dem konkreten Müllanfall ein individuelles Behältervolumen zuweisen (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 8.6.2021 – 17 K 6804/19 – juris Rn. 99; BayVGH U.v. 21.10.1992 – 4 B 89.300 – juris Rn. 17; OVG NW, U.v. 28.11.1994 – 22 A 3036/93 – juris Rn. 6 f.).
Dieser dem Beklagten vom Gesetzgeber eingeräumte, gerichtlich nicht überprüfbare Gestaltungsspielraum ist mit der vorliegenden Festlegung eines personenbezogenen Mindestbehältervolumens und gleichzeitiger Zulassung bestimmter Behältergrößen nicht überschritten worden. Der maßgebliche durchschnittliche Restmüllanfall im Landkreis (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 8.6.2021 – 17 K 6804/19 – juris Rn. 109, 111) weicht im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. VG Frankfurt, U.v. 13.11.2020 – 5 K 432/16 – juris Rn. 18; NdsOVG, B.v. 19.1.1993 – 9 L 297/89 – juris Rn. 9) nicht derart weit vom vorgegebenen Mindestvolumen ab, dass sich dessen allgemeine Unbrauchbarkeit aufdrängt und eine Anpassungspflicht begründen würde (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 8.6.2021 – 17 K 6804/19 – juris Rn. 109; VG Arnsberg. U.v. 31.8.2009 – 14 K 3906/08 – juris Rn. 27 f.). Auf die (satzungsrechtlichen) Regelungen in anderen Landkreisen kommt es nicht an.
Der Beklagte hat in Bezug auf die Berechnung des vorzuhaltenden Mindestvolumens vorgetragen, die Menge an Hausmüll einschließlich Geschäftsmüll habe im Jahr 2020 65,23 kg pro Einwohner betragen, Grundlage der Berechnung sei eine durchgeführte Sortieranalyse aller relevanten Abfall- und Mengenströme im Landkreis Aschaffenburg durch das Institut für Abfall, Abwasser und I. M. GmbH, A. (INFA GmbH) in 2020 und 2021. Weshalb an dem so ermittelten Restmüllgewicht Zweifel bestehen sollten, hat der Kläger weder vorgetragen, noch ist dies sonst ersichtlich, zumal die Restabfallmenge auch im Landkreis Aschaffenburg mit der Zeit tendenziell eher ansteigt und nicht zurückgeht, wie es auch die für die Jahre 2010 bis 2020 ausgewiesenen Abfallzahlen im Landkreis Aschaffenburg zeigen (vgl. den Ausdruck der Abfallberatung Unterfranken vom 26. Mai 2021; https://www.abfallbilanz.bayern.de/wertstoffe_restabfall_hausmuell.asp, abgerufen am 29. Oktober 2021 sowie den Schriftsatz des Beklagten vom 26. Oktober 2021). Angesichts des gerichtlich nicht überprüfbaren Ermessensspielraums des Beklagten bestand für das Gericht deshalb keine Veranlassung, die Richtigkeit des amtlich ermittelten Wertes anzuzweifeln. Vielmehr greift auch der Kläger auf die vom Beklagten veröffentlichten amtlichen Werte zurück, ohne diese in Zweifel zu ziehen, wenn er den Anfall von Hausmüll einschließlich Geschäftsmüll im Jahr 2018 von 58,18 kg pro Einwohner (Ausdruck der Abfallberatung Unterfranken vom 26. Mai 2021) zur Begründung seiner Klage anführt.
Das Gericht teilt auch nicht die Bedenken des Klägers an der Umrechnung des ermittelten Restmüllgewichts in das Restmüllvolumen durch den Beklagten. Vielmehr steht es dem Beklagten im Rahmen seines weitreichenden, gerichtlich nicht überprüfbaren Organisationsermessens frei, unter Zugrundelegung des aufgestellten Restmüllbehältervolumens, der durchschnittlichen Entleerungshäufigkeit und des Füllgrads der Restmüllbehälter bei der Entleerung unter Addition eines Aufschlags von 20% für Spitzen das Restmüllgewicht in das Restmüllvolumen umzurechnen. Das anhand des durchschnittlich genutzten Behältervolumens von 9,5 l je Einwohner und Woche festgelegte Mindestvolumen von 20 l je Bewohner je zwei Wochen begegnet vor diesem Hintergrund keinen rechtlichen Bedenken. Dass der Kläger einen anderen Faktor für die Umrechnung des Gewichts in Volumen ansetzen möchte und insofern für die Umrechnung eine eigene Umrechnungsmethode vorgelegt hat – wobei er nicht von den maßgeblichen Abfallzahlen im Landkreis Aschaffenburg ausgegangen ist -, bleibt aufgrund des allein dem Beklagten zustehenden Organisationsermessens deshalb ohne Belang.
Selbst wenn man zur Umrechnung des ermittelten Restmüllgewichts in das Restmüllvolumen nicht den Rechenweg des Beklagten heranziehen wollte, so ist der Rechenweg des Klägers für das Gericht nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist nach den Erfahrungen der Praxis davon auszugehen, dass 1 m³ Restmüll zwischen 150 und 200 kg wiegt, 1 kg Restabfall entspricht in etwa einem Volumen von 5 bis 6,7 l (vgl. NdsOVG, U.v. 10.11.2014 – 9 KN 316/13 – juris Rn. 47; HessVGH, B.v. 7.3.2012 – 5 C 206/10.N – juris Rn. 61). Wie vorliegend auch vom Beklagten angenommen, ist es zulässig, darüber hinaus einen „Sicherheitszuschlag“ von 20% für Spitzen zu addieren (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 8.6.2021 – 17 K 6804/19 – juris Rn. 115). Je nachdem, welchen Faktor man verwendet (Faktor 5 oder Faktor 6,7), ergibt sich daraus für 2020 ein wöchentliches Restabfallvolumen je Einwohner von 7,53 bis 10,09 l (65,23 kg x Faktor 5 = 326,15 l p.a. : 52 Wochen = 6,27 Liter je Woche/Einwohner x Faktor 1,2 Spitzenzuschlag = 7,53 l je Woche je Einwohner; 65,23 kg x Faktor 6,7 = 437,04 l p.a. : 52 Wochen = 8,40 Liter je Woche/Einwohner x Faktor 1,2 Spitzenzuschlag = 10,09 l je Woche je Einwohner). Im Verhältnis zu dem danach tatsächlich durchschnittlich anfallenden Restabfallvolumen ist das in § 13 Abs. 3 Satz 3 AWS festgelegte Mindestbehältervolumen von 20 l je Bewohner je zwei Wochen demnach nicht zu beanstanden, der durchschnittliche Restmüllanfall im Landkreis weicht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht derart weit vom vorgegebenen Mindestvolumen ab, dass sich dessen allgemeine Unbrauchbarkeit aufdrängt.
Unter Anwendung der bereits dargestellten Grundlagen bleibt auch der Vortrag des Klägers, sein eigener Verbrauch liege unter dem Durchschnitt im Landkreis, ohne Belang. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, die Satzung im Rahmen seines weitreichenden Organisationsermessen derart weit auszudifferenzieren, dass möglichst jedem Einzelfall – im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit – entsprochen wird. Der Kläger bringt eine ungleiche Behandlung im Vergleich zu anderen Grundstücken, auf denen sich eine Bebauung zu Wohn- und gewerblichen Zwecken befindet, schon nicht vor, eine solche ist auch nicht ersichtlich (Art. 3 Abs. 1 GG).
2.1.1.2 Die satzungsrechtliche Vorgabe des Mindestvolumens von 20 l je Bewohner je zwei Wochen verstößt auch nicht insoweit gegen höherrangiges Recht, als der Kläger anführt, die Regelung würde die Gewerbeabfallverordnung als höherrangiges Recht „aushebeln“.
Landesrechtliche Regelungen, die in Anknüpfung an die jeweiligen örtlichen Verhältnisse Anforderungen an Ort, Zeit sowie Art und Weise der Überlassung bestimmen, bleiben auch im Anwendungsbereich der Gewerbeabfallverordnung zulässig. Schon der Wortlaut von § 5 GewAbfV („in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern“) spricht dafür, dass die Ausgestaltung in der Satzung maßgeblich ist. Auch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. U.v. 1.12.2005 – 10 C 4/04 – juris Rn. 31) hat entschieden, dass landesrechtliche Regelungen, die in Anknüpfung an die jeweiligen örtlichen Verhältnisse Anforderungen an Ort, Zeit sowie Art und Weise der Überlassung bestimmen, auch nach Einführung der Gewerbeabfallverordnung zulässig bleiben, da die fortbestehende Landeskompetenz (Art. 70 GG) und die daraus resultierende kommunale Satzungsbefugnis nicht verdrängt werden. § 7 Satz 4 GewAbfV a.F (Fassung vom 19.6.2002, BGBl. I S. 1938) habe mit der Formulierung „nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers“ klargestellt, dass die Bestimmung des angemessenen Umfangs der dort normierten Abfallbehälterbenutzungspflicht weiterhin dem kommunalen Satzungsrecht vorbehalten bleibe. Zwar findet sich der vom Bundesverwaltungsgericht zur Begründung herangezogene Wortlaut nunmehr in § 7 Abs. 2 GewAbfV, der bei Anwendung des (vorliegend von der Beklagten für beide Unternehmen herangezogenen) § 5 Satz 2 GewAbfV nicht zur Anwendung kommt. Nach der Gesetzesbegründung stellt § 5 Satz 2 GewAbfV jedoch klar, „dass in den Fällen des Satzes 1 keine zusätzliche Pflichtrestmülltonne nach § 7 Abs. 2 vorzuhalten ist und schützt insoweit vor einer doppelten Inanspruchnahme des Gewerbetreibenden. Allerdings kann es notwendig sein, das Volumen der auf dem Grundstück befindlichen Abfallbehälter anzupassen, wenn ein Gewerbebetrieb im o.g. Sinne hinzukommt“ (BT-Drs. 18/10345, S. 89). Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte die geltende Rechtslage mit der Neuformulierung somit nicht verändert werden, vielmehr ist auch weiterhin davon auszugehen, dass die Befugnis zur Regelung des Mindestbehältervolumens in der Satzung durch die Gewerbeabfallverordnung nicht ausgeschlossen wird.
2.1.1.3 Auch der Vortrag des Klägers, Leistung und Gegenleistung stünden nicht in einem angemessenen Verhältnis, verfängt nicht, da das – grundsätzlich erst im nachgelagerten Gebührenrecht fußende – Äquivalenzprinzip nicht verletzt ist.
Das Äquivalenzprinzip verlangt lediglich, dass zwischen der Gebühr und der vom Beklagten erbrachten Leistung kein Missverhältnis bestehen darf. Der Grundsatz der Abgabengleichheit fordert, dass die Benutzungsgebühr im allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, sodass bei etwa gleicher Inanspruchnahme der Einrichtung etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren gezahlt werden. Dabei ist nur zu prüfen, ob der Normgeber die Grenzen seines Ermessensbereichs überschritten, nicht aber, ob er im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Auch innerhalb dieses Rahmens muss dem Satzungsgeber ein weiter Spielraum gelassen werden, wobei insbesondere die örtlichen Besonderheiten und die Praktikabilität zu berücksichtigen sind (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2013 – 4 ZB 11.1549 – juris Rn. 9).
Diesen Anforderungen wird die angegriffene Gebührenregelung gerecht. Der Kläger führt aus, die in § 4 Abs. 1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung im Landkreis Aschaffenburg vom 10. Dezember 2019 (Müllgebührensatzung – MGS) geregelte Grundgebühr könne sich nicht nach der Tonnengröße richten. In der Rechtsprechung ist es jedoch anerkannt, dass ein nach dem Fassungsvermögen der Abfallbehältnisse gestaffelter Tarif dem Äquivalenzprinzip entspricht (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2013 – 4 ZB 11.1549 – juris Rn. 9). Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Das Gericht weist insbesondere darauf hin, dass die sich nach dem regelmäßig zur Verfügung stehenden Restmüllbehältervolumen bestimmende Grundgebühr (§ 3 Abs. 1 MGS) und die sich sowohl nach der Zahl der Entleerungen (Entleerungsgebühr) als auch nach dem Gewicht des in den Restmüllbehälter eingebrachten Restmülls (Gewichtsgebühr) bestimmende Leistungsgebühr (§ 3 Abs. 2 MGS) nicht gegen das Äquivalenzprinzip verstoßen. Bei der Grundgebühr handelt es sich dabei um einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Anwendung eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes ist jedoch zulässig, weil die Bemessung der Gebühren für die Restmüllabfuhr nach dem jeweils tatsächlich zur Beseitigung gegebenen Abfall praktisch kaum durchführbar, jedenfalls aber mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2013 – 4 ZB 11.1549 – juris Rn. 9). Soweit der Kläger hierzu vorträgt, die Anzahl der Entleerungen habe zwischen 2015 und 2020 zwischen 14 und 19 Entleerungen statt 26 Entleerungen gelegen, bleibt dies schon deshalb ohne Belang, da sich die anfallende Entleerungsgebühr nach der Anzahl der tatsächlich erfolgten Entleerungen und nicht der vorgesehenen Entleerungen richtet. Dem Kläger ist es damit ausreichend möglich, die anfallende Leistungsgebühr angemessen selbst zu steuern.
2.1.2 Der Beklagte konnte die Einzelfallregelung in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids damit ermessensfehlerfrei auf die Rechtsgrundlage des §§ 23 Abs. 1 i.V.m. 6 Abs. 1, 13 Abs. 3 Satz 7 AWS stützen.
Das Grundstück des Klägers unterfällt dem Anschluss- und Benutzungszwang des § 6 Abs. 1 und 2 AWS, er hat den bei ihm anfallenden Abfall mangels Erfüllung einer satzungsrechtlichen Ausnahmeregelung – insbesondere nicht von § 6 Absatz 1 Satz 2 AWS – nach Maßgabe von §§ 6 Abs. 2, 10 bis 19 AWS der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen. Da das auf dem Grundstück befindliche Gebäude unstreitig von sechs Personen bewohnt wird, die dort mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, hat der Kläger bereits für diese Personen gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 AWS ein Mindestbehältervolumen von 120 l vorzuhalten. Der dahingehende Einwand des Klägers, zumindest seine Enkel stellten keine Bewohner im Sinne der Satzung dar, verfängt nicht. Ausweislich von § 7 Abs. 1 Satz 1 AWS werden unter dem Begriff vielmehr diejenigen Personen verstanden, die auf dem Grundstück nach dem Meldegesetz (mit Haupt- oder Nebenwohnsitz) gemeldet sind. Auf das Alter der Bewohner kommt es mithin nicht an. Dies ist auch sachgerecht, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Menge des produzierten Restmülls vom Alter der Person unabhängig ist.
Neben den mit Hauptwohnsitz auf dem Grundstück gemeldeten Personen sind auf dem Grundstück zudem zwei Unternehmen gemeldet, für jede Nutzungsart erfolgt der Anschluss aufgrund der teilweise gewerblichen bzw. freiberuflichen Nutzung grundsätzlich durch einen eigenen Restmüllbehälter (§ 13 Abs. 5 AWS). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte allerdings das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 GewAbfV zugestanden, sodass für die nach der Vorschrift „in geringer Menge“ anfallenden gewerblichen Siedlungsabfälle grundsätzlich derselbe Restmüllbehälter genutzt werden darf, der auch für den privat anfallenden Restmüll genutzt wird, jedoch nur, wenn ein ausreichendes Behälterfreivolumen vorhanden ist (vgl. den Verweis in § 13 Abs. 3 Satz 6 AWS auf § 13 Abs. 3 Satz 4 AWS). Ein ausreichend freies Behältervolumen steht für die im Rahmen der gewerblichen bzw. freiberuflichen Tätigkeit anfallenden Abfälle zur Beseitigung (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG) damit nicht mehr zur Verfügung. Der Kläger hat die Vermutung, dass im Rahmen der gewerblichen bzw. freiberuflichen Tätigkeit Abfälle zur Beseitigung anfallen, nicht widerlegt.
Es ist vorliegend nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass auf dem Grundstück im Rahmen der gewerblichen bzw. freiberuflichen Tätigkeit gewerbliche Siedlungsabfälle anfallen, die nicht verwertet werden. Die ursprünglich aus § 7 Satz 4 GewAbfV a.F. abgeleitete widerlegliche Vermutung, dass bei jedem Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle auch Abfälle zur Beseitigung anfallen (vgl. BVerwG, U.v. 17.2.2005 – 7 CN 6/04 – juris Rn. 26 ff.; VG Frankfurt (Oder), U.v. 12.11.2018 – 5 K 319/14 – juris Rn. 34; VG Köln, U.v. 17.6.2008 – 14 K 3949/06 – juris Rn. 11; VG Würzburg, U.v. 26.10.2009 – W 7 K 08.2280 – juris Rn. 13), gilt auch für das hier streitige Grundstück und auch nach Überführung der Regelung des § 7 Satz 4 GewAbfV a.F. in § 7 Abs. 2 GewAbfV (vgl. Beckmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2021, § 17 KrWG Rn. 65). Im vorliegenden Fall hat der Kläger die Vermutung, dass auf seinem Grundstück gewerbliche Siedlungsabfälle zur Beseitigung anfallen, auch nicht widerlegt. Nach der übertragbaren Rechtsprechung zu § 7 Satz 4 GewAbfV a.F. (nunmehr § 7 Abs. 2 GewAbfV) enthält dieser über die widerlegliche Vermutung hinaus eine daran anschließende Beweislastregel. Nur wenn die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen im Einzelfall nachweisen können, dass bei ihnen keine Beseitigungsabfälle anfallen, unterliegen sie keiner Behälternutzungspflicht. An eine solche Wiederlegung sind gewisse Mindestanforderungen zu stellen; so ist etwa erforderlich, dass die Abfallerzeuger bzw. -besitzer konkrete Verwertungsmaßnahmen benennen und die Möglichkeit einer zeitnahen Verwertung substantiiert aufzeigen. Daneben bedarf es grundsätzlich einer Glaubhaftmachung durch Vorlage entsprechender Unterlagen, die eine Nachprüfung ermöglichen (vgl. BVerfG, B.v. 19.6.2007 – 1 BvR 1290/05 – juris Rn. 63; BVerwG, U.v. 17.2.2005 – 7 CN 6/04 – juris Rn. 27 f.; VG Frankfurt (Oder), U.v. 12.11.2018 – 5 K 319/14 – juris Rn. 34).
Der pauschale Vortrag, der Betrieb der Unternehmen „ruhe“, zeigt weder auf, dass auf dem Grundstück keine gewerblichen Siedlungsabfälle zur Beseitigung anfallen, noch, dass diese verwertet werden. Dies gilt insbesondere für die vom Kläger für die R. … vorgelegte betriebswirtschaftliche Auswertung. Selbst wenn man vertreten würde, dass der Rückschluss von fehlenden ausgewiesenen Einnahmen auf einen nicht vorhandenen Geschäftsbetrieb und damit den Nichtanfall von Abfällen zur Beseitigung möglich sei, so wurde jedenfalls für die E*. … im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt ein solcher Nachweis nicht vorgelegt. Für die E*. … hat der Kläger vielmehr erklärt, die geschäftlichen Aktivitäten beschränkten sich auf maximal zehn Geschäftsvorfälle pro Monat. Soweit jedoch jedenfalls im Rahmen dieses Geschäftsbetriebs nach wie vor Bürotätigkeiten wahrgenommen werden, so ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass zumindest „Sozial- und Büromüll“ und damit gewerblicher Siedlungsabfall zur Beseitigung anfällt (vgl. OVG Saarl, U.v. 26.2.2015 – 2 A 488/13 – juris Rn. 30). Darauf, in welchem Umfang gewerbliche Siedlungsabfälle anfallen und deshalb das bisher vorgehaltene Behältervolumen von 120 l überschritten wird, kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. OVG Saarl, U.v. 26.2.2015 – 2 A 488/13 – juris Rn. 30), auch wenn die Herleitung des vom Beklagten für die Unternehmen angesetzten „Einwohnergleichwerts“ mangels entsprechender Regelung in der Abfallwirtschaftssatzung für das Gericht nicht nachvollziehbar ist.
Da somit bereits für die auf dem Grundstück gemeldeten Unternehmen kein ausreichendes Freivolumen mehr zur Verfügung steht, kommt es nicht darauf an, ob eine grundsätzlich berücksichtigungsfähige siebte Person nach wie vor mit Nebenwohnsitz auf dem Grundstück gemeldet ist (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 AWS).
Das deshalb nicht ausreichende Behälterfreivolumen kann entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht durch die Nutzung von 70 l-Restmüllsäcken ausgeglichen werden, da diese nur als Zusatzmüllgefäß für vorübergehend anfallenden Restmüll, nicht jedoch zum Kompensieren eines dauerhaft erhöhten Verbrauchs, zugelassen sind (§ 13 Abs. 2 Satz 5 AWS).
Die streitgegenständliche Anordnung in Ziffer 1 zur Anordnung des Anschlusszwangs im Einzelfall ist auch nicht ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig.
Zwar enthält der streitgegenständliche Bescheid nur ansatzweise Ermessenserwägungen, welche jedoch im vorliegenden Fall ausreichen. Bei einer Anordnung im Einzelfall gemäß §§ 23 Abs. 1, 6 Abs. 1, 13 Abs. 3 Satz 7 AWS zur Durchsetzung des Anschlusszwangs handelt es sich um einen Fall intendierten Ermessens. Ein solcher liegt vor, wenn – wie hier – die abstrakt generelle Satzungsregelung von einem Regelfall ausgeht und nur in Einzelfällen eine abweichende Entscheidung gerechtfertigt ist (vgl. VG München, U.v. 12.2.2016 – M 10 K 15.2667 – juris Rn. 37). Die Abfallwirtschaftssatzung des Beklagten sieht beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 AWS grundsätzlich eine Pflicht zum Anschluss vor. Ausgenommen sind insbesondere die nicht zu Wohn-, gewerblichen und freiberuflichen Zwecken nutzbaren bzw. für eine solche Nutzung nicht vorgesehenen Grundstücke, auf denen Abfälle, für die nach § 6 Abs. 2 und 3 AWS ein Überlassungszwang besteht, nicht oder nur ausnahmsweise anfallen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 AWS). Somit gibt bereits die Satzung selbst die Fälle vor, in denen kein Anschlusszwang besteht. Durch die Abfallwirtschaftssatzung ist die Entscheidungsmöglichkeit des Beklagten grundsätzlich vorgegeben. Eine Abweichung von dieser Regelbeurteilung ist im vorliegenden Fall nicht durch besondere Umstände geboten, weshalb auch eine weitere Darlegung von Ermessenserwägungen entbehrlich ist (vgl. VG München, U.v. 12.2.2016 – M 10 K 15.2667 – juris Rn. 37). Zwar ist mittelbare Folge des Anschlusszwangs, dass der Kläger anstatt einer Grundgebühr von 4,50 EUR für eine 120 l-Restmülltonne nunmehr zwei Mal 4,50 EUR – also 9,00 EUR – monatlich für zwei 120 l-Restmülltonnen und eine separate Entleerungsgebühr für jede Entleerung einer der Tonnen zu zahlen hat. Die nur geringe Kostensteigerung von 4,50 EUR pro Monat erweist sich jedoch, insbesondere unter Berücksichtigung des dem Beklagten zustehenden weitreichenden Gestaltungsspielraums, ebenso als verhältnismäßig wie die im Vergleich zur Anordnung des Anschlusses einer 240 l-Restmülltonne statt zweier 120 l-Restmülltonnen „doppelte“ Entleerungsgebühr bei Ausschöpfen des angeordneten Mindestbehältervolumens von 240 l, zumal dem Kläger bereits vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids und nochmals in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit aufgezeigt wurde, die beiden 120 l-Restmüllbehälter in einen 240 l-Restmüllbehälter umtauschen zu können. Da das bisher vorgehaltene Restmüllbehältervolumen von 120 l nach Maßgabe obiger Ausführungen überschritten war, hat der Beklagte zu Recht den Anschluss einer weiteren 120 l-Restmülltonne, die nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AWS das nach der Abfallwirtschaftssatzung des Beklagten kleinstmögliche Restmülltonnenvolumen beinhaltet, angeordnet.
2.2 Hat der Beklagte in Bezug auf die in Rede stehenden Behälter damit im angefochtenen Bescheid vom 10. Mai 2021 zu Recht den Anschlusszwang angeordnet, so hat der Kläger auch die damit einhergehenden Vollzugsfolgen auf der Grundlage von §§ 23 Abs. 1, 6 Abs. 1 Satz 1 sowie 13 Abs. 3 Satz 7 AWS zu dulden (vgl. VG Köln, U.v. 17.6.2008 – 14 K 3949/06 – juris Rn. 13; VG Cottbus, U.v. 17.11.2016 – 4 K 238/14 – juris Rn. 27).
Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Kostenregelung unter Ziffer 4 und 5 des streitgegenständlichen Bescheids bestehen nicht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 173 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.


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