Baurecht

Abgewiesene Klage im Streit um Aufhebung eines Vorbescheides

Aktenzeichen  M 11 K 14.2379

Datum:
3.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB BauGB § 34 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 3
BauNVO BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2
BImSchG BImSchG § 3 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die Klage konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2015 ihr Einverständnis erklärten (§ 101 Abs.2 VwGO).
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger wird durch den streitgegenständlichen Vorbescheid vom 25. April 2014 nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger kann den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid aus seinen Schutz bezweckenden öffentlichrechtlichen Vorschriften nicht abwehren.
Nachbarn können, wie sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt, einen Bauvorbescheid nur dann mit Erfolg anfechten, wenn sie hierdurch in einem ihnen zustehenden subjektivöffentlichen Recht verletzt werden. Es genügt daher nicht, wenn der Vorbescheid gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht – auch nicht teilweise – dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Hinzukommen muss, dass der Bescheid (auch) deshalb rechtswidrig ist, weil Rechte, die dem individuellen Schutz Dritter, d. h. gerade dem Schutz des Klage führenden Nachbarn dienen, verletzt sind. Eine baurechtliche Nachbarklage kann dann Erfolg haben, wenn ein Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt (vgl. BVerwG vom 25.2.1977 BayVBl. 1977, 639).
Das mit dem Vorbescheid genehmigte Vorhaben der Beigeladenen verstößt nicht gegen nachbarschützendes Bauplanungsrecht.
Zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits herrscht Einigkeit darüber, dass sowohl das klägerische Grundstück als auch das Grundstück, auf dem die Beigeladene ihr Vorhaben verwirklichen will, außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und nicht im Umgriff eines Bebauungsplanes, sondern im Außenbereich liegen. Die Kammer teilt diese Beurteilung aufgrund der Erkenntnisse, die das Gericht bei der Augenscheinseinnahme am 15. Oktober 2015 gewonnen hat.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des dem streitgegenständlichen Bauvorbescheid zugrunde liegenden Vorhabens der Beigeladenen richtet sich damit nach § 35 BauGB. Es kann kein ernstlicher Zweifel daran bestehen, dass es sich hierbei – anders als beim klägerischen Betrieb – nicht um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB handelt. Dies allein genügt jedoch nicht, um der Klage zum Erfolg zu verhelfen, selbst wenn das Vorhaben der Beigeladenen als bauplanungsrechtlich unzulässig anzusehen wäre. Ebenso wie der Kläger keinen Anspruch auf Bewahrung der Außenbereichsqualität seines Betriebsgrundstücks hat, steht ihm auch als Inhaber eines im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ansässigen Betriebs kein allgemeiner Abwehranspruch gegen ein im Außenbereich unzulässiges Nachbarvorhaben zu (VG Augsburg, Urteil vom 24. November 2011, Az: Au 5 K 10.980; BVerwG vom 28.7.1999 NVwZ 2000, 552). Der Beklagte hat das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB als zulässig erachtet. Nach dieser Vorschrift ist ein Vorhaben im Außenbereich u. a. dann bauplanungsrechtlich zulässig, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Im Rahmen des § 35 BauGB wird Nachbarschutz nur durch das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt, das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB eine besondere Ausprägung erfahren hat (ständige Rechtsprechung des BVerwG, z. B. vom 28.7.1999 a. a. O.).
Die Verletzung eines ihm zustehenden subjektivöffentlichen Rechts macht der Kläger nur insoweit geltend, als er vorträgt, die Beigeladene setze sich mit dem Wohnbauvorhaben wegen der Nähe zum klägerischen landwirtschaftlichen Betrieb schädlichen Umwelteinwirkungen aus, was den Kläger in der Folge zu Einschränkungen seines landwirtschaftlichen Betriebes zwingen könnte. Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, das nicht nur zu Beschränkungen desjenigen führt, der Emissionen verursacht, sondern auch zu Duldungspflichten desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt (vgl. BayVGH vom 23.11.2004 Az. 25 B 00.366), gilt als allgemeine bauplanungsrechtliche Voraussetzung für die Zulässigkeit baulicher Anlagen nicht nur für Außenbereichsvorhaben, sondern ist in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auch für Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und für Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 Abs. 1 und 2 BauGB) konkretisiert.
Erforderlich ist hierbei stets eine einzelfallbezogene Beurteilung. Das Rücksichtnahmegebot lenkt den Blick auf die konkrete Situation der benachbarten Grundstücke mit dem Ziel, einander abträgliche Nutzungen in rücksichtsvoller Weise einander zuzuordnen sowie Spannungen und Störungen zu verhindern. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG vom 23.9.1999 BVerwGE 109, 314). Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt das nicht nur zu Beschränkungen desjenigen, der Emissionen verursacht, sondern auch zu gewissen Duldungspflichten desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden; je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (BVerwG vom 25.2.1977 BVerwGE 52, 122 ff.).
Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt ist. Die Vorschrift verweist auf die Begriffsbestimmung der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 3 Abs. 1 BImSchG (BVerwG vom 25.2.1977 a. a. O.; vom 2.8.2005 Az. 4 B 41.05 – juris -). Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Aus der Bezugnahme auf die Nachbarschaft ergibt sich der nachbarschützende Charakter der Regelung (VG Augsburg, Urteil vom 24. November 2011, Az: Au 5 K 10.980).
Das Gericht folgt den im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen des Beklagten, dass das Wohnbauvorhaben einen ausreichenden Abstand zu den Emissionsquellen des klägerischen Betriebs einhält und daher keine schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. d. § 35 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB auf das Wohnbauvorhaben einwirken.
Zur fachlichen Beurteilung der von der Rinderhaltung des Klägers ausgehenden Emissionen im Rahmen der Einzelfallprüfung können nunmehr die VDI-Richtlinien 3894 Blatt 1 „Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen – Haltungsverfahren und Emissionen – Schweine, Rinder, Geflügel, Pferde“ und Blatt 2 „Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen – Methode zur Abstandsbestimmung – Geruch“ herangezogen werden, die die Richtlinien VDI 3471, VDI 3472, VDI 3473 Blatt 1 (Entwurf) und VDI 3474 (Entwurf) ersetzen. Gegenstand der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2 ist eine vereinfachte Methode zur Beurteilung von Geruchsimmissionen aus Tierhaltungsanlagen mithilfe einer Abstandsregelung. In die VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2 hat die Bestandsabhängigkeit Eingang gefunden. Neben den Ställen, in denen die Tiere untergebracht sind, werden als Emissionsquellen u. a. auch Nebeneinrichtungen zur Behandlung und Lagerung von Fest- und Flüssigmist (Gülle) und Silagelagerstätten als Emissionsquellen berücksichtigt (s. Anwendungsbereich VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1, S. 64). Es ist auch auf den Einzelfall bezogen jeweils die Ermittlung der Windrichtungsverteilung notwendig (VG Würzburg, Urteil vom 1. August 2013, W 5 K 12.278).
Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2016 hatte der Bevollmächtigte des Klägers gerügt, dass der Beklagte von falschen Stallbelegungszahlen ausgegangen ist. Dies hat der Beklagte mit Schreiben vom 27. Januar 2016 nachgebessert.
Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2015 hatte der Bevollmächtigte des Klägers gerügt, dass die VDI-Richtlinie falsch angewendet worden sei, da der Emissionsschwerpunkt nicht im südlichen Stalldrittel, sondern zwischen Stallgebäude, Silo und Güllegrube hätte angenommen werden müssen. Das Gericht folgt der fachlichen Stellungnahme des Beklagten vom 12. Oktober 2015, wonach der Emissionsschwerpunkt anhand der Quellstärken, die von Emittenten ausgehen, ermittelt wird. Es ist dabei nachvollziehbar, dass der Stall die größte Quellstärke darstellt und demnach vom südlichen Stalldrittel zu messen ist. Aus der VDI-Richtlinie ergibt sich, dass es zulässig ist, auf diese Weise Emissionsschwerpunkte zu ermitteln.
Zudem ist der Bevollmächtigte des Klägers der Auffassung, dass von einer Geruchsstundenzahl von 10% und nicht wie zunächst vom Beklagten angenommen 12% auszugehen ist.
Wie sich jedoch aus der VDI-Richtlinie Bl. 2 (S. 38) ergibt, ist es hier zulässig, dass nicht die Werte eines Wohngebietes von 10% angewendet werden, da die Wohngebäude direkt an den Außenbereich angrenzen und daher weniger schutzwürdig sind. Die VDI-Richtlinie (S. 37) differenziert hier auch nicht nach Reinem Wohngebiet und Allgemeinen Wohngebiet i. S. d. Baunutzungsverordnung, sondern spricht nur von Wohn-/Mischgebieten. Es werden je nach Einzelfall bis zu 15% für zulässig gehalten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb in diesem Einzelfall die vom Beklagten zunächst angewandten 12% nicht angemessen sein sollen.
Daher dürften die mit Schreiben vom 13. November 2015 ermittelten 92 m Abstand angemessen sein. Der tatsächliche Abstand beträgt über 110 m.
Aus den mit Schreiben vom 13. November 2015 vorgelegten Tabellen ergibt sich, dass der Beklagte mit GV 120,91 (nach den Angaben des Stallbetreibers vom 26. Januar 2016 ergibt sich eine tatsächliche GV von 120,1) rechnet. Es wurden die richtigen Werte für die Geruchsstoffemissionsfaktoren (12) ermittelt. Die Windrichtungshäufigkeit wurde der Windrosenkartierung des LfU entnommen.
Zwar sind die unter Stall 2, 3 und 4 errechneten Werte nicht konkret erläutert worden, sondern damit begründet worden, dass eine fiktive Umrechnung auf GV-Einheiten erfolgte, damit die Daten vom Berechnungsprogramm verarbeitet werden können.
Jedoch ist das Gericht davon überzeugt, dass selbst wenn dabei Fehler gemacht worden sein sollten, dies unerheblich ist, da nach Vergleich mit den Tabellen in Bl. 2 der VDI-Richtlinie nicht zu erwarten ist, dass sich der erforderliche Abstand von 92 m, dann um mehr als 18 m verschiebt, d. h. über die tatsächlich vorhandenen 110 m hinausgehen würde.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Absatz 1, 3 Halbsatz 1 sowie § 162 Absatz 3 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 7500 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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