Baurecht

Abgrenzung Innenzu, Außenbereich, topografische Besonderheit, Splittersiedlung, Vorbescheid

Aktenzeichen  AN 3 K 19.00043

Datum:
17.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 55694
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 5
BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 7

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Gründe

A.
Streitgegenstand vorliegender Klage ist die Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit zwei Stellplätzen mit den Fragen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens und der hinreichenden Erschließung des Grundstücks Fl.Nr. 42/10 der Gemarkung …
B.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids. Entsprechend wird er durch den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2018 nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach Art. 71 Satz 1 BayBO ist auf Antrag des Bauherrn vor Einreichung des Bauantrags zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Gemäß Art. 71 Satz 4 i.V. m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 i.V. m. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO, §§ 29 ff. BauGB können im Rahmen des Bauvorbescheides Fragen, die in einer Baugenehmigung zu entscheiden sind, in antizipierter Weise einer Klärung zugeführt werden. Die Frage einer bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Einfamilienhauses mit zwei Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 42/10 der Gemarkung …, insbesondere eine solche nach § 34 BauGB (Innenbereich) oder § 35 BauGB (Außenbereich), ist insoweit ein zulässiger Gegenstand des Bauvorbescheidsverfahrens.
Der beantragte Bauvorbescheid wurde seitens des Beklagten zu Recht abgelehnt, da sich das Bauvorhaben als bauplanungsrechtlich unzulässig erweist. Das Vorhabensgrundstück liegt nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB, sondern im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB (I.). Als sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigt es öffentliche Belange und ist daher bauplanungsrechtlich unzulässig (II.).
I.
Mangels Vorhandenseins eines Bebauungsplans, der das streitgegenständliche Grundstück erfasst, ist die planungsrechtliche Einordnung des Baugrundstücks auf Grund einer durchzuführenden Abgrenzung von Innenbereich (§ 34 BauGB) zu Außenbereich (§ 35 BauGB) vorzunehmen. Unter Zugrundelegung der hierfür von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (1.) sowie des Eindrucks, den die Kammer bei der Augenscheinseinnahme gewonnen hat, ist das streitgegenständliche Grundstück dem Außenbereich zuzuordnen (2.).
1. Unter dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinn des § 34 BauGB ist jede Bebauung im Gemeindegebiet zu verstehen, die – unabhängig von möglicherweise vorhandenen Baulücken – den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt, nach Anzahl der (für den ständigen Aufenthalt von Menschen dienenden) Gebäuden ein gewisses Gewicht aufweist und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, B.v. 06.11.1968 – IV C 47.68 – BVerwGE 31, 22).
Unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen endet der Bebauungszusammenhang in der Regel hinter dem letzten Gebäude (BayVGH, U.v. 16.06.2015 – 1 B 14.2772 – juris). Nur ausnahmsweise kann eine sich hieran anschließende Fläche noch Teil des Bebauungszusammenhangs sein. Entscheidend ist, ob vorhandene unbebaute Grundstücke einen Bestandteil des Bebauungszusammenhangs bilden, also am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnehmen, wie dies beim Vorliegen topografischer Besonderheiten der Fall sein kann (BVerwG, U.v. 12.06.1970 – IV C 77.68 – juris; U.v. 12.10.1973 – IV C 3.72 – juris). Danach kann der Bebauungszusammenhang durch Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Flüsse und dergleichen) beeinflusst werden. Die Berücksichtigung solcher äußerlich erkennbarer Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall abweichend von der Regel nicht am letzten Baukörper endet, sondern noch ein oder mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze mit einschließt (VG Ansbach, U.v. 24. Juli 2014 – 3 K 13.01992 – BeckRS 2014, 55430).
2. Für den vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles, wie sie sich der Kammer aus den Verfahrensakten und den beim durchgeführten Augenschein gewonnenen Erkenntnissen darstellen, von einer Außenbereichslage des streitgegenständlichen Grundstücks auszugehen.
Der Innenbereich endet am Ortsrand den oben beschriebenen Grundsätzen entsprechend hinter dem letzten Gebäude, d.h. in nördliche und südliche Richtung schließt das auf Fl.Nr. 42/12 und 42/13 errichtete Doppelhaus den Innenbereich ab, nach Westen hin die Doppelhaushälfte auf Fl.Nr. 42/12 sowie das Wohngebäude auf Fl.Nr. 42/8. Dabei ist nicht wie vom Klägerbevollmächtigten vertreten die an der Ortsrandseite gelegene Gartenfläche westlich der Doppelhaushälfte auf Fl.Nr. 42/12 noch dem Bebauungszusammenhang zuzuordnen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 10.01.2013 – 1 ZB 12.24 – BeckRS 2013, 46975), wobei auch eine solche Betrachtungsweise jedenfalls zu keinem anderen Schluss in Bezug auf das Klägergrundstück führen würde. Die unbebauten Fl.Nrn. 45, 40, 42, 42/11 sowie die Restfläche von Fl.Nr. 42/10 schaffen nach dem beim Augenschein gewonnenen Eindruck einen weitläufigen, sich nach Westen bis zur Schallschutzwand erstreckenden Außenbereich. Das Vorhabensgrundstück gehört zu dieser natürlichen Landschaft.
Der sich auf Fl.Nr. 40/19 befindliche Parkplatz vermag ebenfalls keinen Bebauungszusammenhang herzustellen: Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, sodass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinn „Nebenanlagen“ zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (BVerwG, B.v. 16.07.2018 – 4 B 51.17 – NVwZ 2018, 1651; B.v. 05.04.2017 – 4 B 46.16 – ZfBR 2017, 471; U.v. 19.04.2012 – 4 C 10.11 – BauR 2012, 1626; BayVGH, B.v. 08.10.2020 – 1 ZB 17.2319 – BeckRS 2020, 26747; B.v. 13.05.2020 – 1 ZB 19.1663 – juris; B.v. 31.03.2020 – 1 ZB 19.1961 – juris).
Nach diesen Maßstäben ist deutlich ersichtlich, dass die geschotterte Parkfläche keinen Bebauungszusammenhang vermitteln kann, da sie zum einen nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dient und zum anderen nach dem im Rahmen der Ortseinsicht gewonnenen Eindruck nicht wie ein für die Siedlungsstruktur prägendes, hinreichend gewichtiges Element wirkt.
Soweit klägerseits vorgetragen wird, das bereits beseitigte Gewächshaus mit Nebengebäude für die Heizungsanlage auf Fl.Nr. 42/10 entfalte eine prägende Nachwirkung, die einen Bebauungszusammenhang herstellen könne, steht einer solchen Argumentation bereits entgegen, dass im Außenbereich privilegierte Bauwerke zwar grundsätzlich zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles beitragen können (BVerwG, B.v. 02.04.2007 – 4 B 7/07 – juris), jedoch nur, wenn sie dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, was bei dem Gewächshaus und der dazugehörigen Heizungsanlage nicht der Fall ist (VG München, U.v. 17.06.2013 – M 8 K 12.3424 – IBRRS 2014, 0776). Ob nach der Verkehrsauffassung überhaupt noch mit einer Wiederbebauung zu rechnen ist, kann daher dahinstehen (zu den Voraussetzungen einer nachwirkenden Prägung: BayVGH, B.v. 12.05.2017 – 15 ZB 16.1568 – BeckRS 2017, 111609).
Schließlich nimmt das Klägergrundstück auch nicht aufgrund topografischer Besonderheiten ausnahmsweise am Bebauungszusammenhang teil. Es fehlt an einer markanten und auf Dauer angelegten Trennlinie, einem begrenzenden Geländehindernis, durch das eine Bebauung dieser Teilfläche vorgezeichnet wäre (BayVGH, B.v. 10.01.2013, a.a.O.; VG Ansbach, U.v. 24.07.2014, a.a.O.).
Wie der Augenschein ergab, liegen derartige topographische Besonderheiten nicht vor. Die mit einem Abstand von etwa einem halben Meter parallel zur südlichen Grenze des Klägergrundstücks verlaufende, aus elf Nadelbäumen bestehende Bepflanzung verschiebt die Grenze des Innenbereichs nicht, da sie jederzeit beseitigt werden könnte (VG Ansbach, U.v. 24.07.2014, a.a.O.). Auch die sich auf dem Klägergrundstück befindliche Aufschüttung – ein wohl seit mehreren Jahrzehnten vorhandener, mit Unkraut bewachsener Erdhügel nahe der westlichen Grundstücksgrenze – stellt keine auf Dauer angelegte Trennung zwischen Innen- und Außenbereich dar. Die Aufschüttung formt schon keine klare, markante Linie. Vielmehr erstreckt sie sich in wechselnder Breite und Höhe auf dem Klägergrundstück, ohne dass ein definierter Verlauf erkennbar ist. Die Aufschüttung zieht sich auch nicht über die volle Länge des Klägergrundstücks. Nach dem Eindruck des Augenscheins ist der bewachsene Erdhügel zudem nicht derart markant, dass er das Klägergrundstück ausnahmsweise noch am Eindruck der baulichen Geschlossenheit teilnehmen ließe. Darüber hinaus ist die Aufschüttung – mag sie auch wie klägerseits vorgetragen seit 60 bis 70 Jahren bestehen – nicht auf Dauer angelegt, da sie jederzeit beseitigt werden könnte.
Die im Westen liegende Lärmschutzwand entlang der Bahnlinie ist vom Ortsrand und dem klägerischen Grundstück derart weit entfernt, dass sie den an sie angrenzenden Grundstücken ebenfalls nicht den Eindruck einer sich zur Bebauung anbietenden Baulücke gibt (vgl. auch VG Ansbach, U.v. 22.01.2020 – AN 9 K 18.01437 – juris).
Damit verbleibt es bei dem Grundsatz, dass am Ortsrand der Bebauungszusammenhang hinter dem letzten Gebäude endet und somit das streitgegenständliche Grundstück Fl.Nr. 42/10 dem Außenbereich zuzuordnen ist.
II.
Das nichtprivilegierte Außenbereichsvorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig, da es öffentliche Belange beeinträchtigt, § 35 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 5, Nr. 7 BauGB: Die Errichtung des Einfamilienhauses mit zwei Stellplätzen würde den funktionalen Landschaftsschutz beeinträchtigen (1.) sowie die Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen (2.). Dass für das Vorhabensgrundstück im Jahr 1976 Erschließungsbeiträge erhoben wurden, ist für diese bauplanungsrechtliche Betrachtung nicht von Bedeutung (3.).
1. Das geplante Bauvorhaben beeinträchtigt die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert, mithin den öffentlichen Belang des funktionalen Landschaftsschutzes (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB).
§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB hat – neben dem ästhetischoptischen Schutzzweck – auch den funktionalen Landschaftsschutz zum Gegenstand. Dieser ist vor allem dann beeinträchtigt, wenn ein Vorhaben der naturgemäßen Nutzungsweise der Landschaft widerspricht und deshalb am vorgesehenen Standort wesensfremd ist (BayVGH, B.v. 21.11.2002 – 14 B 96.305 – juris).
Durch diese Vorschrift soll der Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit erhalten werden. Deshalb sollen bauliche Anlagen abgewehrt werden, die der Landschaft wesensfremd sind oder der Allgemeinheit die Möglichkeit der Erholung entziehen. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob es sich um eine besonders reizvolle Landschaft mit besonderer Schutzbedürftigkeit oder gesteigertem Erholungswert handelt (BayVGH, U.v. 13.10.2000 – 2 B 96.1246 – juris). Selbst das Vorhandensein in der Nähe gelegener Bebauung lässt keine andere Beurteilung zu, denn eine vereinzelte Abweichung – wie etwa die Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. 42/12 – beraubt die Landschaft nicht ihrer natürlichen Funktion (BayVGH, B.v. 21.11.2002, a.a.O.; VG Ansbach, U.v. 12.05.2016 – AN 3 K 16.00283 – BeckRS 2016, 46578).
Das vom Kläger geplante Einfamilienhaus mit zwei Stellplätzen ist als nicht gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben der umgebenden freien Landschaft nicht wesensgemäß und beeinträchtigt daher ihre natürliche Eigenart. Nach dem im Rahmen des Ortstermins gewonnenen Eindruck von der Umgebung des Vorhabensgrundstücks ist insbesondere trotz der bereits vorhandenen Bauwerke durchaus noch eine in ihrem Wesen schützenswerte Landschaft von nicht unwesentlicher Fläche vorhanden, deren natürliche Eigenart beeinträchtigt werden würde.
2. Des Weiteren ist zu befürchten, dass das streitgegenständliche Bauvorhaben die Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zur Folge hätte, § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB.
Eine ausufernde Bebauung mit der Entwicklung unorganischer Siedlungsstrukturen (unerwünschte Splittersiedlung) im Außenbereich soll durch § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB verhindert werden. Dieser Grundsatz kann jedoch nicht ausnahmslos der Errichtung nichtprivilegierter Gebäude im Außenbereich entgegengehalten werden, da andernfalls § 35 Abs. 3 BauGB zu einem gesetzlich nicht beabsichtigten generellen Bauverbot führen würde. Eine Ausnahme kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das streitgegenständliche Bauvorhaben in eine organische Beziehung zu einer bereits vorhandenen Bebauung tritt, die selbst keine unerwünschte Splittersiedlung darstellt (BVerwG, U.v. 26.05.1967 – IV C 25/66 – BVerwGE 27, 137; BayVGH, B.v. 12.10.1999 – 14 B 94.2945 – BeckRS 1999, 18881).
Das ist bei dem vom Kläger geplanten Wohngebäude jedoch nicht der Fall. Es würde die auf dem nördlich angrenzenden Grundstück endende Bebauung noch weiter nach Süden verschieben und zu einer weiteren Zersiedelung des Außenbereichs am Ortsrand führen. Die vom Kläger geplante Bebauung eröffnet nicht nur die bloße Möglichkeit, dass sich dem Bauvorhaben in späterer Zeit weitere Gebäude anschließen. Vielmehr würde die Ausführung des klägerischen Vorhabens den bereits begonnenen Vorgang der zu missbilligenden Zersiedelung fortsetzen.
3. Für diese baurechtliche Betrachtung ist ohne Belang, dass vom Rechtsvorgänger des Klägers mit Bescheid der Beigeladenen vom 26. Februar 1976 Erschließungsbeiträge erhoben wurden und dabei von einer Erschließung der streitgegenständlichen Teilfläche von 500 qm ausgegangen wurde. Diese erschließungsbeitragsrechtliche Betrachtungsweise ist – unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides – nicht geeignet, verbindliche Feststellungen für die bauplanungsrechtliche Einordnung des Grundstücks zu treffen oder das Gewicht öffentlicher Belange zu mindern, die durch Außenbereichsvorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 und 3 BauGB beeinträchtigt werden (BVerwG, U.v. 25.01.1985 – 4 C 29/81 – NVwZ 1985, 747; VG Ansbach, U.v. 11.07.2001 – AN 18 K 01.00405 – BeckRS 2001, 27712).
4. Nach alledem ist das geplante Bauvorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig und der beantragte Vorbescheid bereits aus diesem Grund zu versagen. Auf die weitere im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens gestellte Frage der Erschließungssituation des Grundstücks kommt es daher nicht an.
C.
Die Klage war somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da sich die Beigeladene nicht durch eigene Antragstellung am Prozesskostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, § 162 Abs. 3 VwGO.


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