Baurecht

Abgrenzung von Innen- und Außenbereich

Aktenzeichen  AN 3 K 15.02438

Datum:
3.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB BauGB § 34, § 35, § 36 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Auch wenn man vom Grundsatz ausgeht, dass am Ortsrand der Bebauungszusammenhang – unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen – grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude endet, bedeutet dies nicht, dass auch die auf der Seite des Ortsrandes gelegenen Hof- oder Gartenflächen für die dem Gebäude zugeordnete Nutzungen und Nebenanlagen bereits im Außenbereich liegen. Ein dem Gebäude angemessener „Umgriff“ für diese Funktionen ist noch als Teil des Innenbereichs anzusehen (vgl. BayVGH BeckRS 2005, 16142). (redaktioneller Leitsatz)

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
AN 3 K 15.02438
Im Namen des Volkes
Urteil
3. März 2016
der 3. Kammer
Sachgebiets-Nr.: 920
Hauptpunkte: Ersetzung des Einvernehmens; Abgrenzung Innenbereich – Außenbereich; Frage des Einfügens
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache

vertreten durch den ersten Bürgermeister
– Klägerin –
bevollmächtigt: …
gegen
Freistaat Bayern
vertreten durch: …
– Beklagter –
beigeladen: …
wegen Baurechts
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 3. Kammer, durch … und durch … aufgrund mündlicher Verhandlung vom 3. März 2016 am 3. März 2016 folgendes
Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die weitere Bebauung der beiden neben einander liegenden Grundstücken mit den Fl.Nrn. … und …, die nördlich der … Straße gelegen sind und im Norden an den Außenbereich angrenzen.
Beide Grundstücke sind jeweils mit einem Einfamilienwohnhaus bebaut.
Nach dem Bauantrag vom 9. Juli 2015 planen die Beigeladenen zwischen diesen beiden Häusern auf dem Grundstück Fl.Nr. …, dem östlichen der beiden Grundstücke einen Carport und auf dem westlichen der beiden Grundstück einen Carport, dem Grundstück Fl.Nr. … ein Hofgebäude mit Unterkellerung zu errichten. Das Erdgeschoss dieses Hofgebäudes soll als Aufenthaltsraum und das Untergeschoss als Räume für Dusche und Sauna genutzt werden.
Hinsichtlich der Planung im Einzelnen wird auf die Bauvorlagen Bezug genommen.
Mit Beschluss des Bau-, Verkehrs- und Umweltausschusses vom 20. Juli 2015 verweigerte die Klägerin ihr Einvernehmen zum Vorhaben der Beigeladenen mit im Wesentlichen folgender Begründung:
Das Hofgebäude erscheine zur freien Landschaft hin zweigeschossig. Von der unteren Ebene aus soll außerdem noch eine Terrasse bis fast an die Grundstücksgrenze errichtet werden. Die fiktive Bauflucht zwischen den beiden Gebäuden werde zur freien Landschaft hin überschritten.
Mit Schreiben vom 29. September 2015 forderte das Landratsamt … die Klägerin auf, erneut über das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben der Beigeladenen zu entscheiden. Es sei beabsichtigt, das Einvernehmen zu ersetzen und den Bauantrag zu genehmigen.
Die geplante Bebauung füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein. Die minimale Überschreitung der fiktiven Bauflucht zwischen den Gebäuden werde seitens des Landratsamts als unerheblich für das Einfügen im Sinn des § 34 BauGB betrachtet.
Mit Beschluss des o.g. Ausschusses vom 15. Oktober 2015 bekräftigte die Klägerin die Verweigerung ihres Einvernehmens mit im Wesentlichen folgender Begründung: Die fiktive Bauflucht, was der Grenze zum Außenbereich entspreche, zwischen den beiden Gebäuden zur freien Landschaft hin werde erheblich überschritten. Diese fiktive Baugrenze sei nicht zwischen den Gebäuden … zu ziehen, da diese weiter in den Außenbereich hineinrage, sondern zwischen den Gebäuden ….
Aufgrund dieser gedachten Baugrenze werde der künftige Hofanbau erheblich in den Außenbereich hineinragen, nämlich bis über 2 m. Damit ergebe sich nicht eine minimale/geringfügige Überschreitung der fiktiven Bauflucht zwischen den Gebäuden. Die Nutzung der Terrasse der Wohnnutzung/Aufenthaltsfunktion liege auf jeden Fall im Außenbereich und rage noch über die zuvor genannten 2 m hinaus. Durch die lediglich 1,57 m hohe Bebauung sei die Ansicht von der freien Landschaft aus auf jeden Fall als zweigeschossig wahrzunehmen, da das Kellergeschoss nicht komplett verdeckt werde. Der Erhöhung der Stützmauer könne nicht zugestimmt werden, da bereits diese mit 1,57 m für das Landschaftsbild und den Außenbereich unverträglich sei. In Vergleichsfällen seien bereits Stützmauern eher reduziert als dass einer Aufstockung oder Erhöhung zugestimmt worden sei.
Mit Bescheid vom 29. Oktober 2015 erteilte das Landratsamt… den Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung unter Ersetzung des fehlenden gemeindlichen Einvernehmens.
Das Landratsamt … berief sich hierzu auf Art. 67 Abs. 1 BayBO.
Dieser Baugenehmigungsbescheid wurde der Klägerin am 6. November 2015 zugestellt.
Mit dem bei Gericht am 2. Dezember 2015 (Telefax) eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten ließ die Klägerin hiergegen Klage erheben und beantragen, die Baugenehmigung des Landratsamtes … vom 29. Oktober 2015 aufzuheben.
Anders als das Landratsamt … sei die Klägerin der Auffassung, dass die fiktive Bauflucht zwischen den beiden Gebäuden zur freien Landschaft hin erheblich überschritten werde. Maßgeblich hierfür sei die Bauflucht zwischen den Gebäuden …. Diese Gebäude stellten die nähere Umgebung dar. Unter Zugrundelegung dieser gedachten Baugrenze werde das künftige Hofgebäude erheblich in den Außenbereich hineinragen (bis über 2 m). Folglich ergebe sich nicht nur eine minimale/geringfügige Überschreitung der fiktiven Bauflucht zwischen den Gebäuden.
Selbst wenn man der Auffassung des Beklagten sei, würde die geplante Terrasse weit in den Außenbereich hineinragen. Die Terrasse sei der Wohnnutzung/Aufenthaltsfunktion zuzuordnen. Die Terrasse sei ein wesentlicher Bestandteil des beantragten Vorhabens. Letztlich komme hinzu, dass durch die lediglich 1,57 m hohe Bebauung die Ansicht von der freien Landschaft auf jeden Fall zweigeschossig wahrzunehmen sei, da das Kellergeschoss nicht komplett verdeckt sei. Bereits diese Erhöhung mit 1,57 m sei für das Landschaftsbild und den Außenbereich unverträglich.
Das Landratsamt … beantragte,
die Klage abzuweisen.
Das beantragte Bauvorhaben befinde sich noch innerhalb des Bebauungszusammenhanges und füge sich auch insbesondere hinsichtlich der Lage der Gebäude in den Rahmen der Umgebungsbebauung ein. Im Bereich des Neubauvorhabens sei ein Bestandsgebäude vorhanden, das abgebrochen werden solle, welches noch deutlich weiter in nordwestlicher Richtung „hinausrage“.
Nachdem die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich nicht schematisch gezogen werden könne, sei es nach Auffassung des Landratsamtes unerheblich, welche Gebäude als Bezugspunkte für die fiktive Bauflucht herangezogen würden. Nach Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhaltes füge sich das Bauvorhaben ein.
Eine Erhöhung der Stützmauer, wie von den Klägervertretern angeführt, sei nicht geplant. Im Gegenteil, es solle die Mauer teilweise abgebrochen werden. Auch könne die angebliche Wirkung der Gebäudeansicht von der freien Landschaft aus als zweigeschossig nicht erkannt werden. Mit der geplanten Mauer wirke das Gebäude als 1 ½ geschossig. Da oberhalb der Mauer eine Hinterpflanzung geplant sei, werde nach Fertigstellung des Bauvorhabens und entsprechendem Pflanzenbewuchs das Bauvorhaben letztlich wie ein eingeschossiges Gebäude in die Landschaft wirken.
Der angebliche Vergleichsfall habe die Errichtung einer Stützmauer betroffen und stelle somit kein vergleichbares Bauvorhaben dar.
In der mündlichen Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragte,
die Baugenehmigung des Landratsamtes … vom 29. Oktober 2015 aufzuheben.
Der Vertreter des Beklagten beantragte,
die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene zu 1) stellte keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Bauakten des Landratsamtes … (BV …) und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin wird durch die unter Ersetzung des fehlenden städtebaulichen Einvernehmens an die Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Landratsamtes … vom 29. Oktober 2015 für die Errichtung eines Hofgebäudes mit Unterkellerung und zwei Carports auf den Grundstücken Fl.Nrn. … und …, Gemarkung …, in ihren Rechten nicht verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Klägerin hat für das geplante Vorhaben das nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliche Einvernehmen zu Unrecht verweigert, da die Klägerin ihr Einvernehmen nur aus den sich aus in §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagen darf (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB).
Die in § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorgesehene Mitwirkung der Gemeinde dient der Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit. Die Gemeinde soll als sachnahe und fachkundige Behörde dort, wo sie noch nicht geplant hat, oder dann, wenn ein Bauvorhaben von ihrer Planung abweicht, im Genehmigungsverfahren an der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens mitentscheidend beteiligt werden. Darüber hinaus soll sie in den Fällen, in denen ein nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB zulässiges Vorhaben ihren planerischen Vorstellungen nicht entspricht, von ihrer Möglichkeit Gebrauch machen können, durch Aufstellung eines Bebauungsplanes die planungsrechtlichen Grundlagen für die Zulässigkeit eines Vorhabens zu ändern und zur Sicherung der Planung die Mittel der Veränderungssperre oder der Zurückstellung von Baugesuchen zu ergreifen (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, U.v. 7. Februar 1986 – BVerwG 4 C 43.83 – Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 35 = BRS 46 Nr. 142; U.v. 19. Februar 2004 – BVerwG 4 CN 16.03 – NVwZ 2004, 858 ). Die Beteiligung der Gemeinde ist dem Umstand geschuldet, dass über den Bauantrag allein die Baugenehmigungsbehörde entscheidet. Nur ihr Bescheid wirkt unmittelbar nach außen und regelt die Rechtsverhältnisse hinsichtlich des Baugesuchs. Lediglich über den Weg der Einvernehmensversagung kann die Gemeinde verhindern, dass ein Bauvorhaben verwirklicht wird, das bauplanungsrechtlich unzulässig ist oder ihren planerischen Vorstellungen widerspricht (BVerwG, U.v. 19. August 2004 – 4 C 16/03 -, BVerwGE 121, 339-344, Rn. 12)
Im vorliegenden Fall ist die vom Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss der Klägerin am 20. Juli 2015 beschlossene Verweigerung des Einvernehmens zum Bauvorhaben der Beigeladenen rechtswidrig, da dieses Vorhaben nach § 34 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig ist.
Es handelt sich um ein Vorhaben im planungsrechtlichen Innenbereich nach § 34 BauGB und nicht um ein, wie in der Klagebegründung vorgetragen, erheblich in den Außenbereich nach § 35 BauGB hineinragendes Vorhaben.
Bereits anhand des in den Bauakten befindlichen Lageplanes und auch anhand des in der mündlichen Verhandlung übergebenen Luftbildes lässt sich die Feststellung treffen, dass das geplante Vorhaben noch im baurechtlichen Innenbereich nach § 34 BauGB verwirklicht werden soll und kein in den Außenbereich hineinragendes Vorhaben nach § 35 BauGB ist.
Auch wenn man – zutreffender Weise – vom Grundsatz ausgeht, dass am Ortsrand der Bebauungszusammenhang – unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen – grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude endet, bedeutet dies nicht, dass auch die auf der Seite des Ortsrandes gelegenen Hof- oder Gartenflächen für die dem Gebäude zugeordnete Nutzungen und Nebenanlagen bereits im Außenbereich liegen. Ein dem Gebäude angemessener „Umgriff“ für diese Funktionen ist noch als Teil des Innenbereichs anzusehen (vgl. BayVGH, U.v. 9.3.2005 – 1 N 03.1765 – juris Rn. 7, unter Berufung auf Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB – BauNVO, 4. Aufl., § 34 Rn. 19).
Ähnlich auch das Oberverwaltungsgericht Saarland in seinem Urteil vom 2. Oktober 1981- 2 Z 2/80, Brs 38 Nr. 73, das seine Ausführungen in folgendem Leitsatz zusammengefasst hat:
„Liegt hinter einer zum Innenbereich gehörenden Häuserzeile unbebautes Gelände, so verläuft die Grenze zum Außenbereich regelmäßig dort, wo die rückwärtige Fläche nicht mehr – etwa als Hof, als Hausgarten oder durch bauliche Nebenanlagen – in einer auf das jeweilige Hauptgebäude bezogenen und von dessen Nutzung abhängigen Weise genutzt werden.“
Nach diesem Maßstab werden auch die jenseits der Bauflucht gelegene unbebaute Gartenfläche im vorliegenden Fall in die bebaute Ortslage deswegen „hineingezogen“, weil sie ihre dienliche Hilfsfunktion für das bestehende Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. … im Hinblick auf die, wie im vorliegenden Fall, geplante Erweiterung des ursprünglichen Hauptgebäudes und für Nebenanlagen, wie z. B. Garagen und Stellplätze, erfüllt.
Liegt im vorliegenden Fall das „Hinterland“ wegen seiner Hilfsfunktion noch in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, wäre dort die Errichtung eines separaten Wohnhauses planungsrechtlich unzulässig (vgl. OVG Saarland a. a. O.).
Sind somit sowohl das mit dem Hauptgebäude verbundene Hofgebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. … als auch die sich hieran anschließenden Nebenanlagen, wie die beiden Carports, noch im baurechtlichen Innenbereich nach § 34 BauGB, sind diese Vorhaben auch planungsrechtlich zulässig, weil sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.
Zur Frage des Einfügens nach § 34 BauGB hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2009, 1 CS 09.1774, zusammenfassend folgendes ausgeführt:
„Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässig, wenn es sich hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Ein Vorhaben fügt sich im Allgemeinen ein, wenn es sich hinsichtlich dieser vier Kriterien innerhalb des Rahmens hält, der durch die in der Umgebung vorhandene Bebauung gezogen wird. Auch ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben kann aber ausnahmsweise zulässig sein, wenn es trotz der Überschreitung keine „städtebauliche Spannungen“ hervorruft (vgl. BVerwG v. 26.5.1978 BVerwGE 55, 369). Bei der Prüfung des Einfügens nach dem Nutzungsmaß ist auf die durch die Größe der Grundfläche und die Höhe der Anlage bestimmte Größe des geplanten Baukörpers im Verhältnis zu den entsprechenden Maßen der Bebauung in der Umgebung abzustellen. Sachgerechte Beurteilungsmaßstäbe sind damit vorrangig diejenigen der entsprechend heranzuziehenden Kriterien der Baunutzungsverordnung zur Bestimmung der Nutzungsmaßes, welche die Baukörpergröße durch absolute Maße begrenzen. Das sind die die „flächenmäßige Ausdehnung“ (BVerwG v. 21.6.2007 ZfBR 2007, 687) des Baukörpers erfassende Größe der Grundfläche (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 2 BauNVO) und die Anlagenhöhe (§ 16 Abs. 2 Nr. 4, § 18 BauNVO) bzw. die Zahl der (Voll-)Geschosse (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 4, § 18 BauNVO). Für das Einfügen in Bezug auf die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, kommt es darauf an, ob das Gebäude (mit einer hinsichtlich des Nutzungsmaßes zulässigen Grundfläche) seinen Standort (seine „räumliche Lage“ [BVerwG v. 16.6.2009 ZfBR 2009, 693]) auf dem Baugrundstück in einem Bereich haben soll, der nach dem durch die Standorte der Gebäude in der Umgebung vorgegebenen Rahmen bebaubar ist. Bei dieser Beurteilung kann auf die planungsrechtlichen Instrumente, mit denen die überbaubare Grundstücksfläche nach § 23 BauNVO im Bebauungsplan festgesetzt werden kann (Baugrenze, Baulinie und Bebauungstiefe), zurückgegriffen werden (BayVGH v. 19.12.2006 – 1 ZB 05.1371 – juris). (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. Dezember 2009 – 1 CS 09.1774 -, Rn. 16, juris).“
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass das hier geplante Vorhaben die oben genannten Voraussetzungen hinsichtlich des Einfügens nach § 34 BauGB erfüllt.
Hinsichtlich seiner „flächenmäßigen Ausdehnung“ hält sich das Vorhaben der Beigeladenen innerhalb des Rahmens, der durch die umliegende Bebauung gebildet wird. Insoweit ist nicht nur auf die Bebauung der beiden Baugrundstücke mit den Fl.Nrn. …und … abzustellen, sondern naturgemäß ist auch das im Osten benachbarte Grundstück Fl.Nr. … mit einzubeziehen. Danach hält sich die flächenmäßige Ausdehnung des geplanten Hofgebäudes einschließlich des bestehenden Bestands auf dem Grundstück Fl.Nr. … im Rahmen dessen, was bereits auf dem Grundstück Fl.Nr. … durch das dort bereits bestehende Wohnhaus verwirklicht worden ist. Nachdem das geplante Untergeschoss des Hofgebäudes kein Vollgeschoss ist, handelt es sich um eine eingeschossige Bebauung, die nicht über die bereits bestehende Bebauung hinausgeht. Ebenso verhält es sich mit der geplanten Anlagenhöhe. Der Standort, demnach die „räumliche Lage“, des geplanten Vorhabens, hält sich auch in dem Bereich, der nach dem durch die Standorte der Gebäude in der Umgebung vorgegebenen Rahmen bebaubar ist. Insoweit ist auch wieder die bereits bestehende Bebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. … heranzuziehen. Das geplante Hofgebäude geht mit seiner Tiefe nicht über das bereits auf dem Grundstück Fl.Nr. … bestehende Wohnhaus hinaus. Bezieht man insoweit auch die dem Hofgebäude vorgelagerte Terrasse mit ein, ist auf die Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zu verweisen, wonach ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß zulässig ist.
Die Frage des Erscheinungsbildes des Vorhabens zur freien Landschaft stellt keinen planungsrechtlichen, sondern ausschließlich einen bauordnungsrechtlichen Belang nach Art. 8 BayBO dar. Danach dürfen bauliche Anlagen das Orts- und Landschaftsbild, d. h. das „kleine Ortsbild“ nicht verunstalten. Derartige Gesichtspunkte können aber von der Klägerin nicht zur Grundlage ihrer planungsrechtlichen Beurteilung gemacht werden.
Fügt sich demnach das geplante Vorhaben der Beigeladenen in die Eigenart der näheren Umgebung ein, stellt sich das verweigerte Einvernehmen der Klägerin als rechtswidrig dar, so dass das Landratsamt Fürth das verweigerte Einvernehmen der Klägerin zu Recht ersetzt hat.
Mangels Rechtsverletzung der Klägerin war demnach ihre Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Es entsprach der Billigkeit der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift:
Ludwigstraße 23, 80539 München;
Postfachanschrift:
Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in
in Ansbach:
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.


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