Baurecht

Abgrenzung von Innen- und Außenbereich

Aktenzeichen  AN 9 K 15.00509

Datum:
6.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB BauGB § 34, § 35

 

Leitsatz

Ein auch in Anbetracht der nicht gleichräumigen südlichen und südwestlichen Umgebungsbebauung großes Grundstück mit 2.134 qm stellt sich nicht mehr als „Baulücke“ dar, dessen Bebauung als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung erschiene, wenn es nach dem optischen Gesamteindruck als Teil eines Grünzuges im Talraum eines Baches erscheint. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die vorliegende Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Vorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit Garagen und Stellplätzen ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Die ablehnende Entscheidung des Landratsamtes … vom 19. Februar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheids (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Das klägerische Vorhaben widerspricht öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im Vorbescheidsverfahren zu prüfen sind. Das Vorhaben erweist sich bauplanungsrechtlich als unzulässig, weil es sich im Außenbereich befindet und öffentliche Belange beeinträchtigt.
Nach Art. 71 Satz 1 BayBO ist auf Antrag des Bauherrn vor Einreichung des Bauantrags zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Gemäß Art. 71 Satz 4 i. V. m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 i. V. m. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO, §§ 29 ff. BauGB können im Rahmen des Bauvorbescheides Fragen, die in einer Baugenehmigung zu entscheiden sind, in antizipierter Weise einer Klärung zugeführt werden. Die Frage einer bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens, insbesondere eine solche nach § 34 BauGB (Innenbereich) oder § 35 BauGB (Außenbereich), ist insoweit eine zulässige Fragestellung im Rahmen des Bauvorbescheidsverfahrens.
Gegenstand des Vorbescheidsverfahrens ist vorliegend die Fragestellung nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens Mehrfamilienwohnhaus mit Garagen und Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. …, Gemarkung … innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB.
Der beantragte Bauvorbescheid wurde seitens des Beklagten zu Recht abgelehnt und seitens der Beigeladenen das gemeindliche Einvernehmen zu Recht verweigert, da sich das Bauvorhaben als bauplanungsrechtlich unzulässig erweist. Das Vorhabensgrundstück liegt nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB, sondern im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB (vgl. nachfolgend 1.). Als sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigt es öffentliche Belange (vgl. nachfolgend 2.).
1.
Das Vorhabensgrundstück nimmt nicht am Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 BauGB teil.
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängt die Beantwortung der Frage, ob ein Grundstück dem Innen- oder Außenbereich angehört, davon ab, wieweit eine aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört. Die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich lässt sich nicht nach allgemein gültigen, etwa geografisch-mathematischen Maßstäben treffen, sondern nur aufgrund einer umfassenden Würdigung der gesamten örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der optisch wahrnehmbaren topografischen Situation und der Umgebungsbebauung (vgl. BVerwG, B. v. 04.7.1990 – 4 B 103/90 – BayVBl. 1991, 473). Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB fordert nicht mehr und nichts anderes als eine tatsächlich aufeinander folgende, trotz unbebauter Flächen zwischen den bebauten Grundstücken zusammenhängende Bebauung. Entscheidend ist daher, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit dergestalt vermittelt, dass sich das geplante Vorhaben als zwanglose Fortsetzung der Bebauung darstellt (vgl. BayVGH, U. v. 09.09.2015 – 1 B 15.251 – juris Rn. 15 mit Verweis auf BVerwG, U. v. 06.11.1968 – IV C 2.66 – BVerwGE 31,20). Zur Bebauung gehören dabei nur bauliche Anlagen, die geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen, mithin nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerwG, B. v. 2.4.2007 – 4 B 7/07 – juris Rn. 4 ff.). Maßgeblich ist insoweit die tatsächlich vorhandene Bebauung, wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich um genehmigten Bestand oder um bauliche Anlagen handelt, mit deren Existenz sich die zuständigen Behörden abgefunden haben. Allerdings vermag nicht jede bauliche Anlage einen Bebauungszusammenhang herzustellen; vielmehr gehören dazu grundsätzlich nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen (vgl. BayVGH, U. v.9.9.2015, a. a. O. mit Verweis auf BVerwG, U. v.14.9.1992 – 4 C 15.90 – NvWZ 1993, 985). Nach der Rechtsprechung muss das betreffende Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bilden, also selbst am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnehmen. Am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang – unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen – grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude (BayVGH, U. v.16.6.2015 – 1 B 14.2772 – juris Rn. 17). Es ist in der Rechtsprechung darüber hinaus bereits grundsätzlich geklärt, dass im Zusammenhang mit der Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich auch örtliche Besonderheiten es rechtfertigen können, unbebaute Grundstücke noch bis zu einer natürlichen Grenze (z. B. Fluss, Waldrand, Dämme, Böschungen, Gräben) dem Innenbereich zuzuordnen. Auch eine Straße oder ein Weg kann je nach den Umständen des Einzelfalls einen Bebauungszusammenhang herstellen oder eine trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben (vgl. BayVGH, B. v. 24.6.2014 – 2 ZB 12.2632 – juris Rn. 5 mit Verweis auf BVerwG, U. v.12.12.1990 – 4 C 40/87 – NvWZ 1991, 879; BVerwG, B. v. 4.7.1990 – 4 D 103/90 – BayVBl. 1991, 473). Damit können ausnahmsweise besondere Umstände, vor allem topografische Gegebenheiten dazu führen, dass unbebaute, an das letzte bebaute Grundstück anschließende Flächen noch zum Innenbereich zu zählen sind (BayVGH, B. v. 4.9.2009 – 1 ZB 08.907 – juris Rn. 20; BVerwG, B. v. 18.6.1997 – 4 B 238/96 – NvWZRR 1998, 157). Eine unbebaute Fläche ist – als „Baulücke“ Teil des Bebauungszusammenhangs, wenn sie von der angrenzenden zusammenhängenden Bebauung so stark geprägt wird, dass die Errichtung eines Gebäudes auf dieser Fläche als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung erscheint. Soweit eine Prägung durch die benachbarte Bebauung fehlt, handelt es sich um Außenbereich.
Über die Abgrenzung einer „Baulücke“ zu einer „Freifläche im Außenbereich“ ist auf der Grundlage einer umfassenden Bewertung der konkreten Gegebenheiten zu entscheiden. Maßgebliche Kriterien sind dabei u. a. der Grundstückszuschnitt und die Struktur der Umgebungsbebauung. Mit zunehmender Größe wird das Vorliegen einer „Baulücke“ weniger wahrscheinlich (vgl. BayVGH, B. v. 4.9.2009 – 1 ZB 08.6.967 – juris Rn. 11). Natürliche Geländehindernisse können eine mögliche Bedeutung für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich haben, wobei allein Baumreihen und Hecken zur Disposition eines Grundstückeigentümers stehen und daher zur Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich als ungeeignet erscheinen (vgl. BayVGH, U. v.23.4.2015 – 1 B 14.2390 – juris; BayVGH, B. v. 16.12.2004 – 2 ZB 04.2745 – juris Rn. 2). Unbebaute Grundstücke, die an das letzte zum Bebauungszusammenhang gehörende Gebäude anschließen, liegen im Außenbereich, wenn weder auf der gegenüberliegenden Straßenseite noch in der zweiten Reihe eine Bebauung besteht (vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautz-berger/Löhr, BauGB Kom., 12. Auflage 2014, § 34 Rn. 7). Eine sich in einen Bebauungszusammenhang in keiner Weise einpassende Bebauung eines einzelnen Grundstücks mag zwar ein „Fremdkörper“ sein und deshalb die Eigenart des Gebietes nicht prägen, eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs ist damit jedoch nicht zwangsläufig verbunden (vgl. BayVGH, B. v. 4.9.2009 – 1 ZB 08.967 – juris Rn. 15). Wenngleich es für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich auf die tatsächliche Bebauung unabhängig von der bauaufsichtsrechtlichen Genehmigung ankommt, wird durch ein im Außenbereich genehmigtes Wohngebäude ein daran angrenzendes Grundstück nicht zur Baulücke und damit zum Innenbereichsgrundstück (vgl. BayVGH, B. v. 28.4.2005 – 25 ZB 00.3446 – juris Rn. 5).
Nach diesen Maßstäben nimmt das Vorhabensgrundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … nach der Struktur der Umgebungsbebauung, seinem Grundstückszuschnitt und auch unter Berücksichtigung der Wohnbebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. …/… der Gemarkung … nicht am Bebauungszusammenhang teil. Die auch in Anbetracht der nicht gleichräumigen südlichen und südwestlichen Umgebungsbebauung große Grundstücksfläche mit 2.134 qm stellt sich nicht mehr als „Baulücke“ dar, dessen Bebauung als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung erschiene. Vielmehr erscheint nach dem optischen Gesamteindruck das Vorhabensgrundstück als Teil des Grünzuges im Talraum des …-baches. Dieser Eindruck wird durch die fehlende Bebauung auf den gegenüberliegenden Grundstücken Fl.Nrn. … und … der Gemarkung … bestärkt. Die auf diesen Grundstücken befindlichen Container und das Regenrückhaltebecken sind keine Bauwerke, die dem Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt sind, und können somit keinen Bebauungszusammenhang begründen. Zwar kann ein befestigter Parkplatz eines Verbrauchermarktes wegen des optischen Eindrucks der Zusammengehörigkeit als typischer Bestandteil der Bebauung angesehen werden, der der Gesamtanlage und dem Verkaufsgebäude zugeordnet erscheint (vgl. BVerwG, U. v. 17.6.1993 – 4 C 17/91 – NVwZ 1994, 294). Die dem Vorhabensgrundstück gegenüberliegenden Grundstücke Fl.Nrn. … und … der Gemarkung …, auf denen sich Container und der Einstiegsschacht eines Regenrückhaltebeckens (FlNr. …) sowie Stellplätze (FlNr. …) befinden, stellen sich vorliegend jedoch nicht als Bestandteil der südlich angrenzenden Bebauung mit Einzelhandelsgeschäften dar, da es sich nicht um den Parkplatz der auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … befindlichen Verkaufseinheiten handelt und damit nicht der Eindruck der Zusammengehörigkeit entsteht. Die dem Vorhabensgrundstück gegenüber liegende Nutzung vermag daher keinen Bebauungszusammenhang zu vermitteln.
Nach der optisch wahrnehmbaren topographischen Situation nimmt das Vorhabensgrundstück am begrünten Talzug teil. Dies wird durch den erkennbaren Bewuchs auf dem Grundstück und den Geländeverlauf verstärkt. Die Abböschung zum …-bach hin in nördlicher Richtung des Vorhabensgrundstückes wirkt als natürliche Fortsetzung dieses Grünzuges. Weder die Abböschung zum …-bach hin noch der entlang der nördlichen Grundstücksgrenze befindliche, gepflasterte Weg in einer Breite von 2,5 bis 3 m stellen sich als markante topographische Besonderheiten oder Geländezäsur dar, die über die letzte Bebauung hinaus eine (vorgelagerte) Grenze zum Außenbereich bilden könnten.
Sowohl die optisch wahrnehmbare topographische Situation als auch die Umgebungsbebauung vermitteln damit den Eindruck, dass die Grenze zum Außenbereich unmittelbar entlang der Bebauung auf den Grundstücken … und Fl.Nr. … der Gemarkung … verläuft.
Auch die Wohnbebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. …/… der Gemarkung … ist nicht geeignet, dem Vorhabensgrundstück den Bebauungszusammenhang zu vermitteln. Dieses Grundstück dürfte vor seiner Bebauung dem Außenbereich angehört haben. Durch seine Bebauung vermag dieses Grundstück angrenzenden Grundstücken nicht den Bebauungszusammenhang zu vermitteln (vgl. BayVGH, B. v. 28.4.2005, a. a. O.), zumal sich in östlicher Richtung an dieses Grundstück keine Bebauung, sondern die heute begrünte ehemalige Bahntrasse auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … anschließt. Aufgrund des Abstandes dieser Wohnbebauung zur Straße von ca. 60 m und des davor liegenden Baumbewuchses erscheint diese Bebauung nicht wie eine Bebauung in „zweiter Reihe“, bei der eine Bebauung des Vorhabensgrundstückes als zwanglose Fortsetzung anzusehen wäre. Vielmehr tritt die Wohnbebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. …/… der Gemarkung … von der Straße her (…) kaum in Erscheinung. Das Wohngebäude befindet sich nahezu 60 m von der Straße zurückversetzt, so dass es nicht geeignet erscheint, der großen Fläche des Vorhabensgrundstücks einen Bebauungszusammenhang zu vermitteln. Dies gilt umso mehr, als auch nördlich des Vorhabensgrundstücks keine Bebauung vorhanden ist, die zur Annahme einer „Baulücke“ führen könnte. Der …-bach und die zu ihm hinführende Abböschung sind im Norden des Vorhabensgrundstücks nicht als solche markanten geländetopographischen Besonderheiten anzusehen, die als natürliche Grenze den Abschluss des Bebauungszusammenhangs bildeten. Vielmehr erscheint das Vorhabensgrundstück insbesondere auch aufgrund der fehlenden Bebauung auf der gegenüberliegenden westlichen Seite des Altstadtrings als Teil des Grünzuges bzw. Außenbereichs. Auch die Zuwegung zum Wohngebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. …/… der Gemarkung … ist aufgrund ihres Ausbauzustandes nicht geeignet, eine Grenze zum Außenbereich zu bilden und somit das Vorhabensgrundstück am Bebauungszusammenhang teilhaben zu lassen. Der Gesamteindruck des Talzuges und auch der Bewuchs an der Grenze zum südlich benachbarten Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … bilden einen nahezu idealtypischen Ortsrandanschluss.
Aus dem Grundsatz, dass der Außenbereich unmittelbar hinter dem letzten Bauwerk beginnt, folgt nicht eine schematische, geradlinige Grenzziehung, vielmehr kann die Grenze unregelmäßig, „verwinkelt“ verlaufen (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2015 § 34 Rn. 25). Selbst wenn man also das Wohngebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. …/… der Gemarkung … dem Innenbereich zurechnen wollte, resultierte daraus nicht eine schematische Grenzziehung des Bebauungszusammenhangs, sondern wäre von einem Vorsprung der Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich auszugehen.
2.
Das Vorhaben des Klägers stellt mangels Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB ein sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB dar und beeinträchtigt öffentliche Belange. Als nicht privilegiertes Vorhaben beeinträchtigt es öffentliche Belange, da es nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht. Nach den Darstellungen des Flächennutzungsplans ist für das Vorhabensgrundstück eine Grünzone vorgesehen. Die Gemeinde kann sich zur Steuerung der städtebaulichen Entwicklung im Außenbereich mittels Bauleitplanung grundsätzlich auf den Flächennutzungsplan beschränken (vgl. Mitschang/Reidt/in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 35 Rn. 73). Enthält der Flächennutzungsplan eine sachlich und räumlich eindeutige, der Zulässigkeit des Vorhabens entgegenstehende standortbezogene Aussage, so steht diese der Zulassung eines Vorhabens nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB entgegen.
Aufgrund der Außenbereichslage und der entgegenstehenden Festsetzungen des Flächennutzungsplans hat der Kläger somit keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit Garagen und Stellplätzen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3 und 162 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift:
Ludwigstraße 23, 80539 München;
Postfachanschrift:
Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in
in Ansbach:
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt
(§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – ).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.


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