Baurecht

Abnahme, Architektenleistungen, Honorar, Architektenhaftung, Verjährung, Schadensersatz, Schlußzahlung

Aktenzeichen  8 U 93/17

Datum:
25.8.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 161492
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2
BGB § 634a Abs. 1 Nr. 2
AVB § 9.4 S. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

11 O 503/15 2017-05-05 Endurteil LGASCHAFFENBURG LG Aschaffenburg

Tenor

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 05.05.2017, Az. 11 O 503/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
II. Der Senat beabsichtigt, die Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin aufzuerlegen und den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 424.985,45 Euro festzusetzen.
III. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu bis spätestens 15.09.2017 Stellung zu nehmen (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Gründe

I.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schadensersatz aus Architektenhaftung i.H.v. 424.985,45 Euro.
Mit Architektenvollauftrag vom 22.09.2003 beauftragte die Klägerin den Beklagten im Rahmen der Erweiterung und Sanierung ihrer L. in K. mit Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 (als Anlage vorgelegter Vertrag). Gemäß § 2 des Vertrages wurden u.a. die als Anlage 1 zum Architekten-/Ingenieurvertrag dem Vertrag beigefügten Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Architekten- und Ingenieurleistungen in der Fassung 2002 (im Folgenden: AVB) Vertragsbestandteil. Diese Bestimmungen enthalten in § 9.4 die im Tatbestand des Ersturteils wiedergegebene Regelung zur Verjährung von Ansprüchen des Auftraggebers.
Die Bau- und Sanierungsarbeiten wurden in den Jahren 2003 und 2004 durchgeführt.
Zu den vom Beklagten geschuldeten Architektenleistungen wurde am 15.11.2004 eine „Abnahmeniederschrift Objektplanung und Bauüberwachung“ vom Beklagten und einem Vertreter der Klägerin unterzeichnet.
Am 02.05.2005 erteilte der Beklagte – nach zahlreichen Abschlagsrechnungen – eine Rechnung unter Berücksichtigung von erbrachten 100% der Phasen 1 bis 7, 92% der Phase 8 und 0% der Phase 9 und forderte eine weitere Abschlagszahlung (nach bereits zuvor geleisteten Abschlagszahlungen i.H.v. X Euro) von X Euro.
Am 24.01.2006 erstellte der Beklagte schließlich eine Rechnung, mit der er klarstellte, dass die Leistungsphase 9 noch nicht erbracht war (0%), mit der er jedoch die Leistungsphasen 1 bis 8 vollständig (100%) abrechnete und eine „vorläufige Schlußzahlung“ (unter Berücksichtigung der bislang geleisteten Abschlagszahlungen von insgesamt X Euro) von noch X Euro begehrte.
Diese geforderte „vorläufige Schlusszahlung“ erbrachte die Klägerin am 03.02.2006.
Eine letzte Objektbegehung der Parteien mit anschließenden Mängelbeseitigungsaufforderungen an Bauhandwerker fand im September 2008 statt. Am 10.11.2008 erstellte der Beklagte der Klägerin die letzte Rechnung für die Erbringung der Teilleistung der Objektbetreuung und Dokumentation (Leistungsphase 9 zu 100%), mit der er „Schlußzahlung“ in Höhe von X Euro geltend machte.
Mit Schreiben der Klägerin vom 18.01.2013 wies die Klägerin den Beklagten auf Schäden und Mängel an der L. hin, für die der Beklagte wegen unzureichender Planung und/oder Bauüberwachung einzustehen habe. Sie setzte dem Beklagten eine Frist zur Mängelbehebung. Schließlich bezifferte sie die Gesamtkosten für eine selbst durchgeführte Mängelbehebung auf 424.985,45 Euro und forderte mit der Klage vom 23.12.2015 die Zahlung dieses Betrages sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 5.684,39 Euro, jeweils zuzüglich Zinsen.
Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Weiterhin hat er die mangelnde Darstellung der Mängel gerügt. Die behaupteten Mängel lägen tatsächlich nicht vor, jedenfalls sei er hierfür nicht verantwortlich. „Vorsorglich“ hat er auch den Anfall und die Erforderlichkeit der für die erneute Sanierung abgerechneten Arbeiten und Massen bestritten.
Das Landgericht Aschaffenburg hat mit Endurteil vom 05.05.2017 die Klage abgewiesen. Es sei bereits Verjährung eingetreten gemäß § 9.4 der AVB i.V.m. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, bevor die behaupteten Mängel festgestellt und Anfang 2013 gegenüber dem Beklagten gerügt bzw. 2015 eingeklagt worden seien. Die Teilschlusszahlung vom 03.02.2006 habe (spätestens) die 5jährige Verjährungsfrist für die Ansprüche der Auftraggeberin aus der Erfüllung der Leistungsphasen 1 bis 8 zum Laufen gebracht. Damit sei Verjährung insoweit jedenfalls mit Ablauf des 02.02.2011 eingetreten. Wegen der Einzelheiten wird auf das Endurteil (Bl. 536 – 550 d.A.) Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie begehrt die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Aschaffenburg und hilfsweise die Verurteilung entsprechend ihrer erstinstanzlich gestellten Anträge. Wegen der Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 11.08.2017 (Bl. 582 – 585 d.A.) Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO.
Das angefochtene Urteil erweist sich nach Überprüfung durch das Berufungsgericht anhand des Berufungsvorbringens sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung als zutreffend.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst vollinhaltlich Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Endurteils.
Ein möglicher Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Schadensersatz wegen mangelhafter Bauüberwachung ist jedenfalls verjährt.
Zu den Berufungsangriffen sind ergänzend folgende Ausführungen veranlasst:
1. Die Parteien haben für Ansprüche des Auftraggebers aus dem Architektenvertrag eine Verjährungsfrist von 5 Jahren vereinbart, vgl. § 9.4 Satz 1 AVB. Dies entspricht im Übrigen der gesetzlichen Regelung des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Mit der Schlusszahlung am 03.02.2006 begann für alle Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 8, die seinerzeit auch vollständig abgeschlossen waren, die Verjährungsfrist von 5 Jahren zu laufen. Wie vom Landgericht zutreffend festgestellt, verjährten die streitgegenständlichen Gewährleistungsansprüche deshalb mit Ablauf des 02.02.2011.
2. Zwar hat ein Architekt, der – wie vorliegend – mit Architektenleistungen einschließlich der Leistungsphasen 1 bis 9 beauftragt wird, nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seine Leistungen vertragsgemäß erst erbracht, wenn auch die Leistungen gemäß Leistungsphase 9 vollständig erbracht sind (BGH, Urteile vom 10.10.2013, Az. VII ZR 19/12 (Rn. 29), juris; vom 10.02.1994, Az. VII ZR 20/93, juris, und vom 20.10.2005, Az. VII ZR 155/04, juris; Motzke/Preussner/Kehrberg, Die Haftung des Architekten, 10. Aufl., Kapitel W 21 f. m.w.N.). Auch bei dem Beginn der Verjährung ist grundsätzlich auf die Abnahme abzustellen, § 634a Abs. 2 BGB. Bei Beauftragung mit Leistungen einschließlich Leistungsphase 9 (sog. Vollauftrag) kann daher eine Abnahme grundsätzlich erst erfolgen bzw. angenommen werden, wenn auch die dieser Leistungsphase entsprechenden Leistungen erbracht sind. Rechnet der Ingenieur/Architekt daher in einem solchen Fall bereits nach Abschluss der Leistungen bis Leistungsphase 8 sein bis dahin verdientes Honorar ab, kann in der vorzeitigen Bezahlung keine konkludente Abnahme der insgesamt zu erbringenden Leistungen durch den Auftraggeber gesehen werden. Auch als konkludente Teilabnahme der bis zur Leistungsphase 8 erbrachten Leistungen kann die Bezahlung einer Rechnung in dieser Phase der Leistungserbringung grundsätzlich nicht gewertet werden (BGH, Urteil vom 10.10.2013, Az. VII ZR 19/12, Rn. 29, zitiert nach juris).
3. Vorliegend haben sich die Parteien jedoch – in § 9.4 AVB – zum Beginn des Laufs der fünfjährigen Verjährungsfrist in zulässiger Weise abweichend vereinbart. Die Regelungen unter § 9.4 Satz 2 und Satz 3 AVB enthalten zum Verjährungsbeginn zwei jeweils eigene, aus sich heraus verständliche und aufeinander aufbauende Regelungen:
Dabei bildet § 9.4 Satz 2 AVB in etwa die gesetzliche Regelung nach und regelt zwei Vertragsvarianten, von denen vorliegend die zweite einschlägig ist. Danach soll, nicht anders, als dies auch die gesetzliche Regelung des § 634a Abs. 2 BGB vorsieht, auf die Abnahmen der Leistungen aus einem Auftrag abgestellt werden.
§ 9.4 Satz 3 AVB nennt einen weiteren Auslöser für den Fristbeginn, wobei das Verhältnis zu § 9.4 Satz 2 AVB durch das Wort „spätestens“ eindeutig geklärt ist. Die Verjährung soll also – abweichend von Satz 2 – früher beginnen für solche Leistungen, für die bereits eine Schlusszahlung vom Auftraggeber angewiesen ist.
Die Verjährungsfrist beginnt danach zu laufen, wenn entweder die Voraussetzungen des Satzes 2 oder die des Satzes 3 erfüllt sind. § 9.4 Satz 3 AVB nimmt dabei, anders als § 9.4 Satz 2 AVB, keine eigene Differenzierung zwischen sukzessiver Beauftragung und einem Vollauftrag vor, weil § 7 AVB die Differenzierung ihrerseits vornimmt im Rahmen der Erörterung der Möglichkeiten zur Anforderung einer Schlusszahlung auch vor Erledigung sämtlicher beauftragter Leistungsphasen. Eine Einschränkung dahingehend, dass die Regelung unter § 9.4 Satz 3 AVB nur für den Vollauftrag oder nur bei gesonderter Beauftragung mit Leistungen aus einzelnen Leistungsphasen gelten solle, ist den §§ 9.4 und 7 AVB nicht zu entnehmen und ergibt sich auch nicht aus anderen Umständen. Bei der Auslegung von Verträgen der vorliegenden Art ist schon aus Gründen der Rechtssicherheit von dem Wortlaut der gewählten Vertragsbedingungen auszugehen.
Zutreffend ist zunächst, dass die Regelung unter § 9.4 AVB den grundsätzlichen Verjährungsbeginn an die Abnahme der Leistung knüpft. Für den Vollauftrag ist insoweit die Abnahme der letzten der übertragenen Leistungen maßgeblich, was den oben dargestellten Grundsätzen entspricht.
Durch den uneingeschränkten Verweis, d.h. durch den Verweis auf die Gesamtregelung des § 7 AVB, der – wie § 9 AVB – nicht nur eine Regelung für einen stufenweisen, sondern auch für einen Vollauftrag enthält, wird dieser Grundsatz jedoch in zulässiger Weise „aufgebrochen“.
§ 9.4 Satz 3 AVB verknüpft den „spätesten“ Zeitpunkt des Fristbeginns mit „der Schlusszahlung nach § 7 AVB“. Damit verweist § 9.4 AVB sowohl auf die Schlusszahlungen gemäß der Regelung des § 7.2 1. Alt. AVB als auch auf die Teilschlusszahlung gemäß der Regelung des § 7.3 AVB und der des § 7.2 2. Alt. AVB. Die Parteien haben ersichtlich sowohl in Bezug auf die Rechnungsstellung als auch in Bezug auf den Beginn der Verjährung die Leistungen aus den Leistungsphasen 1 bis 8 von jenen aus der Leistungsphase 9 trennen wollen und haben dies in den von der Klägerin gestellten allgemeinen Vertragsbedingungen in den aufgezeigten zwei Regulierungssträngen deutlich zum Ausdruck gebracht.
4. Die bereits vom Landgericht in dieser Weise beanstandungsfrei verstandene Regelung zum Verjährungsbeginn ist auch wirksam.
Die Regelung des § 634a Abs. 2 BGB ist grundsätzlich dispositiv.
Der stufenweise Beginn der Verjährung führt auch zu einem Gleichklang der für einen Bauherren möglichen Inanspruchnahme von Bauunternehmen und Architekten. Unterließen es die Parteien, die gesetzlichen Regeln zur Verjährung bei einem Vollauftrag durch AGB oder individualvertraglich zu modifizieren, käme es bei einem Vollauftrag zu einer faktischen Verlängerung der Gewährleistung für Fehler in der Bauüberwachung auf regelmäßig ca. 10 Jahre (vgl. Motzke/Preussner/Kehrberg, a.a.O., Kapitel W 22). Die Literatur spricht insoweit, unter Herausarbeitung der rechtlichen Folgen für den bei einer Haftung regelmäßig auf Bauhandwerker zurückgreifenden (Motzke/Preussner/Kehrberg, a.a.O., Kapital W 25). Dieses „Dilemma“ besteht vor allem darin, dass es dem länger haftenden Architekten regelmäßig nicht (mehr) möglich wäre, Rückgriff bei den jedenfalls für Bauausführungsfehler verantwortlichen Bauunternehmen zu nehmen. Es ist deshalb anerkannt und interessengerecht, die Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche – zumal aus Bauüberwachungsfehlern – im Verhältnis des Bauherren zum Architekten etwa mit denen im Verhältnis des Bauherren zu den bauausführenden Firmen zu harmonisieren. Auch der Bundesgerichtshof hat das hierfür bestehende Bedürfnis ebenso wie die rechtliche Möglichkeit einer abweichenden Vereinbarung immer wieder anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2006, VII ZR 300/04, juris). Dies ist hier der Fall. Vorliegend befindet sich die gegenständliche Regelung in dem mit „Verjährung“ überschriebenen § 9 AVB und der Verweis auf § 7 AVB ist ebenfalls unter Berücksichtigung der Vereinbarung zum Auftragsumfang transparent und klar.
Architekten, von einem „Dilemma aus Sicht der Architekten“
5. Durch die uneingeschränkte Verweisung auf § 7 AVB wird zudem klargestellt, dass bei einem Vollauftrag die Verjährung wegen Mängelansprüchen der Leistungsphasen 1 bis 8 auch mit der hierfür erbrachten „Teilschlusszahlung“ beginnt.
Vorliegend hat der Beklagte mit Rechnung vom 24.01.2006 eine solche Teilschlussrechnung gestellt; die hierauf erbrachte Zahlung der Klägerin ist mithin Teilschlusszahlung im Sinne von §§ 7 und 9 AVB. Der Beklagte hat in der genannten Rechnung, für die Rechnungsempfängerin zweifelsfrei erkennbar, die Leistungsphasen 1 bis 8 vollständig abgerechnet und „vorläufige Schlußzahlung“ begehrt. Es ist in diesem Zusammenhang unschädlich, dass die Rechnung nicht als „Teil-Schlussrechnung“, sondern als „vorläufige“ Schlussrechnung bezeichnet wurde, denn mit ihr wurden die im Rahmen der Leistungsphasen 1 bis 8 erbrachten Architektenleistungen abschließend in Rechnung gestellt.
III.
Die beabsichtigte Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), sondern wird von den Besonderheiten des Einzelfalls geprägt. Insbesondere wirft der Rechtsstreit keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat. Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ZPO), weil der Fall keine Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 ZPO), weil dies nur dann der Fall ist, wenn es zu vermeiden gilt, dass Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat. Der Senat weicht von der höchst- oder anderer obergerichtlicher Rechtsprechung nicht ab.
Auch aus sonstigen Gründen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).
Der Senat regt zur Vermeidung von weiteren Kosten an, die aussichtslose Berufung innerhalb offener Stellungnahmefrist zurückzunehmen und weist in diesem Zusammenhang auf die in Betracht kommende Gerichtsgebührenermäßigung (KV-Nr. 1222) hin.

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