Baurecht

Anfechtung der Baugenehmigung für den Umbau eines Einfamilienhauses in ein Zweifamilienhaus

Aktenzeichen  1 CS 19.821

Datum:
25.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 17434
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80a Abs. 3, Abs. 5
BauGB § 34 Abs. 1
BauNVO § 22 Abs. 2
BayBO Art. 59 S. 1, Art. 68 Abs. 4

 

Leitsatz

1. Die Annahme eines Doppelhauses erfordert nicht stets die Beibehaltung einer einheitlichen Firsthöhe, sondern nur eines gewissen Maßes an Übereinstimmung der Baukörper. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Anforderungen an die Bauvorlagen haben grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung, es sei denn, sie sind hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Merkmale nicht hinreichend bestimmt, so dass nicht geprüft werden kann, ob das Vorhaben nachbarschützenden Vorschriften entspricht. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 11 SN 18.4582 2019-03-26 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750‚- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes als Nachbar gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Umbau eines Einfamilienhauses in ein Zweifamilienhaus. Er ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. … Gemarkung A* … (Nachbargrundstück). Östlich angrenzend befindet sich das im Eigentum der Beigeladenen stehende Grundstück FlNr. … Gemarkung A* … (Baugrundstück). Die beiden Grundstücke sind mit grenzständig aneinander gebauten Wohnhäusern bebaut. Mit Bescheid vom 13. August 2018 wurde den Beigeladenen die genannte Baugenehmigung erteilt, die insbesondere den Ausbau des Dachgeschosses zu einer weiteren Wohneinheit zulässt und die Errichtung einer Außentreppe als Zugang für das 1. Obergeschoss, zweier Dachgauben sowie eine Dachanhebung vorsieht. Der Antragsteller hat gegen die Baugenehmigung Klage erhoben (M 11 K 18.4581), über die noch nicht entschieden wurde, und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Letzterer wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. März 2019 abgelehnt. Die Baugenehmigung verletze voraussichtlich keine Nachbarrechte des Antragstellers, insbesondere sei eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht ersichtlich. Die aneinander gebauten Gebäude würden durch den genehmigten Umbau nicht den Charakter als Doppelhaus verlieren.
Der Antragsteller beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. März 2019 die aufschiebende Wirkung der Klage vom 10. September 2018 gegen die Baugenehmigung vom 13. August 2018 anzuordnen.
Die Klage in der Hauptsache habe voraussichtlich Erfolg. Für die Baugenehmigung fehle das Sachbescheidungsinteresse. Die Beigeladenen seien zivilrechtlich nicht in der Lage, die Baugenehmigung zu verwirklichen, da die Planung eine Erhöhung der gemeinsamen Grenzwand vorsehe, für die die Zustimmung des Antragstellers erforderlich sei. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht vom Erhalt des Doppelhauscharakters ausgegangen. Ein Doppelhaus liege nur vor, wenn der einheitliche Baukörper, also eine einheitliche Südwand, eine einheitliche Nordwand und eine gleiche Firsthöhe erhalten blieben. Auch die Erschließung über eine Außentreppe, die Wohnnutzung des Dachgeschosses und die Dachgauben auf beiden Dachseiten würden den Doppelhauscharakter verändern. Die Pläne seien zudem unbestimmt und entsprächen nicht der Bauvorlagenverordnung. Es würden u. a. Schnitte fehlen, durch die die Firsterhöhung im Vergleich zur Firsthöhe der Doppelhaushälfte des Antragstellers nachrechenbar zu ermitteln sei. Die Beigeladenen würden in der Doppelhaushälfte derzeit eine Tierarztpraxis ohne Genehmigung betreiben. Es bestehe der Verdacht, dass eine andere als die im Bauantrag angegebene Nutzung beabsichtigt sei.
Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Antragsteller könne nur die Verletzung nachbarschützender Vorschriften rügen. Da das Fehlen eines Sachbescheidungsinteresses nicht hierzu zähle, komme es auf die zivilrechtliche Befugnis zur Änderung der Grenzmauer nicht an. Die Planung wahre auch den Charakter eines Doppelhauses, da der Eindruck eines gemeinsamen Baukörpers nicht entfalle. Der Antragsteller könne auch nicht erfolgreich rügen, dass die Baugenehmigung unbestimmt sei, da die Betroffenheit in drittschützenden Rechten anhand der Bauvorlagen überprüft werden könne.
Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die im Beschwerdeverfahren innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe‚ auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ geben keine Veranlassung‚ die angegriffene Entscheidung zu ändern. Dem Beschwerdevorbringen ist nach summarischer Prüfung nicht zu entnehmen, dass die im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung gegen Vorschriften verstößt, die in diesem Verfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO zu prüfen waren und die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers als Grundstücksnachbarn dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Eine Verletzung der Nachbarrechte des Antragstellers wegen des behaupteten Fehlens der zivilrechtlichen Befugnis der Beigeladenen zur Änderung der Grenzmauer scheidet aus. Die Baugenehmigung wird gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem behaupteten zivilrechtlichen Abwehrrecht des Antragstellers gegen Änderungen der Grenzmauer ist daher kein Prüfungsgegenstand im Baugenehmigungsverfahren. Die Baugenehmigung gibt den Beigeladenen nicht die Befugnis zur Änderung der Grenzmauer und wirkt sich damit nicht auf das zivilrechtliche Rechtsverhältnis aus (vgl. BayVGH, B.v. 11.7.2013 – 15 ZB 13.1238 – juris Rn. 6; B.v. 19.2.2004 – 26 ZB 03.1559 – juris Rn. 7). Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang vorträgt, die Erteilung die Baugenehmigung hätte mangels zivilrechtlicher Befugnis zur Änderung der Grenzmauer wegen fehlendem Sachbescheidungsinteresse abgelehnt werden müssen, kann dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Baugenehmigung wegen zivilrechtlicher Hindernisse nutzlos wäre und der Antragsgegner diese ausnahmsweise wegen fehlendem Sachbescheidungsinteresse hätte ablehnen können, führt dies nicht zu einer Rechtsverletzung des Nachbarn. Die Rechtsfigur des fehlenden Sachbescheidungsinteresses dient der Entlastung der Behörde von unnötiger und nutzloser Verwaltungstätigkeit und vermittelt keinen Nachbarschutz (vgl. BayVGH, U.v. 25.11.2010 – 9 B 10.531 – BauR 2011, 1644; Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand Oktober 2017, Art. 68 Rn. 163).
Die Baugenehmigung verletzt das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht. Der Antragsteller kann insoweit nicht mit Erfolg geltend machen, dass das Gesamtgebäude durch die genehmigten Umbauten den Doppelhauscharakter verlieren würde und die Baugenehmigung deshalb rücksichtlos wäre. Den rechtlichen Ansatzpunkt für Nachbarschutz bei Doppelhäusern bildet nach der Rechtsprechung das im Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot. Ist ein unbeplanter Innenbereich in offener Bauweise bebaut, weil dort nur Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen im Sinn von § 22 Abs. 2 BauNVO den maßgeblichen Rahmen bilden, fügt sich ein grenzständiges Vorhaben im Sinn von § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich nicht nach der Bauweise ein, wenn es unter Beseitigung eines bestehenden Doppelhauses grenzständig errichtet wird, ohne mit dem verbleibenden Gebäudeteil ein Doppelhaus zu bilden. (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 4 C 12.14 – BauR 2015, 1309; U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290). Ein Doppelhaus im Sinn von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist anzunehmen, wenn zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden und beide Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 4 B 65.14 – ZfBR 2015, 702; U.v. 24.2.2000 – 4 C 12.98 – BVerwGE 110, 355). Ob dies der Fall ist, lässt sich weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual bestimmen. Es bedarf einer Würdigung des Einzelfalls unter Betrachtung quantitativer und qualitativer Gesichtspunkte.
Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze überzeugend begründet, dass das genehmigte Vorhaben ein Doppelhaus im Sinn des § 22 Abs. 2 BauNVO darstellt. Mit dem Beschwerdevorbringen wird diese Beurteilung nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Aus dem Umstand, dass der Gebäudehöhe für das Maß der Übereinstimmung eine besondere Bedeutung zukommt, kann nicht gefolgert werden, die Annahme eines Doppelhauses erfordere stets die Beibehaltung einer einheitlichen Firsthöhe. Vielmehr ist schon der zitierten Erwägung des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen, dass es gerade keiner völligen Übereinstimmung der Baukörper, sondern nur eines gewissen Maßes an Übereinstimmung bedarf. Der Doppelhauscharakter ist nicht nur anhand quantitativer, sondern auch anhand qualitativer Kriterien im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu beurteilen (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 4 C 12.14 – BauR 2015, 1309). Ein in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebautes Gebäude kann auch bei unterschiedlichen Gebäudehöhen und trotz Vor- und Rücksprüngen der Gebäudeaußenwände vorliegen (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2000 – 4 C 12.98 -BVerwGE 110, 355; BayVGH, B.v. 27.5.2003 – 1 ZB 00.2883 – juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 18.1.2016 – 10 A 2574/14 – juris Rn.12). Die genehmigte Dachanhebung ist mit ca. 30 cm so gering, dass das Erscheinungsbild des Gesamtbaukörpers davon kaum berührt ist. Auch die Dachgauben ordnen sich angesichts der im Verhältnis zur gesamten Dachfläche geringen Breite unter und lassen den Eindruck eines einheitlichen Baukörpers nicht entfallen. Nachdem sie von der Länge der Dachfläche des Anwesens der Beigeladenen (12,49 m) nur ca. 3,6 m beanspruchen, entsteht durch die Gauben insbesondere nicht der Eindruck eines im Vergleich zum Nachbarhaus zusätzlichen Geschosses (vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2016 – 15 ZB 15.805 – juris Rn. 8, 13 m.w.N.). Die künftige Wohnnutzung des Dachgeschosses tritt damit äußerlich nicht dergestalt in Erscheinung, dass kein wechselseitig verträglich und abgestimmt aneinandergebautes Gebäude mehr bestünde. Die Südseite des Gesamtgebäudes bildet eine einheitliche Fassade. Die bauliche Abweichung durch den Eingangsbereich im Erdgeschoss der Haushälfte der Beigeladenen stört diesen Eindruck nicht. Auf der Nordseite entsteht durch die Außentreppe und den Flur zum 1. Obergeschoss ein geschlossener Gebäudevorsprung gegenüber der Außenwand des Anwesens des Antragstellers von etwa 1,30 m, der offene Teil der Außentreppe tritt erdgeschossig etwa 2,40 m vor die Außenwand. Angesichts der im Vergleich zur Größe des bestehenden Gesamtbaukörpers (Breite etwa 11,85 m) geringen Ausmaße der Anbauten, treten diese quantitativ nicht als erhebliche Abweichung von der einheitlichen Nordfassade in Erscheinung. Auch qualitativ sind sie für den Doppelhauscharakter und die nachbarlichen Interessen nicht von großem Gewicht. Die mit dem Zugang verbundenen Einflüsse sind nicht stärker als sie mit einem Balkon verbunden wären, der auch bei Doppelhäusern für jede Haushälfte ohne Verlust des Doppelhauscharakters errichtet werden könnte.
Die Baugenehmigung verletzt die Rechte des Antragstellers auch nicht dadurch, dass ihr Inhalt zu unbestimmt wäre. Es bedarf dabei keiner Klärung, ob die Baugenehmigungsunterlagen den Anforderungen des Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO i.V.m. §§ 7 ff. BauVorlV entsprechen. Denn die Anforderungen an die Bauvorlagen haben grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2006 – 1 ZB 04.3506 – juris Rn. 14; Gaßner in Simon/Busse, Stand Oktober 2017, Art. 64 Rn. 84). Eine Rechtsverletzung des Nachbarn kommt nur in Betracht, wenn die Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Merkmale nicht hinreichend bestimmt sind und damit nicht geprüft werden kann, ob das Vorhaben nachbarschützenden Vorschriften entspricht (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2018 – 9 CS 18.10 – juris Rn. 13; B.v. 22.4.2009 – 1 CS 09.221 – juris Rn. 20). Die der Baugenehmigung zugrunde gelegten Bauzeichnungen lassen jedoch eine Prüfung der nachbarschützenden Vorschriften zu, soweit sie Gegenstand der Genehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß Art. 59 Satz 1 BayBO in der bis zum 31. August 2018 geltenden Fassung waren. Zur Prüfung der Beachtung des Rücksichtnahmegebotes in Bezug auf den Doppelhauscharakter lassen sich die relevanten Abmessungen des genehmigten Gebäudes aus dem genehmigten Plan direkt ablesen oder durch Maßentnahme ermitteln. Die zugelassene Firsthöhe und die Wandhöhen ergeben sich unmittelbar aus den Maßangaben im Schnitt A – A, in dem auch die natürliche Geländeoberfläche und der Bezugspunkt für die Höhenangaben (Oberkante Erdgeschossfußboden) angegeben sind. Diesem Schnitt ist auch die Gebäudebreite und die Größe des Zugangs im 1. Obergeschoss zu entnehmen. Die Gebäudebreite ergibt sich zudem aus den Grundrissen in den jeweiligen Geschossen. Der Erdgeschossgrundriss ist zugleich ein Lageplan im Maßstab 1:100, der die Lage im Verhältnis zur unmittelbaren Nachbarbebauung entsprechend § 7 Abs. 2 Satz 3 BauVorlV ausreichend darstellt. Aus den Grundrissen und den Ansichten ist auch zu erkennen, welche Form und welches Erscheinungsbild die Nord- und Südseite des genehmigten Gebäudes erhalten sollen. Das Erscheinungsbild des künftigen Gesamtbaukörpers ist, bezogen auf die abweichenden Firsthöhen, aus den Ansichten erkennbar. Eine Beurteilung des Doppelhauscharakters ist aufgrund der genehmigten Pläne daher unschwer möglich. Weitere Angaben zur Art der Bedachung und der Außenwände sowie den Verlauf von Elektrizitätsleitungen waren mangels Relevanz für den Prüfungsumfang der Baugenehmigung und die nachbarlichen Rechte nicht erforderlich.
Soweit der Antragsteller erwähnt, die Abstandsflächenvorschriften seien verletzt, fehlt es bereits an einer schlüssigen Darlegung, inwiefern dies der Fall sein sollte. Eine diesbezügliche Verletzung der Rechte des Antragstellers kommt unabhängig davon nicht in Betracht, da die Baugenehmigung gemäß Art. 59 Satz 1 BayBO in der bis 31. August 2018 geltenden Fassung im vereinfachten Verfahren ohne Prüfung der Abstandsflächenvorschriften erteilt wurde, was den Gründen des Bescheids zu entnehmen ist. Ebenso ist es für eine von der Baugenehmigung ausgehende Verletzung der Rechte des Antragstellers nicht von Bedeutung, wie das Anwesen der Beigeladenen derzeit genutzt wird und ob dies baurechtswidrig erfolgt. Gegenstand der Klage und des Antrags ist ausschließlich die Baugenehmigung vom 13. August 2018, die eine reine Wohnnutzung vorsieht.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen‚ da sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, ihm auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen‚ weil die Beigeladenen einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 52 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und orientiert sich an Nr. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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