Baurecht

Asylbewerberunterkunft im faktischen Gewerbegebiet – Erfolglose Nachbarklage

Aktenzeichen  AN 9 K 15.1348

Datum:
29.6.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 131819
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
BauGB § 29 Abs. 1, § 31 Abs. 1, Abs. 2, § 34 Abs. 2, § 246 Abs. 10, Abs. 12 S. 1
BauNVO § 8 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2, § 15 Abs. 1 S. 2
BayBO Art. 2 Abs. 4

 

Leitsatz

1 Die Zulassung einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbegehrende ist tatbestandlich u.a. dann mangels Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen ausgeschlossen, wenn die Bewohner voraussichtlich gesundheitsgefährdenden Immissionen durch die vorhandenen Nutzungen ausgesetzt wären. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in einem faktischen Gewerbegebiet steht vom Schutzgrad her einer dort nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnung für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter gleich. (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz)
3 Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 246 Abs. 10 BauGB vor, dann ist das Ermessen für die Erteilung einer Befreiung auf Null reduziert. (Rn. 63) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen.
3. Das Urteil ist in Ziffer 2) vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Kosten.
4. Die Berufung wird zugelassen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 1. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Das als Sonderbau gemäß Art. 2 Abs. 4 BayBO von der Beklagten genehmigte Vorhaben verletzt keine im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Klägerin als Nachbar zu dienen bestimmt sind.
Eine Verletzung prüfpflichtiger bauordnungsrechtlicher Vorschriften wird von der Klägerin nicht dargetan, eine Verletzung solcher Vorschriften zu ihren Lasten ist auch nicht ersichtlich.
Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt auch nicht in bauplanungsrechtlicher Hinsicht gegen nachbarschützende Rechte der Klägerin. Das geplante Vorhaben, eine Asylbewerberunterkunft, ist als Anlage für soziale Zwecke mit wohnähnlicher Ausprägung zwar ihrer Art nach weder allgemein noch ausnahmsweise im hier vorliegenden faktischen Gewerbegebiet zulässig. Allerdings hat die Beklagte hier rechtmäßig gemäß § 246 Abs. 10 BauGB Befreiung wegen der Errichtung der Gemeinschaftsunterkunft in einem Gewerbegebiet erteilt, so dass dadurch die Gebietsverträglichkeit gegeben ist und der Klägerin kein Gebietserhaltungsanspruch insoweit zusteht, mit dem sie das Vorhaben abwehren könnte. Auch verstößt das Vorhaben nicht gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zu Lasten der Betriebsgrundstücke der Klägerin.
Der Klägerin steht gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen kein Abwehrrecht auf Grund eines Gebietserhaltungsanspruchs zu. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Bauvorhabens der Beigeladenen richtet sich nach §§ 29 Abs. 1, 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO. Die Kammer ist in Übereinstimmung mit der Entscheidung vom 9. Oktober 2014 im Verfahren AN 9 K 14.00830 der Auffassung, dass es sich bei der maßgeblichen Umgebung des Bauvorhabens hier um ein faktisches Gewerbegebiet handelt. Diese Einschätzung, die soweit ersichtlich von allen Beteiligten geteilt wird, beruht auf den vorgelegten Lichtbildern und Plänen, insbesondere aber auch auf dem Ergebnis des von der Kammer im genannten Verfahren durchgeführten Augenscheins am 9. Oktober 2014. Die Beteiligten haben übereinstimmend erklärt, dass sich seither mit Ausnahme der Umbauarbeiten im Zusammenhang mit der angefochtenen Baugenehmigung auf dem Baugrundstück in der näheren Umgebung keine relevanten Änderungen im Hinblick auf die damals getroffenen Feststellungen ergeben haben. Dass auf dem südlich an das Baugrundstück angrenzenden bisher unbebauten Grundstück damals vorhandene Schuttablagerungen inzwischen beseitigt wurden, ändert daran ebenso wenig etwas wie die mögliche Erteilung eines Vorbescheids für die Bebauung dieses Grundstücks, da maßgeblich für die Gebietseinschätzung der vorhandene Bestand unter Berücksichtigung der eventuellen Nachwirkung früherer Nutzungen ist. Der räumliche Umgriff wird von der Kammer wie in der genannten Entscheidung dargelegt bestimmt, die Grenzen stellen die im Bereich des Vorhabengrundstücks westlich verlaufende Bahnlinie … sowie die ebenfalls dort befindliche S-Bahn, der östlich bzw. südlich verlaufende … sowie im Norden die …-straße unter Einbeziehung des nördlich der …-straße gelegenen Anwesens …-straße, auf dem sich eine Tierklinik befindet. Wie im genannten Urteil geht die Kammer auch weiterhin davon aus, dass das streitgegenständliche Vorhaben als Anlage für soziale Zwecke, die dem Wohnen ähnlich ist, einzustufen ist, wegen der Zuweisung der Unterkunft an die Bewohner aber keine Wohnnutzung darstellt. Weiter geht die Kammer davon aus, dass im hier vorliegenden faktischen Gewerbegebiet das Bauvorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig ist, da die Asylbewerberunterkunft auf Grund ihres Umfangs und ihrer allgemeinen Zweckbestimmung gegen die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets verstößt und mit einem Gewerbegebiet generell nicht verträglich ist.
Die hier geplante Asylbewerberunterkunft ist aber in dem vorliegenden faktischen Gewerbegebiet dennoch bauplanungsrechtlich zulässig, da die Beklagte in der angefochtenen Baugenehmigung zulässigerweise eine Befreiung nach § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB für das Vorhaben erteilt hat.
Die Voraussetzungen für die Erteilung der Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB für die hier gegenständliche Asylbewerberunterkunft liegen vor. Das vorhandene faktische Gewerbegebiet ist grundsätzlich für Anlagen für soziale Zwecke offen, da diese nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden können, ein Ausschluss durch Bebauungsplan ist hier gerade nicht erfolgt.
Die Abweichung ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar. Die Beklagte hat schriftlich ihr Einvernehmen mit dem gegenständlichen Bauvorhaben erklärt und ausdrücklich ausgeführt, das Vorhaben stehe eventuellen planerischen Absichten in Bezug auf das gegenständliche Gebiet nicht entgegen.
Im Gegensatz zur allgemeinen Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB ist für die Prüfung der Zulässigkeit der Befreiung nach § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB die Frage, ob das Vorhaben gegen die Grundzüge der Planung verstößt, nicht Prüfungsgegenstand. Denn der Gesetzgeber hat in Kenntnis der Tatsache, dass Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber und ähnliche Anlagen von der herrschenden Rechtsprechung als Anlagen für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter angesehen werden, die grundsätzlich im Gewerbegebiet unzulässig sind, und für die auch eine Befreiung wegen des Widerspruchs zu den Grundzügen der Planung nicht erteilt werden konnte, mit der Vorschrift des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB einen befristen Privilegierungstatbestand für derartige Unterkünfte in Gewerbegebieten schaffen wollen, die im Einzelfall einer sozialen Einrichtung mit wohnähnlicher Nutzung gegenüber offen sind (vgl. Stellungnahme der Bundesregierung zum Gesetzentwurf des Bundesrats über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen, BT-Drs. 18/2752, S. 12). Der Gesetzgeber hat also die Befreiungsmöglichkeit für Asylbewerberunterkünfte in Gewerbegebieten in Ansehung der durch die Genehmigung einer wohnähnlichen Nutzung eines Gebäudes durch Asylsuchende möglicherweise in ein Gewerbegebiet getragenen Unruhe vorgesehen, so dass von der Gebietsverträglichkeit der Nutzung im Gewerbegebiet auszugehen ist, wenn das Gebiet allgemein für Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme offen ist und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. Dabei darf weder bei der Prüfung nachbarlicher Interessen noch bei der Prüfung öffentlicher Belange die Frage der der Eigenart eines Gewerbegebiets an sich entgegenstehenden Zweckbestimmung der wohnähnlichen Asylbewerberunterbringung etwa im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO erneut geprüft werden, da dies dem erklärten Willen des Gesetzgebers, zur Beseitigung des Unterbringungsnotstandes vorübergehend und befristet Asylbewerber auch in Gewerbegebieten unterzubringen, entgegenlaufen würde. Dabei ist im Hinblick auf § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB davon auszugehen, dass die mögliche Unruhe, die durch die Genehmigung der wohnähnlichen Nutzung eines Gebäudes als Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft für Asylbegehrende in ein Gewerbegebiet getragen wird, das auf Grund seines durch die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung geprägten Gebietstypus wohnähnliche Nutzungsformen nicht verträgt, nicht relevant für die Frage der Vereinbarkeit der Befreiung mit den öffentlichen Belangen sein kann, da der Gesetzgeber insofern eine abschließende Regelung zu Gunsten der Möglichkeit, insoweit Befreiung zu erteilen, getroffen hat (VGH Baden-Württemberg, B.v. 11.3.2015 – 8 S 492/15- juris – Rn. 15).
Als öffentlicher Belang ist hier die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse zu berücksichtigen. Eine Zulassung einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbegehrende wäre daher tatbestandlich u.a. dann mangels Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen ausgeschlossen, wenn die Bewohner voraussichtlich gesundheitsgefährdenden Immissionen durch die vorhandenen Nutzungen im festgesetzten Baugebiet ausgesetzt wären (VG Augsburg, U.v. 21.4.2016 – Au 5 K 15.1897- juris Rn. 56).
Danach sind öffentliche Belange im Sinne des § 246 Abs. 10 BauGB vorliegend nicht betroffen. Dies gilt insbesondere für die von der Klägerin dargelegten Lärmimmissionen durch ihren gewerblichen Betrieb. Insofern ist zunächst davon auszugehen, dass Gewerbegebiete nach § 8 BauNVO ohnehin nur der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienen.
Nach Überzeugung der Kammer stellt der Betrieb der Klägerin, soweit er entsprechend der vorhandenen Baugenehmigungen betrieben wird, einen solchen Betrieb dar. Denn bei der Tätigkeit des klägerischen Betriebs handelt es sich um die Lagerung und Verteilung (Distribution) von Lampen und Leuchtmitteln, nicht also um produzierendes Gewerbe. Die Tätigkeit im Betrieb der Klägerin, also das Abwickeln der Lieferaufträge für die von der Klägerin vertretenen Unternehmen erzeugt, wie auch der Augenschein ergeben hat, ersichtlich keine nennenswerte außerhalb der Betriebsgebäude wahrnehmbare Lärmbelastung. Dies gilt auch für den während der Tagzeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr auf dem Betriebsgelände der Klägerin stattfindenden Verkehr. Dieser Verkehr besteht im Wesentlichen aus An- und Abfahrten von Mitarbeiter- oder Kunden-Pkws, sowie Liefer- und Abholverkehr durch Kleintransporter, während nur wenige, etwa maximal drei bis fünf Lkw-Anfahrten pro Tag bisher vorliegen.
Ob für die Nachtzeit ein Betrieb zulässig ist, d.h. ob betriebliche Tätigkeiten einschließlich der An- und Abfahrt von Lkws auf dem Betriebsgelände stattfinden dürfen, kann hier offenbleiben, da im vorhandenen faktischen Gewerbegebiet der Betrieb der Klägerin die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm von 65 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht gemäß Nr. 6.1b TA-Lärm einhalten muss. Dies ergibt sich für den Gesamtbetrieb der Klägerin zudem auch aus der Auflage Nr. 25 zur Baugenehmigung für die Betriebserweiterung auf das nördlich gelegene Grundstück Fl.-Nr. … und die Errichtung des Hochregallagers dort mit Bescheid vom 9. April 1998. Diese Immissionsrichtwerte gelten für alle im vorliegenden Gewerbegebiet vorhandenen und genehmigten gewerbliche Nutzungen. Dabei ist auch nicht ersichtlich, dass die entsprechenden Immissionsrichtwerte von den im Gewerbegebiet vorhandenen Nutzungen nicht eingehalten werden können.
Weiter geht die Kammer davon aus, dass die Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber, die auf Grund der Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB im faktischen Gewerbegebiet zulässig ist, vom Schutzgrad her einer dort nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnung für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter entspricht. Für diese betriebsbezogenen Wohnungen als eigenem bauplanungsrechtlichen Nutzungsbegriff ist allgemein anerkannt, dass deren Bewohner grundsätzlich die üblichen im Gewerbegebiet auftretenden zulässigen Störungen hinzunehmen haben. Nicht die Betriebe, die sich innerhalb des zulässigen Störgrades halten, sind zu Maßnahmen verpflichtet, die das Wohnen zumutbar erscheinen lassen, sondern die Nutzer der betriebsbezogenen Wohnungen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg – Söfker, Rn. 40 zu § 8 BauNVO). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass den betriebsbezogenen Wohnungen ein geringerer Schutz gegen Immissionen zusteht als den sonstigen Wohnungen in den übrigen Baugebieten (BVerwG, U.v. 27.5.1983 – 4 C 67.83).
Damit liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das genehmigte Vorhaben Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber unzumutbaren Lärmbelastungen durch die im hier vorliegenden Gewerbegebiet vorhandenen und genehmigten Nutzungen ausgesetzt ist.
Da aber der Gesamtbetrieb der Klägerin am hier maßgeblichen Immissionsort gemäß Anlage A.1.3 a) zur TA-Lärm, 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989, einen Immissionsrichtwert von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts einzuhalten hat, während bei der zuvor genehmigten gewerblichen Nutzung als Call-Center nach Anlage A.1.3 b) der TA-Lärm bei Gebäuden ohne schutzbedürftige Räume der IO an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen, verlegt wird, führt die nunmehr genehmigte Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber auf dem Grundstück der Beigeladenen dazu, dass wegen des sonst erheblich näher an der Hauptquelle der Emissionen durch Lkw-Verkehr, nämlich dem nördlichen Teil des Betriebsgeländes mit den dortigen Andockstellen für Lkw, gelegenen Immissionsorts faktisch sogar eine Verbesserung für die Klägerin im Hinblick auf den vom Betriebsgelände der Klägerin in Form von An- und Abfahrt sowie Ladegeräuschen bei den Lkw ausgehenden Lärmmengen ergibt. Das nunmehr genehmigte Vorhaben führt demgemäß also keinesfalls zu einer Verschlechterung der immissionsschutzrechtlichen Situation für das klägerische Unternehmen, sondern faktisch in gewissem Umfang sogar zu einer Verbesserung.
Soweit bei der Prüfung der Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen im Rahmen des § 246 Abs. 10 BauGB die Wohngesundheit Gegenstand der Prüfung ist, d.h. die Bewohner der genehmigten Asylbewerberunterkunft keinen gesundheitsschädlichen Lärmimmissionen dauerhaft ausgesetzt werden dürfen, bezieht sich dies allein auf die Immissionen durch die genehmigten und vorhandenen gewerblichen Nutzungen im hier gegenständlichen Gewerbegebiet.
Insoweit ist die Kammer der Auffassung, dass sich im Rahmen der hier gegenständlichen Nachbarklage die Klägerin nicht darauf berufen kann, dass das gegenständliche Bauvorhaben unzuträglichen Lärmimmissionen von Quellen ausgesetzt sei, die außerhalb des hier maßgeblichen Gewerbegebietes und der dort genehmigten und vorhandenen Nutzungen liegen. Denn wenn § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB die Errichtung von ähnlichen Nutzungen in Form von Asylbewerberunterkünften in Gewerbegebieten zulässt, und damit einen Gebietserhaltungsanspruch der in dem Gewerbegebiet vorhandenen Gewerbetreibenden für eine begrenzte Zeit überlagert, so greift diese Vorschrift damit in das innere Gefüge des Gewerbegebiets ein, weshalb die Festsetzung, dass eine Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar sein muss, ersichtlich dazu dient, die Rechte der Eigentümer im Gewerbegebiet gegen Eingriffe in ihren betrieblichen Bestand bzw. betriebliche Entwicklungsmöglichkeiten zu schützen und die Gefahr eines dauerhaften Umkippens des Gewerbegebiets nicht hinnehmen zu müssen. Demgegenüber erscheint es der Kammer als nicht geboten, die Vereinbarkeit der genehmigten Nutzung mit sonstigen, nicht aus dem Gewerbegebiet stammenden Immissionen im Rahmen der Nachbarklage und des dabei zu prüfenden nachbarlichen Abwehranspruchs zu untersuchen. Selbst wenn das Bauvorhaben hier teilweise gesundheitsgefährdenden Immissionen durch den vorhandenen Bahnbetrieb ausgesetzt wäre, wofür nach Ansicht der Kammer wenig spricht, würde dies nicht zu einem Abwehrrecht der Klägerin gegen das genehmigte Vorhaben führen. Der Klägerin als Nachbar obliegt insoweit nicht die Funktion eines Wächters über die Gesundheit der Asylbewerber. Deshalb war es hier auch nicht geboten, weitere Untersuchungen hinsichtlich der von der angrenzenden Bahnlinie ausgehenden Lärmimmissionen beim Vorhaben einzuholen bzw. diesbezüglich Beweis zu erheben, zumal der Beweisantrag auf ganz konkrete Immissionsrichtwerte abstellt, deren Relevanz aber, da es einen verbindlichen allgemeinen Lärmgrenzwert für gesundheitsgefährdenden Lärm, gerade auch im Hinblick auf die hier übergangsweise und zur Erfüllung der Unterbringungsverpflichtung aus der Notlage heraus, nicht gibt.
Soweit die Klägerin vorträgt, durch die das Baugebiet umgebenden Straßen und Eisenbahnlinien sei ein solcher gesundheitsschädlicher Lärm zu befürchten, so widerspricht dem zum einen die Tatsache, dass dann auch die übrigen im Gewerbegebiet ansässigen Nutzungen solchen gesundheitsschädlichen Lärmimmissionen ausgesetzt wären, zumal die Klägerin selbst vorträgt, die Außenwände ihres Gebäudes bestünden nur aus dünnen Trapezblechen. Weiter sprechen gegen eine gesundheitsgefährdende Lärmbelastung im Innern der Asylbewerberunterkunft die Feststellungen der Kammer beim Augenschein am 9. Oktober 2014. Weiterhin ist gerichtsbekannt, dass sich entlang der Bahnlinie … oder vergleichbarer Bahnlinien zahlreiche Wohngebäude und gewerblich genutzte Gebäude befinden, die in einem vergleichbaren Abstand wie die Asylbewerberunterkunft oder sogar näher an den Gleisen errichtet wurden.
Schließlich ist hier auf Auflage 3 der angefochtenen Baugenehmigung hinzuweisen, nach der Schallschutzfenster derart vorgeschrieben werden, dass es im Inneren nicht zu gesundheitsgefährdendem Lärm kommt. Schließlich ist hier noch zu beachten, dass das Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen zur Linderung einer extremen Notsituation im Hinblick auf die Unterbringung hunderttausender Flüchtlinge in kurzer Zeit in der Bundesrepublik Deutschland erlassen wurde. Aus der ersichtlichen Notwendigkeit, zur Linderung dieser Notsituation schnelle und effektive Maßnahmen zur Errichtung bzw. Nutzungsänderung vorhandener Gebäude zur Unterbringung von Asylbewerbern zu ermöglichen, ergibt sich, dass alle Beteiligten vorübergehend höhere Belastungen in Kauf nehmen müssen als nach dem bisherigen Bauplanungsrecht vorgesehen.
Die weiteren von der Klägerin erhobenen Bedenken gegen die Nutzung des genehmigten Vorhabens im Hinblick auf Sicherheitsbelange führen zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen hält die Kammer auf Grund der hier vorliegenden Verkehrssituation, die von einem relativ geringen Pkw-Verkehr und einigen wenigen Lkw-Bewegungen am Tag geprägt wird, während entlang der …-straße ein Fußweg für Fußgänger vorhanden ist, die von der Klägerin geäußerten Sicherheitsbedenken und Befürchtungen im Hinblick auf Probleme beim Zusammentreffen von motorisiertem Verkehr und Fußgängern für nicht einschlägig. Die verkehrliche Situation hier erscheint der Kammer im Verhältnis zur sonstigen Verkehrssituation in …, auch im Hinblick auf Wege, die Asylbewerber von anderen Asylbewerberunterkünften etwa zu öffentlichen Verkehrsmitteln, Versorgungseinrichtungen oder Schulen zurücklegen müssen, nicht als außergewöhnlich gefährlich, zum anderen hat die Beklagte erklärt, im Fall von dennoch auftretenden Problemen durch verkehrsregelnde Maßnahmen zu reagieren.
Soweit die Klägerin Sicherheitsprobleme auf ihrem Betriebsgrundstück befürchtet, so ist zum einen das Baugrundstück vollständig umzäunt, so dass ein Zugang auf das Grundstück der Klägerin direkt vom Grundstück der Beigeladenen aus nicht möglich ist. Zum anderen ist es Sache jedes Grundstückseigentümers, den Zugang zu seinem Grundstück gegebenenfalls durch Umzäunungen und Tore so zu gestalten, dass Gefahren vermieden werden. Auch insoweit ist aber keine atypische Situation durch das genehmigte Vorhaben entstanden, zumal auch bei dem zuvor genehmigten Call-Center 200 Mitarbeiter auf dem Baugrundstück tätig waren. Die Klägerin muss deshalb nicht befürchten, dass ihr Betrieb in der derzeit genehmigten Form durch das genehmigte Vorhaben beeinträchtigt werden wird, auch eventuell geplante Betriebserweiterungen würden im Hinblick auf den oben beschriebenen Schutzgrad der genehmigten Nutzung, die sich von der früheren genehmigten gewerblichen Nutzung jedenfalls nicht zum Nachteil der Klägerin verändert hat, durch die hier angefochtene Baugenehmigung und das genehmigte Vorhaben nicht erschwert oder unmöglich gemacht werden.
Damit ist eine Vereinbarkeit des genehmigten Bauvorhabens auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar.
In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (a.a.O., Nr. 20) ist die Kammer der Auffassung, dass das Ermessen der Baugenehmigungsbehörde auf § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung auf Null reduziert ist. Dabei ist insbesondere auf das hohe öffentliche Interesse an der Schaffung zusätzlicher Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbewerber abzustellen, zumal hier Beeinträchtigungen des Betriebs der Klägerin mit der erteilten Baugenehmigung nicht verbunden sind. Die Kammer hat auch keine Bedenken daran, dass hier die Befristung auf zehn Jahre zulässigerweise erfolgte. Insbesondere kann aus der Befristung für die Geltung der Vorschrift des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB nicht gefolgert werden, dass auch auf Grundlage dieser Vorschrift erteilte Baugenehmigungen längstens bis zu diesem Zeitpunkt zu befristen seien, dies zeigt allein der Vergleich mit der Regelung in § 246 Abs. 12 Satz 1 BauGB.
Nach alldem ist die hier angefochtene Baugenehmigung vom 1. Juli 2015 nicht geeignet, die Klägerin in nachbarschützenden Vorschriften zu verletzen. Damit ist die Klage unbegründet.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Es entspricht der Billigkeit, die der Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen erstatten zu lassen, da die Beigeladene sich auf Grund eigener Antragstellung am Prozessrisiko beteiligt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
Die Berufung wird hier gemäß dem Antrag der Klägerin zugelassen, da die Voraussetzungen der §§ 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben sind, insbesondere im Hinblick auf die Frage des Umfangs der notwendigen Prüfung der Voraussetzungen des § 246 Abs. 10 BauGB bei Nachbarklagen.


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