Baurecht

Ausbaubeitrag für Straße oberhalb einer Böschung

Aktenzeichen  6 B 18.251

Datum:
29.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 35691
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayKAG Art. 5 Abs. 1 S. 1, S. 3, Abs. 5, Art. 19 Abs. 7, Abs. 8

 

Leitsatz

1 Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung einer Ortsstraße als öffentliche Einrichtung iSd Art. 5 Abs. 1 S. 1 BayKAG aF ist ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise auf den Gesamteindruck abzustellen, den das Erscheinungsbild des Staßenzuges und seine Verkehrsfunktion einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die Bezeichnung der Straße wechselt (Fortführung von BayVGH BeckRS 2018, 17251). (Rn. 18 – 19) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ob das zu einem Beitrag herangezogene Grundstück an die verbesserten Straßenteile angrenzt, ist – vorbehaltlich einer Abschnittsbildung – für die Beitragspflicht nicht maßgeblich. Es kommt nur darauf an, dass die Baumaßnahme die Qualität der Anlage insgesamt verbessert (Bestätigung von BayVGH BeckRS 1991, 134).  (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Lage eines Grundstücks unterhalb einer Böschung mit einem Neigungswinkel von 33 Grad, durch den es zwischen Straßenkante und Böschungsfuß auf dem Grundstück zu einem Höhenunterschied von bis zu 6 m kommt, stellt kein tatsächliches Hindernis dar, das zu einem Wegfall des beitragsrechtlich relevanten Vorteils führen würde. Der Höhenunterschied ist durch die Errichtung einer Treppenanlage möglich. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 3 K 16.329 2017-07-20 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 20. Juli 2017 – W 3 K 16.329 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet.
Der angefochtene Vorauszahlungsbescheid vom 17. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Würzburg vom 23. Februar 2016 ist rechtmäßig. Die Klage ist daher unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 26. Juni 2018 (GVBl S. 449) wurde rückwirkend zum 1. Januar 2018 die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen verboten (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG n.F.). Allerdings verbleibt es für Beiträge und für Vorauszahlungen, die – wie hier – bis zum 31. Dezember 2017 durch Bescheid festgesetzt worden sind, nach Maßgabe der Übergangsvorschriften in Art. 19 Abs. 7 und 8 KAG bei der früheren, bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Rechtslage (KAG a.F.), die sich aus dem Kommunalabgabengesetz selbst und dem auf seiner Grundlage wirksam erlassenen gemeindlichen Satzungsrecht ergibt.
Auf dieser Rechtsgrundlage hat der Beklagte den Kläger dem Grunde wie der Höhe nach rechtmäßig zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag nach Art. 5 Abs. 5 KAG a.F. für den Ausbau der Hauptstraße/H2. Straße herangezogen. Ob der Beklagte diese Vorauszahlungen endgültig behalten darf, bestimmt sich nach der Übergangsregelung des Art. 19 Abs. 8 KAG und ist nicht Prüfungsgegenstand in diesem Verfahren.
2. Bei den (inzwischen abgeschlossenen) Straßenbaumaßnahmen am Straßenzug Hauptstraße/H2. Straße handelt es sich um die Verbesserung einer Ortsstraße, für die der Beklagte auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG a.F. in Verbindung mit seiner Ausbaubeitragssatzung – ABS – vom 5. Februar 2007 und der eigens für die Ausbaumaßnahme erlassenen Sondersatzung – ABS-SonderS – vom 27. Mai 2009 Beiträge von denjenigen Grundstückseigentümern erheben durfte (und musste), denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Straße besondere Vorteile bietet (zur Beitragserhebungspflicht nach früherer Rechtslage BayVGH, U.v. 9.11.2016 – 6 B 15.2732 – BayVBl 2017, 200). Da der Beklagte mit den Straßenbaumaßnahmen bereits begonnen hatte, die Beitragspflichten aber noch nicht entstanden waren, durfte er Vorauszahlungen auf den endgültigen Beitrag nach Art. 5 Abs. 5 KAG a.F. erheben.
a) Gegenstand einer beitragsfähigen Verbesserung ist grundsätzlich die einzelne Ortsstraße als öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung dieser Einrichtung ist ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise und ungeachtet einer etwa wechselnden Straßenbezeichnung abzustellen auf den Gesamteindruck, den das Erscheinungsbild eines Straßenzuges (z.B. die Straßenführung, Straßenbreite und -länge, Straßenausstattung) und seine Verkehrsfunktion einem unbefangenen Beobachter vermitteln (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2018 – 6 ZB 17.1580 – juris Rn. 5 m.w.N.). Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Bei der – hier in Streit stehenden – Erhebung von Vorauszahlungen, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsstraße sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms darstellen wird (BayVGH, B.v. 13.8.2014 – 6 ZB 12.1119 – juris Rn. 8).
Gemessen an diesen Grundsätzen stellt der Straßenzug Hauptstraße/H2. Straße zwischen der Abzweigung von der B 8/B 27 (Hauptstraße/ A-straße) im Nordosten und dem Übergang in die B. S. Straße im Südwesten trotz ihrer unterschiedlichen Bezeichnung eine einzige durchgehende Ortsstraße im Sinn des Straßenausbaubeitragsrechts mit einer Länge von ca. 1,3 km dar. Das ergibt sich mit ausreichender Deutlichkeit aus dem bei den Akten befindlichen Bild- und Kartenmaterial. Dieser Straßenzug (der ehemaligen Ortsdurchfahrt der B 27) verläuft mit nur leichter Kurvenführung in südwestlicher Richtung durch den Ortskern des beklagten Marktes und weist im Hinblick auf Straßenbreite und -ausstattung keine wesentlichen Unterschiede auf. Er vermittelt den Eindruck einer einheitlichen, von einem zum anderen Ende durchgehenden Verkehrsanlage. Augenfällige Merkmale, die sie deutlich erkennbar trennen, unterscheiden oder den Eindruck vermitteln würden, dass eine Straße enden und eine neue beginnen würde, sind nicht vorhanden.
b) Bei den Straßenbaumaßnahmen handelt es sich um eine beitragspflichtige Verbesserung der gesamten, etwa 1,3 km langen Straße, auch wenn sie nicht bis auf Höhe des klägerischen Grundstücks ausgeführt worden sind, sondern – deutlich früher – an der Kreuzung mit der Bergstraße geendet haben.
Das steht in qualitativer Hinsicht mit Blick auf Art und Umfang der Baumaßnahmen außer Frage, gilt aber auch in quantitativer Hinsicht. Erstreckt sich eine Baumaßnahme nicht auf die Ortsstraße (oder Teileinrichtungen) in ihrer gesamten Länge, sondern – wie im vorliegenden Fall – mangels weitergehenden Erneuerungs- oder Verbesserungsbedarfs lediglich auf eine Teilstrecke, geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine beitragsfähige Erneuerung oder Verbesserung in der Regel nur dann angenommen werden kann, wenn die ausgebaute Teilstrecke mindestens ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfasst. Denn unterhalb dieser Schwelle ist regelmäßig nur ein unerheblicher Teil betroffen, dessen Erneuerung oder Verbesserung nicht auf die gesamte Einrichtung durchschlägt (BayVGH, U.v. 28.1.2010 – 6 BV 08.3043 – juris Rn. 13 f.; U.v. 11.12.2015 – 6 BV 14.586 – juris Rn. 16; U.v. 18.5.2017 – 6 BV 16.2345 – juris Rn. 17). Da die ausgebaute Teilstrecke mit einer Länge von ca. 892 m weit mehr als die Hälfte der gesamten Straßenlänge von 1,3 km umfasst, ist entsprechend der Regel von einer beitragspflichtigen Verbesserung der gesamten Straße auszugehen.
c) Der Einwand des Klägers, der Beklagte hätte wegen der „eng lokal begrenzten Vorteilswirkung“ eine Abschnittsbildung vornehmen müssen, greift nicht durch.
Eine Abschnittsbildung darf mit Blick auf die rechtliche Grenze des Willkürverbots nicht dazu dienen, bei der Abrechnung eines – wie hier – nach dem Bauprogramm nur auf eine Teilstrecke beschränkten Ausbaus nur die an diesem Teil der Einrichtung gelegenen Anlieger zu belasten, die übrigen aber zu verschonen (BayVGH, B.v. 21.7.2016 – 6 ZB 16.97 – juris Rn. 9 m.w.N.). Ein Abschnitt darf deshalb nur dann gebildet werden, wenn – neben anderen Voraussetzungen – der Ausbau nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, die im Bauprogramm ihren Niederschlag gefunden haben, fortgeführt werden soll, die tatsächliche Ausführung sich aber zunächst auf eine bestimmte Strecke der geplanten Ausdehnung beschränkt, wenn mit anderen Worten die Erneuerung oder Verbesserung der Einrichtung nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird (vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2018 – 6 ZB 17.1580 – juris Rn. 18 m.w.N.). Das war nicht der Fall. Vielmehr bestanden (und bestehen) nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten für die nicht ausgebaute Teilstrecke von ca. 446 m keine hinreichend konkreten, über Absichtserklärungen oder unverbindliche Planungen hinausgehenden Ausbauplanungen, auch nicht in zeitlicher Hinsicht. Die vom Gemeinderat des Beklagten am 26. Mai 2009 ursprünglich beschlossene Bildung eines Abrechnungsabschnitts für die inzwischen ausgebaute Teilstrecke war daher unwirksam (BayVGH, B.v. 15.4.2015 – 6 ZB 14.2843 – juris Rn. 10).
3. Das Grundstück des Klägers ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts beitrags- und damit auch vorauszahlungspflichtig, weil ihm durch die ausgebaute Hauptstraße/H2. Straße ein die Beitragserhebung rechtfertigender Sondervorteil vermittelt wird.
Für den Sondervorteil im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG sind nach der Rechtsprechung des Senats zwei Merkmale entscheidend: Zum einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße, wie sie bei Anliegergrundstücken gegeben ist, und zum anderen eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann. Den Eigentümern von Flächen, bei denen beide Voraussetzungen vorliegen, kommt der Straßenausbau in einer Weise zugute, die sie aus dem Kreis der sonstigen Straßenbenutzer heraushebt und die Heranziehung zu einem Beitrag rechtfertigt (BayVGH, U.v. 30.6.2016 – 6 B 16.515 – juris Rn. 16; U.v. 25.9.2018 – 6 B 18.342 – juris Rn. 15 m.w.N.).
Beide Voraussetzungen sind für das klägerische Grundstück erfüllt. Es ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „M. II“ bebaubar und damit in einer Weise nutzbar, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Hauptstraße/H2. Straße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann. Es weist zudem als Anliegergrundstück die spezifische Nähe zur ausgebauten Straße auf:
a) Eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße von einem bestimmten Grundstück aus setzt eine Erreichbarkeit voraus, die für dessen bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich ist. Dazu bedarf es in der Regel und so auch für das Grundstück des Klägers der Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen (Heranfahrenkönnen). Diese Grundform der Erreichbarkeit ist erfüllt, wenn auf der Fahrbahn der ausgebauten Ortsstraße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- und kleineren Versorgungsfahrzeugen gefahren und es von da ab gegebenenfalls über einen dazwischen liegenden Gehweg, Radweg oder Seitenstreifen in rechtlich zulässiger und tatsächlich zumutbarer Weise betreten werden kann (vgl. BayVGH‚ B.v. 8.3.2013 – 6 B 12.2220 – juris Rn. 13; U.v. 6.4.2017 – 6 B 16.1043 – juris Rn. 14 m.w.N.).
Ob das zu einem Beitrag herangezogene Grundstück an die verbesserten Straßenteile angrenzt, ist hingegen nach ständiger Rechtsprechung ohne Belang. Denn für die Heranziehung zu einem Beitrag kommt es mit Blick auf die Voraussetzungen eines durch die Verbesserung der Straße ausgelösten Sondervorteils gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG a.F. nur darauf an, dass die Baumaßnahme die Qualität der Anlage insgesamt verbessert. An welcher Stelle der Straße dies im Einzelnen geschieht und ob das herangezogene Grundstück genau dort anliegt oder nicht, spielt keine Rolle (BayVGH, U.v. 19.9.1991 – 6 B 88.1578 – juris). Da sich eine beitragsfähige Erneuerung oder Verbesserung auf die einzelne Einrichtung insgesamt bezieht, ist der umlagefähige Aufwand gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG a.F. – vorbehaltlich einer wirksamen Abschnittsbildung – auf sämtliche Grundstücke zu verteilen, die eine beitragsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit „dieser Einrichtung“ haben (vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 – 6 BV 08.3043 – juris Rn. 12; B.v. 27.9.2016 – 6 ZB 15.1979 – juris Rn. 14; U.v. 18.5.2017 – 6 BV 16.2345 – juris Rn. 16).
Beitragsrechtlich ebenfalls unerheblich bleibt der Umstand, dass das klägerische Grundstück auch an die Straße Im W. grenzt und dorthin später bei einer Bebauung Zugang oder Zufahrt orientiert sein wird. Maßgeblich ist nicht die tatsächliche Inanspruchnahme, sondern allein die Möglichkeit der Inanspruchnahme, auch wenn sie der Grundstückeigentümer als wertlos empfindet (zur „Mehrfacherschließung“ etwa BayVGH, U.v. 8.3.2010 – 6 B 09.1957 – juris Rn. 19; B.v. 25.5.2016 – 6 ZB 16.94 – juris Rn. 6).
b) Es bestehen weder unüberwindbare tatsächliche noch rechtliche Hindernisse, von der ausgebauten Straße aus das Grundstück zu betreten.
aa) Ein tatsächliches Zugangshindernis besteht nicht. Das Grundstück grenzt unmittelbar an die Straße. Es fällt allerdings an der Grenze zur Straße zunächst relativ steil über eine Böschung mit einem Neigungswinkel von etwa 33° ab. Aufgrund des Höhenunterschieds zwischen Straßenkante und Böschungsfuß von etwa 4 bis 6 m sind alle vier nebeneinander liegenden Grundstücke des Klägers (FlNrn. 3926/1, 3926/2, 3926/3 und 3926/4) von der Straße aus derzeit – unstreitig – nicht in zumutbarer Weise erreichbar. Ein solches Hindernis auf dem Anliegergrundstück ist jedoch beitragsrechtlich unbeachtlich. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Errichtung einer Treppenanlage zur Überwindung des Höhenunterschieds aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein könnte oder – aus dem Blickwinkel eines „vernünftigen Eigentümers“ unter Hinwegdenken der Anbindung an die Straße im W. – einen unvertretbaren Aufwand erfordern würde (vgl. zum Maßstab BayVGH, B.v. 6.12.2010 – 6 ZB 09.2997 – juris Rn. 7; U.v. 28.9.2015 – 6 B 14.606 – BayVBl 242 Rn. 26). Solche trägt auch der Kläger nicht vor. Dass er eine derartige Zuwegung (noch) nicht hat oder auch gar nicht anstrebt, ist unerheblich, weil die Beitragspflicht nur die objektive Möglichkeit dieses Zugangs verlangt, aber nicht voraussetzt, dass hiervon auch Gebrauch gemacht worden ist oder noch werden soll.
bb) Diese tatsächlich bestehende Zugangsmöglichkeit wird – anders als das Verwaltungsgericht meint – nicht durch die Vorgaben des Bebauungsplans „M. II“ rechtlich ausgeschlossen. Dieser setzt weder ausdrücklich noch mittelbar ein Zugangsverbot von der Hauptstraße/H2. Straße aus auf das Grundstück des Klägers fest.
Dass der zur Hauptstraße/H2. Straße gelegene Grundstücksstreifen als „private Grünfläche“ mit „Böschung“ ausgewiesen und nach der textlichen Festsetzung Nr. 17.1 zu mindestens 50% mit Strauchgehölzen zu bepflanzen ist, steht der Errichtung einer Treppe in diesem Grundstücksbereich nicht entgegen. Grünflächen im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB sind lediglich Flächen, die grundsätzlich frei von fester Bebauung, insbesondere geschlossenen Gebäuden, sind und durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene oder zumindest dem Aufenthalt im Freien dienende Flächen geprägt werden. Bauliche Anlagen von nur untergeordneter Bedeutung – wie eine Treppe – sind hier dann zulässig, wenn der grundsätzliche Charakter als Grünfläche erhalten bleibt (vgl. OVG NW, U.v. 4.7.2012 – 10 D 29/11 NE – juris Rn. 34 ff.).
Auch das im Bebauungsplan festgelegte Gebot, die natürliche Geländeoberfläche grundsätzlich zu erhalten, hindert die Errichtung einer Treppenanlage zur Überwindung der Böschung nicht. Es ist schon nicht ersichtlich, dass für den Einbau einer Treppe in die Böschung überhaupt eine Geländeveränderung vorgenommen werden müsste. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, stünde ihr die Festsetzung Nr. 18 schon ihrem Wortlaut nach nicht entgegen. Denn sie lässt Geländeveränderungen soweit zu, wie sie zur Herstellung von Hauszugängen, Zufahrten für Garagen, Carports oder Stellplätzen erforderlich sind. Diese Festsetzung verlangt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht, dass der eine Geländeveränderung erforderlich machende Hauszugang selbst erforderlich sein muss; vielmehr soll die Geländeveränderung auch dann zulässig sein, wenn ein Hauszugang an einer Stelle geplant wird, an der er ohne Eingriff in die Geländeoberfläche nicht verwirklicht werden kann. Dem Einbau einer Treppe steht daher auch diese Bestimmung nicht im Weg.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.


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