Baurecht

Ausschlussfrist für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen

Aktenzeichen  B 4 K 17.761

Datum:
27.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 39757
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 131 Abs. 1, § 133 Abs. 1
BayKAG Art. 5a Abs. 2 Nr. 1, Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b, Art. 19 Abs. 1, Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 22. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Bayreuth vom 18. August 2017 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren war notwendig.
3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1. Die zulässige Klage ist begründet. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 22. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Bayreuth vom 18. August 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
a) Rechtsgrundlagen für den geltend gemachten Erschließungsbeitrag sind Art. 5a KAG, §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Beklagten vom 23. Oktober 1979 i.d.F. der dritten Änderungssatzung vom 28. Juli 1995.
Nach diesen Vorschriften erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Erschließungsanlagen in diesem Sinne sind u.a. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen (Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG). Beiträge können gemäß Art. 5a Abs. 9 KAG i.V.m. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Dabei wird der um einen Gemeindeanteil nach Art. 5a Abs. 9 KAG i.V.m. § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB verringerte umlagefähige Aufwand auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke (Art. 5a Abs. 9 KAG i.V.m. § 131 Abs. 1 BauGB) verteilt.
Gemessen an diesen Maßstäben hat die Beklagte die vormaligen Grundstücke mit den Fl.-Nrn. aaaa/24 und aaaa/25 zu Recht in die Aufwandsverteilung miteinbezogen. Zunächst bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der EBS der Beklagten, da weder Bedenken vorgetragen wurden noch solche ersichtlich sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelten Grundstücke als im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB durch die Anlage erschlossen, wenn die Eigentümer die „tatsächliche und rechtliche Möglichkeit“ haben, von der Erschließungsanlage eine Zufahrt bzw. einen Zugang zu ihren Grundstücken zu nehmen. Die rechtliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs besteht, wenn nur solche rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, die ausräumbar sind. Im Fall eines sog. „Hinterliegergrundstück“, das zwar zu der Erschließungsanlage hin orientiert, von einem fremden Grundstück zu dieser aber abgetrennt ist, reicht dies für ein Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB nicht aus. Hat das trennende Grundstück jedoch eine so geringe Tiefe, dass es selbst nicht bebaut werden kann und darf, wird also das an sich zu der Erschließungsanlage orientierte Hinterliegergrundstück durch diesen schmalen und unbebauten Grundstücksstreifen derart von der Anlage getrennt, dass es bei räumlich-natürlicher Betrachtungsweise – gerade auch aus der Sicht der anderen Anlieger – als in den Kreis der von der Anlage erschlossenen Grundstücke gehörend anzusehen ist, so ist es von ihr im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB dann erschlossen, wenn es entweder eine Zufahrt bzw. einen Zugang zu ihr bereits besitzt oder die tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse, die dieser Zugänglichkeit derzeit entgegenstehen, ausräumbar sind. Dies ist dann der Fall, wenn im konkreten Fall eine die Zufahrt bzw. den Zugang sichernde rechtliche Regelung objektiv möglich ist, so etwa durch ein entsprechendes Vertragsangebot des Eigentümers des trennenden Grundstücks. Ob der Hinterlieger von dieser rechtlichen Möglichkeit Gebrauch macht, ist insoweit unerheblich (vgl. BVerwG, U.v. 7.10.1977 – IV C 103/74 – juris).
Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf die vormaligen Grundstücke mit den Fl.-Nrn. aaaa/24 und aaaa/25 vor. Im Bebauungsplan ist festgesetzt, dass die Erschließung dieser Grundstücke über die W…straße erfolgt, sodass die Grundstücke dorthin orientiert sind. Zudem wurden die Grundstücke von der W…straße durch den davor liegenden gemeindlichen Grundstücksstreifen mit der Fl.-Nr. bbbb/6 abgetrennt, womit auch die Eigenschaft als Hinterliegergrundstück einschlägig ist. Ferner wies das gemeindliche Grundstück eine so geringe Größe auf, dass es selbst nicht bebaubar war. Da die Grundstücke zudem bei räumlich-natürlicher Betrachtung und aus Sicht der weiteren Anlieger als von der Anlage erschlossen anzusehen waren und die Zufahrt, unabhängig davon, ob eine solche bereits bestand, zumindest durch die Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts objektiv möglich war, wurden die Grundstücke zu Recht mit in die Aufwandsverteilung miteinbezogen.
b) Die Geltendmachung eines Erschließungsbeitrags ist zeitlich jedoch nicht unbegrenzt möglich. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) Doppelbuchst. bb) KAG ist die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig; liegt ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach Art. 5 Abs. 2a) Satz 2 KAG vor und kann der Beitrag deswegen nicht festgesetzt werden, beträgt die Frist 25 Jahre. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 19 Abs. 2 KAG gilt diese Regelung für Beiträge, die vor dem 1. April 2014 durch einen nicht bestandskräftigen Bescheid festgesetzt sind, mit der Maßgabe, dass die Frist einheitlich 30 Jahre beträgt.
aa) Hintergrund dieser Regelung war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der festgelegt wurde, dass das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit gesetzliche Regelungen verlangt, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Dem Gesetzgeber obliege es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Erhebung von Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann (BVerfG, B.v. 5.3.2013 – 1 BvR 2457/08 – juris Rn. 40ff.).
Durch die Schaffung von Ausschlussfristen hat der Bayerische Landesgesetzgeber der zuvor bestehenden einseitigen Belastung der Beitragsschuldner Rechnung getragen. Denn ohne die Ausschlussfristen wurde im Fall der Ungültigkeit einer Abgabensatzung der Verjährungsbeginn ohne zeitliche Obergrenze auf den Ablauf des Kalenderjahres festgelegt, in dem die gültige Satzung bekannt gemacht wurde.
bb) Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gewährleistet Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) Doppelbuchst. bb) KAG eine bestimmbare zeitliche Obergrenze in Gestalt einer Ausschlussfrist, die durch den Eintritt der Vorteilslage ausgelöst wird und nach deren Ablauf eine Beitragserhebung zwingend und ausnahmslos ausscheidet, auch dann, wenn die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist und deshalb auch noch nicht hätte festgesetzt werden dürfen und verjähren können. Der Begriff der Vorteilslage knüpft dabei an rein tatsächliche, für den möglichen Beitragsschuldner erkennbare Gegebenheiten an und lässt rechtliche Entstehungsvoraussetzungen für die Beitragsschuld außen vor. Demnach kommt es für die Ausschlussfrist mit Blick auf die beitragsfähige Erschließungsanlage auf die tatsächliche – bautechnische – Durchführung der jeweiligen Erschließungsmaßnahme an, nicht aber auf die rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten, wie die Widmung der Anlage, die planungsrechtliche Rechtmäßigkeit ihrer Herstellung, die Wirksamkeit der Beitragssatzung oder den vollständigen Grunderwerb als Merkmal der endgültigen Herstellung. Der Eintritt der Vorteilslage beurteilt sich nicht nach – kaum greifbaren – allgemeinen Vorstellungen von einer „Benutzbarkeit“ und „Gebrauchsfertigkeit“ der Anlage oder einer „ausreichenden Erschließung“ der angrenzenden Grundstücke. Vielmehr sei die konkrete Planung der Gemeinde für die jeweilige Anlage der Beurteilungsmaßstab, denn allein die Gemeinde entscheidet im Rahmen der ihr obliegenden Erschließungsaufgabe und der sich daraus ergebenden gesetzlichen Schranken über Art und Umfang der von ihr für erforderlich gehaltenen Erschließungsanlagen. Anders gesagt kommt es darauf an, ob die wirksame, konkrete gemeindliche Planung für die Erschließungsmaßnahme sowohl im räumlichen Umfang als auch in der bautechnischen Ausführung bislang nur provisorisch ausgeführt oder schon vollständig umgesetzt ist (vgl. BayVGH, U.v. 24.2.2017 – 6 BV 15.1000 – juris Rn. 30f.; B.v. 4.5.2017 – 6 ZB 17.546 – juris Rn. 10f.).
cc) Daran gemessen ist im vorliegenden Fall die Festsetzung und Erhebung eines Erschließungsbeitrags – ohne Rücksicht auf das Entstehen der Beitragsschuld nach § 133 Abs. 1 BauGB und unbeschadet der abgabenrechtlichen Verjährungsregelungen – ausgeschlossen, da seit dem Entstehen der Vorteilslage durch die endgültige technische Fertigstellung der W…straße entsprechend der gemeindlichen Planung mehr als 20 Jahre vergangen sind.
Die Ausschlussfrist war zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 22. April 2016 abgelaufen, da die Vorteilslage bereits im Jahr 1980 eingetreten ist. Die W…straße wurde in diesem Jahr endgültig technisch hergestellt und stimmte mit den in § 7 der EBS der Beklagten in der Fassung vom 23. Oktober 1979 festgelegten Merkmalen der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage überein. Dies wurde von der Beklagten selbst im Widerspruchsverfahren vorgetragen und im gerichtlichen Verfahren nicht bestritten. Der hergestellte Ausbauzustand der W…straße entsprach den konkreten, gemeindlichen Planungen, die vollständig umgesetzt wurden.
Das Entstehen der Vorteilslage als relevantes Ereignis für den Fristbeginn der Ausschlussfrist ist zudem unabhängig von der Widmung der Erschließungsanlage, der Wirksamkeit des zugrundeliegenden Bebauungsplans sowie der ausreichenden Erschließung der Grundstücke, die von der Vorteilslage betroffen sind. Diese formellen Voraussetzungen sind mangels ihrer Erkennbarkeit für den Bürger bei der Bestimmung des Eintritts der Vorteilslage irrelevant. Selbst wenn dies anders wäre, hätte spätestens der wirksame Bebauungsplan den Fristbeginn ausgelöst. Auch auf die ausreichende, rechtlich gesicherte Erschließung des klägerischen Grundstücks über die W…straße kommt es – entgegen der Ansicht der Beklagten – für die Beurteilung des Eintritts der Vorteilslage gerade nicht an. Der Erwerb des gemeindlichen Grundstücks kann zwar für die Entstehung der Beitragsschuld i.S.d. § 133 Abs. 2 BauGB relevant sein; für den Beginn der Ausschlussfrist nach den oben genannten Maßstäben ist er aber ohne Bedeutung. Andernfalls käme es in derartigen Fällen erneut zu der Konstellation, dass – trotz technischer Fertigstellung der Erschließungsanlage – der Verjährungsbeginn ohne zeitliche Obergrenze hinausgeschoben werden könnte, was wiederum dem Gebot der Belastungsklarheit entgegenstünde.
Da der Bescheid zudem am 22. April 2016 erlassen wurde, findet die Übergangsvorschrift des Art. 19 Abs. 2 KAG keine Anwendung. Vielmehr ist die Höchstfrist von 20 Jahren einschlägig, sodass die Beklagte seit Ablauf des Jahres 2000 an der Erhebung des Erschließungsbeitrags rechtlich gehindert war.
Die Gemeinde war insoweit auch nicht hilflos gestellt. Sie hätte schon damals – nach dem Herbeiführen der übrigen Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflichten – ein verbindliches Angebot zur Übereignung des gemeindlichen Grundstücksstreifens bzw. zur Einräumung eines Geh- und Fahrtrechts über das gemeindliche Grundstück an die vormaligen Eigentümer der Grundstücke aaaa/24 und aaaa/25 abgeben können, das nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs für das Entstehen der Beitragspflichten nach § 133 Abs. 2 BauGB ausreichend gewesen wäre (BayVGH, B.v. 30.1.2001 – 6 ZS 00.833 – juris Rn. 3f.).
c) Ob zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses im Übrigen auch die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) Doppelbuchst. bb) KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) abgelaufen war, bedarf zwar keiner Entscheidung. Rein vorsorglich sei aber darauf hingewiesen, dass die Beitragspflicht – zur Überzeugung des Gerichts – im Übrigen auch verjährt ist. Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB unterliegen Grundstücke der Beitragspflicht, sobald sie bebaut werden können. Dies ist nach bayerischer Rechtsprechung nicht erst durch die tatsächliche Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts im Grundbuch, sondern bereits durch ein einseitiges verbindliches Angebot der Gemeinde zur dinglichen Sicherung der Erreichbarkeit des Hinterliegergrundstücks der Fall (BayVGH, B.v. 30.1.2001 – 6 ZS 00.833 – juris Rn. 3f.; VG Augsburg, B.v. 21.2.2000 – Au 2 S 99.287 – juris). Entsprechend dieser Rechtsprechung entstand die Beitragspflicht vorliegend bereits mit Abschluss des notariellen Kaufvertrags am 22. Dezember 2011, sodass die Verjährung nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) Doppelbuchst. bb) KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begann und gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) Doppelbuchst. bb) KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO Ende des Jahres 2015 endete. Der Abschluss eines notariellen Kaufvertrags, der die Verpflichtung der Beklagten zur Übertragung des Eigentums am Vorderliegergrundstück begründet und zudem ein nur zugunsten der Klägerin wirkendes Rücktrittsrecht vorsieht, stellt im Vergleich zu einem einseitigen, verbindlichen Angebot einer dinglichen Sicherung der Zufahrt des Hinterliegergrundstücks eine mindestens gleichwertig gesicherte Rechtsposition dar. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist daher nicht auf die Eintragung im Grundbuch im Jahr 2012 als relevantes Ereignis für den Beginn der Verjährungsfrist abzustellen.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt, denn der Klägerin war es wegen der Schwierigkeit der Sache auf dem Gebiet des Kommunalabgabenrechts nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2016 – 5 C 16.574 – juris Rn. 7). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 VwGO.
3. Gründe für eine, von der Beklagtenseite angeregte Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.


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