Baurecht

Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts

Aktenzeichen  AN 11 K 15.01378

Datum:
22.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayNatSchG BayNatSchG Art. 39

 

Leitsatz

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 39 BayNatSchG ist die Sach- und Rechtslage beim Entstehen des Vorkaufsrechts, mithin der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. (redaktioneller Leitsatz)
Die Behörde darf sich von dem Grundsatz leiten lassen, dass nach allgemeiner Erfahrung die Verwirklichung naturschutzfachlicher Ziele durch den Eigentumserwerb seitens der öffentlichen Hand besser gefördert wird als durch entsprechende Maßnahmen von Privatpersonen, insbesondere im Rahmen zivilrechtlicher Vereinbarungen wie etwa Bewirtschaftungsvereinbarungen. (redaktioneller Leitsatz)
Jede Förderung des Ziels der Minderung des Nitrateintrags in Gewässern rechtfertigt eine Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 39 BayNatSchG. Es kann nicht darauf ankommen, mit der Umsetzung eines Gewässerentwicklungskonzepts und mit der Verfolgung der Ziele des Naturschutzes abzuwarten, bis der Vorkaufsfall bei den größtmöglichen potentiellen Störern eingetreten ist. (redaktioneller Leitsatz)
Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 39 BayNatSchG bedarf es im Rahmen der Ermessensausübung im Regelfall keiner besonderen Auseinandersetzung mit der Rechtsposition des Verkäufers. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Zum ursprünglichen Klagebegehren Nr. 2 wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die erhobene Klage ist – soweit über sie nach der erklärten Teilrücknahme in Hinblick auf den angekündigten Klageantrag Nr. 2 noch zu entscheiden war – als Anfechtungsklage zwar zulässig, aber unbegründet, da der Bescheid vom 7. Juli 2015 rechtmäßig ist und die Klägerin insoweit nicht in ihren eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
Die Klage wurde bezüglich des ursprünglich beantragten Verpflichtungsbegehrens auf Erteilung eines Negativattestes über die Nichtausübung des Vorkaufsrechts in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Insofern war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und nach § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten der Klägerseite aufzuerlegen.
II.
Der Klage kann auch im Übrigen nicht stattgegeben werden, da die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechtes mit Bescheid vom 7. Juli 2015 formell und materiell rechtmäßig ist.
a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens des Vorkaufsrechtes – mithin der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BayVGH v. 03.05.2016 – 14 B 15.205 – Rn. 41 mw.N. = juris). Hier ist also auf die Lage zum 8. April 2015 abzustellen.
b) Die Ausübung des Vorkaufsrechts in formeller Hinsicht begegnet keinen Bedenken. Insbesondere handelt der Freistaat Bayern nach Art. 39 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG – vertreten durch das Landratsamt – auch, wenn wie im vorliegenden Fall das Vorkaufsrecht zugunsten einer anderen Körperschaft (hier der Beigeladenen zu 3) ausgeübt wird.
aa) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgte innerhalb der Frist des Art. 39 Abs. 7 Satz 1 BayNatSchG. Hiernach kann das Vorkaufsrecht nur innerhalb von 2 Monaten nach „der Mitteilung“ ausgeübt werden. Mit dem Begriff der „Mitteilung“ nimmt die Vorschrift Bezug auf Art. 39 Abs. 3 Satz 3 BayNatSchG i. V. m. § 469 BGB. Nach der letztgenannten Vorschrift ist die Mitteilung über den „Inhalt des Vertrags“ an den Vorkaufsrechtsberechtigten im Sinne von § 469 BGB stets gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde abzugeben. Genauere Bestimmungen zum Inhalt der Mitteilung enthält das Gesetz zwar nicht, jedoch ist als Mindestvoraussetzung schon aus der Vorschrift des § 469 BGB („Inhalt des geschlossenen Vertrags“) zu fordern, dass alle vertraglichen Bestimmungen sowie die Wirksamkeitsvoraussetzungen mitgeteilt werden (BayVGH v. 08.12.2011 – 14 BV 10.559 – Rn. 23 = NuR 2012, 510). Das fristauslösende Ereignis ist somit die positive Kenntnis der Kreisverwaltungsbehörde von der Mitteilung.
bb) Hiernach hatte das Landratsamt im vorliegenden Fall erst mit der Übermittlung des Vertragstextes durch den Notar am 26. Mai 2015 Kenntnis von der Mitteilung im Sinne von Art. 39 Abs. 7 Satz 1 BayNatSchG. Die Ausübungsfrist endete mithin erst am 26. Juli 2015. Durch die Bekanntgabe der Ausübung des Vorkaufsrechts mit Bescheid vom 7. Juli 2015 am 20. Juli 2015 erfolgte diese Ausübung fristgerecht. Nach dem soeben dargelegten Maßstab kommt es weder auf ein von der Klägerseite vorgetragenes „Kennenmüssen“ noch auf die Kenntnis vom Vertragsschluss durch die Beigeladene zu 3 an. Auch kann in der Übermittlung des Vertragstextes – ohne jegliche weitere Hinweise im Hinblick auf das mögliche Bestehen von Vorkaufsrechten – am 15. April 2015 an den Gutachterausschuss am Landratsamt nicht die Mitteilung im Sinne von § 469 BGB bzw. Art. 39 Abs. 3 Satz 3 BayNatSchG gesehen werden (so auch BayVGH 15.9.2006 – 9 B 04.1233 – Rn. 36 m. w. N. = juris). Dies gilt schon deswegen, weil die Mitteilung im Sinne von § 469 BGB eine Verpflichtung des Verkäufers darstellt, die dem Vorkaufsberechtigten ermöglichen soll, von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen (BayVGH v. 8.12.2011 – 14 BV 10.559 – Rn. 23 = NuR 2012, 510). Der Verkäufer kann sich zur Erfüllung dieser Pflicht natürlich auch eines Dritten bedienen. Jedoch kann der Verkäufer nach Meinung des erkennenden Gerichts nicht eine eigenständige Informationsverpflichtung eines Dritten, die vollkommen unabhängig von einem eventuellen Vorkaufsrecht besteht und einem gänzlich anderen Informationszweck dient, im Nachhinein zu seiner eigenen Mitteilung „umwidmen“ und sich so seiner Mitteilungspflicht nach § 469 BGB bzw. Art. 39 Abs. 3 Satz 3 BayNatSchG entziehen. So liegt der Fall aber hier. Die Mitteilung durch den Notar an den Gutachterausschuss erfolgt nach § 195 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Erfüllung einer eigenständigen Verpflichtung des Notars selbst und nur zum Zweck der „Führung der Kaufpreissammlung“ durch den Gutachterausschuss (vgl. § 192 BauGB). Einen erkennbaren Zusammenhang mit einer eventuellen Vorkaufsberechtigung hat diese Mitteilung für den Berechtigten gerade nicht und kann somit auch nicht die Pflicht des Verkäufers nach § 469 BGB entfallen lassen. Auch im vorliegenden Fall wurden der Mitteilung vom 15. April 2015 keine weiteren Angaben zum möglichen Bestehen eines Vorkaufsrechts beigegeben, weshalb es bei dem oben genannten Zeitpunkt des 26. Mai 2015 bleibt.
c) Auch in materieller Hinsicht bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Ausübung des Vorkaufsrechts.
aa) Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 BayNatSchG. Hiernach stehen dem Freistaat Bayern sowie bestimmten kommunalen Körperschaften Vorkaufsrechte beim Verkauf von Grundstücken, auf denen sich oberirdische Gewässer, ausgenommen Be- und Entwässerungsgräben, befinden oder die daran angrenzen, zu. Das Vorkaufsrecht bezieht sich – auch in Anbetracht des Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayNatSchG – grundsätzlich auf das gesamte Grundstück, denn es sind keinerlei Kriterien ersichtlich, inwiefern das Tatbestandselement des „Angrenzen“ in weitere Teilbereiche zerlegt werden könnte (BayVGH v. 3.5.2016 – 14 B 15.205 – Rn. 37 = juris).
Das Vorkaufsrecht darf nach Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG nur ausgeübt werden, wenn dies gegenwärtig oder zukünftig die Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege oder das Bedürfnis der Allgemeinheit nach Naturgenuss und Erholung in der freien Natur rechtfertigen. Auch das Vorliegen der soeben genannten Rechtfertigungsgründe unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle (BayVGH v. 3.5.2016 – 14 B 15.205 – Rn. 41 = juris). Einen Beurteilungsspielraum hat die handelnde Behörde somit nicht. Zur Rechtfertigung der Ausübung des Vorkaufsrechts kann es grundsätzlich schon ausreichen, wenn lediglich förderliche Auswirkungen auf die in Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG genannten Rechtfertigungsgründe festzustellen sind (BayVGH v. 9.3.2015 – 14 ZB 13.2250 – Rn. 6 = NuR 2015, 427). Hierbei darf sich die Behörde auch grundsätzlich von dem Leitsatz leiten lassen, dass nach allgemeiner Erfahrung die Verwirklichung naturschutzfachlicher Ziele durch den Eigentumserwerb seitens der öffentlichen Hand besser gefördert wird als durch entsprechende Maßnahmen von Privatpersonen insbesondere im Rahmen zivilrechtlicher Vereinbarungen wie etwa Bewirtschaftungsvereinbarungen (BayVGH v. 9.3.2015 – 14 ZB 13.2250 – Rn. 7 ff. = NuR 2015, 427).
bb) Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Der Beigeladenen zu 3 steht ein Vorkaufsrecht am Grundstück der Klägerin zu. Bei dem hier in Frage stehenden … handelt es sich – schließlich auch nach Meinung des Wasserwirtschaftsamtes … – um ein Gewässer III. Ordnung. Jedenfalls handelt es sich nach Meinung des Gerichts keinesfalls um einen Be- oder Entwässerungsgraben. Ein Be- bzw. Entwässerungsgraben ist ein künstlich hergestelltes Gewässer, welches für gewöhnlich nur vorübergehend wasserführend ist und der Be- oder Entwässerung dient (Engelhard/Fischer-Hüftle/Egner/Brenner BayNatSchG Art. 39 Rn. 6a). Genau dies trifft für den … nicht zu. Nach den aktenkundigen Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes (Bl. 78 d. A.) ist der … ständig wasserführend und hat ein Einzugsgebiet von über 14 km². Dem Gericht ist nicht ersichtlich, dass es sich bei dem … um ein künstliches Gewässer handeln könnte. Dafür ist vorliegend kein Anhaltspunkt gegeben.
Hierbei kommt es auch nicht auf die von der Klägerseite behauptete Einleitung von Abwässern oder die biologische Qualität des Gewässers an. Selbst wenn in den … Abwässer eingeleitet werden sollten, so macht dies aus diesem Gewässer noch lange keinen Entwässerungsgraben. Dies gilt schon deswegen, weil dies einerseits unbeabsichtigt oder andererseits sogar beabsichtigt, aber rechtswidrig erfolgen könnte. Von diesen Aspekten kann jedoch nicht die Qualifikation als Gewässer einer gewissen wasserrechtlichen Ordnung oder als ein Entwässerungsgraben abhängen. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der … an bestimmten Stellen biologisch tot ist, da dies grundsätzlich auf jedes Gewässer – wie etwa auch große Flüsse – zutreffen kann.
Hier liegen auch entsprechende Rechtfertigungsgründe für die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts nach Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG in der Form von zukünftigen naturschutzfachlichen Belangen vor. Der streitgegenständliche Bescheid stützt sich hier maßgeblich auf das sog. Gewässerentwicklungskonzept der Beigeladenen zu 3. Als Zielsetzung für das Gewässergrundstück selbst nennt dieses Konzept im fraglichen Teilbereich „Sohlstützung durch ingenieurbiologische Maßnahmen, sonst Eigenentwicklung zulassen“ und für den fraglichen Uferstreifen des Ufergrundstücks „Uferstreifen ausweisen, Sukzession zulassen, in ausgewählten Abschnitten Gehölzsaum entwickeln; in Teilbereichen außerhalb des 5 m breiten Ufersaums extensive Nutzung möglich“. Nach den weiter erläuternden Ausführungen der Beklagtenseite im Schriftsatz vom 21. September 2015 sind mit der Ausübung des Vorkaufsrechts im Wesentlichen 3 Zielsetzungen verbunden.
Zum einen soll hierdurch die Eigendynamik des Gewässers – sprich die Selbstformung des Gewässerbetts durch das Gewässer – gefördert werden. Dass hierfür eventuell Uferflächen im Sinne einer Flächenbeanspruchung notwendig sind, kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Selbst die Klägerseite gibt im Schriftsatz vom 13. November 2015 zu, dass nach ihrer Meinung die Zulassung einer Eigendynamik zumindest „sehr begrenzt möglich“ sei. Diese (nach Meinung der Klägerseite nur) begrenzte Möglichkeit gelte deswegen, weil in etwa 2-3 m Entfernung zum Bachlauf ein Kanalisationsabwasserrohr des Ortsteils … verlaufe. Dies alles kann von Seiten des Gerichts als wahr unterstellt werden, da selbst danach der … etwa 2 m Platz für die Entwicklung einer Eigendynamik sicher hätte. Im Übrigen wäre natürlich auch zu bedenken, dass mit dem Erwerb der Eigentümerstellung an dem Grundstück durch die Beigeladene zu 3 zumindest an eine Verlegung dieses Rohres zu denken ist, wenn – was wohl noch Jahrzehnte dauern dürfte – die Eigendynamik des … tatsächlich so weit fortschreiten sollte. Dass die Klägerseite anscheinend mit der Zulassung der Eigendynamik einverstanden ist, lässt eine Rechtfertigung durch die sichere Zurverfügungstellung von Uferflächen im Wege des Eigentumserwerbs seitens der Beigeladenen zu 3 nicht entfallen. Die Klägerseite verkennt nach Meinung des Gerichts die zeitliche Dimension einer Gewässerentwicklung, welche auf Jahrzehnte angelegt ist und damit eventuell auch die Lebensdauer der Klägerin überschreitet. In keiner Weise ist nämlich vorliegend rechtlich sichergestellt, dass die naturschutzfreundliche Einstellung der Klägerin oder der Beigeladenen zu 1 und 2 durch eventuelle Rechtsnachfolger geteilt werden würde. Ein eventueller Rechtsnachfolger könnte sich eben mit dieser Situation nicht zufrieden geben und den „Flächenfraß“ durch den … verhindern wollen.
Daneben soll die Ausübung des Vorkaufsrechts auch auf dem Uferstreifen den Eintrag von Nitrat vermindern. Aufgrund der nicht erkennbaren Absicht der Beigeladenen zu 3, auf diesem Uferstreifen irgendeine Form von Landwirtschaft zu betreiben, erscheint auch diese Zielsetzung dem Gericht plausibel in Angriff genommen. Auch hierzu hat die Klägerseite lediglich ausgeführt, dass auf der in Frage stehenden Teilfläche bisher lediglich extensive Landwirtschaft betrieben worden sei und dies auch in Zukunft beabsichtigt sei. In diesem Zusammenhang kann das Gericht nur nochmals auf den schon eben aufgeführten Aspekt der mangelnden Auseinandersetzung mit den zeitlichen Dimensionen hinweisen. Hier ist vorliegend ebenfalls keinerlei rechtliche Absicherung gegeben, die bei einer irgendwann stets anstehenden Rechtsnachfolge die weitere Einhaltung dieser naturschutzfreundlichen Form der Landwirtschaft sicherstellen könnte. Auf die – wenn auch möglicherweise in fernerer Zukunft liegende – Möglichkeit einer Intensivierung der Landwirtschaft auf dem Grundstück wurde durch das Landratsamt bereits hingewiesen. Im Hinblick auf den von der Klägerseite behaupteten Aspekt, dass ein Großteil des Nitrateintrags in den … aus der Abwasserkanalisation in Buch oder von anderen landwirtschaftlichen Grundstücken stamme, ist darauf hinzuweisen, dass jede Förderung des Zieles der Minderung des Nitrateintrags bereits eine Rechtfertigung der Ausübung des Vorkaufsrechts bedingt. Es kann nicht darauf ankommen, mit der Umsetzung des Gewässerentwicklungskonzepts und mit der Verfolgung der Ziele des Naturschutzes abzuwarten, bis der Vorkaufsfall bei den größtmöglichen potentiellen Störern eingetreten ist. Denn in erster Linie wird das vorliegende Gewässerentwicklungskonzept wohl durch das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht umgesetzt werden. Vielmehr kann das Vorkaufsrecht auch an Grundstücken ausgeübt werden, die – wie das streitgegenständliche Grundstück anscheinend – weniger die Ziele des Naturschutzes beeinträchtigen. Dass die Beigeladene zu 3 ihr Gewässerentwicklungskonzept gar nicht umsetzen will, ist vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere kann dies nicht aus der – nach Behauptung der Klägerseite – in den letzten 10 Jahren bachaufwärts entstandenen Bebauung abgelesen werden. Zum einen folgt dies daraus, dass das Gewässerentwicklungskonzept der Beigeladenen zu 3 zum maßgeblichen Zeitpunkt im Juli 2015 erst 7 Jahre alt war und zum anderen daraus, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts auch rechtmäßigerweise aus rein fiskalischen Gründen der Finanzierbarkeit – welche bei Bauland erhöhte Anforderungen stellt – abgelehnt werden kann (BayVGH v. 3.5.2016 – 14 B 15.205 – Rn. 58 m. w. N. = juris).
Schließlich führt das Landratsamt auch den Aspekt der Ansiedlung bestimmter Kraut- und Staudenfluren im Rahmen natürlicher Sukzession auf dem erworbenen Grünlandstreifen an. Hierzu soll auf dem erworbenen Uferstreifen die Grünlandnutzung aufgegeben werden oder etwa durch Regelung eines späteren Schnittzeitpunktes extensiviert werden. Auch hierzu hat die Klägerseite lediglich ausgeführt, dass eine Besiedlung am Bachrand bereits durch Bäume und Sträucher erfolgt sei. Aus den in den Akten befindlichen Bildaufnahmen ist jedoch ersichtlich, dass sich diese Ausführungen lediglich auf den unmittelbaren Bachrand beschränken. Die erworbene Teilfläche mit einer Breite von 8 m geht jedoch erheblich weiter und würde eine weitere Besiedlung auch auf dem bisher noch als Grünland genutzten „Uferstreifen im weiteren Sinne“ ermöglichen, auf dem bisher keinerlei Besiedlung durch Sträucher oder Bäume erkennbar ist. Insbesondere ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerseite oder die Beigeladenen zu 1 und 2 auch auf diesem 8 m breiten Streifen einen Verzicht auf die Grünlandnutzung in Betracht gezogen haben oder in Betracht ziehen würden. Auch zu dem Aspekt des im Bereich des erworbenen Uferstreifens verlegten Kanalisationsrohres ist anzuführen, dass dieses die Initiierung der oben genannten Kraut- und Staudenfluren eventuell erschweren könnte, jedoch der Rechtsmaßstab des Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG hier bereits eine bloße Förderung der naturschutzfachlichen Ziele zur Rechtfertigung ausreichen lässt. Dass dieses Kanalisationsrohr insbesondere die Sukzession durch die soeben genannten Kraut- und Staudenflure unmöglich macht und eine Förderung der naturschutzfachlichen Ziele nicht mehr möglich ist, drängt sich dem Gericht nicht auf.
Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass die Umsetzung der Ziele des Naturschutzes auch nicht am Unwillen der Klägerin, den Mitarbeitern der Naturschutzbehörde Zutritt zu dem erworbenen Uferstreifen zu gewähren, scheitern würde, da diesen das Zutrittsrecht nach Art. 54 Abs. 1 BayNatSchG zukommt. Ebenso kommt es schon aus Rechtsgründen nicht auf tatsächliche Begebenheiten an, die erst nach Entstehung des Vorkaufsrechts entstanden sind.
cc) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgte auch entsprechend den Anforderungen an eine pflichtgemäße Ermessensausübung nach Art. 40 BayVwVfG. Die Rechtsfolge des Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG besteht in der Einräumung einer Ermessensentscheidung, welche gemäß den Grundsätzen des Art. 40 BayVwVfG zu treffen ist, jedoch nach § 114 Satz 1 VwGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Hierbei ist zu beachten, dass die Behörde nach § 114 Satz 2 VwGO ihre Ermessenserwägungen auch noch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ergänzen, jedoch nicht gänzlich austauschen oder gar erstmalig Ermessen ausüben darf.
Vorliegend ist kein Fall eines gänzlichen Ermessensausfalls oder eines gänzlichen Übersehens ermessensentscheidender Sachverhaltsaspekte in tatsächlicher Hinsicht gegeben, welche nicht mehr heilbar wären. Bei der Beurteilung, ob die Behörde Ermessen ausgeübt hat, kommt der dem Bescheid beigefügten Begründung indizielle Bedeutung zu (vgl. etwa BayVGH v. 22.1.2016 – 9 ZB 15.2027 – Rn. 11 = NVwZ-RR 2016, 491), wobei auf den Unterschied zwischen den formellen Anforderungen des Begründungserfordernis nach Art. 39 BayVwVfG und den materiellen Anforderungen an die Ermessensausübung nach Art. 40 BayVwVfG hinzuweisen ist.
Die – zugegebenermaßen dürftigen – Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid zu Ermessensaspekten zeigen in noch ausreichender Weise, dass sich die Behörde der Eröffnung einer Ermessensentscheidung im Kern bewusst war und insofern kein gänzlicher und nach § 114 Satz 2 VwGO unheilbarer Ermessensausfall vorliegt. So verhält sich der Bescheid zumindest zu dem Aspekt eines Auswahlermessens nämlich insofern, als die Breite des anzukaufenden Uferstreifens unter Berücksichtigung der naturschutzfachlichen Ziele kurz angesprochen wird. Ebenso wird eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zumindest für die von der Ausübung vorrangig und schwerer betroffenen Beigeladenen zu 1 und 2 als Eigentümer der Restfläche vorgenommen. Diese kommt – im Ergebnis ohne Beanstandung – zu dem Schluss, dass die Restfläche für die Eigentümer noch in angemessenem Umfang wirtschaftlich verwertbar ist, so dass ein Ankauf auch der Restfläche gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 4 BayNatSchG hier nicht in Betracht zu ziehen sei. Dies zeigt, dass die Behörde im Grundsatz erkannt hat, dass berechtigte private Belange zumindest auf der Käuferseite im Raum stehen und den Inhalt der Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts im Ermessenswege beeinflussen können. Damit vermochte die Behörde ihre Ermessensargumente auch noch bis in das gerichtliche Verfahren hinein zu ergänzen, was tragfähig geschehen ist.
Die hiergegen vorgebrachten Einwände der Klägerseite dringen nicht durch. Soweit sich die Klägerseite darauf beruft, dass ihre privaten Rechtspositionen im Bescheid selbst keinerlei Anklang gefunden haben, begegnet dies zumindest im vorliegenden Fall keinen durchgreifenden Bedenken. Die Klägerseite hat selbst in den Schriftsätzen keinerlei private Rechtsposition vorgebracht, die im Rahmen einer Abwägung mit den öffentlichen Belangen hätte Berücksichtigung finden müssen. Dies dürfte auch daran liegen, dass die Klägerseite im vorliegenden Fall – ungewöhnlicherweise – die Verkäuferin des streitgegenständlichen Grundstücks ist, die im Regelfall wohl keine privaten Interessen gegen die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts anführen kann. Da durch die Ausübung des Vorkaufsrechts lediglich der Vertragspartner ausgetauscht wird, der Kaufvertrag jedoch im Übrigen so auf den Vorkaufsberechtigten übergeht, wie er mit dem ursprünglichen Käufer geschlossen wurde, dürfte der Verkäuferseite die Ausübung des Vorkaufsrechts im Regelfall egal sein. Spezielle Erwägungen, die ein besonderes Eingehen auch auf die Verkäuferseite im Rahmen der Ermessensausübung erfordern, wurden vorliegend nicht vorgetragen. Der besondere Schutz familiärer Beziehungen oder der Höhe des Kaufpreisanspruchs wird durch Art. 39 Abs. 8 Satz 2 und Abs. 9 BayNatSchG Rechnung getragen, ist aber im Übrigen im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Das Gericht geht davon aus, dass es im Regelfall somit keiner besonderen Auseinandersetzung mit der Rechtsposition des Verkäufers im Rahmen der Ermessensausübung für das Vorkaufsrecht bedarf. Dies gilt im hiesigen Fall umso mehr, als – vgl. Niederschrift – die Klägerseite auf Gerichtsnachfrage ihre Position als hier klagende Verkäuferin maßgeblich mit der ihr zur Veräußerung stehenden kostenschonenden Rechtsschutzversicherung begründete.
Soweit die Klägerseite rügt, dass sich das Landratsamt nicht mit dem Relationsverhältnis des angekauften Uferstreifens im Vergleich zu der verkauften Teilfläche auseinandergesetzt hat, so stimmt dies schon nicht mit den oben angeführten Ausführungen zur wirtschaftlichen Nutzbarkeit der verbleibenden Teilfläche überein. Vielmehr hat sich das Landratsamt im Bescheid genau mit diesem Aspekt auseinandergesetzt.
Schließlich ist kein unheilbarer Fehler bei der Ermessensausübung darin zu sehen, dass das Landratsamt – in der Tat – im Bescheid nicht erwähnt hat, dass bereits eine Uferbewachsung vorhanden ist. Dies gilt schon deswegen, da die Frage der Bewachsung des Ufers sowieso nur für eine der 3 tragenden naturschutzfachlichen Zielsetzungen Relevanz besitzt. Die Verhinderung des Eintrages von Nitrat steht mit der Uferbewachsung – soweit ersichtlich – in keinem Zusammenhang. Ebenso verhält es sich mit dem Aspekt der Sicherung des Flächenverbrauchs durch die Zulassung einer Eigendynamik des …. Beide Aspekte würden jedoch für sich genommen nach Meinung des Gerichts bereits die Ausübung des Vorkaufsrechts unter Ermessensgesichtspunkten rechtfertigen.
Lediglich für den Aspekt der natürlichen Sukzession spielt die Frage der Bewachsung des Ufers eine Rolle, jedoch auch nur soweit eine solche Bewachsung überhaupt vorliegt. Wie bereits oben angeführt, zielt die Planung auf die Ansiedlung von Kraut- und Staudenfluren ab, die auf dem 8 m breiten Uferstreifen insgesamt angesiedelt werden sollen. Es ist jedoch nicht der gesamte Streifen sondern – ausweislich der Luftbildaufnahmen in der Akte – nur der unmittelbare Bachrand bewachsen. Insofern spielt die am Bachrand bereits vorhandene Bewachsung eine Rolle für die Ermessensausübung, jedoch nicht in der Weise, dass dies ein gänzlich neuer Aspekt wäre, der nicht im Rahmen einer Ermessensergänzung nach § 114 Satz 2 VwGO nachgeholt hätte werden können. Das Landratsamt hat diese Aspekte jedoch im Schriftsatz vom 21. September 2015 erkannt, da es dort eine Beschreibung des Ufers und der dort befindlichen Gehölze abgegeben hat. Dennoch kam das Landratsamt zu keiner gegenteiligen Auffassung und verwies diesbezüglich wiederum auf seine 3 bereits genannten Zielsetzungen. Ein eventuelles Ermessensdefizit ist damit nach Meinung des Gerichts geheilt.
Die Ermessenausübung ist damit rechtmäßig erfolgt.
Der Bescheid ist insgesamt rechtmäßig.
Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung zum streitig entschiedenen Bereich beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich die Beigeladenen zu 1 und 2 nicht durch Stellung eines Antrags auf Aufhebung des Bescheids in der mündlichen Verhandlung am Prozessrisiko beteiligt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO), können ihnen auch keine Kosten auferlegt werden. Da sich die Beigeladene zu 3 ebenfalls mangels Antrags auf Klageabweisung keinem Prozessrisiko ausgesetzt hat, entspricht es auch nicht der Billigkeit, ihr einen Kostenerstattungsanspruch zuzubilligen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Beigeladenen tragen somit ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Rechtsmittelbelehrung
Die Verfahrenseinstellung und diesbezüglichen Kosten sind nicht anfechtbar.
Für den streitig entschiedenen Bereich gilt dies:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift:
Ludwigstraße 23, 80539 München;
Postfachanschrift:
Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in
in Ansbach:
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwerts fußt auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer 9.6.2 des Streitwertkatalogs. Insofern geht das Gericht davon aus, dass es sich um zwei selbstständige Klagebegehren auf Aufhebung des Bescheids und Erteilung des Negativattestes handelt, für die jeweils der Regelstreitwert anzusetzen ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.


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