Baurecht

Bauaufsichtsrechtliche Beseitigungsanordnung für Scheune im Außenbereich und Privilegierung eines forstwirtschaftlichen Betriebs

Aktenzeichen  1 ZB 17.92

Datum:
22.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 6021
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 76 S. 1
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

Zwar ist anerkannt, dass die Anerkennung eines forstwirtschaftlichen Betriebs von der Größe her auch einen forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb betreffen kann. Allerdings sind bei einer Bewirtschaftung nur einer Fläche von 1,8 ha Wald und 3,3 ha Grasland schon angesichts des geringen Umfangs der zu bewirtschaftenden Flächen die Voraussetzungen für einen Nebenerwerbsbetrieb nicht gegeben (deshalb hier Beseitigungsanordnung für Scheune im Außenbereich rechtmäßig). (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 11 K 15.5073 2016-11-10 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung der Beseitigung eines Nebengebäudes. Mit Bescheid des Landratsamts vom 11. Februar 2011 erhielt er die Baugenehmigung zur Erweiterung des bestehenden Wohnhauses und Errichtung eines Ersatznebengebäudes bei Abbruch der bestehenden Schuppen und der Scheune auf dem streitgegenständlichen Grundstück. Nachdem bei einer Baukontrolle im Oktober 2012 festgestellt wurde, dass die Scheune weiterhin – in baulich gutem Zustand – vorhanden war, wurde der Kläger in der Folge wiederholt zum Abbruch des Nebengebäudes aufgefordert. Unter Abkehr des bisherigen Vortrags, dass es sich bei dem Vorhaben um eine Außenbereichslage handle, teilte der Kläger zuletzt im Januar 2015 mit, dass er beabsichtige, die Scheune zu erhalten, weil er nun von einer Innenbereichslage ausgehe und die Scheune danach planungsrechtlich zulässig sei. Das von der Behörde eingeleitete Beseitigungsverfahren wurde mit Bescheid vom 1. Oktober 2015 abgeschlossen. Die gegen die Beseitigungsanordnung erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10. November 2016 abgewiesen. Die Anordnung sei rechtmäßig ergangen. Das Vorhaben, das im Außenbereich liege, sei nicht nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB privilegiert.
Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor bzw. werden nicht dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen‚ sind zu bejahen‚ wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG‚ B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011‚ 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG‚ B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004‚ 838). Das ist nicht der Fall.
Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe das Vorhaben unzutreffend nach den Maßstäben des § 35 BauGB beurteilt, obwohl es im Innenbereich (§ 34 BauGB) liege. Die Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt das Vorhandensein eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils voraus. Ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang noch angehört (vgl. zusammenfassend BVerwG, U.v. 16.7.2018 – 4 B 51.17 – NVwZ 2018, 1651 m.w.N; U.v. 19.4.2012 – 4 C 10/11 – juris Rn. 11; U.v. 19.9.1986 – 4 C 15.84 – BVerwGE 75, 34; U.v. 6.11.1968 – 4 C 22.66 – BVerwGE 31, 20). Als weitere Voraussetzung kommt hinzu, dass der Bebauungszusammenhang nach seinem siedlungsstrukturellen Gewicht Ortsteilqualität hat. Denn nur ein Bebauungszusammenhang, der auch Ortsteil ist, kann zu einem Baurecht nach § 34 BauGB führen (vgl. BVerwG, U.v. 3.12.1998 – 4 C 7.98 – NVwZ 1999, 527).
Gemessen an diesen Maßstäben ist das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des von ihm durchgeführten Augenscheins zu Recht davon ausgegangen, dass das Vorhaben im Außenbereich liegt. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Vorhabenstandort im Westen und Norden nicht an eine Bebauung anschließt. Diese Darstellung ergibt sich aus den in den Akten befindlichen Lageplänen und Luftbildern und wird als solche vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt. Für die Grundstücke südlich des klägerischen Grundstücks hat es keinen Bebauungszusammenhang festgestellt, weil es sich zumindest bei den Häusern E* …-Straße 33 bis 45 um kleinere Häuser handle, die zum Teil als Wochenendhäuser wirkten, auf deutlich kleineren Grundstücken. Der Ortsteil ende bei dem B* …zentrum (S* …straße * bis *) in nördlicher Richtung, spätestens beim Bach zwischen den Haunummern 43 und 41. Die Hausnummer 41 sowie die nördlichen Grundstück bilde mit diesem Ortsteil keinen Bebauungszusammenhang.
Soweit der Kläger dagegen einwendet, bei der Bebauung E* …-Straße 27 bis 59 handle es sich um optisch wahrnehmbare Gebäude mit einem gewissen Gewicht, die geeignet seien, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen, sodass nicht nachvollziehbar sei, dass das Verwaltungsgericht für den Bereich E* …-Straße 27 bis 59 von einer überwiegenden Bebauung mit Wochenendhäusern ausgehe, vermag er damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht zu begründen. Zwar trifft es zu, dass für einen Bebauungszusammenhang ein tatsächliches Nebeneinander von Gebäuden, mögen diese auch ganz unterschiedlich aussehen, ausreicht, und die Grundstücke in diesem Bereich Gebäude aufweisen. Bei den Gebäuden handelt es sich aber nicht durchgehend um Bauwerke, die geeignet sind, ein Gebiet als Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass nicht jede bauliche Anlage einen Bebauungszusammenhang herzustellen vermag (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2015 – 4 C 5.14 – BVerwGE 152, 275; U.v. 14.9.1992 – 4 C 15.90 – NVwZ 1993, 985). Zur „Bebauung“ im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören grundsätzlich nur Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabbildend sind. Dazu zählen nur Gebäude, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, nicht aber Bauten, die (sei es auch regelmäßig) für diesen Zweck – wie etwa Wochenendhäuser – nur vorübergehend genutzt werden (vgl. BVerwG, B.v. 2.4.2007 – 4 B 7.07 – juris Rn. 5; B.v. 2.3.2000 – 4 B 15.00 – juris Rn. 3 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat insoweit aufgrund der im Augenscheinstermin getroffenen Feststellungen für die Gebäude im Bereich E* …-Straße 33 bis 45 festgestellt, dass es sich teilweise nicht um eine Bebauung im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB handelt, die einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinn von § 34 BauGB bilden oder fortsetzen kann. Anhaltspunkte dafür, dass nach den Umständen des hier zu entscheidenden Falls solche Gebäude ausnahmsweise nach Art und Gewicht eine den städtebaulichen Charakter der Umgebung mitbestimmende Baulichkeiten darstellen (vgl. BVerwG, B.v. 2.4.2007 a.a.O.; B.v. 11.7.2002 – 4 B 30.02 – BauR 2002, 1827; BayVGH, U.v. 6.7.2015 – 1 B 14.1715 – juris Rn. 15), liegen weder vor noch sind sie in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt. Die Ausführungen des Klägers, wonach die Gebäude E* …-Straße 31 bis 59, alle zumindest eine Kubatur von E+D, Grundflächen von mindestens 80 m² aufweisen und nach außen deutlich wahrnehmbar in Erscheinung treten würden, können die Richtigkeit der diesbezüglichen Ausführungen für den hier maßgeblichen Bereich im angefochtenen Urteil (UA. S. 6 f.) nicht ernstlich in Frage stellen. Soweit der Kläger damit darauf abstellt, dass alles an Bebauung in den Blick zu nehmen ist, was tatsächlich vorhanden ist und nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tritt, kann dies im Gegensatz zu der Bestimmung der „Eigenart der näheren Umgebung“ nach § 34 Abs. 1 BauGB für die Bestimmung des Bebauungszusammenhang nicht in Betracht gezogen werden (vgl. BVerwG, U.v. 16.7.2018 – 4 B 51.17 – NVwZ 2018, 1651; U.v. 15.2.1990 – 4 C 23.86 – BVerwGE 83, 322).
Es kann daher dahinstehen, ob der Ortsteil entsprechend der Ausführungen des Verwaltungsgerichts spätestens beim Bach zwischen den Hausnummern 43 und 41 endet oder – wofür nach Ansicht des Senats viel spricht – bereits nach den Hausnummern 51/51a. Die jeweils an die genannte Bebauung anschließende Bebauung stellt sich ungeachtet der Anzahl der vorliegenden Gebäude und der topografischen Besonderheit der Situierung am Seeuferrand danach als regel- und planlos und in ihrer Anordnung geradezu funktionslos dar, ohne dass diese „Regellosigkeit“ in Wahrheit aus der Funktion der Baulichkeiten oder aus sonstigen Gründen gerechtfertigt wäre (vgl. BVerwG, U.v. 13.2.1976 – IV C 53.74 – juris Rn. 74). Eine organische Struktur ist nicht erkennbar. Die Gebäude vermitteln nach den vorliegenden Plänen weniger den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit als den einer Streusiedlung. Es handelt sich um eine lockere Bebauung entlang der Straße, die nach ihrer Siedlungsstruktur eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb ihres Bereichs nicht erkennen lässt.
Die Richtigkeit des angefochtenen Urteils kann schließlich auch nicht dadurch in Zweifel gezogen werden, dass das Verwaltungsgericht das Vorhaben nicht als im Außenbereich privilegiert zulässig eingestuft hat. Der wiederholte Verweis des Klägers auf die ihm zugeteilte Betriebsnummer und die nicht näher dargelegte Behauptung, dass er die auf seinem Anwesen befindlichen Wald- und Grasflächen zum Zwecke der dauerhaften und lebensfähigen forstwirtschaftlichen Betätigung bewirtschafte, sind nicht geeignet, die für die Bejahung einer Betriebseigenschaft erforderliche nachhaltige, ernsthafte und betriebswirtschaftlich sinnvolle landwirtschaftliche Tätigkeit durch einen Betriebsleiter nachzuweisen. Zwar ist anerkannt, dass die Anerkennung eines forstwirtschaftlichen Betriebs von der Größe her auch einen forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb betreffen kann (vgl. BVerwG, U.v. 4.3.1983 – 4 C 69.79 – BauR 1983, 343). Allerdings bewirtschaftet der Kläger auf seinem Anwesen nur eine Fläche von 1,8 ha Wald und 3,3 ha Grasland. Schon angesichts des geringen Umfangs der zu bewirtschaftenden Flächen sind die Voraussetzungen für einen Nebenerwerbsbetrieb nicht gegeben.
Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt‚ weist die Rechtssache weder besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die in den Akten enthaltenen Lagepläne und Luftbilder und die vom Verwaltungsgericht bei dem Augenscheinstermin getroffenen Feststellungen reichen demnach für die Beurteilung der Frage aus‚ ob sich das streitgegenständliche Vorhaben noch in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil befindet. Eines weiteren Augenscheinstermins durch den Senat bedurfte es daher nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss über die Frage der Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Innen- oder zum Außenbereich nicht stets auf der Grundlage eines Augenscheins entschieden werden (vgl. BVerwG, B.v. 4.1.1995 – 4 B 273.94 – juris Rn. 11). Die Zulassungsbegründung legt nicht substantiiert dar, aus welchen Gründen die dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen nicht ausreichend sein sollten. Insbesondere wird nicht dargelegt, welche entscheidungserheblichen konkreten tatsächlichen Umstände bei einer Ortsbesichtigung hätten festgestellt werden können.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, da sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben