Baurecht

Baugenehmigung, Bebauungsplan, Bauantrag, Vorhaben, Klagebefugnis, Bescheid, Gemarkung, Wiedereinsetzung, Festsetzungen, Hinterlegung, Klageverfahren, Tiefgarage, Gesellschaft, Verfahren, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Erteilung einer Baugenehmigung, Kosten des Verfahrens

Aktenzeichen  RO 2 K 17.1883

Datum:
20.2.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 41317
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I.    Die Klage wird abgewiesen. 
II.    Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
III.    Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Das Gericht konnte ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2020 auf weitere mündliche Verhandlung verzichteten (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Die Klage ist unzulässig.
Für die Entscheidung kann offenbleiben, ob die im Laufe des Verfahrens vorgenommenen Klageänderungen und -erweiterungen zulässig sind. Die Klage, die zunächst nur für den Kläger zu 1) erhoben wurde, war lediglich darauf gerichtet, dem Kläger eine Baugenehmigung für vier Reihenhäuser sowie einen Anteil an einer Tiefgarage auf seinem Grundstück FlNr. 59/2 zu erteilen. Dies wurde auch mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 27.04.2018 erklärt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Einbeziehung der Klägerin zu 2) im Wege des Parteibeitritts mit Schriftsatz vom 18.03.2019 eine sachdienliche Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO ist. Auch kommt es nicht darauf an, ob die Erweiterung des Antrags auf die Reihenhäuser und den Teil der Tiefgarage, die auf dem Grundstück FlNr. 59/3 liegen sollen, die Voraussetzungen für eine zulässige Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO erfüllen muss und erfüllt. Schließlich muss nicht entschieden werden, ob der Klägerseite für die (verspätete) Einbeziehung weiterer Ablehnungsbescheide Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (wofür nach Lage der Dinge viel spricht). Letztendlich kommt es auf diese Fragen nicht an, weil die Zulässigkeit der Klage jedenfalls daran scheitert, dass den Klägern die erforderliche Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO sowie das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Eine Verpflichtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO ist nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Insoweit machen die Kläger vorliegend geltend, sie hätten einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Ein solcher Anspruch steht ihnen jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Eine Baugenehmigung ist nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Ist – wie hier – für die Errichtung eines Vorhabens eine Baugenehmigung nach Art. 55 Abs. 1 BayBO erforderlich, setzt ihre Erteilung einen schriftlichen Bauantrag voraus (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Erst der Bauantrag leitet das Baugenehmigungsverfahren als mitwirkungsbedürftiges Verwaltungsverfahren i.S.d. Art. 9, 22 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) ein. Das Baugenehmigungsverfahren ist nur auf Antrag und nicht von Amts wegen einzuleiten (vgl. Art. 22 Satz 2 Nr. 2 BayVwVfG). Dass die Erteilung einer Baugenehmigung stets die Stellung eines Bauantrags voraussetzt, lässt sich auch aus Art. 76 Satz 3 BayBO schließen.
Da ein Bauantrag unabdingbare verfahrensrechtliche Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung ist, kann einem Kläger schon deshalb unter keinem Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zustehen, wenn er keinen entsprechenden Antrag bei der Bauaufsichtsbehörde gestellt hat. So liegt es hier. Zwar beziehen sich die Kläger mit ihrer Klage erkennbar auf die am 19.12.2016 bei der Beklagten eingegangenen Bauanträge für zwei Reihenhauszeilen und eine Tiefgarage, die sich jeweils auf die Grundstücke FlNrn. 59/2 und 59/3 erstrecken. Soweit mit dem Klageschriftsatz vom 26.10.2017 zunächst beantragt wurde, die Beklagte zu verpflichten, „dem Kläger gemäß seinem Bauantrag vom 19.12.16 die Baugenehmigung für die Errichtung einer Reihenhauszeile mit vier Reihenhäusern sowie eine Tiefgarage auf dem Flurstück 59/2 der Gemarkung D …“ zu erteilen, geht dies von vorneherein fehl, weil es einen Bauantrag mit einer Reihenhauszeile auf dem Grundstück des Klägers, die vier Reihenhäuser umfasst, nicht gibt. Vielmehr bezogen sich die beiden Bauanträge auf zwei getrennt zu errichtende Reihenhauszeilen, von denen jeweils nur zwei Reihenhäuser auf dem Grundstück der Kläger liegen sollen. Auch wurde mit dem dritten Bauantrag keine Tiefgarage beantragt, die nur auf dem Grundstück Flurnummer 59/2 errichtet werden soll. Vielmehr erstreckt sich die beantragte Tiefgarage auch auf das Nachbargrundstück und eine Aufspaltung des einheitlichen Vorhabens ist nicht möglich, zumal die (einzige) geplante Zufahrt zur Tiefgarage ausschließlich auf dem Grundstück Flurnummer 59/3 liegen soll. Dies gilt auch für die in den Bauanträgen dargestellten zwei Reihenhauszeilen, worauf die Beklagte zu Recht hinweist. Insoweit geht auch der Hinweis der Klägerseite fehl, die Antragstellung folge lediglich dem Vorgehen der Bauaufsichtsbehörde. Die Bauaufsichtsbehörde hat die jeweiligen Vorhaben – so wie in den Bauanträgen vorgesehen – grundstücksgrenzenübergreifend als Vorhaben der Bauherrengemeinschaft behandelt, während die Kläger die Vorhaben auf die verschiedenen Gesellschafter und deren Grundstücke aufspalten wollen. Unabhängig davon, dass dies jedenfalls hinsichtlich der geplanten Tiefgarage nicht möglich ist, wurden entsprechende Bauanträge nicht eingereicht. Auch wenn man die Erweiterung der Klage auf die restlichen Bestandteile der beantragten Vorhaben, wie sie zuletzt vorgenommen wurde, für zulässig erachten kann, liegt kein entsprechender Bauantrag der Kläger vor. Unabhängig davon, dass nunmehr im vorliegenden Verfahren sowie im Parallelverfahren RO 2 K 17.1866 die Erteilung von Baugenehmigungen für ein und dieselben Vorhaben an unterschiedliche Parteien gefordert werden, hat keine der an diesen Verfahren beteiligten Parteien einen entsprechenden Bauantrag gestellt. Die streitgegenständlichen Bauanträge wurden jeweils ausdrücklich von der „Bauherrengemeinschaft A …, B …, C …, D …“ eingereicht. Es handelt sich dabei nicht um Bauanträge von vier Einzelpersonen, sondern um den Antrag einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (vgl. § 705 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Diese kann als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter im Rechtsverkehr grundsätzlich, das heißt soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen, jede Rechtsposition einnehmen. Soweit sie in diesem Rahmen eigene Rechte und Pflichten begründet, ist sie – ohne juristische Person zu sein – rechtsfähig (vgl. BGH, U.v. 29.01.2001 – II ZR 331/00 -, juris). Die Gesellschaft ist als solche sowohl beteiligungsfähig im baurechtlichen Verwaltungsverfahren gemäß Art. 11 Nr. 2 BayVwVfG als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 61 Nr. 2 VwGO. Eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts in Form der Bauherrengemeinschaft kann daher als Trägerin des Rechts, ein Grundstück zu bebauen, Antragstellerin im Baugenehmigungsverfahren und Adressatin einer Baugenehmigung oder auch eines Ablehnungsbescheids sein (vgl. zum Ganzen HessVGH, B.v. 23.01.1997 – 4 TG 4829/96 -, juris m.w.N.). Die „Bauherrengemeinschaft A …, B …,C …, D …“ ist auch nach außen gegenüber der Baugenehmigungsbehörde aufgetreten, indem sie Bauanträge stellte, die jeweils von sämtlichen Gesellschaftern unterschrieben wurden. Auch ist die Klägerin zu 2) als Gesellschafterin gegenüber der Baugenehmigungsbehörde „stellvertretend für die Bauherrengemeinschaft A … und C …“ aufgetreten (vgl. E-Mail v. 27.03.2017). Die Gesellschaft – und nicht der Kläger zu 1) oder die Klägerin zu 2) – ist daher vorliegend Bauherrin i.S.d. Art. 50 BayBO und verantwortliche sowie berechtigte Antragstellerin für die begehrten Baugenehmigungen (Art. 50 Abs. 1 Satz 2, 61 Abs. 1 Satz 1 BayBO).
Die streitgegenständliche Klage wurde jedoch nicht für die Gesellschaft (Bauherrengemeinschaft) erhoben, sondern ausdrücklich im eigenen Namen der Kläger. Der Kläger zu 1), der zunächst alleine Klage erheben ließ, ist in der Klageschrift vom 26.10.2017 namentlich als alleiniger Kläger bezeichnet. Auch lautete der damalige Antrag dahingehend, dem Kläger eine Baugenehmigung zu erteilen und er umfasste nicht die von der Bauherrengemeinschaft zur Genehmigung gestellten Vorhaben, sondern nur diejenigen Teile hiervon, die auf dem klägerischen Grundstück liegen. Des Weiteren bezieht sich die Klagebegründung nur auf den Kläger selbst und sein Grundstück mit der (unzutreffenden) Behauptung, er habe einen entsprechenden Bauantrag gestellt. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass der Kläger nicht in eigenem Namen, sondern als Vertreter der Bauherrengemeinschaft und für diese Klage erhoben hätte. Hiergegen spricht auch, dass sich die Klägerbevollmächtigten bereits im Verwaltungsverfahren nur für den Kläger zu 1) anzeigten und dort mit Schreiben vom 09.08.2017 sogar monierten, dass unter dem von der Beklagten verwendeten Geschäftszeichen der Klägerbevollmächtigten nur die Angelegenheit des Mandanten C … (eines anderen Gesellschafters) geführt werde, nicht aber diejenige des Klägers zu 1); es werde um eindeutige Adressierung gebeten. Auch hieraus ergibt sich, dass sich der Kläger zu 1) von vorneherein von den Klägerbevollmächtigten persönlich vertreten ließ und nicht die Bauherrengemeinschaft als solche vertreten wurde. Dies bestätigt auch die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Vollmacht sowie der Umstand, dass die Klägerbevollmächtigten zeitnah auch für den Gesellschafter C … in dessen eigenem Namen Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg für die Bestandteile der Bauvorhaben auf dem Grundstück FlNr. 59/3 erhoben. Unerheblich ist für die Frage der Zulässigkeit der Klage, dass die Beklagte im Baugenehmigungsverfahren und zunächst auch im gerichtlichen Verfahren nicht darauf hingewiesen hat, dass nicht der Kläger zu 1), sondern eine Bauherrengemeinschaft Bauherrin ist. Auch wenn hierzu durchaus Veranlassung bestanden hätte, ändert dieses Versäumnis nichts an der fehlenden Bauherreneigenschaft des Klägers zu 1).
Auch der Parteibeitritt der Klägerin zu 2) während des gerichtlichen Verfahrens ändert unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der darin liegenden Klageänderung nichts daran, dass die Klagebefugnis fehlt. Die Klägerin zu 2) klagt ebenfalls im eigenen Namen und nicht namens und im Auftrag der Bauherrengemeinschaft. Selbst wenn man den Parteibeitritt für zulässig erachten wollte, entsteht hierdurch lediglich eine subjektive Streitgenossenschaft gemäß § 64 VwGO i.V.m. § 59 Zivilprozessordnung (ZPO) zwischen dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2), nicht aber eine Änderung der Klägerseite dergestalt, dass nunmehr eine beteiligungsfähige Vereinigung, nämlich die Bauherrengemeinschaft, den Rechtsstreit führen würde. So lautet auch die vorgelegte Prozessvollmacht „In Sachen D … /Stadt R …“. Ein Bauantrag, den der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) im eigenen Namen (jeweils einzeln oder gemeinsam) gestellt hätten und der eine Klagebefugnis begründen könnte, liegt jedoch nicht vor.
Entsprechendes gilt für die beantragte Verbindung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren der weiteren Gesellschafter der Bauherrengemeinschaft (RO 2 K 17.1866). Werden Verfahren nach § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, so bilden diese nach der Verbindung ein einziges Verfahren, das jedoch mehrere Klagegegenstände enthalten kann. Vorliegend bestand schon keine Veranlassung, die Verfahren RO 2 K 17.1883 und RO 2 K 17.1866 förmlich zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Die jeweiligen Klageparteien haben von vorneherein in getrennten Klageverfahren die Erteilung von Baugenehmigungen zu ihren Gunsten im eigenen Namen gefordert. Es sind auch nicht etwa alle weiteren Gesellschafter der Bauherrengemeinschaft einer der erhobenen Klagen unter gleichzeitiger Änderung der Identität der Klagepartei beigetreten. So verbleibt es dabei, dass die allein aus den gestellten Bauanträgen möglicherweise berechtigte Bauherrengemeinschaft auch durch Verbindung der Verfahren nicht Klagepartei würde und den Klägern für ihre Klage im eigenen Namen hingegen die Klagebefugnis nach wie vor fehlte.
Hieran ändert schließlich auch nichts der Umstand, dass zuletzt für die verschiedenen Klageparteien der beiden Parallelverfahren jeweils vollumfänglich die Erteilung der drei von der Bauherrengemeinschaft beantragten Baugenehmigungen gefordert wurde (2 Reihenhauszeilen mit je 4 Reihenhäusern und Tiefgarage). Zwar handelt es sich bei der Erweiterung des Klagebegehrens in der Hauptsache nicht um eine Klageänderung, die nur unter den Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO zulässig wäre, denn nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO ist es nicht als eine Änderung der Klage anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird. Dies führt jedoch nur zur Erweiterung des Klagegegenstands, nicht aber zu einer Änderung der Identität der Klagepartei. Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) haben weder einen Bauantrag für die anfänglich geforderten Baugenehmigungen für die auf ihrem Grundstück liegenden Bestandteile des Vorhabens der Bauherrengemeinschaft gestellt, noch einen Bauantrag für das gesamte Vorhaben einschließlich der Bestandteile auf dem Nachbargrundstück.
Zuletzt ist ergänzend festzuhalten, dass gegenüber den Klägern auch kein Ablehnungsbescheid ergangen ist, aus dem sie eine Klagebefugnis herleiten könnten. An die Klägerin zu 2) wurde ohnehin kein Ablehnungsbescheid gerichtet. Soweit in den ergangenen Ablehnungsbescheiden der Kläger zu 1) angesprochen wurde, erfolgte dies offenkundig in seiner Eigenschaft als einer der Gesellschafter der Bauherrengemeinschaft. Abgelehnt wurden in den Bescheiden eindeutig die Bauanträge der Bauherrengemeinschaft, auch wenn sich dies in den Bescheiden weder aus dem Betreff noch aus Ziffer 1 des Tenors ausdrücklich ergibt. Verwendet wurden jedoch die Aktenzeichen, unter denen die Bauanträge der Bauherrengemeinschaft bearbeitet wurden, die Bauherrengemeinschaft wurde zur Kostentragung verpflichtet und in den Gründen der Bescheide ist ausdrücklich auf die Bauanträge der Bauherrengemeinschaft Bezug genommen. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass die Bescheide den Prozessbevollmächtigten der Kläger zugestellt wurden, die nach Aktenlage keine Vertretung der Gesellschaft angezeigt haben.
Den Klägern fehlt somit die Klagebefugnis i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO. Zudem fehlt für ihre Verpflichtungsklage jedenfalls das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, weil ein notwendiger vorheriger Antrag der Kläger an die Beklagte nicht vorliegt und sich diese auch hierauf beruft.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, § 159 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).


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