Baurecht

Baugenehmigung, Bebauungsplan, Bescheid, Versorgung, Hochschule, Innenbereich, Landschaftsbild, Vorhaben, Wohnhaus, Genehmigung, Auflagen, Landschaftsschutzgebiet, Gutachten, Wohnbebauung, aufschiebende Wirkung, gemeindliches Einvernehmen, Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

Aktenzeichen  M 9 SN 21.5136

Datum:
10.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 45689
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. zu tragen. Der Beigeladene zu 2 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 3750 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller, ein Naturschutzverband, wendet sich gegen die der beigeladenen Bauherrin erteilten Baugenehmigung zur Errichtung eines Mobilfunkmasten auf dem Grundstück FlNr. … im Eigentum des beigeladenen Markt Kösching.
Das Vorhabensgrundstück ist ein Waldgrundstück im Außenbereich am Rande des Geltungsbereichs der Landschaftsschutzgebietsverordnung vom 14.9.1995 “Naturpark Altmühltal“.
Mit Antrag vom18.5.2020 beantragte die Beigeladene zu 1. (im folgenden: Bauherrin) die Erteilung einer Baugenehmigung für einen 35 m hohen und ca.1,50m breiten Mobilfunkmast als Stahlgittermast mit 2 Plattformen und Outdoortechnik sowie Fundamentplatte. Beigefügt waren eine Verpflichtungserklärung nach § 35 Abs. 5 S.2 BauGB zum Rückbau und ein Landschaftspflegerischer Begleitplan vom 30.4.2020, ausweislich dessen die Rodung von 60 qm Wald am Standort und dem 1 m breiten Zuweg erfolgt.
Der Beigeladene zu 2. (im folgenden: Markt) hat mit Beschluss v. 18.6.2020 das gemeindliches Einvernehmen für 4 G und 5 G erteilt (Bl.53 BA).
Die Untere Naturschutzbehörde hat mit Schreiben vom 28.7.2020 (Bl.60 BA) und vom 18.8.2021 (Bl.119 BA) Stellung genommen und eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (im folgenden: VO) erteilt. Es handele sich hier um ein Landschaftsschutzgebiet nach der weiterbestehenden Schutzzone Naturpark Altmühltal. Ein Eingriff iSd. § 14 BNatschG mache Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen nach der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV) notwendig. Wegen des Artenschutzrechts, § 44 BNatschG, sei eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) zur Ermittlung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für alle europarechtlich geschützten Arten erforderlich. Erforderlich seien die hier vorgeschlagenen Auflagen bezüglich der Rodung, der Naturverjüngung durch Sukzession, der ökologischen Baubegleitung bei der Baustelleneinrichtung, dem Verbot von Fahren und Abstellen auf angrenzenden Flächen und der Bauzaunerrichtung.
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF), Ingolstadt, Bereich Forsten nahm mit Schreiben vom 21.7.2020 Stellung (Bl.66 BA). Es sei ein kleiner Gemeindewald betroffen mit einem ca.50 Jahre altem Bestand, geschätzt zu 45% Kiefer, 30% Lärche, 20% Fichte und 5% Bergahorn. Die Bäume hätten eine Höhe von ca. 20 m und in 40-50 Jahren von ca.30 m. Nach dem Waldfunktionsplan handele es sich um Wald mit einer besonderen Funktion als Lebensraum, für das Landschaftsbild und als regionaler Klimaschutzwald im Landschaftsschutzgebiet Naturpark Altmühltal. Der Rodung nach Art. 9 Abs. 2 BayWald werde unter der Auflage einer Aufforstung mit Laubbäumen der temporär genutzten Fläche und der Landwirtschaftsfläche FlNr. …0 im Eigentum des Marktes zugestimmt.
Nach einer Vereinbarung vom 13.10.2020/2.11.2020 (Bl.91 BA) hatte die Bauherrin mangels geeigneter Ausgleichsflächen nach der Kompensationsverordnung eine Ersatzzahlung in Höhe von 7735,00 Euro an den Bayer. Naturschutzfond zu leisten; das Geld ist bezahlt.
Nach der saP des Büros für naturschutzfachliche Gutachten Jungwirth vom November 2020 (Bl.96ff BA) bestehen keine Bedenken bei Umsetzung der Vermeidungs- und Ersatzmaßnahmen.
Der Marktgemeinderat hat am 15.10. 2020 (Bl.112) einen Beschluss über Einholung eines Gutachtens über den Standort und den Bedarf für eine Grundversorgung mit Telefonie gefasst. Nach dem Gutachten der Technischen Hochschule D. über fünf Alternativstandorte 0-4 sind die Standorte 0 und 1 technisch geeignet und die Standorte 2, 3 und 4 unzureichend. Planungsbedarf bedeute heutzutage die Sicherstellung der mobilen Datenkommunikation, nicht lediglich die Sprachtelefonie.
Mit Bescheid vom 20.August 2021 erteilte das Landratsamt die beantragte Baugenehmigung (Ziff.I) unter Auflagen (Ziff. II). Danach besteht Verpflichtung zum Rückbau (II.1). Die Vereinbarung über Ersatzzahlung vom 20.11.2020 ist Bestandteil der Genehmigung (II.3). Die Genehmigung nach § 7 Abs. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Naturpark Altmühltal“ wurde erteilt (II.11). Die Rodungserlaubnis nach Art. 9 BayWaldG wurde erteilt (II.12). Die Wiederaufforstung temporär genutzter Flächen mit Laubbäumen (II.13) und die Neuaufforstung ebenso großer Fläche im Nahbereich (II.14) wurde angeordnet. Ebenfalls aufgenommen wurde ein Vorbehalt weiterer Auflagen im öffentlichen Interesse (II.19). Auf den Bescheid und seine Begründung wird Bezug genommen.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers erhob mit Schriftsatz vom 28.9.2021 Klage (M 9 K 21.5070) und beantragte gem. § 80 Abs. 5 iVm § 80a Abs. 1 Nr.2 VwGO:
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 20.8.2021 wird angeordnet.
Es bestehe Klagebefugnis als Umweltverband gem. § 1 Abs. 1 S.1 Nr.5 UmwRG wegen § 7 Abs. 2 VO iVm. § 15 Abs. 5 BNatschG und § 35 Abs. 3 Nr.5 BauGB. Der Wald sei eine kleinräumige Exclave im Landschaftsschutzgebiet und das Gelände steige Richtung Wald an. Der Standort 0 und die nahegelegene FlNr. … im Innenbereich seien nach dem Gutachten besser geeignet. Der Bescheid sei rechtswidrig da die Genehmigung nach § 7 Abs. 2 VO rechtswidrig sei. Es bestehe ein erheblicher Eingriff in das Landschaftsbild, § 6 Abs. 1 VO. Der Ausgleich durch Geldersatz gem. § 15 Abs. 5, Abs. 6 BNatschG als Nebenbestimmung dürfe nur unter Abwägung aller Belange erfolgen, wenn der erhebliche Eingriff eine zulässige Beeinträchtigung sei und diese Abwägung fehle im Bescheid für genau diesen Ort des Vorhabens. Damit fehle auch die Begründung dafür, warum der Mobilfunkmast im Naturpark und nicht am Standort 0 errichtet werden solle. Der Bescheid sei außerdem rechtswidrig, da § 35 Abs. 3 Nr.5 BauGB entgegenstehe. Eine Privilegierung des Mobilfunkmasten fehle wegen des Alternativstandort 0 im Innenbereich. Der öffentliche Belang des Landschaftsbildes werde beeinträchtigt. Es fehle die Transparenz der Gründe dafür, warum dennoch der Bau im Außenbereich und in der Schutzzone Naturpark Altmühltal erfolge.
Der beigeladene Markt hat Stellung genommen. Maßgeblich für die Standortwahl sei die Zahl der Betroffenen gewesen. Der Eingriff in das Natur- und Landschaftsbild sollte zugleich so gering wie möglich gehalten werden. Der Markt habe sich seit November 2011 bis August 2021 insgesamt 24-mal mit dem Masten beschäftigt, eine Aufstellung der Termine sei beigefügt. Die Alternativstandorte seien begutachtet worden, auf die beigefügte Präsentation der Technischen Hochschule D. werde verwiesen.
Der Antragsgegner nahm mit Schreiben vom 25.10.2021 und 14.11 2021 Stellung und beantragte,
Antragsablehnung
Ein Baubeginn sei nicht erfolgt. Die Standortbescheinigung müsse im Baugenehmigungsverfahren nicht vorgelegt werden und sei jetzt da. Die Ausgleichszahlungen seien bezahlt worden. Ein gleich geeigneter Standort sei im Innenbereich nicht verfügbar. Schädliche Umwelteinwirkungen durch den Mast als Bauwerk gebe es nicht. Der Mobilfunkmast sei nach § 35 Abs. 1 Nr.3 BauGB im Außenbereich privilegiert. Es läge kein Fall des § 35 Abs. 3 Nr.3 BauGB vor, da die Strahlung der Anlage nicht Prüfungsgegenstand im Baugenehmigungsverfahren sei (BayVGH B.v.8.6.2015 – 1 CS 15.914). Der Naturschutz stehe nicht gem. § 35 Abs. 3 Nr.5 BauGB als öffentlicher Belang dem Vorhaben entgegen. Es läge keine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushalts iSd § 14 Abs. 1 BNatschG vor, da keine ökologisch wertvollen Flächen erheblich beeinträchtigt würden und es hier kein Biotop sei. Deshalb seien dafür auch keine Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 BNatSchG nötig. Wegen des mastartigen Eingriffs höher als 20 m sei eine Ersatzzahlung beruhend auf der Intensität „hoch“ des Eingriffs in Natur- und Landschaftsbild festgesetzt worden, da dafür keine Kompensation real möglich sei. Im Übrigen drohe keine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbilds, da Mast eher schmächtig wirke.
Die Bevollmächtigte der Bauherrin nahm mit Schriftsatz vom 26.10. 2021 und 28.10.2021 Stellung und beantragte,
Antragsablehnung
Der Standort 0 im Innenbereich sei technisch am sinnvollsten, aber wegen der Bebauungsplanfestsetzungen und der fehlenden Anmietbarkeit nicht realisierbar. Der hier verfahrensgegenständliche Standort 1 sei nach dem Gutachten der Hochschule D. die zweitbeste Alternative. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr.3 BauGB liege vor. Der Mobilfunkmast sei ortsgebunden, da ein bestimmter Standort im Suchkreis notwendig sei (st Rspr. seit BVerwG U.v.20.6.2013 – 4 C-2.12). Der Standort 0 in der A. …-S. … Str. im Innenbereich sei mit einem Wohnhaus bebaut und nicht mietbar gewesen. Die nahegelegene FlNr. … sei optimal, aber im BPlan „E. … …“ als öffentliche Grünfläche und zu 50% als Kompensationsfläche mit dem Zweck der Realisierbarkeit des Bebauungsplans festgesetzt worden. Es handle sich um ca.13000 qm am Nordhang des E. … Eine Befreiung vom Bebauungsplan sei aussichtslos, da die Festsetzung ein Grundzug der Planung sei und Markt dies ablehne. Es seien keine weiteren geeigneten Grundstücke im Innenbereich vorhanden. Die Anlage diene auch der Versorgung des Außenbereichs mit schnellem Internet, ua der Straße E., was wichtig für autonomes Fahren sei. Nach der Begründung zu § 35 BauGB im Baulandimmobiliengesetz (Drs.19/24838) sei eine Standortanalyse mit Standorten im Innenbereich nicht erforderlich, wenn Mobilfunkanlagen der Versorgung des Außenbereichs oder der Herstellung eines stabilen Mobilfunknetzes im Außenbereich dienen sollen. Es gäbe keine entgegenstehenden öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 Nr.5 BauGB, da hier ein Anspruch auf die Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 VO bestehe und diese zu Recht erteilt wurde. Der Baugrund sei nach den Angaben im Bayernatlas in einem Streifen von 12,19 m (wohl) außerhalb des Landschaftsschutzgebiets. Da nur die Spitze des Stahlgittermastes 10 -15 m oberhalb der Bäume sichtbar sei bestehe keine Verunstaltung des Landschaftsbilds. Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes seien gem. § 15 Abs. 5 BNatSchG durch Nebenbestimmungen ausgleichbar oder ersetzbar und dies sei im Bescheid als Bilanzierung des Eingriffsausgleichs nachvollziehbar geschehen. Eine Abwägung nach § 15 Abs. 5 BNatSchG sei nicht erforderlich, da wegen des Landschaftspflegerischen Begleitplans kein Kompensationsdefizit vorläge. Falls dennoch eine Abwägung erforderlich sei bestehe Vorrang des hohen öffentlichen Allgemeinwohlinteresses. Dies zeige § 1 Abs. 6 Nr. 8d BauGB, wonach das Telekommunikationswesen bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen sei. Art.87f GG liege vor. Lizenzbedingung der Frequenzversteigerung sei eine flächendeckende Breitbandversorgung, § 61 Abs. 3 S.2 Nr.4 TKG.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, §§ 80 Abs. 5 iVm. 80a VwGO, ist zulässig.
Der Bund Naturschutz ist als anerkannte Umweltvereinigung gem.§ 3 Abs. 1 UmwRG klagebefugt und macht wegen der Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Naturpark Altmühltal“ und wegen § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, sowie Verstöße gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgaben geltend.
Der Antrag ist jedoch unbegründet, da nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung, dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Augenschein und der mündlichen Verhandlung kein Verstoß gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften vorliegt und deshalb satzungsmäßige Belange des Antragstellers, § 2 Abs. 4 UmwRG, nicht berührt werden.
Die in der Baugenehmigung nach Art. 60 Satz 1 Nr. 3 BayBO i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Halbsatz 1 BayNatSchG zu prüfenden Voraussetzungen für eine Erlaubnis nach der Landschaftsschutzverordnung gem.§ 7 Abs. 2 VO liegen vor und die untere Naturschutzbehörde hat ihr Einvernehmen deswegen zu Recht erteilt (vgl. zur diesbezüglichen Konzentrationswirkung der Baugenehmigung BayVGH, B.v. 24.3.2020 – 1 ZB 18.69, BeckRS 2020, 9498 beck-online Rn. 4). Insbesondere liegt hierdurch auch keine Verletzung von § 15 Abs. 5 BNatschG vor (1.). Der Mobilfunkmast ist im Außenbereich privilegiert, § 35 Abs. 1 Nr.3 BauGB (2.). Eine Verletzung des § 35 Abs. 3 S.1 Nr.5 BauGB liegt nicht vor (3.).
1. Die Voraussetzungen für die nach § 7 Abs. 2 VO notwendige Erlaubnis und das Einvernehmen der unteren Naturschutzbehörde liegen vor.
a) Nach § 7 Abs. 1 Nr.1 der Verordnung über den „Naturpark Altmühltal (Südliche Frankenalb)“ v.14.9.1995 idF. der Änderungsverordnung v.12.12.2013 (im folgenden: VO) bedürfen bauliche Anlagen aller Art einer Erlaubnis. Diese ist nach § 7 Abs. 2 S.1 VO zu erteilen, wenn keine Wirkungen nach § 6 Abs. 1 VO hervorgerufen werden oder wenn diese Wirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. § 6 Abs. 1 VO verbietet alle Handlungen, die den Charakter des Gebiets verändern oder die dem in § 4 Abs. 2 VO genannten besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere alle Handlungen, die geeignet sind, ua das Landschaftsbild zu beeinträchtigen. Zu dem besonderen Schutzzweck nach § 4 Abs. 2 Nr.6 VO gehört die Verhinderung erheblicher oder nachteiliger Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft. Den Begriff des Eingriffs in Natur und Landschaft definiert § 14 Abs. 1 BNatschG als Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Gem. § 15 Abs. 5 BNatschG darf ein Eingriff nicht zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigung nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen ist und die Belange des Naturschutzes bei Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft den anderen Belangen im Rang vorgehen; wenn dennoch ein Eingriff zugelassen wird ist nach § 15 Abs. 6 BNatschG ein Ersatz in Geld dafür zu leisten.
Gemessen an diesen Maßstäben war im vorliegenden Fall die Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 VO zwingend zu erteilen, da nach dem Ergebnis des Augenscheins kein erheblicher Eingriff in Natur und Landschaft, insbesondere in das Landschaftsbild iSd § 14 Abs. 1 BNatschG, § 6 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 Nr.6 VO durch den Stahlgittermast, der ca.15 m über die Bäume eines von landwirtschaftlichen Flächen umgebenen kleinen Waldstücks herausragt, erkennbar war.
b) Ein erheblicher Eingriff in die Natur iSd. § 14 Abs. 1 BNatschG liegt hier nicht vor, da keine erhebliche Beeinträchtigung des Wäldchen durch eine negative Veränderung der Leistungsfähigkeit oder der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts durch den Bau eines Gittermasten droht. Der Naturhaushalt des Waldes als Wirkungsgefüge prägender biologischer Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlicher Strukuren (Lütkes/Ewer BNatschG § 14 Rn.14) wird nicht nennenswert spürbar beeinflusst. Das Waldstück selbst besteht überwiegend aus Nadelbäumen mit einem Stammumfang von ca. 80 cm, die dicht beieinander stehen und nach dem Ergebnis des Augenscheins den Eindruck des Aufwuchses einer verwilderten Nadelholzplantage machen. Am Vorhabenstandort befindet sich am Rande des Wäldchens Gebüsch, im Wald selbst gibt es soweit erkennbar kaum niedrigen Bewuchs. Eine besondere Schutzwürdigkeit des Waldstückes selbst besteht hinsichtlich Fauna und Flora nach dem Ergebnis des Augenscheins und den fachlichen Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde vom 28.7.2020, des AELF vom 21.7.2020 und der saP des Gutachters J. … vom November 2020 deshalb nicht. Die Antragstellerseite ist dem nicht entgegengetreten.
c) Der Mobilfunkmast stellt auch keinen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild gem. § 14 Abs. 1 BNatschG, § 6 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 Nr.6 VO dar. Maßstab dafür ist der aufgeschlossene Durchschnittsbetrachter, der das Landschaftsbild bei großflächiger Betrachtungsweise als gestört empfindet, weil zB der Eingriff als Fremdkörper in der Landschaft erscheint (Lütkes/Ewer aaO Rn.20). Von einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist nur dann auszugehen, wenn das Vorhaben in einer besonders schutzwürdigen Landschaft vorgesehen ist oder die Eingriffswirkung in die Landschaft besonders gravierend ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.1.2008 – 15 CS 07.3032). Dies ist bei einem Mobilfunkmast in einem Waldstück, umgeben von landwirschaftlichen Nutzflächen in besiedeltem Gebiet nicht der Fall.
Das Waldstück steht als Waldinsel inmitten einer landwirtschaftlich geprägten Kulturlandschaft aus Wiesen und Ackerflächen, die im Bereich des Marktes die Wohnbebauung des Bebauungsplangebiets E. am Ortsrand von dem Waldstück trennt. Es besteht damit eine entsprechende Grundstücksvorbelastung des Vorhabengrundstücks. Die Umgebung ist weitgehend flach und die Landschaft weit einsehbar.
Die landwirtschaftliche genutzte Kulturlandschaft in besiedelten Gebieten wird seit der flächendeckenden Nutzung der Elektrizität durch Masten aller Art mitgeprägt. Auch Gittermasten sind seitdem für das Landschaftsbild typisch und ragen weithin sichtbar hervor. Für diese typische Prägung von Wiesen und Feldern ist es unerheblich, ob tatsächlich bereits irgendwelche Masten in der Umgebung stehen oder – wie hierkeine in Sichtweite sind. Maßgeblich für die Einordnung ist nur, dass Masten üblicherweise zum vorhandenen Landschaftsbild dazu gehören.
Wenn wie hier der Anblick von Masten auf landwirtschaftlichen Flächen in Siedlungsnähe nicht ungewöhnlich ist liegt bereits kein vor diesem Anblick zu bewahrendes und zu schützendes Landschaftsbild vor. Der Neubau des Gittermasten ist deshalb zwar wie jede bauliche Veränderung ein Eingriff in das vorhandene Landschaftsbild, weil man ihn sieht und er vorher nicht da war. Für den aufgeschlossenen Durchschnittsbeobachter ist der Anblick allerdings üblich und heutzutage umgebungstypisch.
Der Eingriff ist angesichts der Vorbelastung durch die Nähe zum Gemeindegebiet und der landwirtschaftlichen Nutzung sowie der Wiesen in der Umgebung wegen der fehlenden besonderen Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes nicht erheblich mit der Folge, dass der Tatbestand des § 6 Abs. 1 VO und des § 14 Abs. 1 BNatschG hier nicht vorliegt. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass es auf die Art der Nutzung nicht ankommt, sondern nur auf den Anblick. Deshalb geht die Annahme fehl, dass ein Stahlgittermast als Mobilfunkmast anders als ein Stahlgittermast als zB. als Strommast als erheblicher Eingriff zu bewerten sei, weil er baulich etwas grundlegend Neues ist.
d) Die nach § 7 Abs. 2 VO erteilte Erlaubnis verstößt nicht gegen § 15 Abs. 5, Abs. 6 BNatSchG. Ein Abwägungsdefizit besteht nicht, da bereits die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 und Abs. 6 BNatschG tatbestandlich nicht vorliegen. Es fehlt hier bereits an einem erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft, insbesondere in das Landschaftsbild, § 14 Abs. 1 BNatSchG, und damit auch an einer auszugleichenden Beeinträchtigung. Einer Abwägung aller Belange bedarf es deshalb nicht und die Erlaubnis war gem. § 7 Abs. 2 VO zwingend zu erteilen. § 7 Abs. 2 VO sieht kein Ermessen vor. Der Umstand, dass eine Ersatzzahlung für die nicht kompensierbare Höhenentwicklung des Mobilfunkmast als Ausgleich gezahlt wurde ändert daran nichts.
2. Das Bauvorhaben ist gem.§ 35 Abs. 1 Nr.3 BauGB im Außenbereich privilegiert, da es der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dient und – beschränkt auf das Gebiet des Suchkreises – ortsgebunden ist.
a) Das Merkmal der „Ortsgebundenheit“ im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist bei einer Mobilfunksendeanlage dann erfüllt, wenn sie an einem funktechnisch hierfür geeigneten Standort im Außenbereich errichtet werden soll, um das Angebot an Telekommunikationsdienstleitungen zu verbessern, etwa weil durch die Anlage eine bestehende Versorgungslücke geschlossen werden soll. Es genügt mithin eine „Raum- bzw. Gebietsgebundenheit“, die durch eine entsprechende Standortanalyse des Vorhabenträgers nachzuweisen ist (BVerwG, U. vom 20.6.2013 – 4 C 2/12). Ein solcher Nachweis liegt vor.
b) Wegen der Verwirklichung des Grundsatzes der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs hat die Rechtsprechung einschränkend darauf abgestellt, dass diese Ortsgebundenheit einer Mobilfunksendeanlage nur dann bestehe, wenn dem Bauherrn nach der von ihm im Genehmigungsverfahren vorzulegenden Standortanalyse ein Ausweichen auf einen ebenfalls geeigneten Standort im Innenbereich nicht zugemutet werden kann (BVerwG aaO., BayVGH, B.v.04.03.2015 – 15 CS 15.361).
Diese Rechtsprechung ist in weiten Teilen durch die Gesetzgebung und die mittlerweile allgemein anerkannte Notwendigkeit einer flächendeckenden Versorgung des gesamten Staatsgebiets überholt. Wenn wie hier ein Standort sowohl das Gemeindegebiet als auch den Außenbereich mit seinen Straßen lückenschließend abdecken soll bedarf es nach dem Willen des Gesetzgebers keiner Prüfung des Innenbereichs (Drs.19/24838).
Ungeachtet dessen hat hier eine Untersuchung der Standortalternativen durch die Technische Hochschule D. stattgefunden und sowohl der beigeladene Markt als auch die Bauherrin haben dargelegt, dass und warum der Standort 0 und seine Umgebung aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht geeignet war; auch die Antragstellerin hat nach dem Ergebnis des Augenscheins in der mündlichen Verhandlung am Vorrang des Standort 0, Wohnbebauung mit Grünfläche und Spielplatz im Bebauungsplangebiet, nicht mehr festgehalten. Der geeignete Innenbereichsstandort 0 war nicht anmietbar und die Errichtung auf der Grünfläche in der Nähe ist aufgrund des Bebauungsplans unzulässig.
3. Dem Vorhaben stehen nicht die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege, die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert oder eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbilds entgegen, § 35 Abs. 3 S.1 Nr.5 BauGB.
a) Der Umstand, dass das Baugrundstück im Geltungsbereich der Landschaftschutzgebietsverordnung „Naturpark Altmühltal“ liegt, führt nicht zu einer Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, da die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 VO vorliegen und die untere Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erteilt hat.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden grundsätzlich durch Vorhaben beeinträchtigt, die in einem Landschaftsschutzgebiet liegen und stehen auch einem privilegierten Vorhaben entgegen, wenn dieses naturschutzrechtlich unzulässig ist (BVerwG, U. v. 27. 6. 2013 – 4 C 1.12). Eine im Außenbereich geplante Anlage ist baubauplanungsrechtlich jedoch nicht automatisch deswegen unzulässig, weil sie in einem Landschaftsschutzgebiet verwirklicht werden soll (VG Mainz B. v. 22.03.2021 – 3 L 115/21.MZ). Die Voraussetzungen für eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 VO liegen hier vor. Die von der unteren Naturschutzbehörde hierfür formulierten Auflagen sind Bestandteil der Baugenehmigung. Dass dennoch die nachhaltige Wahrung des Schutzzwecks des Landschaftsschutzgebiets auch unter Berücksichtigung der Nähe zum bebauten Gemeindegebiet und der Grundstücksvorbelastung in Ortsrandlage in Zweifel zu ziehen wäre, hat die Antragstellerin nicht aufzuzeigen vermocht und hat auch der Augenschein nicht ergeben. Mangels erheblichen Eingriffes i.S.d. § 14 Abs. 1 BNatSchG (siehe oben) kann offenbleiben, inwieweit die §§ 14 ff. BNatSchG im Rahmen des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB zu prüfen sind (ausführlich zum Prüfungsstandort und zum Verhältnis zwischen §§ 14 ff. BNatSchG und dem Bauplanungsrecht BayVGH, B.v. 11.7.2016 – 15 ZB 14.400 – juris Rn. 27 ff.).
b) Unabhängig von der Lage in einem Landschaftsschutzgebiet ist von einer relevanten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft, insbesondere des Landschaftsbildes iSd. § 35 Abs. 3 Nr.5 BauGB nur dann auszugehen, wenn das privilegierte Vorhaben in einer besonders schutzwürdigen Landschaft vorgesehen ist oder die Eingriffswirkung in die Landschaft besonders gravierend ist (BayVGH, B.v. 14.1.2008 – 15 CS 07.3032). Es liegt hier bereits keine besonders schützenswerte Landschaft vor und der Eingriff durch den Bau des Mobilfunkmasten ist nicht besonders gravierend. Der Vorhabenstandort liegt in einem kleinen Wäldchen am Waldrand und der Mobilfunkmast ist nur eingeschränkt wegen der Höhe sichtbar. Nach der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde, bestätigt durch den Augenschein, ist der Mast kein besonders gravierender Eingriff in die Natur und Landschaft eines besonders hochwertigen Landschaftsteils, da der Waldbestand aus Nadelbäumen lediglich durch die Spitze des Gittermastes um 15 m überragt wird und die Bäume selbst keinen hochwertigen Landschaftsteil bilden.
c) Die natürlichen Eigenart der Landschaft und deren Erholungswert, 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, werden hier ebenfalls nicht beeinträchtigt und stehen dem im Außenbereich privilegierten Vorhaben der Bauherrin nicht entgegen. Die natürliche Eigenart der Landschaft wird geprägt durch die naturgegebene Art der Bodennutzung, einschließlich der Eigentümlichkeiten der Bodenformation und ihrer Bewachsung (BayVGH, U.v. 15.7.2016 – 22 BV 15.2169) und durch die bereits vorhandene Anlagen. Zwar kann grundsätzlich auch ein privilegiertes Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen, allerdings ist der gesetzgeberischen Zuweisung der privilegierten Vorhaben an den Außenbereich angemessen Rechnung zu tragen, da sie sonst bedeutungslos wäre (Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Auflage 2022, § 35 Rn. 86). Unter Berücksichtigung der Privilegierung des Mobilfunkmastes gem. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB und der vorhandenen Vorbelastung der Umgebung durch landwirtschaftlichen Nutzung lässt sich keine Beeinträchtigung einer schützenswerten natürlichen Eigenart der Landschaft feststellen. Auch ein besonderer Erholungswert der Landschaft rund um das Vorhabengrundstück besteht nicht vor.
d) Das Landschaftsbild wird durch den geplanten Mobilfunkmast auch nicht iSd § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB verunstaltet. Das Landschaftsbild wäre dann verunstaltet, wenn mit der Errichtung des Vorhabens der städtebauliche und landschaftliche Gesamteindruck erheblich gestört würde, mit anderen Worten, wenn das Bauvorhaben dem Orts- oder Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (BayVGH, U.v. 9.8.2007 – 25 B 05.1341). Eine bloße Veränderung des Landschaftsbildes reicht nicht aus (VGH BW, U.v. 30.9.2011 – 8 S 1947/11). Für eine grobe Unangemessenheit des zu errichtenden Mobilfunkmastes in der vorgesehenen Umgebung ist nach dem Ergebnis des Augenscheins nichts ersichtlich. Nicht zuletzt durch die beauflagten und bereits bezahlten Ersatzzahlungen sowie durch die im landschaftspflegerischen Begleitplan angeordneten Maßnahmen zur Minimierung wird eine verbleibende Beeinträchtigung durch die dauerhafte Beseitigung von 6 Bäumen am Standort und den den Anblick eines Teil des Mobilfunkmasten oberhalb der Bäume ausgeglichen.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Beigeladene zu 1 hat einen Antrag gestellt und es entspricht der Billigkeit, die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene zu 2 hat keinen Antrag gestellt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2,52 Abs. 1 GKG iVm Streitwertkatalog.


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