Baurecht

Baugenehmigung für beleuchtete Großflächenwerbetafel an Gebäudeabschlusswand

Aktenzeichen  AN 9 K 18.01387

Datum:
17.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 10625
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1, Abs. 2
BayBO Art. 8 Satz 2
BauNVO § 4

 

Leitsatz

1 Zur Verunstaltung des Straßen- und Ortsbildes durch eine Werbetafel.  (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, sie hat deshalb auch keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung.
Das Baugrundstück und damit der Anbringungsort der geplanten Werbeanlage liegt hier in einem Bereich, der nach § 34 Abs. 1, 2 BauGB ivm. § 4 BauNVO als allgemeines Wohngebiet einzustufen ist. Dies entspricht zum einen den übereinstimmenden Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung, aber auch den im von der Beklagten vorgelegten Lageplan innerhalb des hier maßgeblichen Bereichs, nämlich der Bebauung beidseits der …straße sowie entlang der …straße und der …straße, soweit sie zu dem dreieckigen, geschlossen bebauten Block gehört, in dem das Baugrundstück liegt, vorhandenen Nutzungen. Auch der Augenschein hat keinen Anlass gegeben, an dieser Einstufung zu zweifeln.
In einem allgemein Wohngebiet ist die hier gegenständliche Werbeanlage als gewerbliche Nutzung nicht allgemein zulässig, sie könnte nur ausnahmsweise zugelassen werden nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, wenn es sich um einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb handelte. Dabei hat die Beklagte hier zurecht die Bewilligung einer Ausnahme verweigert, da die geplante Werbeanlage im Hinblick auf ihren erhöhten Anbringungsort und die Beleuchtung sich störend auf die umgehende Wohnbebauung auswirkt.
Daneben ist hier auch eine Verunstaltung des Straßen- und Ortsbildes im Sinn des Art. 8 Satz 2 BayBO gegeben, auf die sich die Beklagte nach Art. 68 Abs. 1 Satz 2, 2. Hs BayBO auch berufen kann und berufen hat. Die Werbeanlage wird hier an einer Gebäudeabschlusswand errichtet, die zugleich den westlichen Abschluss des Bebauungsblocks darstellt. Die fünfgeschossige Wand ist einerseits durch zwei nebeneinanderliegende Fensterreihen im jedem Geschoss auf der Nordseite gegliedert, während die südliche Wandhälfte bisher völlig frei bleibt und damit einen Ruhebereich für einen Betrachter darstellt. Zugleich ist die Wand zunächst durch einen baulich zurückversetzten und farblich dunkler angestrichenen Sockel sowie darüber durch einen weiteren farblich abgesetzten Bereich gestalterisch gegliedert. Diese vertikale und horizontale Gliederung wird durch die Werbeanlage durchbrochen, die Wand wird zum Werbeträger degradiert, gerade auch wegen der grellen Farbgebung und Beleuchtung im Gegensatz zur ruhigen und zurückhaltenden Farbgebung des Gebäudes.
Ergänzend wird im Übrigen auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids verwiesen.
Damit war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert wurde hier nach § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der langjährigen Praxis der Kammer mit 5.000 EUR festgesetzt.


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