Baurecht

Baugenehmigung für den Neubau einer Produktionshalle mit Brauerei (Parallelfall zu VG München BeckRS 2017, 118818)

Aktenzeichen  M 1 K 16.2131

Datum:
14.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 74
BauNVO BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2
BImSchG BImSchG § 22

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 2. als Gesamtschuldner zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg.
Die Klage ist unzulässig (Nr. 1). Im Übrigen wäre sie auch unbegründet (Nr. 2).
1. Die Klage ist unzulässig.
Die Kläger haben den Ausgangsbescheid vom 12. Mai 2015 nicht fristgerecht angefochten (Buchst. a), weswegen die aus dem Ausgangsbescheid vom 12. Mai 2015 in Gestalt des Ergänzungsbescheides vom 29. März 2016 bestehende Baugenehmigung für das streitgegenständliche Vorhaben Bestandskraft erlangt hat und einer inhaltlichen gerichtlichen Kontrolle nicht mehr zugänglich ist (Buchst. b).
a) Der Baugenehmigungsbescheid vom 12. Mai 2015 wurde an die im Baugenehmigungsverfahren beteiligten Nachbarn nicht individuell, sondern über den Weg der öffentlichen Bekanntmachung nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 bis Satz 6 BayBO zugestellt (siehe Bl. 338 der Bauakte). Der in Art. 66 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 BayBO bestimmte Inhalt des Bescheids wurde im amtlichen Veröffentlichungsblatt des Landratsamts, dem Traunsteiner Tagblatt, am 20. Mai 2015 bekannt gemacht (Bl. 356 der Bauakte). Mit diesem Tag gilt die Zustellung des Bescheids vom 12. Mai 2015 – unabhängig von einer Kenntnisnahme durch die Nachbarn – als bewirkt, Art. 66 Abs. 2 Satz 6 BayBO.
Innerhalb der am 20. Mai 2015 beginnenden und am Montag, den 22. Juni 2015 endenden Monatsfrist des § 74 VwGO für die Erhebung der Klage gegen den Bescheid wurde – unstreitig – Klage nicht erhoben. Klage gegen diesen Bescheid wurde erst am …. Mai 2016, also weit außerhalb der Monatsfrist, im Zusammenhang mit der Klage gegen den Ergänzungsbescheid vom 29. März 2016 erhoben. Der Erlass des Ergänzungsbescheides machte die fristgerechte Klage gegen den Erstbescheid nicht entbehrlich. Wie der Beklagte zu Recht ausführt, hat der Ergänzungsbescheid den Erstbescheid nicht vollständig aufgehoben, sondern nur teilweise, nämlich nur in dessen Nebenbestimmungen zum Lärmschutz und den zu Grunde liegenden Bauunterlagen, ihn aber im Übrigen ausdrücklich unberührt gelassen. Der Erstbescheid blieb also im Umfang seiner Nichtmodifizierung durch den Ergänzungsbescheid nach wie vor bestehen. Insoweit musste er zur Hinderung seiner Bestandskraft innerhalb der Monatsfrist seit seiner Bekanntmachung mit Klage angegriffen werden, was nicht geschehen ist.
b) Infolge der nicht fristgerechten Anfechtung des Ursprungsbescheids vom 12. Mai 2015 ist dieser, soweit er nicht durch den Ergänzugsbesheid modifiziert (teilaufgehoben) wurde, gegenüber den Klägern bestandskräftig. Damit besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen den modifizierenden Ergänzungsbescheid. Die beiden Bescheide sind in ihrem Regelungsgehalt untrennbar aufeinander bezogen. Seit dem Erlass des Ergänzungsbescheids gibt es nur noch eine nicht weiter teilbare, einheitliche Baugenehmigung für das streitbefangene Vorhaben, nämlich den Ursprungsbescheid vom 12. Mai 2015 in Gestalt des Ergänzungsbescheides vom 29. März 2016. Nur wenn beide Bescheide ordnungsgemäß angefochten sind, kann das Gericht in eine inhaltliche Kontrolle der baugenehmigungsrechtlichen Grundlage des Vorhabens eintreten.
2. Selbst wenn – wie nicht – die Klage zulässig wäre, wäre sie unbegründet.
Der Bescheid vom 12. Mai 2015 in Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 29. März 2016 verletzt die Kläger nicht in ihren nachbarlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kläger werden durch das Vorhaben keinen unzumutbaren Lärm- oder sonstigen Belästigungen ausgesetzt.
Der Nachbarschutz von außerhalb der Grenzen des Plangebiets – hier des Bebauungsplangebiets „Gewerbegebiet … III“ – belegenen Grundstückseigentümern bestimmt sich bundesrechtlich (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (BVerwG, B.v. 18.12.2007 – 4 B 55.07 – juris Rn. 6). Bei Lärmimmissionen sind Maßstab für die danach hinzunehmenden Belästigungen § 22 BImSchG i.V.m. den Regelungen der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BImSchG, Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm (statt aller König, Baurecht Bayern, 2015, Rn. 417 ff., 422 und 423).
Das Gericht hat in seinem Beschluss vom 7. September 2016 (M 1 S7 16.3394) in der Parallelsache im Detail herausgearbeitet, dass nach summarischer Prüfung keine immissionsschutzrechtlichen Bedenken gegen das Vorhaben bestehen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diesen Beschluss bestätigt (B.v. 19.1.2017 – 1 CS 16.2051 – juris). Die Erwägungen in diesem Eilverfahren gelten in entsprechender Weise für die Kläger.
Die Feststellungen im Eilverfahren haben auch im Hauptsacheverfahren Bestand.
Die nunmehr zur vorsorglichen Absicherung des Immissionsrichtwertes für allgemeine Wohngebiete in den werktäglichen Ruhezeiten während der Tagzeit (d. h. zwischen 6.00 Uhr und 7.00 Uhr sowie zwischen 20.00 und 22.00 Uhr) von 49 dB(A) (vgl. Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d i.V.m. Nr. 6.5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 der TA Lärm) mit Schreiben der Beigeladenen zu 1. vom 29. Juli 2016 bezüglich der Baugenehmigung vom 12. Mai 2015 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 29. März 2016 (nebst Prozesserklärung vom 20. April 2016) gegenüber dem Beklagten verbindlich erklärten Betriebszeitenbegrenzungen für den Lieferverkehr, den Besucherverkehr mit Omnibussen und die Befüllung und Abholung von Wertstoffcontainern (Verzichtserklärung) schließen eine mögliche unzumutbare Beeinträchtigung der Kläger durch Schallimmissionen aus. Ein Überschreiten der genannten Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm war bislang jedenfalls insoweit nicht ausreichend belastbar auszuschließen, als durch den Betrieb des streitbefangenen Vorhabens während der Tagzeit die Möglichkeit einer werktäglichen Richtwertüberschreitung nach Nr. 6.5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 der TA Lärm bestanden hat, unterstellt das Wohnhaus der Kläger auf dem Grundstück FlNr. 913/6 liege bauplanungsrechtlich in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 4 BauNVO ( vgl. Nr. 6.6 Satz 2 der TA Lärm). Durch die verbindliche Erklärung der Beigeladenen zu 1. vom 29. Juli 2016 kann sichergestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.2006 – 4 B 80/05 – juris Rn. 5), dass der Betrieb des streitbefangenen Vorhabens – soweit von ihm zwischen 6.00 und 7.00 Uhr sowie zwischen 20.00 und 22.00 Uhr bislang die Gefahr von werktäglichen Richtwertüberschreitungen für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit ausgehen konnte – von der Beigeladenen zu 1. rechtsverbindlich so durchgeführt wird, dass diese Gefahr hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann (vgl. Schalltechnische Stellungnahme der S… GmbH vom 16. März 2016 mit ergänzenden Erläuterungen vom 22. April, 8. Juli und 30. August 2016). Eine Beeinträchtigung der Kläger in Gestalt einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm ist von daher nicht mehr zu befürchten. Dies gilt, wie erwähnt, sogar unter der Annahme, dass das Grundstück der Kläger im Innenbereich in einem allgemeinen Wohngebiet liegt. Indes dürfte diese für die Kläger günstige Annahme nicht haltbar sein. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im erwähnten Beschluss vom 19. Januar 2017 (1 CS 16.2051) ausgeführt, dass viel dafür spricht, dass dem Grundstück der Klagepartei im Parallelverfahren nicht der Schutz eines allgemeinen Wohngebiets zusteht, sondern dieses als Teil des Außenbereichs nur das Schutzniveau eines Mischgebiets nach Nr. 6.1 Buchst. c der TA Lärm beanspruchen könne. Dies ist auf das Grundstück der Kläger übertragbar. Unter Zugrundelegung des wohl realistischen Schutzniveaus eines Mischgebiets für das Anwesen der Kläger bestünde erst Recht kein Zweifel daran, dass sie keinen im Sinne der Vorgaben der TA Lärm unzumutbaren Immissionsbelastungen ausgesetzt sind.
Dieses immissionsschutzrechtliche Ergebnis wird getragen durch eine Vielzahl schalltechnischer Gutachten, insbesondere die Stellungnahme der S… GmbH vom 16. März 2016, die zusätzlichen Erläuterungen hierzu vom 22. April 2016 (insbesondere zum Halleninnenpegel) und den Bericht über die messtechnische Bestimmung des Halleninnenpegels vom 20. Februar 2017, sowie die Stellungnahme des Beklagten vom 30. August 2016. Der immissionsschutzrechtlichen und immissionsschutzfachlichen Beurteilung des Vorhabens liegen entgegen der Auffassung der Kläger keine falschen bzw. unrealistischen Annahmen oder methodische oder sonstige Fehler der Gutachten zu Grunde. Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:
a) Der Ansatz des Halleninnenpegels von 85 dB(A) als Maßstab für die Lärmentwicklung in der streitgegenständlichen Halle und als wichtige Einflussgröße für die nachbarliche Immissionsbelastung ist realitätsnah. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2017 hat die Höhe des Halleninnenpegels lediglich Auswirkungen auf einen Teil der an den Immissionsorten einwirkenden Geräuschquellen und deren Teilpegel an den Immissionsorten. Die von den Klägern in Bezug genommene schalltechnische Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 21. Februar 2008, vorgelegt im Verfahren M 1 SN 16.3394, ist zu einem anderen Vorhaben erstellt worden; ihr kann keine grundsätzliche Aussage des Inhalts entnommen werden, dass der vorliegend zugrunde gelegte Halleninnenpegel zu niedrig wäre (siehe hierzu Stellungnahme der S… GmbH vom 30.8.2016, vorgelegt im Verfahren M 1 SN 16.3394, S. 2). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beigeladene zu 1. sich zum Halleninnenpegel neben Erkenntnissen aus vergleichbaren Projekten auf die Auswertung „Handwerk und Wohnen“ des TÜV Rheinland sowie auf orientierende Kurzzeitmessungen des Halleninnenpegels in der bestehenden Produktionshalle stützt (zur Auswertung des TÜV Rheinland vgl. die Stellungnahme der S… GmbH vom 22.4.2016, vorgelegt im Verfahren M 1 SN 16.3394, S. 2). Hinzu kommt, dass Nummer 7 des Ergänzungsbescheids vom 29. März 2016 in Ergänzung von Nummer II.3 des Ursprungbescheids vom 12. Mai 2015 anordnet, dass die mittleren Halleninnenpegel der Produktionshalle und im Bereich „Brauerei“ einen Wert von 85 dB(A) nicht überschreiten dürfen und dies innerhalb von sechs Monaten nach der Nutzungsaufnahme durch Abnahmemessungen zu belegen ist. Dadurch wird die Einhaltung des zu Grunde gelegten Pegels vollziehbar sichergestellt. Die Abnahmemessung bei Echtbetrieb hat bereits stattgefunden. Nach dem Bericht der S… GmbH vom 20. Februar 2017 haben die zwischen dem 30. Januar 2017 und dem 6. Februar 2017 durchgeführten Messungen ergeben, dass der festgelegte Halleninnenpegel von 85 dB(A) selbst bei einer theoretischen Arbeitsdauer von 16 Stunden und durchgehendem Vollbetrieb in beiden Hallenabschnitten mit großer Sicherheit eingehalten ist. Die Messungen waren in der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2017 Gegenstand der ausführlichen Erörterung mit den Gutachtern und den Beteiligten. Zweifel am Ergebnis der Messungen ergaben sich nicht.
b) Auch der Vortrag der Kläger zur – aus ihrer Sicht unzureichenden – Berücksichtigung von Fahrgeräuschen durch andere bzw. zusätzliche Fahrwege von (Liefer-)Verkehr auf dem Betriebsgelände führt nicht weiter. Ausweislich der schalltechnischen Untersuchung vom 16. März 2016 (vgl. dort insbesondere Abb. 3) ist eine Umfahrung des Betriebsgeländes ausreichend berücksichtigt; dies wird vom Sachgebiet Immissionsschutz des Landratsamts in seiner Stellungnahme vom 23. August 2016 (dort Seite 2) sowie von der S… GmbH in ihrer Stellungnahme vom 30. August 2016 (dort Seite 4 f.) nochmals ausdrücklich bestätigt. Eine Zufahrt zum Betriebsgelände über die A… Straße ist nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung (vgl. insbesondere den genehmigten Lageplan und Freiflächenplan).
c) Soweit eine fehlerhafte Nichtberücksichtigung von Vorbelastungen durch Sportanlagen gerügt wird, ist dem bereits von Rechts wegen nicht zu folgen. Nach Nr. 2.4 der TA Lärm ist Vorbelastung die Belastung eines Orts mit Geräuschimmissionen von allen Anlagen, für die die TA Lärm gilt, ohne den Immissionsbeitrag der zu beurteilenden Anlage. Nach Nr. 1 Abs. 2 Hs. 2 Buchst. a der TA Lärm unterfallen Sportanlagen, die nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) zu beurteilen sind, nicht dem Anwendungsbereich der TA Lärm. Mit Blick auf Nr. 1 Satz 1 Hs. 1 der TA Lärm gilt gleiches auch für Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen, soweit nicht Nr. 7.4 der TA Lärm eingreift. Danach stellen Sportanlagen- und anlagenunabhängiger Verkehrslärm grundsätzlich keine Vorbelastung im Sinne der TA Lärm dar. Dies ist dem segmentierenden Regelungssystem des Lärmschutzes in der deutschen Rechtsordnung geschuldet, wonach Anlagenlärm nur nach der TA Lärm bestimmt und beurteilt wird, während für Lärm aus sonstigen spezifischen Quellen ausschließlich das jeweilige spezielle Regelwerk Anwendung findet (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV, 18. BImSchV usw.) und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Anhaltspunkte für eine die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle des Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) überschreitende, die Gesundheit gefährdende Lärmbelastung, einschließlich der Vorbelastung und des zu erwartenden anlagenbezogenen Lärms, durch einen Dauerschallpegel von 70 dB(A)/tags oder 60 dB(A)/nachts als Folge des Vorhabens bestehen nicht (vgl. z.B. BVerwG, U.v. vom 13.5.2009 – 9 A 72/07 – NVwZ 2009, 1498).
Nachdem die Geräuschimmissionen sogar den Immissionsrichtwert nach Nr. 6.1. Buchst. d der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete für den Tag um mehr als 6 dB(A) unterschreiten, bedurfte es einer Bestimmung der Vorbelastung gemäß Nr. 3.2.1 Unterabs. 2 und 6 Satz 2 i.V.m. Nr. 4.2 Buchst. c der TA Lärm nicht.
d) Auch eine unzumutbare Belastung der Kläger durch Einzelereignisse im Rahmen des Verkehrs mit LKW auf dem Betriebsgrundstück ist nicht zu besorgen. Die Geräusche, die von Motorstarts, Türenschlagen, Betriebsbremsen u.ä. der LKWs hervorgerufen werden, sind bei der Berechnung der Beurteilungspegel nach dem Inhalt der Gutachten ausreichend berücksichtigt worden (vgl. schalltechnische Beurteilung der S… GmbH vom 16.3.2016, Seite 23 ff. und Seite 37, sowie Stellungnahme des Sachgebiets Immissionsschutz des Landratsamts vom 23.8.2016, Seite 2, namentlich unter Verweis auf den „Technischen Bericht zur Untersuchung der Geräuschimmissionen durch Lastkraftwagen auf Betriebsgelände von Frachtzentren, Auslieferungslagern, Speditionen und Verbrauchermärkten sowie weiterer typischer Geräusche insbesondere von Verbrauchermärkten“ des Hessischen Landesamts für Umwelt und Geologie – HLUG, 2005). Dabei berücksichtigt die Berechnung vom 16. März 2016 insbesondere auch kurzzeitige Geräuschspitzen sowohl bei den Fahrwegen als auch beim Rangieren (vgl. Seite 25 f.), indem sie entsprechend dem Bericht des HLUG 2005 (dort Seite 16) hierfür den höchsten für Einzelereignisse vorgesehenen Schallleistungspegel von 108 dB(A) für Betriebsbremsen in Ansatz bringt. Hierauf bezieht sich auch die Aussage der S… GmbH in der schalltechnischen Beurteilung vom 16. März 2016 (dort Seite 37), wonach „die LKW-Geräusche Motorstarten, Türenschlagen, Betriebsbremse usw. (…) bereits in den Emissionsansätzen für die LKW-Fahrwege und insbesondere für das Rangieren mit abgedeckt“ sind. Zudem weisen der Beklagte und die Beigeladene zu 1. übereinstimmend zutreffend darauf hin, dass nach der Betriebsbeschreibung in der Fassung ihrer Fortschreibung vom 10. März 2016 ein Betrieb von LKW mit Kühlaggregaten weder vorgesehen ist noch für den genehmigten Betrieb üblich wäre.
e) Auch die Regelungen der Baugenehmigung zur Anordnung von Maschinen in der Werkhalle sowie über die Öffnung von Türen, Toren und Lüftungsklappen in den Lichtbändern sind sachgerecht und begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Der Ergänzungsbescheid vom 29. März 2016 regelt unter Nummer 5 in Ergänzung von Nummer II.3.d des Ausgangsbescheids vom 12. Mai 2015 zum einen, dass Türen, Tore und Lüftungsklappen in den Lichtbändern pro Tag nicht länger als vier Stunden offen stehen dürfen und zum anderen, dass die Einhaltung dieser Vorgabe durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen ist. Diese Nebenbestimmung ist ausreichend bestimmt und zudem auch vollziehbar (so auch BayVGH, B.v. 19.1.2017 – 1 CS 16.2051 – juris Rn. 7). Die Einsatzorte der mobilen Maschinen sind zum anderen bereits nach der Natur der Sache ihres Einsatzzwecks nicht vorab bestimmbar. Im Übrigen sind diese Regelungen geeignet, die Beschränkung der Immissionsbelastung auf ein für die Kläger nach der TA Lärm zumutbares Maß zu gewährleisten (siehe oben vor Buchst. a).
f) Auch hinsichtlich der von der S… GmbH in Ansatz gebrachten Anzahl der PKW-Bewegungen sowie bezüglich der sonstigen Fahrbewegungen durch Omnibusse und LKW ist nichts zu erinnern. Nachvollziehbar wird in der Stellungnahme vom 30. August 2016 darauf hingewiesen, dass die Zahl von 700 PKW-Bewegungen werktäglich ausreichend konservativ gewählt ist, um den Fahrverkehr, der von 120 Mitarbeitern und Besuchern der Schaubrauerei mit Bewirtungsraum und Getränkeladen voraussichtlich ausgelöst wird, zu erfassen. Dies entspricht auch der schalltechnischen Beurteilung vom 16. März 2016, die auf den Seiten 28 ff. entsprechende Berechnungen enthält und sich dabei auf die „Parkplatzlärmstudie“ des Bayerischen Landesamts für Umwelt in der aktuellen Fassung ihrer 6. Auflage vom August 2007 bezieht. Der Stellplatzberechnung (vgl. Blatt 280 der Bauakten), die im Übrigen nicht als solche, sondern nur im Rahmen des damit zu erwartenden lärmträchtigen An- und Abfahrtsverkehrs nachbarrechtlich relevant ist, hat der Bevollmächtigte der Kläger ebenfalls keine substantiierten Einwendungen, sondern lediglich seine eigenen nicht näher belegten Hypothesen entgegengesetzt. Gleiches gilt hinsichtlich der Geräuschemissionen, die von der Schaubrauerei mit Bewirtungsraum und Getränkeladen ausgehen. Die schalltechnische Begutachtung vom 16. März 2016 erfasst diese auf der Grundlage der Betriebsbeschreibung vom 10. März 2016, ohne dass hiergegen etwas zu erinnern ist (vgl. Seite 31 f.).
g) Schließlich ist auch gegen die schalltechnische Beurteilung sowohl hinsichtlich des Betriebs der Gabelstapler als auch der Container nichts zu erinnern. Sie berücksichtigt sowohl die relevanten Geräuschquellen an den Containern als auch den Betrieb des Gabelstaplers im Freien in der Weise, wie es die Betriebsbeschreibung vom 10. März 2016 vorsieht (vgl. Seite 32 ff. der schalltechnischen Beurteilung vom 16.3.2016 i.V.m. Seite 8 der Betriebsbeschreibung vom 10.3.2016 hinsichtlich der Container, Seite 27 ff. der schalltechnischen Beurteilung vom 16.3.2016 i.V.m. Seite 17 zum Betrieb von Gabelstaplern im Freien). Nachvollziehbar weist der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 30. August 2016 (dort Seite 2) darauf hin, dass die Annahme eines 30-minütigen Gabelstaplereinsatzes an der Südostfassade im Lichte der Betriebsbeschreibung nicht zu knapp bemessen ist und es sich auch insoweit um eine „worst-case-Betrachtung“ handelt.
h) Endlich ist auch nicht davon auszugehen, dass das Anwesen der Kläger im Sinne des Rücksichtnahmegebots nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzumutbaren Geruchseinwirkungen ausgesetzt wird. Insoweit wird auf die nachvollziehbaren Ausführungen in den Stellungnahmen des Beklagten vom 14. April 2016 und vom 30. August 2016 (dort Seite 3 unter Nummer VI) Bezug genommen. Dem hatten die Kläger nichts Substantiiertes entgegenzusetzen; ein gerichtlich beauftragtes Geruchsgutachten war nicht veranlasst.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladenen eigene Sachanträge gestellt und sich daher in das Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO begeben haben, entspricht es der Billigkeit, deren außergerichtliche Kosten den Klägern – gesamtschuldnerisch – aufzuerlegen, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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