Baurecht

Baugenehmigung, Vorhaben, Bauantrag, Vorbescheid, Ablehnung, Festsetzung, Sachbescheidungsinteresse, Vollstreckungsantrag, Bauvorhaben, Vollstreckung, Vollstreckungstitel, Antragsteller, Form, Zeitpunkt

Aktenzeichen  M 1 V 21.3023

Datum:
3.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 34304
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckungsverfahrens.

Gründe

I.
Mit Urteil vom 24. November 2020 wurde die Antragsgegnerin im Verfahren M 1 K 18.4073 dazu verurteilt, dem Antragsteller hinsichtlich bestimmter Fragen einen positiven baurechtlichen Vorbescheid zu erteilen. Dieses Urteil wurde der Antragsgegnerin gegen Empfangsbekenntnis am 7. Dezember 2020 zugestellt. Das Urteil wurde rechtskräftig.
Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2021 beantragte der Antragsteller die Vollstreckung gegen die Antragsgegnerin in der Form der Festsetzung eines Zwangsgeldes. Der Vollstreckungsantrag sei erforderlich, da die Antragsgegnerin dem Urteil des Gerichts nicht nachgekommen sei. Der Antragsteller habe zwischenzeitlich auch einen Bauantrag für das entsprechende Vorhaben gestellt, den die Antragsgegnerin jedoch ablehnen wolle. Der Antragsteller sei zur beabsichtigten Ablehnung des Bauantrags im März 2021 angehört worden. Er habe weiterhin ein Sachbescheidungsinteresse am Vorbescheid entsprechend dem erstrittenen Urteil, weil die Antragsgegnerin versuche, weiterhin das Bauvorhaben zu verhindern. Diesem Antrag legte der Antragsteller unter anderem ein Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 8. März 2021 bei, aus dem hervorgeht, dass diese das beantragte Vorhaben nicht für genehmigungsfähig hält.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2021 wies das Gericht die Antragsgegnerin auf § 172 VwGO hin. Das rechtskräftige Urteil sei zu befolgen.
Die Antragsgegnerin erwiderte auf den Vollstreckungsantrag mit Schreiben vom 23. Juni 2021. Der Antragsteller habe einen Bauantrag für das streitgegenständliche Grundstück eingereicht. Damit sei festzuhalten, dass das Sachbescheidungsinteresse für die infrage stehende Voranfrage fehle. Die fragliche Baugenehmigung werde in der Kalenderwoche 26 erteilt werden.
Mit weiterem Schreiben vom 5. Juli 2021 teilte die Antragsgegnerin mit, dass die Baugenehmigung in dieser Sache erteilt sei. Daraufhin erklärte der Antragsteller mit Schreiben vom 14. Juli 2021 den Vollstreckungsantrag für erledigt. Trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gericht gab die Antragsgegnerin keine Erledigungserklärung ab.
II.
Mit Erhalt der Baugenehmigung für das streitgegenständliche Grundstück ist das Vollstreckungsverfahren wegen Zweckerreichung beendet und zur Klarstellung einzustellen (Heckmann in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 170 Rn. 89). Mit dem Vorbescheid könnte der Antragsteller seine Rechtsposition jetzt nicht mehr verbessern, so dass kein Vollstreckungsinteresse mehr besteht.
Im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Vollstreckung bestand allerdings ein Vollstreckungsinteresse. Das rechtskräftig gewordene Urteil ist ein Vollstreckungstitel und von der Antragsgegnerin zu befolgen. Ihre Erwägungen hinsichtlich eines fehlenden Sachbescheidungsinteresses nach Bauantragstellung durch den Antragsteller gehen daher fehl, weil sie das Vorhandensein eines gerichtlichen Vollstreckungstitels ausblenden. Zudem hatte die Antragsgegnerin noch im März dargelegt, dass sie nicht genehmigen wolle. Der Vollstreckungsantrag kam daher nach Rechtskraft des Urteils weder zu früh, noch war absehbar, dass eine Baugenehmigung erteilt werden und eine Vollstreckung daher nicht nötig sein würde. Der Antragsteller hat zu Recht auf die von ihm in dieser Situation erstrebte bindende Wirkung des Vorbescheids hingewiesen.
In entsprechender Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO hat die Antragsgegnerin daher die Kosten des Vollstreckungsverfahrens zu tragen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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