Baurecht

Baugenehmigung, Vorhaben, Bescheid, Wohnhaus, Wohnbebauung, Bauvorhaben, Nachbarschutz, Genehmigung, Gemarkung, Drittschutz, Gewerbegebiet, Gutachten, Auflagen, Immissionen, Kosten des Verfahrens, nicht ausreichend, schalltechnische Untersuchung

Aktenzeichen  RN 6 K 20.671

Datum:
6.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 45980
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar, für den Beigeladenen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des LRA Passau vom 2. April 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 59 f. Bayerische Bauordnung (BayBO) ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Einem Nachbarn des Bauherrn steht ein Anspruch auf Versagung der Baugenehmigung grundsätzlich nicht zu. Er kann eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg anfechten, wenn Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf das Grundstück des Nachbarn fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt. Nur daraufhin ist das genehmigte Vorhaben in einem nachbarrechtlichen Anfechtungsprozess zu prüfen (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.1994 – 4 B 94/94 – juris; BVerwG, U.v. 19.9.1986 – 4 C 8.84 – juris; BVerwG, U.v. 13.6.1980 – IV C 31.77 – juris). Es ist daher unerheblich, ob die Baugenehmigung einer vollständigen Rechtmäßigkeitsprüfung standhält.
Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Bauplanungs- und Bauordnungsrechts ist nicht gegeben.
1. Zunächst ist kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG ersichtlich.
Gemäß Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) muss eine Baugenehmigung inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Die getroffene Regelung muss zumindest durch Auslegung für jeden Beteiligten eindeutig sein (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris; VG München, U.v. 26.2.2018 – 8 K 16.1293 – beck-online). Maßgeblich für den Rechtsschutz des Nachbarn ist dabei, dass er feststellen kann, ob und in welchem Umfang er betroffen ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 9 CS 17.603 – juris; VG München, U.v. 26.2.2018 – 8 K 16.1293 – beck-online). Ein Nachbar kann die Unbestimmtheit einer Baugenehmigung nur geltend machen, soweit durch die Unbestimmtheit eine Einhaltung der dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften nicht gewährleistet ist (Simon/Busse/Lechner, BayBO, Stand: Januar 2020, Art. 68 Rn. 472 – beck-online). Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Baugenehmigung vom 17. August 2020 als bestimmt. Für den Kläger ist hinreichend deutlich erkennbar, wie sich das Ausmaß an Lärmimmissionen, die durch das Hundezentrum verursacht werden, darstellt. Das schalltechnische Gutachten des Büros G* … hat entsprechend den obigen Ausführungen laut Auskunft des Technischen Umweltschutzes plausibel und belastbar die Immissionslage dargestellt und ist zum Ergebnis gekommen, dass bei Übernahme der im Bericht empfohlenen Auflagen in die Genehmigung eine Einhaltung der geltenden Richtwerte der TA Lärm gewährleistet sei. Dieses schalltechnische Gutachten wurde von der Behörde zum Inhalt der Baugenehmigung gemacht und sorgt für ausreichende Bestimmtheit. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, woraus sich in diesem Zusammenhang eine Unbestimmtheit der Baugenehmigung ergeben könnte. Auch ergibt sich aus den Eingabeplänen in Verbindung mit der Baubeschreibung hinreichend deutlich, dass zwei verschiedene eingezäunte Bereiche einerseits als Auslauf für die Tierpension und andererseits, weiter unten gelegen, als Trainingsplatz für Hunde genutzt werden sollen. Auch insofern ist keine Unbestimmtheit der Baugenehmigung festzustellen.
2. Zudem verletzt das genehmigte Bauvorhaben des Beigeladenen nicht das bauplanungsrechtliche Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme.
Das streitgegenständliche Hundezentrum liegt nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Im hier somit vorliegenden Außenbereich leitet sich das Rücksichtnahmegebot aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ab, indem es Dritte vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Vorhaben im Außenbereich schützt (vgl. BVerwG, U.v. 25.02.1977 – 4 C 22.75 – juris). Schädliche Umwelteinwirkungen definiert § 3 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt nach der Rechtsprechung wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, welcher das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1993 – 4 C 5/93 – juris; BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – juris). Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf die Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BayVGH, B.v. 25.10.2010 – 2 CS 10.2137 – juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist demnach nur dann verletzt, wenn die dem Kläger aus der Verwirklichung des geplanten Vorhabens resultierenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was ihm als Nachbar billigerweise noch zumutbar ist.
Der Kläger wird durch das geplante Vorhaben nicht unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt.
Bezüglich der Grenze dessen, was ihm an Geräuschbelastungen rechtlich zuzumuten ist, orientiert sich die Rechtsprechung an den Regelungen der gemäß § 48 BImSchG erlassenen TA Lärm in deren derzeitiger Fassung vom 26. August 1998 (GMBl. 1998, 503), zuletzt geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017 (BAnz AT 08.6.2017 B5). Das klägerische Anwesen befindet sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Gemäß Ziff. 6.6 der TA Lärm sind Gebiete und Einrichtungen, für die keine Festsetzungen bestehen, nach Ziff. 6.1 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Bei der Bestimmung der Schutzwürdigkeit von – wie hier – im Außenbereich liegenden Grundstücken ist vor allem zu berücksichtigen, dass der Außenbereich nach der in § 35 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 BauGB zum Ausdruck gelangenden Wertung des Gesetzgebers dazu dient, Anlagen unterzubringen, die wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Eigentümer von Außenbereichsgrundstücken müssen deshalb grundsätzlich stets mit der Verwirklichung „lästiger“ Anlagen in der Umgebung rechnen (BayVGH, B.v. 2.11.2016 – 22 CS 16.2048 – juris, Rn. 35). Sachgerecht erscheint es daher, dass die Schutzbedürftigkeit nicht über die eines ebenfalls von landwirtschaftlichen Nutzungen geprägten Dorfgebietes hinaus geht. Nach Ziffer 6.1 Abs. 1 d) TA Lärm sind in einem Dorfgebiet Lärmimmissionen zumutbar, soweit der Immissionsrichtwert tags von 60 dB(A) und nachts von 45 dB(A) nicht überschritten wird. Nach Absatz 2 dürfen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 30 dB(A) und nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.
Nach der Stellungnahme des Technischen Umweltschutzes vom 13. November 2019 unter Heranziehung des schalltechnischen Berichts des Büros G* … (Nr. S1910075) vom 29. Oktober 2019 werden die gem. Ziff. 6.1 Satz 1 Buchst. d TA Lärm nicht zu überschreitenden Werte an den drei Immissionspunkten an den Wohnhäusern der Grundstücke FlNr. 155/5, 159/3, 163/2 eingehalten. In der Stellungnahme des Technischen Umweltschutzes wird ausgeführt, die Erörterungen im schalltechnischen Bericht seien aus fachtechnischer Sicht plausibel und belastbar. Es ergeben sich dort nach Punkt 4.1 des schalltechnischen Berichts Beurteilungspegel von 57,3 dB(A), 59,0 dB(A) und 50,2 dB(A) tagsüber und 36,1 dB(A), 36,4 dB(A) sowie 25,4 dB(A) nachts. Auch das Spitzenpegelkriterium wird nach Feststellung in Punkt 4.2 des schalltechnischen Berichts an diesen drei Immissionsorten eingehalten. Der Einwand der Klägerseite, es sei bei der Ermittlung der entsprechenden Werte nicht nach verschiedenen Hunderassen und -größen differenziert worden, verfängt nicht. Ausweislich des schalltechnischen Berichts wurde bei der Ermittlung von einer maximalen Auslastung des Hundezentrums entsprechend den Angaben des Beigeladenen über sein beabsichtigtes Vorhaben ausgegangen. Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich dabei nach der Aktenlage, dass studienbasiert Höchstwerte entsprechender Schallleistungspegel angesetzt wurden, was zur Folge hat, dass eine weitere Differenzierung nicht notwendig erscheint. Die im schalltechnischen Bericht enthaltenen Auflagenvorschläge, deren Aufnahme laut Bericht Voraussetzung für die Einhaltung der Richtwerte in der dargelegten Art und Weise ist, wurden so auch in die Genehmigung übernommen bzw. teilweise sogar verschärft. So ist beispielsweise in Auflage Nr. 9 des Genehmigungsbescheids festgelegt, dass der Trainingsplatz, für den im schalltechnischen Bericht eine Beschränkung der Betriebszeit auf den Tagzeitraum von 7:00 bis 20:00 Uhr mit einer maximalen Trainingsdauer von drei Stunden vorgeschlagen wurde, nur werktags für maximal zwei Einheiten von je 90 Minuten im Zeitraum von 8:00 bis 20:00 Uhr benutzt werden darf. Entsprechend wurde auch mit den anderen Auflagenvorschlägen verfahren.
Der Kläger ist nach der Aktenlage Eigentümer der Grundstücke FlNr. 159 und FlNr. 155/6 der Gemarkung … Das Grundstück FlNr. 155/6, das mit einem Wohnhaus bebaut ist, wurde im schalltechnischen Bericht nicht als relevanter Immissionsort angeführt. Hierbei ist jedoch jedenfalls festzustellen, dass sich das Grundstück in weiterer Entfernung zum Hundezentrum befindet als die Grundstücke FlNr. 155/5 und 150/2 der Gemarkung …, bei denen die Immissionsrichtwerte entsprechend dem schalltechnischen Bericht eingehalten werden. Es ist daher davon auszugehen, dass auch am Grundstück FlNr. 155/6 die Richtwerte der TA-Lärm eingehalten werden. Hinsichtlich des Grundstückes FlNr. 159 ist festzuhalten, dass dieses Grundstück ein unbebautes Grundstück im Außenbereich nach § 35 BauGB und somit schon keinen relevanten Immissionsort Im Sinne von Nr. 2, 2.3 TA Lärm i.V.m. Nr. A.1.3 des Anhangs der TA Lärm darstellt.
3. Zudem liegt keine Verletzung des Rechts auf Betreten der freien Natur gem. Art. 141 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 26 ff. BayNatSchG vor.
Das Recht auf Betreten der freien Natur im Sinne der vorgenannten Vorschriften ist vom Prüfprogramm des Art. 59 BayBO umfasst. Gem. Art. 34 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG ist über die Errichtung einer Sperre im Sinne von Art. 27 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG im Benehmen mit der Naturschutzbehörde unter Beachtung der Voraussetzungen des Art. 34 Abs. 2 BayNatSchG zu entscheiden, wenn die Errichtung der Sperre einer behördlichen Genehmigung nach anderen Vorschriften bedarf. Bei der betreffenden Zaunanlage für Auslauf und Trainingsplatz handelt es sich um eine Sperre i.S.d. Art. 27 Abs. 3 Satz 2, 34 Abs. 3 BayNatSchG, denn ein derartiges Hindernis ist dann eine Sperre, wenn es (auch) die Wirkung hat, die Allgemeinheit (zeitweise oder auf unbestimmte Zeit) vom Betreten eines Privatwegs oder einer sonstigen Fläche in der freien Natur abzuhalten, selbst wenn es demjenigen, der das Hindernis errichtet hat, darauf nicht ankommt (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2017 – 14 ZB 16.1775 – juris Rn. 9). Dies ist bei der Zaunanlage der Fall. Die Errichtung der Anlage bedarf als die Errichtung einer baulichen Anlage gem. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und 4 BayBO gem. Art. 55 Abs. 1 BayBO der Baugenehmigung. Somit ist gem. Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO i.V.m. Art. 34 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG die Zulässigkeit der Sperre gemäß der Vorschriften des BayNatSchG im Rahmen der Erteilung einer Baugenehmigung zu prüfen. Das Recht auf Betreten der freien Natur gem. Art. 141 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 26 ff. BayNatSchG wird im vorliegenden Fall jedoch nicht verletzt.
Da ein Rechtsverstoß in diesem Rahmen nicht anzunehmen ist, wie sogleich darzulegen sein wird, kann die in den wechselseitigen Schriftsätzen erörterte Frage eines etwaigen, in diesem Rahmen vermittelten Drittschutzes hierbei dahinstehen.
Gem. Art. 27 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG kann das in Abs. 1 der Vorschrift enthaltene Recht auf Betreten der Flächen der freien Natur, soweit Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte das Betreten ihres Grundstücks durch für die Allgemeinheit geltende, deutlich sichtbare Sperren, insbesondere durch Einfriedungen, andere tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen untersagt haben, nicht ausgeübt werden. Über die Zulässigkeit einer solchen Sperre ist gem. Art. 34 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG, wie vorstehend erläutert im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde unter Beachtung der Voraussetzungen des Art. 34 Abs. 2 BayNatSchG zu entscheiden. Die untere Naturschutzbehörde wurde hier im Baugenehmigungsverfahren beteiligt und konnte mit Schreiben vom 25. Juli 2019 Stellung zum geplanten Vorhaben beziehen und wies dabei darauf hin, dass bei Verwirklichung des Vorhabens die beantragte Größe der Zaunanlagen eingehalten und auf den Gehölzbestand Rücksicht genommen werden müsse.
Gem. Art. 34 Abs. 2 BayNatSchG ist die Errichtung der Sperre zu untersagen, wenn dies im gegenwärtigen oder absehbaren zukünftigen Interesse der erholungsuchenden Bevölkerung erforderlich ist und die Sperre den Voraussetzungen des Art. 33 widerspricht.
Blickt man auf die konkrete Ausgestaltung der beantragten Zaunanlagen, ist festzustellen, dass die Anlagen zwar den frei zu betretenden Bereich in gewissem Maße einschränken. Die Sperrwirkung der Anlagen führt jedoch nicht dazu, dass die Wiesenfläche, auf der die Errichtung genehmigt wurde, vollständig nicht mehr betreten bzw. durchquert werden könnte. Zwischen Trainingsplatz und Auslauf besteht ein Zwischenraum, durch dessen Nutzbarkeit eine Durchquerung der Wiesenfläche weiterhin möglich bleibt. Der betreffende Bereich wird also nicht etwa vollständig der freien Nutzung entzogen. Die Erforderlichkeit, im Hinblick auf Bedürfnisse der erholungssuchenden Bevölkerung die Sperre zu untersagen bzw. nicht zu genehmigen, lässt sich daher im vorliegenden Fall nicht annehmen. Nach Art. 33 BayNatSchG ist die Errichtung einer Sperre wie des Zaunes im vorliegenden Fall nach dessen Nr. 1 unter anderem dann zulässig, wenn andernfalls die zulässige Nutzung des Grundstücks nicht unerheblich behindert oder eingeschränkt würde. Diese Situation ist hier anzunehmen. Eine Nutzung der dem Grundstück FlNr. 147 zugehörigen Wiesenfläche als Trainings- und Auslaufplatz für Hunde ist ohne eine Einzäunung schon denknotwendig nicht möglich. Nur auf diese Art und Weise kann die beabsichtigte Nutzung des Grundstückes umgesetzt werden, sodass die sich die Zulässigkeit der Errichtung der Zaunanlagen aus Art. 33 Nr. 1 BayNatSchG ergibt.
4. Die Frage, ob das Vorhaben ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB darstellt oder den sonstigen Vorhaben des § 35 Abs. 2 BauGB zuzurechnen ist, ist streitgegenständlich nicht relevant.
Im Hinblick auf nachbarschützende Vorschriften ist im Rahmen der Vorschrift des § 35 BauGB, die die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit im Außenbereich regelt, lediglich aus Art. 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauBG und dem daraus resultierenden Rücksichtnahmegebot Drittschutz herzuleiten. Ein Abwehranspruch im Sinne eines Gebietserhaltungsanspruchs besteht nicht (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.1999 – 4 B 38/99 – juris). Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wiederum scheidet aber, wie oben dargelegt wurde, im vorliegenden Fall aus.
Weitere Anhaltspunkte, wonach die Baugenehmigung den Kläger in ihn schützenden Rechten verletzen könnte, wurden nicht vorgetragen und sind dem Gericht auch nicht ersichtlich.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, da er einen Antrag gestellt und sich somit einem eigenen Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

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