Baurecht

Baugenehmigungsbescheid, Bauaufsichtliche Anordnung, Baugenehmigung, Genehmigungsverfahren, Gerichtsbescheid, Nachbar, Nebenbestimmung, Wohnhaus, Zulassung der Berufung

Aktenzeichen  RO 7 K 16.892

Datum:
22.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO BayBO Art. 28, Art. 59
RDGEG RDGEG § 3,§ 5
VwGO VwGO § 84

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Nach § 84 VwGO konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig, die Klägerin wird durch den Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Das Gericht folgt der Begründung des angefochtenen Bescheids vom 10.5.2016 und nimmt auf diesen Bezug. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 2 Satz 1 BayBO für die streitgegenständliche Anordnung in Nr. 1 des Bescheides sind erfüllt, da das Gartenhaus der Klägerin Brandschutzanforderungen der BayBO nicht erfüllt.
Auf Grund des geringen Grenzabstandes von 0,80 m zum Nachbargrundstück im Norden ist die nördliche Gebäudeabschlusswand des Gartenhauses nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO grundsätzlich als Brandwand auszuführen. Nach den eigenen Berechnungen des Planers der Klägerin in den Bauvorlagen beträgt der umbaute Raum des Gartenhauses selbst bei Nichtberücksichtigung der Terrasse mehr als 50 m3 Brutto-Rauminhalt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein Abstand von mindestens 5,00 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden auf dem Nachbargrundstück im Norden gesichert ist. Entsprechendes wurde von Klägerseite auch nicht vorgebracht. Nachdem es sich bei dem Gartenhaus um ein Gebäude der Gebäudeklasse 1 i.S.d. Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO handelt, greifen für die Außenwand die Erleichterung des Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bzw. Nr. 3 BayBO. Danach sind bei diesen Gebäuden anstelle von Brandwänden auch hochfeuerhemmende Wände (Nr. 2) oder als Gebäudeabschlusswände auch Wände zulässig, die jeweils von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch feuerhemmende Bauteile, und von außen nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile haben (Nr. 3). Nach Art. 28 Abs. 11 i.V.m. Abs. 8 Satz 1 BayBO sind jeweils Öffnungen in diesen Wänden unzulässig.
Der Umstand, dass schon im genehmigten Plan zwei Fenster in dieser Wand eingezeichnet sind, wie die Klägerin rügt, hindert den Beklagten nicht am Erlass der bauaufsichtlichen Anordnung. Denn wie bereits auch im Rahmen der Eingabe an die Oberste Baubehörde und im Petitionsverfahren vom STMIBV erläutert, wurde die Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren mit beschränktem Prüfumfang erteilt. Nach Art. 59 BayBO umfasst die Prüfung in diesem Verfahren grundsätzlich nicht bauordnungsrechtliche Vorschriften wie den Brandschutz, jedenfalls soweit – wie hier – insoweit Abweichungen nicht beantragt wurden. Der Umstand, dass die Fenster bereits in den Bauvorlagen eingezeichnet waren, führt daher nicht zu einem Vertrauensschutz oder Bestandsschutz der Klägerin, da insoweit die Baugenehmigung im Hinblick auf die Einhaltung von Brandschutzanforderungen keine Regelungswirkung entfaltet. Das Landratsamt musste die Fenster im Hinblick auf das maßgebliche Prüfprogramm nicht beanstanden. Die Baugenehmigung stellt keine umfassende Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Einhaltung der baurechtlichen Anforderungen (mehr) dar, es liegt vielmehr im Verantwortungsbereich der Klägerin und der von ihr beauftragten Planer, selbständig auf die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu achten. Art. 55 Abs. 2 BayBO sieht ausdrücklich vor, dass die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach Art. 59 BayBO nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden (d.h. hier die Brandschutzanforderungen nach Art. 28 BayBO), entbinden und die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt bleiben.
Auch der Umstand, dass von Seiten des Nachbarn keine Rechtsmittel gegen die ihm zugestellte Baugenehmigung über das Gartenhaus ergriffen wurden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Wie ausgeführt hat die Baugenehmigung außerhalb des maßgeblichen Prüfprogramms, hier im Hinblick auf Anforderungen des Brandschutzes, keine Regelungswirkung. Der Nachbar hätte damit die Baugenehmigung mit dem Einwand, es würden brandschutzrechtliche Anforderungen verletzt, nicht mit Erfolg anfechten können; die Baugenehmigung konnte insoweit gegenüber dem Nachbarn keine Bestandskraft entfalten.
Ermessensfehler i.S.d. § 40 Abs. 1 VwGO sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat im Bescheid und ergänzend im Klageverfahren die wesentlichen Ermessenserwägungen mit sachgerechten Erwägungen dargelegt, insbesondere die Notwendigkeit der Einhaltung brandschutzrechtlicher Anforderungen im Hinblick auf den geringen Abstand des Gartenhauses zur Grundstücksgrenze und der Möglichkeit der Errichtung von weiteren (Neben-)
Gebäuden auf dem Nachbargrundstück sowie den geringen Abstand zum bestehenden Wohnhaus. Die Anordnung ist auch verhältnismäßig. Dies gilt auch insoweit, als das Landratsamt die Ausführung als hochfeuerhemmend, also entsprechend der Anforderung nach Art. 28 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 BayBO verlangt hat und auf die Möglichkeit der Ausführung nach Art. 28 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BayBO nicht näher eingegangen ist. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Beklagte insoweit seine Erwägungen für die streitgegenständliche Anordnung einer hochfeuerhemmenden Ausführung der Gebäudeabschlusswand dahingehend erläutert bzw. ergänzt, dass die Errichtung einer hochfeuerhemmenden Wand die kostengünstigere und baulich einfacher zu bewerkstelligende Variante darstellt, nachdem es sich um die Nachrüstung der bestehenden Außenwand und nicht um ein neu zu errichtendes Gebäude handelt. Dies ist nachvollziehbar und wurde von Klägerseite auch nicht weiter angegriffen. Es ergibt sich schließlich auch nicht, dass der Anordnung aufgrund des geringen Grenzabstandes von nur 80 cm in tatsächlicher Hinsicht nicht nachgekommen werden könnte, wie die Klägerin einwendet. Insoweit hat der Beklagte plausibel darauf hingewiesen, dass bei diesem Abstand die Anbringung entsprechend geeigneter Verkleidungen möglich ist, wohl aber auch die Errichtung einer (vorgesetzten) massiven Wand.
Auch die in Nr. 2 des Bescheides enthaltene Androhung eines Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- Euro im Falle der Nichterfüllung der bauordnungsrechtlichen Verpflichtung innerhalb von einem Monat nach Bestandskraft des Bescheides begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Androhung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 36 VwZVG, die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen der Art. 29, 30, 31 VwZVG liegen für den Fall der Bestandskraft des Bescheides vor. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist angemessen.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht i.S.d. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.


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